Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 223/11
Tenor
1.
Die Klägerin zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung, nachdem sie diese zurückgenommen hat, für verlustig erklärt.
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.09.2012, Az. 202 C 7/11, im Kostentenor wie folgt abgeändert:
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1) 60% und die Klägerin zu 2) 40%.
2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) 25% und die Klägerin zu 2) 75%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger zu 1) ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Straße/T-Straße in 50996 Köln. Die Streithelferin, Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin zu 2) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Beklagte zu 1) ist die ehemalige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte zu 2) ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Beklagte zu 3) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und 2).
4Mit Schriftsatz vom 15.08.2011 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft H-Straße/T-Straße, 50996 Köln (mit Ausnahme der Beklagten zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers zu 1) beigetreten (Bl. 428 ff GA). In diesem Schriftsatz wird die Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl als Streithelferin wie auch als Klägerin zu 2) bezeichnet.
5Nachfolgender Antrag ist in dem genannten Schriftsatz vom 15.08.2011 in der ersten Instanz – neben den bereits in der Klageschrift angekündigten Klageanträgen – angekündigt worden:
6Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Mindestschadensersatzbetrag von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 16.08.2011 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite klargestellt, dass abweichend von dem Schriftsatz vom 15.08.2011 eine Klageerweiterung habe vorgenommen werden sollen. Die Klägerin sei nunmehr auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
8In der ersten Instanz hat der Kläger zu 1) beantragt,
91. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Wohnungseigentumsverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Straße/T-Straße, 50996 Köln-S, gegenüber dem Kläger zu 1) als Eigentümer der Wohnung Nr. 19 des Aufteilungsplans III im Hause H-Straße 10, 3. OG, ihre Verwalterpflichten gemäß § 27 WEG und nach dem abgeschlossenen Verwaltervertrag verletzt hat, indem sie seit Oktober 2000
10– hilfsweise seit Juni 2004 –
11die ihr von den Eigentümern W und Q einerseits (2001) und Dipl.-Ing. M andererseits (2004) gemeldeten Mängel an den Befestigungen der Balkonbrüstungen und deren Stützfüssen sowie den abplatzenden Betonüberdeckungen weder ausreichend überprüft noch zum Gegenstand einer Beschlussfassung über deren Sanierung gemacht noch insbesondere die fachgerechte Instandsetzung der bestehenden Mängel und Schäden im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft veranlasst hat;
122. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) – letztere als Komplementärin der Beklagen zu 1) – verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der schuldhaften Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen in Form einer erheblichen Erhöhung der Sanierungskosten entstanden ist bzw. noch entstehen wird;
133. bejahendenfalls die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) Schadensersatz in einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Höhe zu zahlen, und zwar in Form der Differenz zwischen den für den Fall einer Sanierung im Jahr 2000/2001
14– hilfsweise im Jahr 2004/2005 –
15seinerzeit aufzuwendenden Sanierungskosten und denjenigen Kosten, die zur Überprüfung der Mängel und der Feststellung der Sanierungsmaßnahme in 2009 und 2010 bereits angefallenen, der Höhe nach jedoch noch nicht bekannt sind, und derjenigen weiteren Kosten, die bei einer Sanierung im Jahr 2011 werden aufgewendet werden müssen, und zwar in Höhe des anteiligen Betrages, der auf den Kläger zu 1) in Höhe seines Miteigentumsanteils von 4,460/1.000 entfällt bzw. entfallen wird;
164. für den Fall, dass sich im Rahmen der Feststellungen gemäß den Anträgen 1) und 2) ergeben sollte, dass die Beklagte zu 3) vorsätzlich die Verpflichtungen als Wohnungseigentumsverwalterin verletzt und/oder ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Gelder der Eigentümergemeinschaft in nicht genehmigter Höhe verfügt hat, festzustellen, dass die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 2) auf Schadensersatz haftet, und zwar in Höhe des anteilig auf den Kläger zu 1) in Höhe seines Miteigentumsanteils von 4,460/1.000 entfallenden Betrages.
