Schlussurteil vom Landgericht Köln - 28 O 729/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 50% auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft auf der dritten Stufe einer Stufenklage um Anpassung der vertraglichen Vergütung und Zahlung des sich hieraus ergebenden angepassten Betrages gemäß § 36 a.F. UrhG bzw. § 32a UrhG in Hinblick auf von der Beklagten verlegte Bücher, die jedenfalls teilweise von den Klägern geschaffen und von der Beklagten pauschal vergütet wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Beklagte ist ein Verlag, der insbesondere Kunst- und Designbücher verlegt. Die von ihr verlegten Bücher vertreibt die Beklagte nicht selbst an den Handel oder den Endverbraucher sondern national und international über eigenständige Tochterfirmen oder unabhängige Vertriebspartner, die die Bücher in der gewünschten Druckauflage und Sprache bei der Beklagten bestellen und sodann auf eigenes Risiko verkaufen.
4Die Kläger, ein Ehepaar aus Großbritannien, arbeiten seit dem Jahr 1992 mit der Beklagten zusammen. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien wurden zwischen den Parteien zahlreiche Verträge über die Erstellung verschiedener Buchtitel aus dem Bereich Design durch die Kläger abgeschlossen. Die Kläger erstellten sodann die Manuskripte – wobei der Umfang der Leistungen der Kläger zwischen den Parteien streitig ist - und räumten der Beklagten jeweils gegen die Zahlung einer pauschalen Vergütung alle Nutzungsrechte an den jeweiligen Büchern ein.
5Streitgegenständlich sind im Einzelnen die folgenden Werke:
6- Die Kläger schlossen mit der Beklagten im November/Dezember 1992 einen Verlagsvertrag über den Titel „Modern Chairs“. Inhalt dieses Vertrages war, dass die Kläger ein Manuskript zu dem aus dem Titel ersichtlichen Thema abliefern sollten. Das Manuskript sollte einen Umfang von ca. 80 Seiten zu je ca. 1.800 Zeichen haben. Es sollte eine Einleitung von ca. 20 Seiten verfasst werden. Auch sollte ein Anhang mit 100 Biografien von Designern erstellt und ca. 120 verschiedene Stühle zum Gegenstand des Titels gemacht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag Bezug genommen. Nach Erledigung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Kläger räumten diese der Beklagten vereinbarungsgemäß die Verlagsrechte umfassend ein. Die Beklagte gab das Buch sodann erstmals im Jahr 1993 als sog. „große Ausgabe“ heraus. Im Jahr 2002/2003 erschien der Titel als Taschenbuch. Die Beklagte verlegte das Buch dabei in den Sprachen Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch. Die Gesamtauflage des Buches betrug von 1999-2011 mindestens 28.137 Stück. Die Kläger erhielten von der Beklagten für ihre Leistungen die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 12.000,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 18.150,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten), im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 13.920,00.
7- Am 06.02.1994 schlossen die Parteien einen Verlagsvertrag über das von den Klägern zu erstellende Buch „Charles Rennie Mackintosh“. Das von den Klägern zu erstellende Manuskript sollte einen Umfang von 40-45 Seiten zu je ca. 1.800 Zeichen haben. Zusätzlich sollten die Kläger eine Einleitung von ca. 20 Seiten verfassen. Gegenstand des Buches sollten 4 Biografien sowie Bildunterschriften im Umfang von ca. 15-20 Manuskriptseiten sein. Auf den als Anlage K3 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Nach Erledigung der vertraglich geschuldeten Leistungen räumten die Kläger der Beklagten die umfassenden Verlagsrechte ein. Der Titel wurde im Jahr 1995 als Erstaufgabe von der Beklagten herausgegeben, im Jahr 1997 als Softback und im Jahr 2004 als Taschenbuch. Die Gesamtauflage des Buches betrug von 1999-2011 mindestens 21.747 Stück. Die Kläger erhielten von der Beklagten für ihre Leistungen die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 9.000,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 11.100,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten), im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 10.170,00.
8- Mit Vertrag vom 10./17.04.1996 verpflichteten sich die Kläger als „Autoren“ gegenüber der Beklagten, das Buch „1000 Chairs“ zu entwerfen. Die Kläger lieferten hierfür – wie vertraglich vereinbart – 40-45 Manuskriptseiten ab, die zu ca. 15 Seiten aus einem Einführungsteil bestanden. Auch verfassten sie ca. 1000 Bildunterschriften und wählten die in dem Buch enthaltenen Bilder aus. Die Kläger waren dabei verpflichtet, Bilder zu einem Preis von nicht mehr als 17.500,00 £ einzukaufen. Auf den als Anlage K4 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Die Beklagte gab das Buch im Jahr 1997 als Erstausgabe, im Jahr 2001 als Taschenbuch und im Jahr 2005 als Jubiläumsausgabe heraus. Die Ladenverkaufspreise in Deutschland betrugen dabei 19,99 € für die Erstausgabe, 6,99 € für das Taschenbuch und 9,99 € für die Jubiläumsausgabe. Die Gesamtauflage des Buches betrug von 1999-2011 mindestens 481.003 Stück. Die Kläger erhielten von der Beklagten für ihre Leistungen die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 17.500 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 26.500,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten), im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 19.775,00.
9- Die Parteien schlossen am 21./27.11.1997 einen Verlagsvertrag über das Buch „20th Century Design“. In diesem Vertrag wurden die Kläger als Autoren bezeichnet. Die Kläger verpflichteten sich, einen Einleitungstext von ca. 25 Seiten zu verfassen und sodann eine Enzyklopädie mit 600 bis 700 Einträgen zu erstellen. Dabei sollten sie ca. 1.000 Bildunterschriften erstellen und entsprechende Lichtbilder auswählen sowie die für die Nutzung erforderlichen Rechte erwerben. Hierfür sollten sie nicht mehr als 12.000,00 £ aufwenden. Das Buch erschien als Erstausgabe im Jahr 1999, als Taschenbuch im Jahr 2001 und im Jahr 2005 als Jubiläumsausgabe. Unstreitig wurde die Erstausgabe jedenfalls 156.000 mal verkauft (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 19,99 €), das Taschenbuch 164.000 mal (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) und die Jubiläumsausgabe 77.000 mal (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €). Für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen der Kläger zahlte die Beklagte das vereinbarte pauschale Entgelt in Höhe von 37.500,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 57.000,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten) und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 42.375,00.
1011
- Mit Verlagsvertrag vom 05./09.03.1999, der als Anlage K7 eingereicht worden ist und auf den ergänzend Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien die Erstellung des Buches „Industrial Design“ durch die Kläger. Das Buch sollte einen Umfang von 768 Seiten haben und 1000 Illustrationen enthalten. Dabei sollten die Kläger Texte in einem Umfang von 90 Manuskriptseiten (50 Seiten Einleitung), 20 Fallstudien sowie die Texte über die technische Entwicklungen erstellen. Darüber hinaus sollte ein Lexikon mit ca. 300 Einträgen und ein Anhang im Umfang von ca. 20 Manuskriptseiten erarbeitet werden. Das Buch erschien erstmals im Jahr 2000. Sodann gab die Beklagte das Buch in den Jahren 2003 als Taschenbuch und 2005 als Jubiläumsausgabe heraus. Unstreitig wurden von der Erstausgabe jedenfalls 56.000 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 19,99 €), vom Taschenbuch 36.000 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) sowie 21.543 Exemplare der Jubiläumsausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von 9,99 €) verkauft. Die Kläger wurden von der Beklagten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit einem Entgelt in Höhe von pauschal 37.500,00 £ vergütet. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 58.000,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten) und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 42.375,00.
