Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 525/12
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„Nach dem tragischen Tod seines Freundes… Bs Freund T starb jetzt an Herzversagen...“
wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der „Z“ Nr. 32 vom 01.08.2012.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor zu 1) EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein bekannter Journalist und Moderator, der u.a. die Sendung „X“ moderiert. Die Beklagte betreibt einen Verlag, zu dessen Zeitschriften u.a. die Zeitschrift „Z“ gehört.
3Ende Juli 2012 verstarb Herr T plötzlich an Herzversagen. Er war selbständiger Unternehmer, der die Fragen für die Sendung „X“ entwickelt hatte, die der Kläger den Kandidaten stellte. Der Kläger veröffentlichte daraufhin einen Nachruf, in dem es u.a. heißt:
4„Der Tod von T hat uns alle vom „WWM“-Team schockiert. Ich habe mit ihm 13 Jahre ununterbrochen zusammenarbeiten dürfen. Er war der Garant für ebenso originelle wie witzige und gleichzeitig anspruchsvolle Fragen. Überdies verlieren wir einen Menschen, der die Leidenschaft für die Sache immer über das eigene Ego gestellt hat. Er war einer der angenehmsten Kollegen, die mir in der Fernsehlandschaft begegnet sind. Auch deshalb bin ich sehr traurig.“
5Dies aufgreifend veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 32/2012 der Zeitschrift „Z“ vom 01.08.2012 einen Artikel unter der Überschrift „B Nach dem tragischen Tod seines Freundes Verändert dieser Schock sein ganzes Leben?“, in dem sie die emotionalen Auswirkungen des Todesfalls auf den Kläger thematisiert. Wörtlich heißt es u.a.:
6„Nach dem tragischen Tod seines Freundes“
7„Bs Freund T starb jetzt an Herzversagen, er wurde nur 49 Jahre alt.“
8Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen.
9Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger wegen dieser Berichterstattung Ansprüche auf Unterlassung und Berichtigung. Die Behauptung, er sei mit dem Verstorbenen befreundet gewesen, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Bei dem Verstorbenen habe es sich um einen geschätzten Kollegen, nicht jedoch um einen Freund gehandelt. Ein über das Arbeitsumfeld und das kollegiale Miteinander hinausgehender privater Kontakt mit entsprechendem Vertrauensverhältnis habe es nicht gegeben. Die unwahre Tatsachenbehauptung begründe auch den Berichtigungsanspruch. Die unwahre Behauptung betreffe eine wesentliche biographische Tatsache und beeinträchtige ihn fortwirkend in seinem Selbstbestimmungsrecht über das eigene Erscheinungsbild.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
12in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
13„Nach dem tragischen Tod seines Freundes… Bs Freund T starb jetzt an Herzversagen...“
14wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der „Z“ Nr. 32 vom 01.08.2012.
152. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgende Richtigstellung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „Z“ an gleicher Stelle des Druckwerkes wie die aus
16Anlage K 1
17ersichtliche Wortberichterstattung sowie in allen Ausgaben, in denen die beanstandete Berichterstattung erschienen ist, unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ an der Fundstelle der Erstveröffentlichung abzudrucken, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „Nach dem tragischen Tod seines Freundes“ und die Größe der Richtigstellung selbst der Größe der Schrift der Worte „Der Moderator ist tief bestürzt“ zu entsprechen haben und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat:
18Richtigstellung
19In der Zeitschrift „Z“ Nr. 32 vom 01. August 2012 heißt es in einem Artikel auf der Seite 66 mit der Überschrift „Nach dem tragischen Tod seines Freundes B Verändert dieser Schock sein ganzes Leben?“:
20„Bs Freund T starb jetzt an Herzversagen…“
21Hierzu stellen wir richtig:
22Herr T war nicht Bs Freund.
23Die Redaktion
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung des Verstorbenen als Freund des Klägers stelle keine Tatsachenbehauptung sondern eine Bewertung und mithin eine Meinungsäußerung dar. Denn für die Begrifflichkeit der Freundschaft fehle es an einer allgemeingültigen Definition; der Begriff sei vielschichtig und werde in unterschiedlichster Weise verwandt. Er hänge vom subjektiven Verständnis des Äußernden und des Rezipienten ab. Aufgrund der langjährigen Beziehung des Klägers zu dem Verstorbenen und den emotionalen Worten, die der Kläger in dem Nachruf gewählt habe, habe die Beklagte den Verstorbenen zulässigerweise als Freund des Klägers bewertet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Grundlagen für die Bewertung in Form der langjährigen beruflichen Zusammenarbeit ausdrücklich benenne und mithin auch nicht den Eindruck erwecke, es hätte einen über das Arbeitsumfeld hinausgehenden privaten Kontakt gegeben. Auch werde der Nachruf des Klägers wörtlich zitiert, in dem er von einem „Kollegen“ spreche.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Stellungnahme
29Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht der verfolgte Unterlassungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Berichtigung besteht demgegenüber nicht.
