Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 115/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.235,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der M GmbH & Co. KG über nominal 10.000,-- €.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von 962,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D:
2Am 20.12.2007 unterzeichnete die Klägerin, eine Kundin der Beklagten, eine Beitrittserklärung zur M GmbH & Co. KG mit einem Einlagebetrag von 10.000,-- € zuzüglich eines Agio von 500,-- €. Blatt 1 der Beitrittserklärung enthielt in der Rubrik „Stempel Vertriebspartner“ die handschriftliche Eintragung „Q Köln H-Straße, 5067 Köln N #####/####“. Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
3In einem ebenfalls am 20.12.2007 ausgefüllten mit „Persönlicher Beraterbogen“ bezeichneten Schriftstück, welches oben rechts das Logo der Beklagten aufwies, waren bezüglich der Klägerin unter dem Stichwort „Anlegermentalität/Anlagestrategie“ die Rubrik „spekulativ (hohe Ertragserwartung, hohe Risikobereitschaft RK 4)“, unter der Überschrift „Anlageerfahrung“ die Rubrik „Nein. Es erfolgte jedoch eine ausführliche Aufklärung und Beratung über Chancen und Risiken von geschlossenen Fonds im Allgemeinen und der konkreten Beteiligung anhand des Anlageprospekts“ und unter der Überschrift „Anlageziele“ die Rubriken „Vermögensdiversifizierung“ und „Ausschüttungen“ angekreuzt. Das von der Klägerin unterschriebene Dokument unterhielt auch die handschriftliche Eintragung „Kunde wurde auf USD-Risiko hingewiesen“. Wegen des weiteren Inhalts des Schrittstücks wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
4Der Emissionsprospelt M enthielt auf den Seiten 11 bis 15 Angaben über Risiken der Beteiligung, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 verwiesen. Auf Seite 62 des Prospekts befand sich unter der Überschrift Eigenkapitalbeschaffung folgender Passus (Anlage B 4):
5„Der Generalvertrieb erhält eine Provision in Höhe von 5,0 % des gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals. Darüber hinaus wird vom Anleger ein Agio auf das gezeichnete und eingezahlte Kommanditkapital erhoben. Diese Beträge werden vollständig durch den Generalvertrieb (BAC-Vertrieb und Service-GmbH) als Provision an die eingeschalteten Kapitalvermittler weitergeleitet.“
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.970,-- € (10.500,-- € zuzüglich eines Wiederanlageschadens in Höhe von 4 %, d.h. 1.470,-- €) sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 € auf und setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 13.12.2011, wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
7Die Klägerin behauptet, sie sie durch den Zeugen N in der Filiale der Beklagten in der H-Straße in Köln betreut worden. Am 20.12.2007 sei ihr vom Zeugen N bei einem Beratungsgespräch in Gegenwart ihres Neffen, des Zeugen C, die Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds intensiv empfohlen. Das Beratungsgespräch habe in den Filialräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden, welche insbesondere mit dem typischen Logo der Beklagten versehen gewesen seien, der Zeuge N habe ausschließlich Formulare und Unterlagen mit dem typischen Emblem der Beklagten verwendet. Der Zeuge N habe der Klägerin explizit mitgeteilt, dass er zuvor für die Deutsche Bank tätig gewesen sei und nunmehr für die Beklagte arbeite. Eine Offenlegung darüber, dass tatsächlich eine Anbindung an die Qfinanzberatung AG, ein von der Beklagten beherrschtes Tochterunternehmen, bestanden habe, sei ebensowenig erfolgt, wie eine Bekanntgabe der Stellung des Zeugen N als freier Handelsvertreter. Sie – die Klägerin – habe keinerlei Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass der Zeuge N für die Beklagte tätig geworden sei, da dieser uneingeschränkten Einblick in die Kontodaten der für sie bei der Beklagten geführten Konten gehabt habe. Sie habe explizit eine sichere Kapitalanlage mit geringem Risiko gewünscht, bei ihr handele es sich um eine völlig konservative Anlegerin ohne besondere Anlageerfahrungen. Sie habe mehrfach gegenüber dem Zeugen N deutlich gemacht, dass für die Sicherheit der Kapitalanlage