12- Über die Erstellung des Buchserie „Decorative Art Series“ (6 Bände) schlossen die Parteien am 06./20.09.1999 einen Vertrag. In diesem verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Beklagten, aus vorveröffentlichten Jahrbüchern eine Auswahl zu treffen und den Inhalt der Jahrbücher teilweise umzustrukturieren. Die Kläger verpflichteten sich auch eine Einleitung von 2 bis 4 Seiten zu erstellen und die jeweiligen Bände zu indexieren. Auch sollten die Kläger die für die Nutzung erforderlichen Rechte an Lichtbildern einholen. Auf den als Anlage K8 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Die Serie wurde in der Erstausgabe von der Beklagten im Jahr 2000 herausgegeben. Eine 2-bändige Jubiläumsausgabe folgte im Jahr 2005. Von dem Buch „Decorative Art Series 1900s-1910s“ sind bis zum 24.10.2005 25.000 Exemplare verkauft worden, von dem Buch „Decorative Art Series 1930s-1940s“ 27.000, von dem Buch „Decorative Art Series 1950s“ 41.000, von dem Buch „Decorative Art Series 1960s“ 41.000 und von dem Buch „Decorative Art Series 1970s“ 43.000. Die Bücher wurden jeweils zu einem Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von 29,99 € veräußert. Von der Beklagten erhielten die Kläger ein Entgelt für ihre Tätigkeit in Höhe von 21.000,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 33.800,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten) und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 24.360,00.
13- Mit Vertrag vom 06./17.03.2000 vereinbarten die Parteien, dass die Kläger das Buch „Design for the 21st Century“ erstellen sollten. Der Umfang des Buches sollte 576 Seiten betragen und es sollte ca. 600 Illustrationen enthalten. Die Kläger sollten auch eine Einleitung verfassen und Einträge über 100 bis 120 Designer aufnehmen. Auf den als Anlage K9 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Die Erstausgabe veröffentlichte die Beklagte nach der vertragsgemäßen Fertigstellung des Buches durch die Kläger im Jahr 2001. Im Jahr 2003 folgte ein Taschenbuch und im Jahr 2005 eine Jubiläumsausgabe. Von der Erstausgabe wurden 87.896 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 29,99 €), vom Taschenbuch 158.052 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) und von der Jubiläumsausgabe zumindest 107.827 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €) verkauft. Für die Leistungen der Kläger erhielten diese von der Beklagten vereinbarungsgemäß 37.500,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung EUR 61.800,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten) und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit EUR 45.200,00.
14- Über die Erstellung des Buches „Scandinavian Design“ schlossen die Parteien am 10./17.07.2000 einen Vertrag. Dieser beinhaltete die Verpflichtung der Kläger, das Buch mit 576 Seiten zu erstellen. Dabei sollten die Kläger ca. 700 Abbildungen in das Buch aufnehmen, ein Vorwort von ca. 5 Seiten sowie ein Manuskript von ca. 50 Seiten, einen Anhang von ca. 20 Seiten und Bildunterschriften verfassen. Auf den als Anlage K10 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen. Nach der vertragsgemäßen Leistung der Kläger veröffentlichte die Beklagte die Erstausgabe im Jahr 2002, die Jubiläumsausgabe im Jahr 2005. Die Erstausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 29,99 €) wurde 69.493 mal verkauft, die Jubiläumsausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €) 77.679 mal. Die Kläger erhielten als Gegenleistung ein pauschales Entgelt von jedenfalls 45.000,00 £. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung einem Betrag von EUR 79.500,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten) und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von EUR 50.850,00.
15- Mit Vertrag vom 29.06./03.07.2001, der als Anlage K11 vorgelegt worden ist und auf den Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien, dass die Kläger das Buch „Graphic Design for the 21st Century“ erstellten sollten. Das Buch sollte 570 Seiten umfassen, 600 Abbildungen zeigen und ein Vorwort von 5 bis 10 Seiten enthalten. Darüber hinaus sollten Einträge über ca. 100 Designer vorgenommen und ein Anhang mit ca. 20 Manuskriptseiten verfasst werden. Das Buch wurde im Jahr 2003 erstmals von der Beklagten herausgegeben (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 29,99 €). Dem folgten ein Taschenbuch (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) sowie eine Jubiläumsausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €) jeweils im Jahr 2005. Von der Erstausgabe wurden 72.072 Exemplare, vom Taschenbuch zumindest 101.332 Exemplare und von der Jubiläumsausgabe 93.424 Exemplare veräußert. Die Kläger wurden für ihre Leistungen vertragsgemäß mit einem pauschalen Entgelt in Höhe von 40.000,00 £ vergütet. Dies entsprach im Zeitpunkt der Zahlung einem Betrag von EUR 68.700,00 (Umrechnungskurs von Klägern bestritten) und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von EUR 45.200,00.
16Daneben erstellten die Kläger ab 2002 noch folgende weitere Werke für die Beklagte:
17- „1000 Lights“, Gesamtauflage 101.485 Stück, Vergütung nach Umrechnungskurs im Zahlungszeitpunkt EUR 52.350,00
18- „Design Handbook“, Auflage 66.971
19- „domus“ (12 Bände), Auflage 75.282
20- „Contemporary Graphic Design“, Auflage 91.950
21- „Design Now“, Auflage 75.701
22- „American Design“ (nicht veröffentlicht), Vergütung nach Umrechnungskurs im Zahlungszeitpunkt EUR 63.713,00
23- „Modern Furniture Design“ (nicht veröffentlicht), Vergütung nach Umrechnungskurs im Zahlungszeitpunkt EUR 59.806,05
24Am 01.09.2002 schlossen die Parteien ein sogenanntes „Fee Agreement“ ab, nach welchem die Kläger ein monatliches Entgelt von 7.500,00 £ erhielten, wobei die Parteien darüber streiten, ob dieses nur die vorstehend erwähnten zukünftigen Werke abgelten sollte oder auch als weiteres Entgelt für die zu diesem Zeitpunkt bereits erstellten Werke gedacht war. Insgesamt zahlte die Beklagte bis Ende 2007 auf das „Fee Agreement“ – berechnet auf der Basis des Umrechnungskurses im jeweiligen Zahlungszeitpunkt - EUR 1.271.557,63. Das „Fee Agreement“ kündigte die Beklagte fristgerecht zum 31.12.2007. Darüber hinaus übernahm die Beklagte die Miete des Londoner Büros der Kläger und erbrachte hierfür zwischen März 2006 und Januar 2008 Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.639,00 €.