17Der Kläger zu 1) hat in erster Instanz zusammen mit der Klägerin zu 2) beantragt,
185. die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger einen Mindestschadensersatzbetrag von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
19Mit Urteil vom 20.09.2011, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 448 ff GA), hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des Klägers zu 1) unzulässig sei, da er nicht prozessführungsbefugt sei. Bezüglich gemeinschaftsbezogener Rechte der Wohnungseigentümer sowie den sonstigen Rechten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten, obliege die Ausübungsbefugnis dieser Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar mache der Kläger zu 1) einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Verwalterin wegen Verletzung des Verwaltervertrages, der Schutzwirkung für den Kläger zu 1) entfalte, geltend. Jedoch gehöre auch dieser Anspruch zu den so genannten geborenen Ausübungsrechten, welche von vorneherein kraft Gesetzes ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zustünden. Soweit mit Schriftsatz vom 15.08.2011 ein Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streithelferin auf Seiten des Klägers zu 1) erfolgt sei, sei dieser unzulässig. Entgegen der Ansicht der Streithelferin scheide bei einer Vielzahl von gleichartig Geschädigten die Führung eines Einzelverfahrens als Musterprozess mit Beitritt als Nebenintervenient zwecks bindender Klärung von gemeinsamen Vorfragen und Streitpunkten für die Prozesse aus. Schließlich sei auch die vorgenommene Parteierweiterung der Klägerin zu 2) unzulässig. Diese sei nicht sachdienlich.
20Das Urteil ist den Klägern zu 1) und 2) am 29.09.2011 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 28.10.2011, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.12.2011, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, begründet.
21In dem Schriftsatz vom 28.10.2011 ist die Streithelferin und Klägerin zu 2) als Berufungsklägerin zu 2) bezeichnet worden. Es ist mitgeteilt worden, dass namens und in Vollmacht auch der Berufungsklägerin zu 2) das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist. In der Berufungsbegründung vom 29.12.2011 ist sodann mitgeteilt worden, dass das Berufungsverfahren ausschließlich von dem Kläger zu 1) durchgeführt werden soll.
22Die Klägerseite trägt vor, dass es sich hinsichtlich der eingelegten Berufung so verhalte, dass hinsichtlich der Berufungsklägerin zu 2) eine Beschränkung der Berufung vorgenommen worden sei. Ein Fall einer teilweisen Berufungsrücknahme liege nicht vor. Auch sei zu beachten, dass zu der Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin zu 2) kein Prozessrechtsverhältnis mit den Beklagten zu 1) – 3) zu Stande gekommen sei.
23Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) – 3) habe die Klägerseite keine Klageänderung in der Berufungsinstanz vorgenommen.
24In der ersten Instanz habe der Kläger zu 1) lediglich Ansprüche in Bezug auf sein Sondereigentum geltend gemacht. In dem gleichen Schriftsatz vom 29.03.2012 teilt die Klägerseite mit, dass der Kläger zu 1) sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz nicht nur Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum, sondern auch aus dem Sondereigentum geltend mache.
25Der Kläger zu 1) ist der Ansicht, dass selbst wenn in erster Instanz ein Mangel der Prozessführungsbefugnis bestanden haben sollte, dieser durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 07.12.2011 zu TOP 2 c behoben worden sei. Er sei mittlerweile von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt worden, Ansprüche bezüglich Schäden im Zusammenhang mit der Sanierung der Balkonbrüstungen im eigenen Namen, in Höhe seines Miteigentumsanteils und auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen. Soweit in dem ursprünglichen Protokoll der Versammlung vom 07.12.2011 nichts über das Gemeinschaftseigentum gestanden habe, sei dies auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen.
