Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 444/12
Tenor
Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerinnen -v e r b o t e n,
1.zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
„(Erfolge ziehen aber auch Neid und Missgunst nach sich. Dies mussten wir erfahren im Hinblick auf die Zeitschrift ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘), die sich wohl zum Ziel gesetzt hat, insbesondere über das Internet unser Produkt ‚T1‘ in en schlechtes Licht zu rücken.Warum dies so ist, können wir nichjt mit Sicherheit sagen. (Klar ist aber für uns, dass wir hier kein Interesse daran haben, weiter Zeit und Geld zu investieren, die Macher oder Hintermänner von ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘ von der Qualität des Produktes „T1‘ zu überzeugen)“,
und/oder
2. durch die Formulierungen
„Erfolge ziehen aber auch Neid und Missgunst nach sich. Dies mussten wir erfahren im Hinblick auf die Zeitschrift Zeitschrift ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘, die sich wohl zum Ziel gesetzt hat, insbesondere über das Internet unser Produkt ‚T1‘ in ein schlechtes Licht zu rücken. (…)Die Fakten sprechen dabei eine klare Sprache: Für das Produkt ‚T1‘ existiert eine in Deutschland nach Goldstandard durchgeführte Studie, d.h. placebokontrolliert, randomisiert (kontrolliert), doppelblind. Die Studie wurde ordnungsgemäß von der Ethikkommission geprüft und genehmigt und belegt die Wirksamkeit und die sehr gute Verträglichkeit von ‚T1‘.
Die Studienergebnisse wurden in führenden Fachzeitschriften veröffentlicht:- I Nachrichten Ausgabe 14/2011 – I-LAusgabe 04/2011 – I Forum Ausgabe 05/2011 – Ärzte Krone Österreich Ausgabe 17/2011 – D Ausgabe 01/2012
Wie man nun seitens ‚Gute Pillen – Schlechte Pillen‘ die Augen vor solch klaren Fakten verschließen kann, verstehen wir nicht. Wir denken aber, dass es am sinnvollsten ist, derartig erkennbar einseitig gefärbte, unter dem Deckmantel der Pressefreiheit getarnte Stimmungsmache nicht weiter zu beachten‘
den Eindruck zu erwecken,
„Gute Pillen – Schlechte Pillen“ habe in ihren „T1®“ betreffenden Veröffentlichungen eine angebliche nach Goldstandard durchgeführte Studie nicht berücksichtigen wollen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen zu je 50 % auferlegt.
Streitwert: 40.000 € (2 x 20.000 €)
1
G R Ü N D E :
2I.Die Antragstellerin wendet sich gegen einzelne Passagen aus der Veröffentlichung des Beitrags „Unberechtigte Kritik von GPSP an T1“ durch die Antragsgegnerinnen. Sie macht geltend, die in den im Tenor zitieren Äußerungen liegenden Tatsachenbehauptungen seien unwahr. Ihr Ziel sei alleine eine möglichst neutrale, auf Fakten basierende Berichterstattung über die besprochenen Produkte, auch bezogen auf T1. Sie sei auch sehr daran interessiert gewesen, die angebliche, nach Goldstandard erstellte Studie zu T1 zu berücksichtigen. Dies sei allerdings gescheitert, weil die angebliche Studie weder publiziert noch von der Antragsgegnerin zu 1) auf Nachfrage zur Verfügung gestellt worden sei.
3Sie beantragt,wie erkannt.
4II.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
6Das Landgericht Köln ist international zuständig. Mit der Veröffentlichung in deutscher Sprache wenden sich die Antragsgegnerinnen gezielt an ein deutschsprachiges Publikum. Damit ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben. Das schädigende Ereignis ist in Deutschland eingetreten, da der Internetauftritt der Antragsgegnerinnen bestimmungsgemäß hier abgerufen werden kann. Auch das weitere Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des EuGH (ZUM- RD 2011, 657, Rn. 48 f.– eDate Advertising) und des BGH (ZUM 2012, 675) ist gegeben: Die Auswirkungen des im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person können am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen (vgl. EuGH a.a.O.). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, da sich der Mittelpunkt der Interessen der Antragstellerin in Deutschland befindet.
7Dementsprechend ist auch der geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen.
8In dem Verbreiten bzw. Bereithalten der die Antragstellerin betreffenden Pressemitteilung zum Abruf im Internet liegt eine Verletzung von deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht, das dieser unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 GG zusteht. Die nach der vorliegenden Glaubhaftmachung unwahren Tatsachenbehauptungen begründen einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
10Köln, den 16.10.2012
11Landgericht, 28. Zivilkammer
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