25Während der vertraglichen Zusammenarbeit wurden den Klägern von der Beklagten regelmäßig auch deren Kataloge übersandt. In diesen Katalogen wurden verschiedene Bücher, die sich nach Auffassung der Beklagten gut verkauften mit einem Symbol (einem Dollarsack) versehen. Andere Bücher wurden mit einem Symbol (Golden Book), das als „König der Backlist“ definiert wurde, gezeigt. Mit einem entsprechenden Symbol wurden folgende Bücher in den Katalog, den die Kläger jeweils erhielten, aufgenommen:
26- „Charles Rennie Mackintosh“ (Golden Book)
27- „1000 Chairs“ (Dollarsack)
28- „20th Century Design“ (Dollarsack)
29- „Design for the 21th Century“ (Dollarsack)
30- „Scandinavian Design“ (Dollarsack)
31Verschiedene Bücher der Kläger wurden in Zeitschriften von namhaften Autoren positiv rezensiert. Hinsichtlich einer Rezension des Buches „1000 Chairs“ wird auf die als Anlage K 26, K27, K28 vorgelegten Rezensionen Bezug genommen. Hinsichtlich der Rezensionen der Bücher „Design for the 21th Century“ und „Scandinavian Design“ wird auf die als Anlage K25 vorgelegte Rezension Bezug genommen.
32Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2007 (Anlage K16) zur Auskunftserteilung auf. Diese Ansprüche wies die Beklagte zurück. Mit Teil-Urteil der Kammer vom 18.03.2009 ist die Beklagte sodann antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt wurden. Die Beklagte erteilte daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht teilweise Auskunft und legte Rechnung. Im Berufungsverfahren hat das OLG Köln mit Urteil vom 06.11.2009 die weiterhin geltend gemachten Auskunftsanträge abgewiesen und im Übrigen im Umfang der Auskunftserteilung Erledigung festgestellt.
33Die Kläger verfolgen ihr Begehren nunmehr auf der dritten Stufe der Stufenklage weiter und begehren Anpassung der Vergütung sowie Zahlung des sich hieraus ergebenden Betrages gemäß § 36 UrhG a.F. und/oder § 32a UrhG. Sie sind der Ansicht, die ihnen geleisteten Vergütungen seien unangemessen. Angemessen sei statt dessen die mit dem Hauptantrag begehrte laufende Beteiligung an den Ladenverkaufspreisen.
34Zur Begründung tragen sie vor, alleinige Urheber der jeweiligen Bücher zu sein. Sie behaupten, die Manuskripte erstellt, aus umfangreichen Bildquellen eine Auswahl hinsichtlich der abzubildenden Design-Gegenstände und sonstigen Abbildungen getroffen, erläuternde und verbindende Textelemente gefertigt sowie die Zusammenstellung und systematische Anordnung all dieser Elemente übernommen zu haben. Eine kreative Beteiligung aus dem Hause der Beklagten habe es nicht gegeben; von dort seien lediglich administrative Funktionen wahrgenommen worden. Dabei seien sowohl die jeweiligen Texte als auch die Zusammenstellungen der Lichtbilder und Objekte schutzfähig, so dass es sich bei den jeweiligen Büchern um Sprach- und Sammelwerke handele. Die hierfür geleistete pauschale Vergütung stehe in einem groben bzw. auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die die Beklagte seit dem Jahr 1998 aus der Nutzung der Werke erzielt habe, weshalb ihnen Ansprüche auf Vertragsanpassung und Auszahlung der hieraus resultierenden weiteren Beteiligungserträge zustünden. Diese Ansprüche ergäben sich für den Erlöszeitraum 1998 bis 28.03.2002 aus § 36 UrhG und anschließend aus § 32a UrhG. Diese Anspruchsgrundlagen stünden dabei selbständig nebeneinander. Schon das Verhältnis von Vergütung zu Erträgnissen im Zeitraum bis zum 28.03.2002 begründe ein grobes Missverhältnis und damit einen Anspruch aus § 36 a.F. UrhG. Für die Zeit ab dem 28.03.2002 folge ein Anspruch aus § 32a UrhG hinsichtlich der bereits zuvor pauschal vergüteten Werke „Modern Chairs“, „Charles Rennie Mackintosh“, „1000 Chairs“, „Design of the 20th century“, „Industrial Design“, „Decorative Art 1900/10s“, „Decorative Art 1950s“, „Decorative Art 1960s“, „Decorative Art 170s“ und „Designing the 21st Century“ bereits daraus, dass die Beklagte aus der Verwertung dieser Werke weitere Einnahmen in Millionenhöhe erzielt habe, denen keine weiteren Vergütungen der Kläger gegenüberstünden. Auch bezüglich der ab 2002 vermarkteten Werke „Scandinavian Design“ und „Graphic Design 21st Century“ bestehe ein auffälliges Missverhältnis. Bei der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis bestehe, seien die Zahlungen aus dem „Fee Contract“ nicht zu berücksichtigen, da sich dieser nicht auf die streitgegenständlichen Werke beziehe und überdies nach dem Willen der Parteien zu rund 50% administrative Kosten der Kläger habe abdecken sollen. Die geleisteten Zahlungen seien mit dem Währungsumrechnungskurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, nicht im Zeitpunkt der Zahlung anzusetzen. Den von der Beklagten angesetzten Umrechnungskurs bestreiten die Klägerinnen überdies mit Nichtwissen. Weiterhin sind die Kläger der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliege, auf die Bruttoerlöse der Beklagten abzustellen sei. Buchspezifische Kosten und Vertriebskosten, die die Kläger nach Grund und Höhe bestreiten, dürften nicht in Abzug gebracht werden. Die Bruttoerlöse seien zudem auf der Grundlage der kumulierten Ladenverkaufspreise zu errechnen. Die von den Beklagten mitgeteilten angeblichen Bruttoumsätze stünden hierzu in deutlichem Widerspruch, da sie zu einer unwirtschaftlichen Kostenquote von rund 90% führen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Tochterunternehmen beim Bezug der Bücher unwirtschaftliche Rabatte eingeräumt habe. Diese konzerninterne Verlagerung von Erlösen dürfe nicht zu Lasten der Kläger gehen, zumal die Beklagte von ihren Tochterunternehmen Gewinnausschüttungen in Millionenhöhe vereinnahme. Jedenfalls diese Gewinnausschüttungen seien dann bei der Prüfung eines bestehenden Missverhältnisses zu berücksichtigen. Die Kläger sind der Auffassung, dass unter Berücksichtigung dessen die geleistete Vergütung als unangemessen zu beurteilen sei. Sie meinen, dass ein angemessenes Honorar rund 10% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcoverausgaben und 5% bis 8% des Ladenverkaufspreises für Taschenbuchausgaben betrage.
35Verjährung der Ansprüche sei jedenfalls zurückreichend bis zum Jahr 1997 nicht eingetreten. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen habe man erst im August 2005 erlangt. Die zweijährige Verjährung (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, § 195 BGB, § 36 Abs. 2 a.F. UrhG) habe daher erst zum Jahresende am 31.12.2005 zu laufen begonnen und sei durch die am 21.12.2007 rechtshängige Klage gehemmt worden. Eine vorherige Kenntnis sei nicht gegeben und auch eine grob fahrlässige Unkenntnis könne nicht angenommen werden, soweit die Symbole in Katalogen gestanden hätten. Diese seien reine Marketinginstrumente, die keine Rückschlüsse auf wirkliche Verkäufe zuließen. Insbesondere seien diese nicht in die Kataloge aufgenommen worden, um Autoren über die Erfolge ihrer Bücher zu informieren. Daher seien die Kläger auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihre Bücher aufgrund der Symbole als Bestseller anzusehen seien.
