Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 444/12

Tenor

Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerinnen -v e r b o t e n,

1.zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 

„(Erfolge ziehen aber auch Neid und Missgunst nach sich. Dies mussten wir erfahren im Hinblick auf die Zeitschrift ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘), die sich wohl zum Ziel gesetzt hat, insbesondere über das Internet unser Produkt ‚T1‘ in en schlechtes Licht zu rücken.Warum dies so ist, können wir nichjt mit Sicherheit sagen. (Klar ist aber für uns, dass wir hier kein Interesse daran haben, weiter Zeit und Geld zu investieren, die Macher oder Hintermänner von ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘ von der Qualität des Produktes „T1‘ zu überzeugen)“,

und/oder

2. durch die Formulierungen

„Erfolge ziehen aber auch Neid und Missgunst nach sich. Dies mussten wir erfahren im Hinblick auf die Zeitschrift Zeitschrift ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘, die sich wohl zum Ziel gesetzt hat, insbesondere über das Internet unser Produkt ‚T1‘ in ein schlechtes Licht zu rücken. (…)Die Fakten sprechen dabei eine klare Sprache: Für das Produkt ‚T1‘ existiert eine in Deutschland nach Goldstandard durchgeführte Studie, d.h. placebokontrolliert, randomisiert (kontrolliert), doppelblind. Die Studie wurde ordnungsgemäß von der Ethikkommission geprüft und genehmigt und belegt die Wirksamkeit und die sehr gute Verträglichkeit von ‚T1‘.

Die Studienergebnisse wurden in führenden Fachzeitschriften veröffentlicht:- I Nachrichten Ausgabe 14/2011 – I-LAusgabe 04/2011 – I Forum Ausgabe 05/2011 – Ärzte Krone Österreich Ausgabe 17/2011 – D Ausgabe 01/2012

Wie man nun seitens ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘ die Augen vor solch klaren Fakten verschließen kann, verstehen wir nicht. Wir denken aber, dass es am sinnvollsten ist, derartig erkennbar einseitig gefärbte, unter dem Deckmantel der Pressefreiheit getarnte Stimmungsmache nicht weiter zu beachten‘

den Eindruck zu erwecken, 

„Gute Pillen – Schlechte Pillen“ habe in ihren „T1®“ betreffenden Veröffentlichungen eine angebliche nach Goldstandard durchgeführte Studie nicht berücksichtigen wollen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen zu je 50 % auferlegt.

Streitwert:                            40.000 € (2 x 20.000 €)


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