im Vordergrund stehe. Der Zeuge N habe für den Lebensversicherungsfonds als sichere Kapitalanlage geworben und dabei nicht auf deren besonderen Risiken hingewiesen. Er habe weder erwähnt, dass es sich bei der Kapitalbeteiligung um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit entsprechenden Verpflichtungen gehandelt habe noch darauf, dass der Erfolg der Beteiligung wesentlich von der Bonität der beteiligten Vertragspartner abhänge. Darüber hinaus habe er auch verschwiegen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhebliche interne Rückvergütungen erhalten habe. Tatsächlich habe die Beklagte eine Rückvergütung in Höhe von 5 % aus dem Agio sowie eine weitere Innenprovision in Höhe von ebenfalls 5 %, insgesamt also 10 %, erhalten. Wäre sie – die Klägerin – ordnungsgemäß über die Risiken und die Rückvergütungen aufgeklärt worden, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet, sie wäre dann nicht länger von einer neutralen und objektiven Beratung ausgegangen. Sie hätte ihr Kapital in sichere Anlagenformen investiert und dabei eine bankenübliche Verzinsung von 4 % p.a. erzielt, hilfsweise werde eine Verzinsung in Höhe von 2 % beansprucht.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.970,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.12.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der M GmbH & Co. KG über nominal 10.000,-- €,
102. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von 962,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.12.2011 zu zahlen,
113. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln und erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, der Zeuge N sei ein selbständiger Handelsvertreter der Q Finanzberatung AG gewesen und habe sich so auch der Klägerin vorgestellt. Die Gespräche mit der Klägerin seien in Räumlichkeiten der Qfinanzberatung AG in der H-Straße in Köln erfolgt. Der Zeuge N sei aufgrund des zwischen ihm und der Qfinanzberatung AG bestehenden Handelsvertretervertrages verpflichtet, jeden Anschein einer Tätigkeit für sie – die Beklagte – bzw. die Qfinanzberatung AG zu vermeiden und darauf hinzuweisen, dass er selbständiger Berater gewesen sei. Die Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen N und der Qfinanzberatung AG sei zum 31.01.2010 beendet worden. Die Angaben in dem persönlichen Beraterbogen beruhten auf Äußerungen der Klägerin zu ihrer Anlegermentalität und Anlagestrategie. Hinsichtlich der Risiken einer Beteiligung sei die Klägerin aufgeklärt worden, der Zeuge N habe die wesentlichen Risiken der Anlage ausführlich anhand des Prospektes, dessen Erhalt die Klägerin durch eine Übergabebestätigung auf einem gesonderten Blatt bestätigt habe, mit der Klägerin besprochen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den Prospekt vor der Unterzeichnung in Ruhe zu lesen und die Unterzeichnung notfalls zu verschieben. Sie – die Beklagte – habe keinerlei Rückvergütungen erhalten, weil sie die Beteiligung nicht vermittelt habe, die Vermittlung sei durch den Zeugen N bzw. die Qfinanzberatung AG erfolgt. Die Klägerin habe gerade keine sicheren Anlagen gewollt, Vermögenssicherung sei nicht ihr Anlageziel gewesen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, eine höhere Rendite zu erzielen bei Eingehung höherer Risiken. Im Übrigen hätte sie selbst bei einer Investition in sichere Anlageformen keine Rendite von 4 % erzielen können, der Durchschnitt der Geldmarktzinssätze für Dreimonatsfristgeld im Zeitpunkt von Ende 2007 bis Ende 2011 habe gerade einmal 2 % p.a. betragen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Rückvergütungen habe für sie nicht bestanden, im Übrigen sei die Höhe der Rückvergütung wie auch deren Zahlung an den jeweiligen Vermittler dem Prospekt zu entnehmen, aufgrund der Angaben im Prospekt habe der Klägerin klar sein müssen, dass sowohl das Agio in Höhe von 5 % als auch eine weitere Provision in Höhe von 5 % nicht an irgendwen, sondern in voller Höhe an den Vermittler der Kapitalanlage fließen. Die von der Klägerin gezeichnete Beteiligung sei wertpapierdepotfähig gewesen.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2012 Bezug genommen.
17Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.11.2012 durch Vernehmung der Zeugin C und N, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2012 verwiesen.
18E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
19Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig, denn nach dem insoweit zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden und hat die vom Zeugen N in Erfüllung dieses Vertrages namens der Beklagten vorgenommene Anlageberatung in Köln vereinbarungsgemäß in Köln stattgefunden, mit der Folge, dass Köln Erfüllungsort für die von der Beklagten zu erbringenden Beratungsleistungen war und der sich daraus ergebende Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO sich auch auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung erstreckt.
20Die Klage ist auch bis auf einen Teil des geltend gemachten entgangenen Gewinns begründet.
21Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 11.235,00 € wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag verlangen.
22Zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits ist ein Vertrag über die Erbringung von Kapitalanlageberatungen durch den für die Beklagte handelnden Zeugen N zustande gekommen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat der Zeuge N gegenüber der Klägerin eine umfassende Beratung über eine von der Klägerin beabsichtigte Kapitalanlage vorgenommen und dabei die wesentlichen Risiken der dann von der Klägerin gezeichneten Anlage anhand eines Prospektes mit der Klägerin besprochen. Damit hat der Zeuge N eine Anlageberatung vorgenommen, welche die Klägerin auch entgegengenommen hat, mit der Folge, dass jedenfalls konkludent ein Kapitalanlageberatungsvertrag geschlossen worden ist.
23Vertragspartnerin der Klägerin ist dabei die Beklagte geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge N weder im eigenen Namen noch im Namen der Qfinanzberatung AG, sondern im Namen der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgetreten ist.
24Die Kammer stützt ihre Überzeugung zunächst auf die Aussage des Zeugen C. Dieser hat bei seiner Vernehmung bekundet, er sei immer davon ausgegangen, dass der Zeuge N für die Beklagte tätig geworden sei. Der Zeuge N habe seinerzeit gegenüber der Klägerin geäußert, er wechsele zur Beklagten, von einer Qfinanzberatung AG sei nie die Rede gewesen. Das Büro des Zeugen N sei mit dem Emblem der Beklagten versehen gewesen.
25Die Kammer erachtet den Zeugen C als glaubwürdig und seine Aussage als glaubhaft. Sie verkennt bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht, dass dieser als Neffe der Klägerin zu dieser in einem Näheverhältnis steht und deshalb dem vorliegenden Rechtsstreit nicht völlig unbeteiligt gegenüberstehen mag, zumal er nach eigenem Bekunden an den Beratungsgesprächen, die mit der Klägerin geführt worden sind, auch regelmäßig teilgenommen hat und daher auch in den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgang mit eingebunden war. Auf der anderen Seite ließ der Zeuge C weder in seinem Aussageverhalten noch im Inhalt seiner Bekundungen Tendenzen erkennen, einseitig und wahrheitswidrig zugunsten der Klägerin auszusagen, vielmehr war er um eine sachliche Schilderung der Geschehnisse bemüht, wie sich insbesondere auch in seinen Bekundungen hinsichtlich der Beschilderung der Örtlichkeit, in der die Beratung stattgefunden hat, zeigte, als er einräumte, sich nicht hundertprozentig festlegen zu können. Auch inhaltlich war seine Darstellung nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
26Bestätigt wird die Aussage des Zeugen C auch durch die Bekundungen des Zeugen N, der ausgesagt hat, er habe nicht explizit darauf hingewiesen, nicht für die Beklagte, sondern nur für die Qfinanzberatung AG tätig zu sein, seiner Meinung nach habe ein Außenstehender insoweit auch gar keine Unterscheidung vornehmen können.