36Die Kläger beantragen,
371. die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Buchtitel
38- „Modern Chairs“ (erstmals erschienen 1993)
39- „Charles Rennie Mackintosh“ (erstmals erschienen 1995)
40- „1000 Chairs“ (erstmals erschienen 1997)
41- „Design of the 20th Century“ (erstmals erschienen 1999)
42- „Industrial Design“ (erstmals erschienen 2000)
43- „Decorative Art 1900s-10s“ (erstmals erschienen 2000)
44- „Decorative Art 1920s“ (erstmals erschienen 2000)
45- „Decorative Art 1930s-40s“ (erstmals erschienen 2000)
46- „Decorative Art 1950s“ (erstmals erschienen 2000)
47- „Decorative Art 1960s“ (erstmals erschienen 2000)
48- „Decorative Art 1970s“ (erstmals erschienen 2000)
49- „Designing the 21st Century“ (erstmals erschienen 2002)
50- „Scandinavian Design“ (erstmals erschienen 2002)
51- „Graphic Design for the 21st Century“ (erstmals erschienen 2003)
52für den Zeitraum ab 1998 in die Abänderung des § 5 der diesen Titeln zugrundeliegenden Verträge mit folgender Fassung einzuwilligen:
53§ 5 Fee
54(1) wie Vertrag
55(2) wie Vertrag
56(2a)
57|
In addition tot he flat fee set forth in sec. (1), the author will be paid in consideration für the work undertaken by him and the rights granted by him tot he publisher a further remunaration in the amount of 7% oft he net sales prize (book store prize minus VAT) für every sold and unremitted copy oft he first hardcover/turtleback edition, from the 5,000st to 25,000st copy and 8% as oft he 25,001st to 75,000st copy and 9% as oft the 75,001st copy and 5% oft he net sales prize for every sold and unremitted copy oft he second and further turtleback/pocket edition, from the 5,000st to 25,000st copy and 6% as oft the 25,001st to 75,000st copy and 7% as oft he 75,001st copy. |
Die Autoren erhalten für ihre Tätigkeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu der vereinbarten Pauschalvergütung gemäß Absatz 1 als Gesamtgläubiger eine Absatzvergütung in Höhe von 7% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, nicht remittierte Exemplar der ersten Hardcover/Turtleback/Hochpreisausgabe ab dem 5.000. bis 25.000. Exemplar, 8% ab dem 25.001. bis 75.000. Exemplar und 9% ab dem 75.001. Exemplar, sowie 5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte nicht remittierte Exemplar der zweiten und weiteren Turtelback/Pocket bzw. Niedrigpreis-Ausgaben ab dem 5.000. bis 25.000. Exemplar, 6% ab dem 25.001. bis 75.000. Exemplar und 7% ab dem 75.001. Exemplar. |
(2b)
59|
From all revenues received/collected by the publisher from the grant of ancillary rights, particularly from licencing, the author will be paid 60%. |
Von sämtlichen Verlagserlösen, die bei dem Verlag durch Einräumung von Nebenrechten, insbesondere Lizenzen eingehen, erhalten die Autoren als Gesamtgläubiger 60%. |
(3) wie Vertrag
61(3a)
62|
The publisher will provide the Author with the relevant remuneration statements and payments every six (6) months, i.e. within two (2) months after June 30th and December 31st of every calendar year. |
Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden zwei (2) Monate. |
(4) wie Vertrag
64(5) Sind die Autoren umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.
65hilfsweise
66die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung des § 5 der Verträge bezogen auf die Buchtitel
67- „Modern Chairs“ (erstmals erschienen 1993)
68- „Charles Rennie Mackintosh“ (erstmals erschienen 1995)
69- „1000 Chairs“ (erstmals erschienen 1997)
70- „Design of the 20th Century“ (erstmals erschienen 1999)
71- „Industrial Design“ (erstmals erschienen 2000)
72- „Decorative Art 1900s-10s“ (erstmals erschienen 2000)
73- „Decorative Art 1920s“ (erstmals erschienen 2000)
74- „Decorative Art 1930s-40s“ (erstmals erschienen 2000)
75- „Decorative Art 1950s“ (erstmals erschienen 2000)
76- „Decorative Art 1960s“ (erstmals erschienen 2000)
77- „Decorative Art 1970s“ (erstmals erschienen 2000)
78- „Designing the 21st Century“ (erstmals erschienen 2002)
79- „Scandinavian Design“ (erstmals erschienen 2002)
80- „Graphic Design for the 21st Century“ (erstmals erschienen 2003)
81für die Zeit seit 1998 dahingehend einzuwilligen, dass den Klägern zur gesamten Hand eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren zuvor genannten Werken gewährt wird, die über die jeweils vereinbarten Pauschalhonorare hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu fomulieren.
82hilfsweise
83die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung des § 5 der Verträge bezogen auf die Buchtitel
84- „Modern Chairs“ (erstmals erschienen 1993)
85- „Charles Rennie Mackintosh“ (erstmals erschienen 1995)
86- „1000 Chairs“ (erstmals erschienen 1997)
87- „Design of the 20th Century“ (erstmals erschienen 1999)
88- „Industrial Design“ (erstmals erschienen 2000)
89- „Decorative Art 1900s-10s“ (erstmals erschienen 2000)
90- „Decorative Art 1920s“ (erstmals erschienen 2000)
91- „Decorative Art 1930s-40s“ (erstmals erschienen 2000)
92- „Decorative Art 1950s“ (erstmals erschienen 2000)
93- „Decorative Art 1960s“ (erstmals erschienen 2000)
94- „Decorative Art 1970s“ (erstmals erschienen 2000)
95- „Designing the 21st Century“ (erstmals erschienen 2002)
96- „Scandinavian Design“ (erstmals erschienen 2002)
97- „Graphic Design for the 21st Century“ (erstmals erschienen 2003)
98für die Zeit seit 1998 dahingehend einzuwilligen, dass den Klägern zur gesamten Hand unter Anrechnung der gezahlten Pauschalvergütungen von sämtlichen Erlösen, die beim Verlag durch den weltweiten Vertrieb der streitgegenständlichen Titel bzw. von Lizenzen daran an Tochterunternehmen, Vertriebspartner, Buchhandlungen und Internetplattformen eingehen, den Autoren als Gesamtgläubigern 50% zu zahlen sind.
992. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand die angemessenen bzw. weiteren angemessenen Beteiligungserträge, wie sie sich aus den nach Ziffer 1. geänderten Verträgen für die Zeit seit 1998 ergeben, zu zahlen.
100Die Beklagte beantragt,
101die Klage abzuweisen.
102Sie ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung nicht bestehe, da es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Die Kläger seien angemessen vergütet worden. Bei der Beantwortung der Frage nach einem auffälligen Missverhältnis seien die gezahlten Vergütungen, einschließlich der Leistungen auf den „Fee Contract“, berechnet nach dem Währungsumrechnungskurs im Zahlungszeitpunkt, den Umsatzerlösen der Beklagten unter Abzug der buchspezifischen Kosten und Vertriebskosten gegenüber zu stellen. Weiterhin seien auch Verluste zu berücksichtigen, die die Beklagte mit den weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Büchern der Kläger, namentlich „1000 Lights“, „Design Handbook“, „domus“ (12 Bände), „Contemporary Graphic Design“ und „Design Now!“ sowie mit den nicht erschienen Werken „American Design“ und „Modern Furniture“ erwirtschaftet habe.
