Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 374/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T A T B E S T A N D :
2Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.8.2000 abgeschlossene fondesgebundene Rentenversicherung (Versicherungsschein Bl. 21 f d.A.) geleistet hat.
3Der Versicherungsschein vom 14.6.2000 enthält folgende Widerspruchsbelehrung:
4„Die W Deutsche Lebensversicherung AG gewährt aufgrund des schriftlichen Antrags des Versicherungsnehmers gemäß den anwendbaren Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen den nachfolgend dokumentierten Versicherungsschutz, sofern Sie als Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen (vgl. „Widerspruchsrecht“ in den allgemeinen Informationen.“
5In den Allgemeinen Informationen (Bl 24 d.A.) heißt es unter 1.:
6„Widerspruchsrecht
7Sie haben das Recht, dem Abschluss dieses Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen schriftlich zu widersprechen. Anderenfalls gilt der Vertrag auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Die Frist beginnt mit deren vollständiger Überlassung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.“
8Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von 7.690,80 € entrichtet. Mit Erklärung vom 26.5.2003 wünschte der Kläger eine dann auch durchgeführte Beitragsstundung.
9Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.9. und 28.9.2011 (Bl. 25 ff d.A.) wurde der Widerspruch bzw. hilfsweise Widerruf, Anfechtung und Kündigung erklärt.
10Die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert nebst Gewinnanteilen in Höhe von 5.401,76 € aus (Schreiben vom 3.11.2011, Bl. 98 d.A.).
11Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG und des sog. Policenmodells gegen europarechtliche Vorgaben nicht wirksam zustande gekommen bzw. widerrufen worden.
12Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die erteilte Widerspruchsbelehrung unwirksam sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig.
13Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des Klageantrags zu I.
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I. die Beklagte zu verurteilen an ihn 5.635,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 zu zahlen,
hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht,
17hilfsweise die Beklagte zu verurteilen
18V. ihm Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung am 31.10.2011 bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnungen von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 1-31.533.028-6 zu erteilen,
19VI. an ihn einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung, ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung
23Sie trägt unwidersprochen vor, es sei bei Vertragsbeendigung kein Stornoabzug erhoben worden. Die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens und damit der Mindestrückkaufswert nach der BGH-Rechtsprechung habe bei Vertragsbeendigung 3.077,20 € betragen, der tatsächlich ausgezahlte Rückkaufswert übersteige diesen Betrag deutlich.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
26Die Klage ist nicht begründet.
27Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichen Schreiben vom 14.9. und 28.9. erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall:
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1. Der erklärte Widerspruch ist zu spät erfolgt und mithin unwirksam.
a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell).
31Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.7.1994 (gültig vom 29.7.1994 bis 31.7.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
32An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden:
33- Sie ist in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt. Bereits auf der ersten Seite des Versicherungsscheins wird unmittelbar unter den zentralen Angaben von Versicherungsnehmer, versicherter Person, Empfänger und Bezugsberechtigtem auf das Widerspruchsrecht hingewiesen unter deutlicher Hervorhebung durch Linien oberhalb und unterhalb dieses Textes, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich außer diesen Angaben kein weiterer Text auf dieser ersten Seite des Versicherungsscheines befindet. Dort sind die wesentlichen Punkte des Widerspruchsrechts bereits niedergelegt, ehe gleichfalls unübersehbar auf die weitere Belehrung unter Ziffer 1 der Allgemeinen Informationen verwiesen wird. Dort ist das Widerspruchsrecht (als einzige Textpassage auf dieser Seite) nochmals unter Fettdruck hervorgehoben.
34- Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der Versicherungsurkunde"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung ( vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.).
35- Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt.
36- Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird ist gleichfalls unschädlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 141/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Versicherungsschein der Beklagten, in dem ihre Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen.
37Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 14.6.2000 zu laufen; der Widerspruch vom 14.8. und 28.9.2011 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen.
38Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof ist nicht geboten.
39b) Die Frage, ob der Widerspruch auch deshalb unwirksam ist, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat, kann daher dahinstehen.
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2. Letztlich stünde einem Anspruch des Klägers unter den konkreten Umständen des Falles die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen:
Der Vertrag ist beanstandungslos von Mitte 2000 bis zum Widerspruch im September 2011 geführt worden, wobei es während der Vertragslaufzeit auch zu einer Beitragsstundung gekommen ist.
43Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. § 242 Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggfls. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem der Kläger hier aber nach Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit von 11 Jahren hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt und eine Beitragsstundung vereinbart hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er an dem Vertrag festhalten will. Darauf konnte und durfte sich die Beklagte einrichten.
44Daher sind bei einem mehr als 10 Jahre durchgeführten Lebensversicherungsvertrag Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge regelmäßig verwirkt (OLG Köln, Urteile vom 21.10.2011, 20 U 91/11 und 96/11; Urteil vom 13.1.2012, 20 U 108/11).
45Auch unter weiteren Billigkeitserwägungen ist von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers auszugehen. Wollte man nämlich dem Versicherungsnehmer bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Widerspruchsbelehrung eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zugestehen, könnte der Versicherungsnehmer quasi kostenlosen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Wenn der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kann er die Leistungen des Versicherers in Anspruch nehmen. Könnte er aber, wenn der Versicherungsfall demgegenüber nicht eintritt, nach der Vertragsbeendigung noch widersprechen und den Vertrag rückabwickeln, würde dies zu einer unvertretbaren Schlechterstellung des Versicherers und zu einem massiven Ungleichgewicht der beiderseitigen Leistungspflichten führen (so auch OLG Celle, aaO). Überdies widerspricht dies eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, zit. nach Juris).
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3. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet aus. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. überdies kein Raum.
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4. Die Hilfsanträge sind gleichfalls unbegründet:
a) Der Auskunftsantrag zu Ziffer V. ist mit dem klageerwidernden Schriftsatz der Beklagten vom 8.1.2013 erfüllt worden, indem dort mitgeteilt worden ist, dass ein Stornoabzug nicht vorgenommen worden ist und sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals auf 3.077.20 € beläuft. Weitere Auskünfte über die Berechnungsgrundlagen stehen dem Kläger nicht zu.
51b) Ein weitergehender Zahlungsanspruch (Ziffer VI) besteht nicht, auch nicht in Höhe von 752,64 € als Differenz des ungezillmerten Fondsguthabens (6.154,40 €) zu dem bereits ausgezahlten Rückkaufswert von 5.401,76 €. Die Kammer ist – in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 30.11.2012, 20 U 149(12) – der Ansicht, dass auch für den hier vorliegenden Fall, dass Regelungen über das Zillmerverfahren und einen Stornoabzug in den Versicherungsbedingungen materiell unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2012, 3023), dem Versicherungsnehmer nach Kündigung des Versicherungsvertrages ein Mindestrückkaufswert zusteht, der der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entspricht, wie dies für die Fälle der Intransparenz von Versicherungsbedingungen gilt (BGH VersR 2005, 1670 ff).
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 269 III, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Streitwert:
54Antrag zu I:
55bis zum 12.2.12013: 6.440,23 €
56danach: 5.635,91 €
57Hilfsanträge zu V. und VI.: 1.000,00 €
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