301. Der Kläger kann gemäß §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG Unterlassung der Äußerung verlangen, er sei mit dem Verstorbenen befreundet gewesen, wenn diese Äußerung geschieht wie in der allein streitgegenständlichen konkreten Verletzungsform. In dem konkreten Berichterstattungszusammenhang verletzt die Äußerung den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
31a) Die rechtliche Würdigung wird dabei im Ausgangspunkt von dem Umstand getragen, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits (Art. 2, 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Dabei kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden.
32Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Die Abgrenzung, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, erfolgt anhand der angegriffenen Äußerung nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG NJW 2006, 207). Bei dieser Beurteilung ist nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abzustellen, sondern dieser in seinem Gesamtzusammenhang zu betrachten.
33Hat eine Äußerung danach sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH, GRUR 1972, 435 (439)). Bei einer mit einer Tatsachenbehauptung verbundenen Meinungsäußerung kann die Schutzwürdigkeit vor diesem Hintergrund vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen abhängen (BVerfG, NJW 1994, 1779).
34b) Die Abgrenzung, ob es sich bei der Äußerung, zwischen zwei Personen bestehe eine Freundschaft, um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht absolut vollziehen, sondern kann in Anhängigkeit von dem konkreten Äußerungszusammenhang unterschiedlich erfolgen.
35Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass bei dem Begriff der „Freundschaft“ Tatsachenkern und Wertung zusammenhängen. Denn die Frage, ob und wann eine Freundschaft besteht, ist stets von einer subjektiven Bewertung abhängig: sie kann von dem Betrachter, den Betroffenen oder auch unter diesen bereits jeweils unterschiedlich beurteilt werden in Abhängigkeit von der subjektiven Bedeutung, die diesem Begriff zugemessen wird. Der Grad der Enge, die eine Beziehung erreicht haben muss, um als Freundschaft definiert werden zu können, liegt damit im subjektiven Bereich. Das zeigt sich auch an der vielgestaltigen Verwendung des Begriffs: so gibt es Freunde, gute Freunde, beste Freunde, Sportsfreunde, Parteifreunde, Männerfreunde und in sozialen Netzwerken überdiese ziemlich viele „Freunde“, die sich in der Realität nicht einmal kennen.
36Danach ist der Begriff der „Freundschaft“ einer festen und allgemeingültigen Definition nicht zugänglich. Er wird in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedlich verwendet und zeichnet sich durch einen stark wertenden Gehalt aus. Die Wertung betrifft allerdings nur die Ausprägung der Beziehung, die je nach Zusammenhang unterschiedlich gestaltet sein kann; der Grund der Beziehung, der den Anknüpfungspunkt für die Wertung des Bestehens einer Freundschaft darstellt, ist demgegenüber ein Tatsachenkern, der dem Beweise zugänglich ist. Die Bewertung einer Beziehung als Freundschaft ist mithin nicht frei; sie erfolgt vielmehr auf der Basis einer Tatsachengrundlage, die je nach Zusammenhang, in dem der Begriff Freundschaft verwendet wird, unterschiedlich sein kann, nicht jedoch fehlen darf.
37Auf der Basis dieser Erwägungen entscheidet die konkrete Verwendung des Begriffs „Freundschaft“ und der konkrete Zusammenhang, in welchem der Begriff verwendet wird, darüber, ob es sich um einen Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt und welche Enge eine Beziehung aufweisen muss, um in tatsächlicher Hinsicht eine Bezeichnung als Freundschaft in der jeweiligen Form zu rechtfertigen.
38c) Auf dieser Grundlage geht die Kammer davon aus, dass die Äußerung, der Verstorbene sei ein Freund des Klägers gewesen, in der konkreten Verletzungsform, also so wie sie in dem Artikel unter der Überschrift „B Nach dem tragischen Tod seines Freundes Verändert dieser Schock sein ganzes Leben?“ in der Ausgabe Nr. 32/2012 der Zeitschrift „Z“ vom 01.08.2012 geschehen ist und damit unter Berücksichtigung des weiteren Äußerungszusammenhanges, als Meinungsäußerung zu bewerten ist.