103Daraus ergebe für den Zeitraum 2002 bis 2011 sich folgendes Zahlenbild:
104(Es folgt eine 2-seitige Abbildung)
105Sie, die Beklagte, habe folglich im Zeitraum 2002 bis 2011 mit allen Werken der Kläger Umsatzerlöse in Höhe von EUR 9.852.509,00 erzielt. Nach Abzug der buchspezifischen Kosten verbliebe ein Reinerlös von EUR 803.735,13. Dem stünden Honorarzahlungen in Höhe von EUR 590.419,05 sowie Zahlungen aus dem Fee Contract in Höhe von EUR 1.271.557,63, mithin insgesamt EUR 1.861.976,68 gegenüber. Von einem auffälligen Missverhältnis zu Lasten der Kläger könne danach keine Rede sein. Dies gelte auch dann, wenn man lediglich die Bruttoerlöse in Höhe von EUR 9.852.509,00 nehme, diese um 25% für den Zeitraum 1998 – 2001 erhöhe und die sich danach ergebenden EUR 12.315.636,00 den vereinnahmten Zahlungen gegenüberstelle.
106Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei allen Büchern um Sachbücher handele und dass die Kläger überwiegend lediglich Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB erbracht hätte und allenfalls die Einleitungen, Biografien und Erläuterungstexte als Sprachwerk urheberschutzfähig seien. Die Kläger hätten überdies gerade kein fertiges Buch abgeliefert, sondern es seien von Verlagsseite umfangreiche inhaltliche Arbeiten, Änderungen und Umstellungen, insbesondere bei der Bildauswahl, vorgenommen worden. Auch angesichts dessen sei das geleistete Pauschalhonorar angemessen, üblich und redlich.
107Im Übrigen seien etwaige Ansprüche, die die Zeit bis zum 31.12.2003 betreffen, verjährt. Die Kläger hätten bereits 2003 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten.
108Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen Einzelheiten und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
109Entscheidungsgründe
110Die Klage ist in der dritten Stufe sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Den Klägern stehen keine Ansprüche aus § 36 a.F. UrhG bzw. § 32a UrhG zu. Soweit die Kläger Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2001 verfolgen, steht dem die Einrede der Verjährung entgegen. Im Übrigen vermag die Kammer nach der beklagtenseits erteilten Auskunft ein zur Begründung einer weiteren angemessenen Vergütung erforderliches auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung derzeit nicht zu erkennen.
1111. Soweit die Kläger eine Anpassung der vertraglichen Vergütung für auf den Zeitraum von 1998 bis zum 31.12.2001 und Auszahlung der angepassten Vergütung begehren, sind etwaige Ansprüche – unabhängig davon, ob sie nach Grund und Höhe überhaupt bestehen – jedenfalls verjährt.
112a) Zur Frage der Verjährung der Ansprüche aus § 36 a.F. UrhG und § 32a UrhG hat das Oberlandesgericht in dem Berufungsurteil vom 06.11.2009 (6 U 47/09) betreffend die Berufung der Beklagten gegen das in dieser Sache auf der ersten Stufe ergangene Teilurteil der Kammer vom 18.03.2009 ausgeführt:
113„Sämtliche Verträge, die die hier streitgegenständlichen Werke betreffen sind lange vor dem Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes zum 01.07.2002 geschlossen worden. Es galt damit zunächst die frühere „Bestsellerregelung“ des § 36 a.F., nach dessen bis zum 31.12.2001 geltenden Absatz 2 die Verjährung zwei Jahre nach Kenntniserlangung, der für eine Erhöhung maßgeblichen Umstände, spätestens aber nach 10 Jahren eintrat.
114Diese Verjährung ist zwar noch vor Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes den Wandlungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unterworfen gewesen, das hat aber für die bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche zu einer Verlängerung der Verjährung auf die Regelfrist des § 195 BGB von drei Jahren nicht geführt. Die gemäß § 137i UrhG anwendbare Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ordnet eine Weitergeltung der alten Frist an, weil das neue Recht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre führen würde (Art. 229 § 6 EGBGB).
115Seit dem anschließenden Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes zum 01.07.2002 gilt die Übergangsregel des § 132 Abs. 3 UrhG. Danach sind auf „Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 01.07.2002 geschlossen worden oder entstanden sind“, die am 28.03.2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das frühere Recht ist daher auf die Fallgestaltungen weiter anzuwenden, in denen die Umstände, die eine Erhöhung der Honorierung begründen können, vor dem 01.07.2002 entstanden sind (vgl. Dreier, § 132 Rz. 11; ausführlich Schricker-Katzenberger, § 132, Rz. 14f). Im Ergebnis bedeutet dies, dass – wie es die Kammer entgegen der Sicht der Berufungsbegründung ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat – für Ansprüche, die aus Umständen folgen, die vor dem 01.07.2002 eingetreten sind, das alte Recht einschließlich der am 28.03.2002 geltenden Verjährungsvorschriften weiterhin zur Anwendung kommt, während für die spätere Zeit das neue Recht auch dann Anwendung findet, wenn die Verträge vor Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes geschlossen worden sind.
116Die Verjährungsfrist für die bis zum 31.12.2001 entstandenen Anpassungsansprüche beträgt danach unverändert – abgesehen von der Höchstfrist von 10 Jahren – zwei Jahre ab Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt.
117Ausgehend hiervon waren diese Ansprüche bereits bei Klageerhebung verjährt. Die Kläger haben durch die Übergabe der als Anlage K5 zur Klageschrift vorgelegten Auflistung, die sie nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten vor dem 31.10.2005 erhalten haben, alle Kenntnisse gehabt, um die Anpassungsansprüche, die die Zeit bis einschließlich 31.12.2001 betreffen, durchzusetzen. Die Auflistung enthielt nach der zutreffenden Darstellung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Titel die Angabe sowohl der Verkaufszahlen (Spalte 3: „sales cps“) als auch der von der Beklagten erzielten Bruttoerlöse (Spalte 2: „sales value“). Verständnisschwierigkeiten konnten diese Angaben bei den der englischen Sprache mächtigen Klägern nicht auslösen. Die Kläger waren auf der Grundlage dieser Angaben in der Lage, ihre Ansprüche zu berechnen. Soweit sie hierzu in dem ihnen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.09.2009 weitere Einzelheiten vermissen, sind ihre Einwände unbegründet: Es mag in der Verlagsbranche der Übung entsprechen, nach Art der Ausgaben und zwischen der Verwertung von Haupt- und Nebenrechten zu differenzieren, aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich aber nicht, dass diese Differenzierungen auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gelten sollten. Das kann insbesondere deswegen nicht angenommen werden, weil die Kläger auf diese Einzelheiten gerichtete Auskünfte nie verlangt haben und daher selbst davon ausgegangen sind, ohne deren Kenntnis ihre Rechte durchsetzen zu können.
118Die taggenau zu berechnende Verjährungsfrist von zwei Jahren ist damit spätestens am 31.10.2007 abgelaufen, weswegen die Ansprüche bei Klageerhebung und auch bei Eingang der Klageschrift bei Gericht am 27.12.2007 (§ 167 ZPO) bereits verjährt waren.