26Ferner habe das Amtsgericht verkannt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer im Hinblick darauf prozessführungsbefugt sein müsse, wenn er eine Feststellungsklage erhebe und der Verband als Rechtsinhaber nicht bereit sei, die Kosten eines Prozesses aufzubringen oder das Prozesskostenrisiko zu übernehmen.
27Auch sei durch den Kläger zu 1) berücksichtigt worden, dass er nicht nur die Schäden an dem Gemeinschaftseigentum, sondern auch an seinem Sondereigentum geltend mache. Dazu sei vorgetragen worden, dass laut der Teilungserklärung die Innenseiten der äußeren Umfassung der Balkone Sondereigentum seien und sich daran aufgrund der streitigen Vernachlässigung der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Schäden ergeben hätten.
28Es dürfte auch keinesfalls auszuschließen sein, dass die als Folge der fortschreitenden Korrosion des Bewehrungsstahls zunehmenden Ausbrüche und Abplatzungen des überdeckenden Betons auch zu massiven Schäden im Sondereigentum des Klägers führten. Denn der Anstrich sowohl der Innenseiten der Betonbrüstungen wie auch der Deckenunterschichten und der Oberböden seien nach der Regelung in der Teilungserklärung Sondereigentum und würden zwangsläufig durch die fortschreitenden Schäden ihrerseits beschädigt.
29Im Hinblick auf die Begründetheit von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 3) habe sich inzwischen der Verdacht erhärtet, dass wegen zweckwidriger Verwendung von Geldern der Wohnungseigentümergemeinschaft eine persönliche Haftung der Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit der Behandlung der Betonsanierungsmaßnahme gegeben sein könnte. Dies ergebe sich aus einem Themenkomplex „U“. Bereits vor der Eigentümerversammlung vom 15.02.2011 sei ein Vertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der U GmbH geschlossen worden, ohne dass es eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gegeben habe. Darüber hinaus gebe es weitere Verdachtsmomente.
30Auch habe eine Auswertung von Unterlagen am 31.01.2011 ergeben, dass den Beklagten bereits seit dem Jahr 2000 bekannt gewesen sei, dass gravierende Mängel vorgelegen haben, über die die Wohnungseigentümergemeinschaft unbedingt hätte informiert werden müssen, damit geeignete Sanierungsmaßnahmen hätten beschlossen, geplant und in die Wege geleitet werden können. Als Beweis diene ein kompletter Leitzordner mit den kopierten Unterlagen.
31In der Berufungsinstanz beantragt der Kläger zu 1) nunmehr,
32unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.09.2011, Az. 202 C 7/11,
331. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Wohnungseigentumsverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Straße/T-Straße, 50996 Köln-S gegenüber dem Kläger zu 1) als dem Eigentümer der Wohnung Nr. 19 des Aufteilungsplans III, Haus H-Straße 10, 3. OG (mit einem Miteigentumsanteil von 4,460/1.000) ihre Verwalterpflichten gemäß § 27 WEG und nach dem abgeschlossenen Verwaltervertrag verletzt hat, indem sie seit Herbst 2000
34– hilfsweise seit Juni 2004 –
35die ihr von den Miteigentümern W und Q einerseits (Oktober 2000) und Dipl.-Ing. M andererseits (Sommer 2004) gemeldeten Mängel an den Befestigungen der Balkonbrüstungen und deren Stützfüßen sowie den abplatzenden Betonüberdeckungen weder ausreichend überprüft noch die Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend informiert noch die notwendige Betonsanierung zum Gegenstand einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über deren fachgerechte Sanierung gemacht noch insbesondere die fachgerechte und nachhaltige Instandsetzung der bestehenden Mängel und Schäden im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft veranlasst hat;
362. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) – letztere als Komplementärin der Beklagten zu 1) – verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der schuldhaften Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen in Form einer erheblichen Erhöhung der Sanierungskosten, und zwar in Höhe des anteiligen, auf seinen Miteigentumsanteil von 4,460/1.000 entfallenden anteiligen Schadensbetrages zwischen 2001 und dem Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungstätigkeit der Beklagten zu 1) (15.02.2011) entstanden ist;
373. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, von dem auf einen Betrag von 30.000 € geschätzten Mindestschaden der Wohnungseigentümergemeinschaft den auf den Kläger zu 1) in Höhe seines Miteigentumsanteils von 4,460/1.000 entfallenden anteiligen Betrag (Teilforderung von 133,80 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2011 an den Kläger zu 1) zu Händen des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Fa. P Wohnungsverwaltung GmbH, E-Straße, 50935 Köln, zu zahlen;
384. für den Fall, dass sich im Rahmen der Feststellungen gemäß den Anträgen zu 1) und 2) ergeben sollte, dass die Beklagte zu 3) vorsätzlich die Verpflichtungen als Wohnungseigentumsverwalterin verletzt und/oder ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über Gelder der Eigentümergemeinschaft in nicht genehmigter Weise verfügt hat, festzustellen, dass die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 2) auf Schadensersatz haftet, und zwar in Höhe des anteilig auf den Kläger zu 1) in Höhe seines Miteigentumsanteils von 4,460/1.000 entfallenden Betrages.
39Die Beklagten beantragen,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie sind der Ansicht, dass die Klägerseite den Unterschied zwischen dem Umfang der Berufung und der Frage nach dem Berufungskläger selbst verkenne. Der Fall einer Beschränkung der Berufung sei nicht gegeben. Es handele sich vielmehr um eine Berufungsrücknahme.
42Auch den Ausführungen der Klägerseite zu dem Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Prozessrechtsverhältnisses sei zu widersprechen. Durch die Bezeichnung der Klägerin zu 2) als Berufungsklägerin zu 2) sei jedenfalls ein Prozessrechtsverhältnis für das Berufungsverfahren zu Stande gekommen.
43Weiter nehme der Kläger zu 1) umfangreiche Klageänderungen gegenüber den Anträgen in der ersten Instanz vor. In dem nunmehr zu 1) gestellten Antrag seien Änderungen in zeitlicher Hinsicht sowie Erweiterungen in qualitativer Hinsicht erfolgt. Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) finde auch eine Änderung dahingehend statt, dass eine Beschränkung auf den Miteigentumsanteil des Klägers zu 1) bezüglich des Gemeinschaftseigentums vorgenommen werde. Weiter werde der ursprünglich zu 5) gestellte Antrag nunmehr als Antrag zu Ziffer 3) gestellt, wobei der geltend gemachte Betrag an den Kläger zu Händen der Verwalterin gezahlt werden solle. Die bedeutendste Klageänderung liege aber darin, dass nunmehr in allen Anträgen dazu übergegangen worden sei, den Anspruch auf eine Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu stützen und in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen. Dies sei in der zweiten Instanz nunmehr unbeachtlich, da es bereits in erster Instanz hätte vorgenommen werden müssen.
44Ferner ergebe sich aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.12.2011 zu TOP 2 c ohnehin nicht die von dem Kläger zu 1) in Anspruch genommene Berechtigung zur Prozessführung. In diesem Beschluss sei lediglich festgehalten worden, dass der Kläger zu 1) Ansprüche sein Sondereigentum betreffend geltend machen könne. In der genannten Wohnungseigentümerversammlung sei gerade kein Beschluss gefasst worden, der den Kläger zu 1) zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum berechtige. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der Einladung mit dem gefassten Beschluss. Soweit die Klägerseite im Verlaufe des Berufungsverfahrens ein geändertes Protokoll die Eigentümerversammlung vom 07.12.2011 betreffend vorgelegt habe, sei dieses unbeachtlich. Überdies sei der Inhalt des geänderten Protokolls nicht zutreffend.