27Damit hat auch der Zeuge N bestätigt, dass er die Beratung der Klägerin jedenfalls aus deren Sicht im Namen der Beklagten vorgenommen hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Zeuge N auch erklärt hat, bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Klägerin, als er noch für die Deutsche Bank tätig gewesen sei, habe er zur Sprache gebracht, dass er ein freier Mitarbeiter sei und später habe er gegenüber der Klägerin auch einmal erwähnt, dass er in dieser Form auch nach seinem Wechsel tätig sei, denn der Zeuge N konnte insoweit keine präzisen Angaben machen, er war sich weder sicher, dass er Letzteres auch konkret gegenüber der Klägerin geäußert hat, noch konnte er etwas zum Zeitpunkt dieser möglichen Mitteilung gegenüber der Klägerin aussagen, so dass für die Kammer nicht erwiesen ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Beratung darüber unterrichtet war, dass der Zeuge N lediglich als freier Handelsvertreter und nicht etwa als Vertreter für die Beklagte handelte.
28Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen N und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hegt die Kammer keine Bedenken. Der Zeuge N steht in keinem erkennbaren Nähe- oder Spannungsverhältnis zu einer der Parteien, für die mit der Beklagten verbundene Qfinanzberatung AG ist er bereits seit längerer Zeit nicht mehr tätig, die berufliche Trennung von ihr erfolgte einvernehmlich. Ein Interesse des Zeugen N daran, die Klägerin durch eine wahrheitswidrige Aussage zu begünstigen, ist für die Kammer nicht erkennbar. Auch für seine Aussage gilt, dass sie inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar war.
29Dafür, dass der Zeuge N gegenüber der Klägerin als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, spricht auch die vom Zeugen N ausgefüllte Beitrittserklärung der Klägerin (Anlage K 1), welche in der Rubrik „Vertriebspartner“ die Eintragung „Q Köln“ und den Namen des Zeugen N, nicht jedoch die Qfinanzberatung AG aufweist. Gleiches gilt für den vom Zeugen N ausgefüllten persönlichen Beraterbogen (Anlage B 1), welcher allein das Logo der Beklagten aufweist und lediglich einen – erst nach der Beratung auf das Schriftstück gesetzten und daher im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten - Eingangsstempel der Qfinanzberatung AG. Nimmt man hinzu, dass auf dem Reklameschild an der Fassade des Gebäudes, in dem die Beratung stattgefunden hat (Seite 1 der als Anlage zum Protokoll vom 08.11.2012 genommenen Ablichtungen) nur die Bezeichnung Q, nicht jedoch auch eine Qfinanzberatungs AG zu sehen ist und auf dem Schild neben dem Eingang (Seite 2 der Anlage zum Protokoll vom 08.11.2012) sich zwar die Aufschrift „Qfinanzberatung“ befindet, hier jedoch keinerlei auf eine selbständige Gesellschaft hinweisender Zusatz vorhanden ist, so dass der Eindruck entsteht, es handele sich bei der Finanzberatung lediglich um eine Abteilung der Q, so besteht für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der Zeuge N weder im eigenen Namen noch im Namen der Qfinanzberatung AG, sondern im Namen der Beklagten gehandelt hat.
30Dieses Handeln des Zeugen N muss sich die Beklagte auch zurechnen lassen, mit der Folge, dass sie Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge N im Verhältnis zur Beklagten berechtigt war, in deren Namen aufzutreten und Anlageberatungen vorzunehmen, denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, müsste die Beklagte das Handeln des Zeugen N jedenfalls nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Zeuge N bei den von ihm vorgenommenen Anlageberatungen Schriftstücke verwendet, die allein das Logo der Beklagten aufweisen (Anlage B 1), ohne dass ersichtlich wäre, dass der Zeuge N hierzu nicht berechtigt gewesen wäre. Zudem hat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, die Anlageberatung in Räumlichkeiten stattgefunden, die hinsichtlich ihrer Beschilderung allein auf die Beklagte hindeuten (Anlage zum Protokoll vom 08.11.2012) und bezüglich derer der Zeuge N ausgesagt hat, sie seien von der Beklagten ausgestattet worden und hätten auch deren Logo aufgewiesen. Damit hat die Beklagte aber bewusst oder jedenfalls in einer einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Weise den Rechtsschein gesetzt, dass der Zeuge N bei den von ihm vorgenommenen Anlageberatungen als ihr hierzu auch befugter Vertreter tätig geworden ist und muss sie sich demzufolge auch sein Handeln zurechnen lassen.