119Ohne Erfolg berufen sich die Kläger berufen sich die Kläger hierzu (…) darauf, dass mit Blick auf die Verhandlungen der Parteien eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei; (…). Die Bestimmung des § 203 BGB, auf die sie sich stützen, ist mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 neu eingeführt worden. Sie hatte im alten Recht eine Entsprechung nur für einzelne hier nicht einschlägige Ansprüche (vgl. näher Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 203 Rz 1). Ihrer Anwendung auf die hier in Rede stehenden bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche steht damit Art. 220 § 6 Abs. 3 EGBGB entgegen, der auch die Hemmung betrifft (Art. 220, § 6 Abs. 1 S. 2 BGB), weil die Verjährungsfrist sich durch sie gegenüber dem alten Rechtszustand verlängern würde.
120Soweit die Kläger noch zum Ausdruck bringen, es sei durch den Schriftverkehr eine Verjährungsvereinbarung mit Fristerstreckung zum 31.12.2007 getroffen worden, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Eine solche Vereinbarung würde jedenfalls die bis einschließlich 31.12.2001 entstandenen Ansprüche nicht betreffen, nachdem in dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 18.10.2007, das zu der Vereinbarung geführt haben soll, ausdrücklich erklärt worden ist, die Verjährung „für Ansprüche, die das Jahr 2004 betreffen“, laufe (erst) Ende des Jahres ab.“
121b) Diesen Ausführungen, denen die Parteien in Hinblick auf die Dauer der Verjährung von zwei Jahren und den (spätesten) Zeitpunkt der Kenntnis auch nicht entgegen treten, schließt sich die Kammer an. Soweit die Kläger einwenden, das Oberlandesgericht Köln sei fälschlich von einer taggenauen Verjährung ausgegangen, während richtiger Weise auf das Jahresende abzustellen gewesen wäre, mit der Folge, dass die am 27.12.2007 eingereichte Klage die Verjährung unter Berücksichtigung von § 167 ZPO gehemmt hätte, verfängt diese Rechtsansicht nicht. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB bestimmen sich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Diese Übergangsregelung gilt gemäß § 137i UrhG auch für Ansprüche nach § 36 a.F. UrhG. Diese verjährten gemäß § 36 Abs. 2 a.F. UrhG in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren. Die Verjährung begann damit mit Entstehung des Anspruchs, während die Kenntnis lediglich Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist hatte. Mithin hatte die Verjährung bereits vor dem 01.01.2002 begonnen, so dass § 199 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der den Verjährungsbeginn auf den Schluss des Jahres festsetzt, nicht anwendbar ist; vielmehr greift die nach altem Recht geltende taggenaue Verjährung. Dies kommt auch in der Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB zum Ausdruck, nach der die Neuregelung der Verjährung für bereits entstandene Ansprüche nicht zu einer Verlängerung der Verjährung folgen soll, was aber der Fall wäre, wenn man für den Beginn der Verjährung von zum Stichtag bereits entstandenen, aber dem Gläubiger noch nicht bekannten Ansprüchen statt auf den nach der alten Rechtslage maßgeblichen Tag der Kenntnis auf den nach neuer Rechtslage maßgeblichen Schluss des Jahres, in dem Kenntnis erlangt wurde, abstellen würde.
122c) Demgegenüber sind etwaige Anpassungsansprüche, die im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 entstanden sind, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Hierzu hat das OLG, aaO erkannt, dass für die nach dem 31.12.2001 entstandenen Anpassungsansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist beginnend ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der klagebegründenden Umstände gemäß §§ 102 UrhG, 195, 199 BGB gelte, was von den Parteien auch nicht bezweifelt wird. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, die Kläger hätten bereits im Jahr 2003 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt mit der Folge eines Verjährungseintritts zum 31.12.2006, greift dies nicht durch. Eine entsprechende Kenntnis ist durch die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Den diesbezüglichen Ausführungen des OLG Köln, aaO, schließt sich die Kammer vollumfänglich an:
123„Auch der weitere Vortrag der Beklagten lässt nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder auch nur grob fahrlässige Unkenntnis zu der Kläger von den Voraussetzungen des § 36 UrhG a.F. bzw. ab dem 01.07.2012 des § 32 a UrhG zu.
124Dass diese bei einer Anzahl von geschäftlichen Besprechungen im Jahr 2003 im Hause der Beklagten über „die Verkaufserfolge ihrer Bücher unterrichtet“ worden seien, stellt einen hinreichend substantiierten Vortrag nicht dar. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger aus der Höhe der ab Oktober 2002 an sie geflossenen Zahlungen die entsprechenden Rückschlüsse hätten ziehen müssen. Auch die in den Katalogen verwendeten Symbole eines Geldsackes für einen „Bestseller“ und eines aufgeschlagenen Buches für ein „Golden Book – König der Backlist“ vermittelten den Klägern die notwendigen Kenntnisse für eine Durchsetzung der Ansprüche nicht. Mit zwei Ausnahmen sind die vorgelegten Kataloge vor 2002 erschienen und behandeln damit Zeiten, die wie oben dargestellt, der Verjährung unterliegen. Die als Anlage B 26 und B 27 überreichten Kataloge von 2002 und 2003 weisen das 2002 erstmals erschienene Buch „scandinavian design“ als Bestseller aus. Ein pauschaler Hinweis auf Anfangserfolge besagt noch nichts zu den Voraussetzungen des § 32a UrhG.“
1252. Allerdings bestehen die verfolgten Ansprüche aus §§ 36 a.F, 32a UrhG auf Anpassung der Vergütung und Auszahlung des angepassten Betrages für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 der Sache nach nicht. Die Kammer vermag auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes ein grobes bzw. auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung der Kläger und den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Verwertung der Werke (derzeit noch) nicht zu erkennen.
126a) Die Kläger stützen ihr Begehren für den Zeitraum von 1998 bis zum 28.03.2002 auf § 36 a.F. UrhG und ab dem 28.03.2002 auf § 32 a Abs. 1 UrhG. Die § 36 a.F. UrhG und § 32a UrhG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. § 132 Abs. 3 UrhG bestimmt, dass auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die – wie vorliegend – vor dem 01.07.2002 geschlossen worden oder entstanden sind, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28.03.2002 geltenden Fassung anzuwenden sind. Auf diese Altverträge ist folglich § 36 a.F. UrhG weiter anzuwenden. Da jedoch ein Anspruch auf angemessene Beteiligung auch mehrmals nacheinander entstehen kann, kann auf solche Altverträge auch die Vorschrift des § 32a UrhG angewendet werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vertragsanpassung nach dem 28.03.2002 eingetreten sind.
127Allerdings sind vorliegend Ansprüche aus § 36 a.F. UrhG nach den vorstehenden Ausführungen verjährt, soweit sie den Zeitraum bis zum 31.12.2001 betreffen. Dass im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 ein Sachverhalt entstanden ist, der einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung gemäß § 36 a.F. UrhG begründet, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist nicht vorgetragen, dass gerade in diesem Übergangszeitraum ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstanden ist.
128Nach der Auffassung der Kammer ist daher der Sachverhalt einheitlich nach § 32a Abs. 1 UrhG zu entscheiden.