39Denn die Beklagte teilt in dem konkreten Berichterstattungszusammenhang die Umstände mit, aus denen sie zu der Bezeichnung des Verstorbenen als Freund des Klägers gelangt. Es wird mitgeteilt, dass es sich um einen Kollegen handelte, der die Fragen für die von dem Kläger moderierte Sendung „X“ entworfen und mit dem der Kläger 13 Jahre zusammengearbeitet hat. Zudem wird aus dem Nachruf des Klägers zitiert, der den Verstorbenen als Kollegen bezeichnet und nicht als Freund. Dem Leser wird damit als Tatsachengrundlage ein berufliches Verhältnis mitgeteilt. Dass darüber hinaus private Verbindungen bestünden, wird demgegenüber nicht erklärt. Der Leser kann anhand dessen einordnen, wie der Begriff der Freundschaft in diesem Zusammenhang zu verstehen ist und dass es sich dabei nicht um eine von dem Kläger gewählte Begrifflichkeit sondern allein um eine Wertung der Beklagten handelt.
40Gleichwohl ist die Verwendung des Begriffes auch als Meinungsäußerung vorliegend unzulässig, denn die mitgeteilte Tatsachenbasis rechtfertigt die Bewertung jedenfalls in der überhöhten Form, in der sie vorliegend erfolgt, nicht. Der Kläger muss eine solche Überhöhung des Verhältnisses nicht hinnehmen. Insoweit überwiegt bei der gebotenen Abwägung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht die Pressefreiheit der Beklagten.
41Die Beklagte nimmt die rein berufliche Beziehung des Klägers zu dem Verstorbenen zum Anlass, eine „Freundschaft“ darzustellen, um sich im Folgenden mit den Auswirkungen des Todes des „Freundes“ auf das Seelenleben des Klägers befassen zu können. Die Beklagte überhöht die rein berufliche Beziehung des Klägers zu dem Verstorbenen zu einer Freundschaft, die so stark gewesen sein soll, dass die Beklagte meint, die Frage aufwerfen zu müssen, ob „dieser Schock sein ganzes Leben“ verändert. Abschließend stellt sie sogar fest: „Denn solch ein Schicksalsschlag verändert wohl jeden Menschen.“. Damit gibt sie der „Freundschaft“ eine Bedeutung, die diese unstreitig nicht hatte; denn eine über eine bloße Arbeitsbeziehung hinausgehende private Verbundenheit, die aber für solche Auswirkungen nach Sicht des Durchschnittslesers erforderlich wäre, bestand nicht. Diese Überhöhung des Verhältnisses des Klägers zu dem Verstorbenen erfolgt allein zu dem Zweck, ein biografisches Momentum mit Bezug zu dem Kläger zu erfinden, das Anlass zu einer Berichterstattung über diesen und seine vermeintliche seelische Verfassung gibt. Eine solch enge Beziehung, in der der Tod eines „Freundes“ einen „schweren Schicksalschlag“ mit Auswirkungen auf die eigene Biografie des Klägers, darstellen würde, bestand zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen indes gerade nicht. Der Kläger muss daher die Überhöhung der Beziehung zu einer Freundschaft mit den in der konkreten Verletzungsform dargestellten Auswirkungen nicht dulden.
42d) Die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.
432. Demgegenüber besteht der weiterhin verfolgte Anspruch auf Berichtigung gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG nicht. Dieser erfordert das Vorliegen einer erweislich unwahren Tatsachenbehauptung, an der es vorliegend fehlt. Nach den obigen Ausführungen ist die Äußerung, der Verstorbene sei ein Freund des Klägers, in der konkreten Verletzungsform als – wenn auch unzulässige – Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es fehlt damit bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung für die begehrte Berichtigung, die überdies auch in der Sache zu weit gehen würde. Denn der Kläger begehrt die Berichtigung „Herr T war nicht Bs Freund“. Eine Berichtigung in dieser Form aber hätte absoluten Charakter. Nach den vorstehenden Ausführungen aber ist eine Darstellung einer Freundschaft nicht absolut sondern allenfalls im konkreten Äußerungszusammenhang unzulässig. Eine Berichtigung in der begehrten Form, würde dem Kläger die Definitionshoheit einräumen, die diesem aber mit Blick auf die dargelegten stark wertenden Elemente in Hinblick auf Bestand und Ausprägung einer Freundschaft nicht zukommt.
443. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
454. Streitwert: EUR 50.000,00
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Referenzen
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