31Die der Beklagten aus dem nach alledem zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Anlageberatungsvertrag erwachsenen Pflichten sind in der Beklagten zurechenbarer Weise dadurch verletzt worden, dass eine ausreichende Aufklärung der Klägerin über das finanzielle Eigeninteresse der Beklagten an der Zeichnung der Kapitalanlage durch die Klägerin nicht erfolgt ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass, wie sich im Übrigen auch aus dem von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Prospekt ergibt (Anlage B 4) für die Vermittlung von Beteiligungen neben dem Agio von 5 % auch eine Provision in Höhe von weiteren 5 % gezahlt werden sollten und auch gezahlt worden sind. Es kann dahinstehen, ob diese Beträge unmittelbar an die Beklagte oder an die Qfinanzberatung AG geflossen sind, denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten von Letzterem ausginge, bestand diesbezüglich eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Maßgeblich für die Aufklärungspflicht einer Kapitalanlageberatung vornehmende Bank gegenüber ihrem Kunden über ihr aus der Kapitalanlage zufließende Vorteile ist der dabei vorliegende Interessenkonflikt hinsichtlich der Pflichten der beratenden Bank gegenüber ihrem Kunden zu einer anlage- und anlagegerechten Beratung einerseits und dem sich aus den mit der Beteiligung ergebenden finanziellen Vorteilen für die beratende Bank andererseits, welche dem Kunden gegenüber offengelegt werden müssen, weil dieser sonst davon ausgehen darf, dass die Beratung allein in seinem Interesse erfolgt (vgl.BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10). Dieser Interessenkonflikt besteht aber nicht nur dann, wenn die entsprechenden finanziellen Vorteile in Gestalt von Provisionen und dergleichen unmittelbar der beratenden Bank zugute kommen, sondern auch dann, wenn sie an ein mit der beratenden Bank konzernmäßig verbundenes und von ihr beherrschtes Tochterunternehmen fließen, wie dies vorliegend im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Qfinanzberatung AG der Fall ist. Denn die Gefahr, dass die Anlageberatung durch die Bank bzw. deren Mitarbeiter nicht allein im Interesse des Kunden vorgenommen wird, sondern auch mit Blick auf die der Bank mittelbar zugute kommenden finanziellen Vorteile, die ihrer Tochtergesellschaft zufließen, besteht auch bei dieser Konstellation mit der Folge, dass auch insoweit eine Aufklärungspflicht besteht.
32Dieser Aufklärungspflicht ist vorliegend nicht genügt worden.
33Eine ausdrückliche Unterrichtung der Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches durch den Zeugen N ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte hat lediglich behauptet, der Zeuge N habe die Klägerin anhand des Prospekts auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen, hinsichtlich der Rückvergütungen hat die Beklagte allein die Ansicht vertreten, insoweit enthielten die Angaben im Prospekt die erforderlichen Informationen. Selbst wenn man aber das Vorbringen der Beklagten so verstehen müsste, dass auch eine Aufklärung über Rückvergütungen durch den Zeugen N anhand des Prospekts erfolgt wäre, würde dies zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht genügen, denn die im vorgelegten Prospektauszug (Anlage B 4) enthaltenen Angaben stellen keine ausreichende Unterrichtung über die Rückvergütungen dar. Der entsprechende Passus enthält nämlich lediglich Angaben darüber, dass der Generalvertrieb eine Provision in Höhe von 5 % ihres gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals enthält und dieser Betrag wie auch das vom Anleger erhobene Agio als Provision an die eingeschalteten Kapitalvermittler weitergeleitet wird, ohne dass sich ein Hinweis darauf findet, dass es sich hierbei um die Beklagte oder eines ihrer Tochterunternehmen handelt, so dass schon aus diesem Grunde der Prospekt keine ausreichende Grundlage für die Aufklärung der Klägerin über finanzielle Vorteile der Beklagten an der Zeichnung der Kapitalanlage durch die Klägerin enthält.
