Beschluss vom Landgericht Köln - 7 O 208/11
Tenor
I.
Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:
Seite 3, Absatz 2, Satz 1 wird dahingehend berichtigt, dass das Grundstück der Gesellschaft in A liegt.
Auf Seite 4, letzter Absatz, Satz 3 wird "§ 5 des Gesellschaftsvertrages" durch "§ 15 des Gesellschaftsvertrages" ersetzt.
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II.
2Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:
3Seite 3, letzter Absatz, Satz 1 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
4„Zur weiteren Absicherung trat die Gesellschaft mit Vertrag vom 18.10.1994 und Nachtragsvereinbarungen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 auch ihre Ansprüche aus der Vermietung in voller Höhe einschließlich Mehrwertsteuer sowie Nebenkosten, begrenzt auf 17.440.416,60 Euro, an die Sparkasse P ab."
5III.
6Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen, da weder eine offenbare Unrichtigkeit des Tatbestandes (§ 319 ZPO) vorliegt, noch ein Fall des § 320 ZPO gegeben ist:
7Die Formulierung auf Seite 5, erster Absatz, Satz 3, letzter Hs. bedarf nicht der Berichtigung nach § 320 ZPO, da der Inhalt der betreffenden Urkunde sinngemäß - wenn auch nicht wörtlich - wiedergegeben wurde. Somit liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Dunkelheit im Sinne von § 320 ZPO vor.
8Soweit die Beklagten sich gegen die Verwendung des Begriffs „Ausschüttungen" auf Seite 5, letzter Absatz wenden, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, diesen durch „Auskehrungen" zu ersetzen.
9Soweit die Beklagten auf Seite 6, zweiter Absatz, gegen den Begriff „Haftungsmasse der GbR" einwenden, dieser sei unzutreffend, ist dies unerheblich, da an dieser Stelle des Tatbestandes die Rechtsansicht der Klägerin wiedergegeben wird.
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