Beschluss vom Landgericht Köln - 213 O 170/12

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Köln vom 14.08.2012 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 15.08.2012 (Kassenzeichen ####) dahingehend abgeändert, dass lediglich Gesamtkosten in Höhe von 400,00 € angesetzt werden.

 

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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