34Diese der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft, die gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 für ein fehlendes Verschulden darlegungsbelastete Beklagte hat zu ihrer Entlastung nichts Konkretes vorgetragen.
35Die Pflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin. Die insoweit zugunsten der Klägerin bestehende Vermutung hat die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht, da sie weder konkrete Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Zweifel an der Kausalitätsvermutung ergeben könnten noch Beweismittel angeboten hat.
36Der Höhe nach beläuft sich der ersatzfähige Schaden der Klägerin auf den unstreitigen Anlagebetrag von 10.000,-- € zuzüglich des von der Klägerin ebenfalls unstreitig gezahlten Agio von 500,-- €. Daneben kann die Klägerin auch gem. § 252 BGB Ersatz des ihr durch die pflichtwidrige unzureichende Beratung entgangenen Gewinns verlangen, den die Kammer allerdings lediglich auf 735,-- € schätzt, § 287 ZPO. Nach ihrem eigenen Vorbringen hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung in sichere Anlagenformen investiert. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass bei solch sicheren Anlageformen in dem hier maßgeblichen Zeitraum allenfalls ein Zinssatz von 2 % p.a. zu erzielen gewesen wäre, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten wäre, so dass die Kammer auch lediglich einen Zinssatz von 2 % zugrunde legen kann.
37Dem danach in Höhe von 11.235,-- € bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Offenbleiben kann dabei, ob es sich bei der vorliegenden Anlage um ein Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, denn unabhängig hiervon könnte sich die Beklagte auf die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 37 a WpHG a.F. schon deswegen nicht berufen, weil diese Regelung jedenfalls nicht bei vorsätzlichem Handeln gilt und sich die zu Lasten der Beklagten geltende Verschuldensvermutung auch auf die Vermutung für vorsätzliches Handeln erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009 – XI ZR 586/07). Die Beklagte hat sich insoweit nicht entlastet und insbesondere nicht ausreichend dargetan, dass auf Seiten der Beklagten nicht zumindest mit dem möglichen Bestehen einer durch den Prospekt nicht erfüllten Aufklärungspflicht über ihr oder ihrem Tochterunternehmen zufließende Vorteile gerechnet worden ist und man dort nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass diese Aufklärungspflicht durch den jeweils tätigen Anlageberater verletzt wurde, wenn dieser nicht gesondert zu einer umfassenden Aufklärung hierüber angehalten wurde.
38Dass die demnach geltende allgemeine Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB vor der die Verjährung hemmenden Klageerhebung abgelaufen ist, lässt sich nicht feststellen, insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit der vorprozessualen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Rückvergütungen hatte.
39Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, denn mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 23.11.2011 gesetzten Frist bis zum 13.12.2011 ist die Beklagte in Verzug geraten.
40Die Klägerin kann daneben auch von der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB die Erstattung der ihr durch die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten verlangen, die Höhe dieser Kosten begegnet auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Schadensersatz nicht in voller Höhe zuerkannt werden kann, keinen Bedenken, da die sich daraus ergebende Kürzung ihres Schadensersatzanspruchs zu keiner Reduzierung des Gegenstandswertes und damit auch nicht zu einer Herabsetzung der Rechtsanwaltskosten führt.
41Der Zinsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte auch insoweit durch die Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 23.11.2011 in Verzug geraten ist.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
43Streitwert: Bis 13.000,-- €.
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