Urteil vom Landgericht Köln - 88 O (Kart) 68/12

Tenor

I.

1.

Es wird festgestellt, dass das Zertifikat zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch duale Systeme (sogenanntes BDE-Zertifikat) durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Mal 2012 nicht mit Wirkung vor dem 31.12.2012 beendet worden ist, sondern gegenüber der Beklagten bis zum 31.12.2012 fortbesteht.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Wirtschaftsprüfer Herrn A von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L K A, Köln, in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter bis zum 15. Mai 2013 die für das Jahr 2012 lizenzierten und unter Vertrag genommenen Mengen von Verkaufsverpackungen der Materialfraktionen Glas, Weißblech, Aluminium, Getränkekarton, sonstige Verbunde auf PPK-Basis und Kunststoffe des Jahres 2012 gemäß Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- und Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP), die als Anlage K 2 der Klageschrift beigefügt ist, bekannt zu geben (so genannte Ist-Mengenmeldung), wobei der Ist-Mengenmeldung eine Bestätigung und Plausibilisierung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG, Köln, beizufügen ist, die auch die Vollständigkeit der gemäß § 5 a der genannten Vereinbarung (Anlage K 2) mitgeteilten Mengennachmeldungen bestätigt und die auf der Grundlage der Vorgaben des Zertifikats zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme (Anlage K 5 zur Klageschrift) erstellt ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Wirtschaftsprüfer Herrn A von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L K A, Köln, in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter bis zum 15. Mai 2013 für das Jahr 2012 die Ist-Mengen auf der Grundlage des Vertrages über das Clearing von Nebenentgelten und Mitbenutzungsanteilen bei der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen (Anlage K 3 zur Klageschrift) zu melden, wobei die lst-Mengenmeldung von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG, Köln, gemäß den Vorgaben der Anlage 2 (Wirtschaftsprüferrichtlinie) des genannten Vertrages (Anlage K 3) zu bestätigen ist und die Ist-Mengenmeldung nach den Vorgaben des Zertifikats zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme (Anlage K 5) erstellt ist.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.             

dem Wirtschaftsprüfer Herrn A von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L K A, Köln, in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter die für das Jahr 2011 lizenzierten und unter Vertrag genommenen Mengen von Verkaufsverpackungen der Materialfraktionen Glas, Weißblech, Aluminium, Getränkekarton, sonstige Verbunde auf PPK-Basis und Kunststoffe des Jahres 2011 gemäß Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- und Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP), die als Anlage K 2 der Klageschrift beigefügt ist, bekannt zu geben (sogenannte Ist-Mengenmeldung), wobei der Ist-Mengenmeldung eine Bestätigung und Plausibilisierung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG, Köln, beizufügen ist, die auch die Vollständigkeit der gemäß § 5 a der genannten Vereinbarung (Anlage K 2) mitgeteilten Mengennachmeldungen bestätigt und die auf der Grundlage der Vorgaben des Zertifikats zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme (Anlage K 5 zur Klageschrift) erstellt ist;

2.             

dem Wirtschaftsprüfer Herr A von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L K A, Köln, in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter für das Jahr 2011 die Ist-Mengen auf der Grundlage des Vertrags über das Clearing von Nebenentgelten sowie Mitbenutzungsentgelten bei der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen (Anlage K 3 zur Klageschrift) zu melden, wobei die Ist-Mengenmeldung von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG, Köln, gemäß den Vorgaben der Anlage 2 (Wirtschaftsprüferrichtlinie) des genannten Vertrags (Anlage K 3) zu bestätigen ist und die Ist-Mengenmeldung nach den Vorgaben des Zertifikats zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme (Anlage K 5) erstellt ist;

3.             

sich damit einverstanden zu erklären, dass der Wirtschaftsprüfer Herr A in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter eine neue Berechnung der Ausgleichsansprüche für das Jahr 2011 aufgrund der Mengen-Clearing-Verträge (Anlagen K 2 und K 3) vornimmt, wenn die Ist-Mengenmeldungen, wie sie in den Anträgen zu Ziffer Il. 1. und II. 2. genannt sind, vorliegen;

4.             

zu erklären, dass die Berechnungen der Ausgleichsansprüche, wie sie der unabhängige Dritte gemäß Klageantrag zu Ziffer II. 3. vornehmen wird, für sie verbindlich sind.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/12 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffern I.1 und I.2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 €, zu Ziffern I.3 und I.4 jeweils gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 €. Das Urteil ist für alle Parteien wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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