45Der Antrag zu Ziffer 3) sei schon deshalb nicht begründet, weil eine Zahlung „an den Kläger“ zu 1) verlangt werde, die bei einer gewillkürten Prozessstandschaft, soweit in der Ermächtigung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt werde, nicht an den Prozessstandschafter, sondern an den Rechtsträger selbst zu erfolgen habe.
46Der Antrag zu Ziffer 4) sei als Eventualfeststellungsantrag unzulässig. Dazu sei bereits in erster Instanz vorgetragen worden. Überdies würden auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Tatsachen vorgetragen werden, die auf eine vorsätzliche Handlung der Beklagten zu 3), welche diese zum Schadensersatz verpflichten könnte, hindeuteten. Soweit nunmehr in der Berufungsinstanz zu einem Komplex „U“ Vortrag erfolge, sei dieser verspätet.
47Auch könne der Kläger zu 1) keinesfalls einen Anspruch in Höhe seines Miteigentumsanteils geltend machen. Durch die Klage eines einzelnen Eigentümers nur in Höhe seines Miteigentumsanteils über einen dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Anspruch bestünde die Gefahr zahlreicher unterschiedlicher Entscheidungen. Jeder einzelne Wohnungseigentümer könnte in der Folgezeit von der Gemeinschaft ermächtigt werden, Ansprüche geltend zu machen, die sich an seinem Miteigentumsanteil orientierten. Dieses Rechtsproblem der hier vorliegenden gemeinschaftsbezogenen Ansprüche sei ähnlich zu betrachten, wie Ansprüche gegenüber einem Bauträger. Auch dort sei anerkannt, dass eine einheitliche Inanspruchnahme zu erfolgen habe.
48Ferner stellten die erstinstanzlichen Einlassungen der Klägerseite keinen ordnungsgemäßen Tatsachenvortrag dar. Es handele sich lediglich um nicht belegte Behauptungen, die durch ein Sammelsurium von Unterlagen dargestellt werden sollten. Auch in zweiter Instanz sei konkreter Tatsachenvortrag nicht erkennbar.
49Auch hätte sich nicht ergeben, dass gravierende Mängel vorliegen würden, die als Systemmängel ersichtlich sämtliche Balkonbrüstungen mehr oder minder, was immer das heißen solle, beeinträchtigten. Auch seien die Einlassungen der Klägerseite zu dem Gespräch vom 31.01.2011 nicht zutreffend. Auch die Schäden, die Herr B im Jahr 2010 ermittelt habe, seien im Jahr 2000 nicht erkennbar gewesen.
50Weiterhin werde die Einrede der Verjährung erhoben.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
52II.
53Die Berufung des Klägers zu 1) ist zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Diejenige der Klägerin zu 2) ist zurückgenommen worden.
54Die Berufung des Klägers zu 1) ist zulässig.
55Es liegt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz vor. Es ist eine zweistufige Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung dergestalt vorzunehmen, indem zum einen zu prüfen ist, ob die Klageänderung sachdienlich ist oder der Gegner ihr zugestimmt hat, und zum anderen, ob die (weiteren) Voraussetzungen von § 529 ZPO erfüllt sind. Dies bejaht die Kammer.
56Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Klageänderung durch eine Änderung der Berufungsanträge gegenüber den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen vorliegt, nach § 263 ZPO (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 533 Rn. 3). Dies ist hinsichtlich der mit der Berufungsbegründung angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsanträge der Fall. Der Kläger zu 1) ändert seine Klageanträge, in dem er abweichend von der ersten Instanz nunmehr die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in Höhe seines Miteigentumsanteils begehrt. Auch begehrt er einmal Leistung an sich selbst zu Händen der Verwalterin. Diesbezüglich hatte er ursprünglich Leistung an sich selbst gefordert. Die Beklagten haben der Klageänderung nicht zugestimmt. Sie ist allerdings sachdienlich. Sie wäre in der Berufungsinstanz nur ausnahmsweise nicht sachdienlich, wenn insbesondere ein vollkommen neuer Prozessstoff zu behandeln wäre, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung herangezogen werden könnte. Ihr steht nicht entgegen, dass es noch Erklärungen der Parteien bedarf (siehe Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 533 Rn. 6). Nach diesen Voraussetzungen ist die Sachdienlichkeit zu bejahen. Die Kammer kann im Folgenden auf den Prozessstoff erster Instanz zurückgreifen.