129b) § 32a Abs. 1 UrhG gewährt dem Urheber einen Anspruch auf Einwilligung in eine Änderung des Vertrages, durch die ihm eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, wenn er ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.
130Die Beantwortung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechtes vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496ff).
131c) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:
132aa) In Hinblick auf die streitgegenständlichen Werke haben die Kläger von der Beklagten Pauschalvergütungen in Höhe von insgesamt GBP 257.000,00 erhalten. Dies entspricht bezogen auf die jeweiligen Zahlungszeitpunkte einem Betrag von EUR 466.900,00. Maßgebend für den Umrechnungskurs ist insoweit gemäß § 244 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Zahlung, nicht – wie von den Klägern vertreten – der Zeitpunkt der Klageerhebung. Soweit die Kläger den Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Zahlung mit Nichtwissen bestreiten, ist dies prozessual unbeachtlich. Der Zahlungszeitpunkt ist ihnen aus eigenem Wissen bekannt. Der jeweilige Umrechnungskurs ist aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar, so dass von den Klägern insoweit substantiiertes Bestreiten erwartet werden durfte.
133Dass die Zahlungen im Wesentlichen vor dem 31.12.2001 erfolgten, steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a UrhG nicht entgegen. § 32a UrhG gewährt nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind. Insoweit beschränkt sich zwar der Anspruch im Sinne der Rechtsfolge auf den Zeitraum nach dem 28.03.2002. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anspruches in Form eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und den Erträgen des Verwerters gegeben sind, auf Vergütungen und Erträge, die nach dem 28.03.2002 erwirtschaftet worden sind, beschränkt ist. Sinn und Zweck des § 32a UrhG ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern. Diese bemisst sich nach den gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter. Begründen diese ein auffälliges Missverhältnis, widerspräche es der Zielsetzung des Gesetzes dem Urheber nur deshalb keine angemessene Vergütung zuzuerkennen, weil in die Zeit nach dem 28.03.2002 fallende Umstände für sich betrachtet kein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496ff). Sind danach auf der Ebene des Tatbestandes der Vorschrift die Erträge und Vorteile des Verwerters aus der Zeit vor dem 28.03.2002 zu berücksichtigen, müssen spiegelbildlich auch die in diese Zeit fallenden Vergütungen des Urhebers in Ansatz gebracht werden, da nur dann der intendierte Interessenausgleich zwischen den Parteien gewährleistet ist.
134bb) Die Beklagte hat mit der Verwertung der streitgegenständlichen Werke im Rahmen ihres Geschäftsmodells im Zeitraum von 2002 bis 2011 einen Umsatz in Höhe von EUR 5.721.466,70 erwirtschaftet.
135In die Betrachtung mit einzubeziehen sind nach den vorstehenden Erwägungen überdies auch die Umsatzerlöse aus der Zeit vor dem 31.12.2001, sofern und soweit sie nicht bereits bei einem früheren Anspruch auf Anpassung der Vergütung berücksichtigt worden sind (BGH vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496ff). Da dies aufgrund der Verjährung eines etwaigen früheren Anspruchs aus § 36 a.F. UrhG (s.o.) vorliegend nicht der Fall ist und damit über eine erstmalige Anpassung der Vergütung zu befinden ist, erfolgt auch keine doppelte Berücksichtigung dieser Beträge zugunsten des Urhebers und zu Lasten des Verwerters. Diese Betrachtung führt auch nicht zu einer Umgehung der Verjährung, da ein etwa folgender Anspruch auf Vergütungsanpassung und Nachzahlung den verjährten Zeitraum nicht umfassen würde.
136In den Jahren 1999 bis 2001 hat die Beklagte ausweislich der Anlage B 37, Bl. 853 d.A., einen Umsatz in Höhe von EUR 4.709.610,69 erwirtschaftet. Der Gesamtumsatz mit den streitgegenständlichen Werken beträgt mithin von 1999 bis 2011 EUR 10.431.077,39.
137Dabei handelt es sich um die Bruttobeträge, die in einem ersten Schritt in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sind. Soweit die Kläger darüber hinausgehend die Ladenverkaufspreise ansetzen wollen, verfängt dies nicht. Abzustellen ist allein auf die Erträge und Vorteile der Beklagten, die die Ladenverkaufspreise nicht erzielt, da sie nach ihrem Vertriebsmodell die Bücher nicht selbst an den Handel oder den Endverbraucher fakturiert sondern an selbständige Tochterunternehmen oder unabhängige Vertriebspartner verkauft, die ihrerseits die Bücher auf eigene Rechnung und eigenes Risiko weiter veräußern.
138Ebenfalls nicht zu den berücksichtigungsfähigen Erträgen und Vorteilen der Beklagten gehören die von dieser vereinnahmten Gewinnausschüttungen seitens der Tochterunternehmen. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass treuwidrige Umsatz- und Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns angesichts des Gesetzeszweckes, die faire Beteiligung des Urhebers zu sichern, nicht zu ihren Lasten gehen dürfen und gegebenenfalls eine Korrektur der Erträgnisse erforderlich machen können. Allerdings vermag die Kammer eine solche treuwidrige Umsatz- und Gewinnverlagerung vorliegend weder dem Grunde noch der Höhe nach zu erkennen. Das Vertriebsmodell der Beklagten ist wirtschaftlich nicht zu beanstanden: die Beklagte hat die Zielgrößen, mit denen sie bezogen auf den Ladenpreis arbeitet, nachvollziehbar erläutert; dass diese unrentabel und unüblich seien, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist das Vertriebsmodell dem Grunde nach nicht erkennbar darauf angelegt, den Urhebern die faire Beteiligung zu entziehen. Auch der Höhe nach vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit die Erträge (fiktiv) zu erhöhen wären. Denn die Gewinnausschüttungen stammen aus dem gesamten Geschäftsbetrieb der Tochtergesellschaften und dürften daher nur zu einem – nicht ersichtlichen – Bruchteil auf der Verwertung der Werke der Kläger beruhen.
139cc) Damit stehen einem Bruttoumsatz von mehr als 10 Mio EUR bezogen auf die streitgegenständlichen Werke Vergütungen in Höhe von rund EUR 500.000,00 gegenüber. Dieses Verhältnis von 5% spricht im Ausgangspunkt für eine Unangemessenheit der Vergütung.
140Allerdings ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien zu beurteilen, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien zu gewährleisten.
141Insoweit spricht die gewährte Pauschalvergütung allerdings zunächst für die Unangemessenheit: grundsätzlich wird eine laufende Beteiligung an den Erträgen erforderlich sein, da einer Pauschalvergütung die Gefahr immanent ist, dass der Urheber bei einer andauernden Werkverwertung nicht mehr angemessen an den Vorteilen aus der Verwertung seiner schöpferischen Leistung beteiligt ist. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG (bereits) vorliegt, um eine Momentbetrachtung. § 32a UrhG betrifft nicht die Frage, ob eine Unangemessenheit der Vergütung bereits anfänglich bestand, sondern ob eine solche aufgrund weiterer Entwicklungen im Rahmen einer ex post Betrachtung zwischenzeitlich eingetreten ist. Insoweit kommt es allein darauf an, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Beurteilungszeitpunkt unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien zu einander gewahrt ist.