57Auch liegen den Klageänderungen keine neuen Tatsachen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde. Ihre Berücksichtigung ist gemäß §§ 530, 531 ZPO zulässig. Insbesondere unterfallen die neuen Klageanträge nicht § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, da es sich nicht um Angriffsmittel handelt.
58Die Berufung des Klägers zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
59Soweit der Kläger zu 1) die Feststellung begehrt, die Beklagten schuldeten ihm Schadensersatz in Höhe seines Miteigentumsanteils wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum, ist die Klage unzulässig. Der Kläger ist diesbezüglich nicht prozessführungsbefugt. Dabei kann dahinstehen, ob er durch den Beschluss zu TOP 2 c aus der Eigentümerversammlung vom 07.12.2011 entsprechend hat ermächtigt werden sollen. Eines Hinweises der Kammer gemäß § 139 ZPO hat es nicht bedurft, da die Parteien sich diesem Themenkomplex in den Berufungsschriftsätzen ausführlich gewidmet haben und sie seine Bedeutung erkannt haben.
60Ein nach den Mängelbeseitigungskosten berechneter Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich nur mit dem Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft durchgesetzt werden. Dies gilt vorbehaltlich eines abweichenden Gemeinschaftsbeschlusses unabhängig davon, ob der von dem Mangel betroffene Wohnungseigentümer zur selbständigen Durchsetzung der Forderung befugt ist. Nur auf diese Weise ist eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel sichergestellt. Das Erfordernis, die Mittelverwendung sicherzustellen, wiederum führt dazu, dass die geforderten Ansprüche auf kleinen Schadensersatz unteilbar sind (siehe dazu BGH, Urt. v. 06.06.1991 – VII ZR 371/89, zu recherchieren über Juris). So liegt der Fall letztlich auch hier. Der Kläger zu 1) begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) in Höhe seines Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum. Diese Antragsformulierung setzt in ihrer Konsequenz indes eine Teilbarkeit der Leistung voraus. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht möglich. Einen Beschluss der Wohnungseigentümer, der zu dem begehrten Vorgehen ermächtigen würde, gibt es nicht. Soweit der Kläger zu 1) auf den Beschluss zu TOP 2 c aus der Eigentümerversammlung vom 07.12.2011 abstellt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort ist nicht geregelt – von der Frage, ob überhaupt eine Regelung das Gemeinschaftseigentum betreffend beschlossen worden ist, abgesehen –, wie die Unteilbarkeit der Leistung beachtet werden soll, oder dass gerade eine Teilbarkeit der Leistung gewollt ist. Es ist allgemein von Ansprüchen bezüglich Schäden im Zusammenhang mit der Sanierung der Balkonbrüstungen die Rede.
61Soweit der Kläger zu 1) mit dem Klageantrag zu 3) unmittelbar einen Zahlungsanspruch geltend macht, gelten die obigen Ausführungen uneingeschränkt.
62Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Pen und Koblenz, die der Kläger zu 1) zitiert und den Parteien mithin bekannt sind. Im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelte es sich nur um einen Schaden, der an Hausratsgegenständen entstanden war und mithin das Gemeinschaftseigentum nicht betroffen hat. Gleiches gilt für den Fall des Oberlandesgerichts Pen. Dort stand die Frage des Schadensersatzes wegen der Unvermietbarkeit der Sondereigentumseinheit in Rede. Ebenso verhält es sich mit dem Fall des Oberlandesgerichts Koblenz. Auch dort war ein Mietausfallschaden streitgegenständlich.
63Soweit der Kläger zu 1) die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für Schäden an seinem Sondereigentum begehrt, ist die Klage zwar zulässig, jedoch mangels Schlüssigkeit unbegründet. Der Kläger zu 1) trägt keine konkreten Beeinträchtigungen seines Sondereigentums vor. Soweit er vorträgt, die Schäden am Gemeinschaftseigentum ließen eine Beeinträchtigung des Sondereigentums befürchten, stellt dies keinen schlüssigen Klagevortrag dar. Erforderlich wäre eine nachvollziehbare Darlegung von Schäden am Sondereigentum, für die die streitigen Schäden am Gemeinschaftseigentum kausal wären. Überdies fehlt es substantiiertem, konkretem Vortrag dazu, dass die Beklagten ihnen obliegende Pflichten schuldhaft verletzt haben. Der Kläger zu 1) bezieht sich pauschal auf Gutachten und Aussagen, aus denen sich eine Kenntnis der Beklagten von der Sanierungsbedürftigkeit ergeben soll. Weiter soll sich die Kenntnis der Beklagten aus Unterlagen ergeben, die sich in einem Leitzordner befinden. Dies ist kein genügender Sachvortrag. Erforderlich ist ein Vortrag, aus dem sich ergibt, dass die Beklagten über konkrete Schäden unterrichtet worden sind, die bereits damals hätten Veranlassung geben müssen, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, und die es den Beklagten nicht erlaubt haben, lediglich kleinere Arbeiten durchführen zu lassen.
64Schließlich ist auch der Klageantrag zu 4) unbegründet. Es fehlt an substantiiertem Parteivortrag der Klägerseite dazu, dass der Beklagten zu 3) vorsätzliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden könnten. Soweit der Kläger zu 1) dazu vorträgt, es hätten sich Verdachtsmomente erhärtet, die darauf hindeuten könnten, entspricht dies keinem substantiierten Parteivortrag, der einem Beweis, der nicht ein unzulässiger Ausforschungsbeweis wäre, zugänglich wäre. Auch der Vortrag, bei der Durchsicht der Verwalterunterlagen hätte sich der Verdacht erhärtet, und es gebe mehrere Leitzordner mit Unterlagen, die den Verdacht bestätigen würden, genügt nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Es ist Aufgabe der Prozessbevollmächtigten, den Sach- und Streitstoff dergestalt vorzutragen, dass er einlassungsfähig ist. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich den erheblichen Tatsachenvortrag selbst zusammenzusuchen. Es wäre für eine schlüssige Klage erforderlich gewesen, konkrete Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) aufzuzeigen. Dies ist nicht geschehen. Soweit erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen worden ist, es sei ohne Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Vertrag mit der Fa. U GmbH abgeschlossen worden, ist dieser Vortrag jedenfalls als verspätet zurückzuweisen, da er bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, §§ 529, 531 ZPO.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Klägerin zu 2) waren die Kosten der Berufungsrücknahme aufzuerlegen. Zwischen ihr und den Beklagten zu 1) – 3) kam ein Prozessrechtsverhältnis zustande. Die Erklärung der Klägerseite, das Berufungsverfahren werde nur hinsichtlich des Klägers zu 1) durchgeführt werden, nachdem zuvor sowohl von diesem als auch von der Klägerin zu 2) gegen das amtsgerichtliche Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden war, war als Berufungsrücknahme hinsichtlich der Klägerin zu 2) auszulegen. Dem liegt zugrunde, dass die Rechtsmittelschrift den Zweck verfolgt, dem Rechtsmittelgegner, dem sie zuzustellen ist, Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Dies dient einem geregelten und zügigen Verfahren, der Rechtssicherheit und den berechtigten Interessen des Rechtsmittelgegners an alsbaldiger vollständiger Unterrichtung durch Zustellung der Rechtsmittelschrift (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 519 Rn. 30). Innerhalb der Berufungseinlegungsfrist muss der Berufungskläger angegeben werden (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 519 Rn. 30a). Dies ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) mit dem Schriftsatz zur Einlegung der Berufung vom 28.10.2011 geschehen. Dort ist die Klägerin zu 2) als Berufungsklägerin zu 2) bezeichnet worden. Von der Frage, welche Partei das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat, ist die Frage des Umfangs der eingelegten Berufung zu unterscheiden. Der Umfang der Berufung braucht erst in der Berufungsbegründungsschrift angegeben zu werden (siehe Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 520 Rn. 29). Dies darf jedoch nicht mit der vorrangigen Frage verwechselt werden, wer Partei des Berufungsverfahrens, wer mithin Berufung eingelegt hat, gleich in welchem Umfang, ist. Im Übrigen ist bereits in erster Instanz ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und den Beklagten zu 1) – 3) entstanden. Dies ist durch Zustellung des Schriftsatzes erfolgt, mit dem die weitere Partei in das Verfahren eingeführt worden ist (siehe dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 263 Rn. 28). Davon unabhängig ist die Frage der Sachdienlichkeit zu beurteilen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 263 Rn. 27). Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Klageerweiterungsschrift am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht übergeben worden. Die Klägerseite hat Anträge aus diesem Schriftsatz gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat auch hinsichtlich des Antrages aus der Klageerweiterung, mithin des Schriftsatzes vom 15.08.2011, die Abweisung der Klage beantragt. Damit hat er deutlich gemacht, dass er diesen Schriftsatz als zugestellt angenommen hat.
66Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO.
67Streitwert für die erste Instanz:
68bis 15.08.2011: 13.600,00 €
69danach: 43.600,00 €
70Wegen der Ermittlung des Streitwerte für die erste Instanz wird auf den Beschluss der Kammer in dem Verfahren 29 T 152/11 LG Köln, mithin der Streitwertbeschwerde das erstinstanzliche Verfahren betreffend, Bezug genommen.
71Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung erster Instanz von Amts wegen abgeändert. Denn das Amtsgericht hätte die Kostenentscheidung erster Instanz nicht mehr abändern können, nachdem die Kammer im Verfahren der gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz eingelegten Streitwertbeschwerde zu dem Aktenzeichen 29 T 152/11 LG Köln den Streitwert erster Instanz abgeändert hat. Eine Anwendung von § 319 ZPO kommt diesbezüglich nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 30.07.2008 – II ZB 40/07). Die Kammer konnte die Kostenentscheidung erster Instanz auch abändern, obwohl diese hinsichtlich der Klägerin zu 2) nach deren Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden ist (siehe dazu BGH, Urt. v. 14.07.1981 – VI ZR 35/97). Zudem ist das Berufungsgericht nicht einer Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz zum Nachteil des Klägers zu 1) gehindert. Ein Verschlechterungsverbot besteht diesbezüglich nicht (BGH, Urt. v. 09.02.1993 – XI ZR 88/92).
72Streitwert für das Berufungsverfahren:
73bis zum 28.12.2011: 39.733,80 €
74ab dem 29.12.2011: 9.733,80 €
75davon
76 betreffend den Kläger zu 1):
77 für den Antrag zu 1): 3.200,00 €
78 für den Antrag zu 2): 3.200,00 €
79 für den Antrag zu 3): 133,80 €
80 für den Antrag zu 4): 3.200,00 €
81(Das Gericht hat sich bei der Bestimmung der einzelnen Streitwerte von der Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG leiten lassen, da mangels übereinstimmender, nachvollziehbarer Angaben zur Bestimmung der Kosten der Sanierung eine andere Wertfestsetzung nicht möglich erschien. Da es sich um positive Feststellungsklagen handelt, ist ein Abschlag vorgenommen worden.)
82 betreffend die Klägerin zu 2): 30.000,00 €
83(Der Streitwert richtet sich bei der Verlustigerklärung der Berufung nach dem Streitwert der Hauptsache [Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 516 Rn. 27]).
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