142Dies ist nach Auffassung der Kammer (derzeit noch) der Fall. Denn zu den gesamten Beziehungen der Parteien, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören nach Auffassung der Kammer auch Vergütungen und Erträge bzw. Verluste aus der Verwertung anderer Werke der Kläger, die Zahlungen auf den Fee Contract sowie die Übernahme von Mietaufwendungen. Des Weiteren sind auch die den Gewinn schmälernden Aufwendungen des Verwerters, also die buchspezifischen Kosten zu berücksichtigen.
143Auch wenn die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht, in einem ersten Schritt werkbezogen erfolgt, sind in einem zweiten Schritt die gesamten Beziehungen der Parteien zueinander zu berücksichtigen. Denn § 32a UrhG will dem Urheber eine faire Beteiligung sichern. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht alleine werkbezogen ermitteln, sondern hängt von dem gesamten Verhältnis ab, in dem die Parteien zueinander stehen. Dieses Verhältnis aber wird vorliegend auch davon geprägt, dass die Parteien einen fee contract geschlossen haben, der den Klägern eine feste laufende Vergütung sicherte unabhängig vom Erfolg der zu erstellenden Bücher. Diese Zahlungen gehören damit, ebenso wie die Übernahme von grundsätzlich zu den Aufwendungen der Kläger gehörenden Mietkosten zu den gesamten Beziehungen und prägen diese. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jede Seite ihr eigenes wirtschaftliches Risiko trägt. Zu den wirtschaftlichen Risiken gehört auch der Verwertungserfolg. Die Pauschalvergütungen und die Leistungen auf den Fee Contract erfolgten ohne Rücksicht auf den Verwertungserfolg. Das wirtschaftliche Risiko der Verwertung lag damit allein bei der Beklagten. Diese Ausgestaltung der Beziehungen der Parteien bringt es nach Auffassung der Kammer mit sich, dass bei der Frage eines auffälligen Missverhältnisses nicht lediglich auf die erfolgreichen Werke abgestellt werden kann. Vielmehr gehören zu den gesamten Beziehungen der Parteien auch die mit einzelnen Werken der Kläger erwirtschafteten Verluste (BGH vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496ff). Der Urheber kann bei einer umfangreichen geschäftlichen Beziehung nicht die Vorteile aus dem Erfolg eines Werkes ziehen und insoweit eine „Bestsellervergütung“ geltend machen und umgekehrt die Verluste aus anderen Werken allein dem Verwerter zuweisen. Dies widerspräche dem Grundsatz einer fairen Beteiligung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien. Da es schließlich darauf ankommt, ob im Verhältnis der Parteien ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht, sind überdies auch die den Gewinn schmälernden Aufwendungen, die den jeweiligen Büchern zugeordnet werden können, grundsätzlich zu berücksichtigen.
144Dies führt zu Folgendem:
145Die Kläger haben aus dem Fee Contract weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.271.557,63 erhalten. Hinzu kommen Pauschalvergütungen für die Werke „Lights“, „Modern Furniture Design“ und „American Design“ in Höhe von EUR 175.869,05. Unter Einschluss der von der Beklagten übernommenen Mietzahlungen für das Londoner Büro in Höhe von EUR 47.639,00 ergeben sich damit zu berücksichtigende Einnahmen auf der Klägerseite in Höhe von insgesamt EUR 1.909.615,63 EUR.
146Dem stehen Bruttoumsätze mit sämtlichen Werken der Kläger im Zeitraum von 1999 bis 2011 in Höhe von EUR 14.562.119,69 gegenüber, was einer Beteiligungsquote an den Bruttoerlösen in Höhe von 13% entspricht.
147Von den Bruttoumsätzen sind jedoch grundsätzlich die – von den Klägern bestrittenen - buchspezifischen Kosten abzuziehen. Dabei können allerdings die beklagtenseits angesetzten 8% Distributionskosten nicht berücksichtigt werden: diese sind lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht belegt; überdies ist angesichts des Vertriebsmodells der Beklagten davon auszugehen, dass Distributionskosten über die den Tochtergesellschaften bzw. unabhängigen Vertriebspartnern gewährten Rabatte abgedeckt sind und sich damit bereits in den erwirtschafteten Bruttoerlösen negativ ausgewirkt haben. Die Beklagte hat insoweit buchspezifische Kosten bezogen auf sämtliche Werke der Kläger für Übersetzung, Lektorat, Druck, Bildrechte, etc. umfassend dargelegt in Höhe von insgesamt EUR 8.259.978,36. Daraus ergibt sich bezogen auf den Zeitraum 1999 bis 2011 ein Reinerlös mit sämtlichen Werken der Kläger in Höhe von EUR 6.302.141,33. Bezogen hierauf beträgt die Beteiligungsquote der Kläger 30%.
148dd) Diese gesamten Beziehungen der Parteien begründen kein auffälliges Missverhältnis zwischen den den Klägern zugeflossenen Leistungen und den Erträgen und Vorteilen der Beklagten.
149Maßstab für die Bestimmung des Missverhältnisses sowie für die Rechtsfolge ist die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG. Allerdings genügt für den Anspruch auf Vertragsanpassung eine bloße Unterschreitung der angemessenen Vergütung nicht. Vielmehr muss es sich um ein auffälliges, d.h. besonders deutliches Missverhältnis handeln.
150In einem vergleichbaren Sachverhalt hat die Kammer durch Urteil vom 04.11.2009 (28 O 577/07) erkannt, dass mit Blick auf das dort streitgegenständliche Werk, einer Monografie zum Thema Claude Monet, eine Beteiligung in Höhe von 4% am Bruttoerlös des Verlages angemessen sei. Die Kammer hat dort nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeführt, dass die Vergütungsregeln für belletristische Werke nicht ohne weiteres übertragbar seien, da für Sachbücher der vorliegenden Art andere Rahmenbedingungen gelten würden in Hinblick auf Druckkosten (z.B. mehrfarbiger Druck), Bildbeschaffungskosten etc. und dem Text sowie der Person des Autors im Verhältnis zu den Abbildungen geringere Bedeutung zukomme.
151Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu.
152Selbst wenn man entsprechend der Argumentation der Kläger unterstellt, dass der schöpferische Anteil der Kläger an den vorliegenden Werken größer ist, als in dem Verfahren 28 O 577/07 – die Beweisaufnahme hat insoweit nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht ergeben, dass nennenswerte schöpferische Leistungen aus dem Haus der Beklagten erfolgt sind –, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die an die Kläger gezahlte Vergütung betrug nach den obigen Ausführungen bezogen auf die Bruttoerlöse der Beklagten im Zeitraum 1999 – 2011 13% und lag damit weit über den in dem Verfahren 28 O 577/07 als angemessen erkannten 4% der Verlagserlöse. Da für den Anspruch aus § 32a UrhG überdies auch nicht bereits jede Unterschreitung der angemessenen Vergütung ausreichend wäre, sondern diese vielmehr auffällig sein müsste, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 32a UrhG (derzeit) nicht gegeben, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagten die behaupteten buchspezifischen Kosten nach Grund und Höhe entstanden sind.
1533. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
1544. Streitwert:
155- Auskunftsantrag: EUR 25.000,00
156- Anpassungs- und Zahlungsantrag: EUR 400.000,00
157EUR 425.000,00
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