Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 530/12
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten – zu unterlassen,
a)
(1) das Bildnis, veröffentlicht in der T-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „ANBEISSEN! C flirtet mit A im „M Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
(2) das Bildnis, veröffentlicht in der T-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
(3) das Bildnis, veröffentlicht in der T-Zeitung am 20.08.2012 (Titel und auf der Seite 12 mit der Bildzeile „UMREISSEN! Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:
(1) „A & C
Hier knutscht die 2. Promi-Generation“
(2) „Plötzlich knutschen sie wild“
(3) „Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik : der Knutsch-Schraubstock“
(4) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation …
Vor den Augen der T-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder A (31) und C (18) heiße Küsse in einer angesagten Kölner Disco!
(…)
C (ist 13 jahre jünger) und A flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen!
WILD, JUNG, AUSGELASSEN!
Liebe? Sicher nicht …“
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung der Komplementärin – zu unterlassen,
a)
(1) das Bildnis, veröffentlicht unter www.anonym1.de („ANBEISSEN! C flirtet mit A im „M Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
(2) das Bildnis, veröffentlicht unter www.anonym1.de ( „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
(3) das Bildnis, veröffentlicht unter www.anonym1.de („UMREISSEN! Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:
(1) „A & C
Hier knutscht die 2. Promi-Generation“
(2) „Plötzlich knutschen sie wild“
(3) „Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik : der Knutsch-Schraubstock“
(4) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation …
Vor den Augen der T-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder A (31) und C (18) heiße Küsse in einer angesagten Kölner Disco!
(…)
C (ist 13 jahre jünger) und A flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen!
WILD, JUNG, AUSGELASSEN!
Liebe? Sicher nicht …“
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je ½ auferlegt.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Schauspielerin und Tochter von A1. Sie war am 17. August 2012 als Laudatorin einer Videospiel-Preisverleihung geladen, die in Köln stattfand. Im Anschluss besuchte sie eine Discothek. Dort küsste sie sich mit C, dem Sohn eines früheren Tennisspielers.
3Hierüber berichtete die Beklagte zu 1) am 20.08.2012 in der von ihr verlegten „T“-Zeitung sowie die Beklagte zu 2) auf der von ihr betriebenen Internetseite „anonym1.de“ jeweils unter der Überschrift „A & C Hier knutscht die 2. Promi-Generation“. Diese Artikel wurden bebildert mit drei Fotos, die die Situation zeigen und welche von einem sogenannten „T-Leser-Reporter“ gefertigt wurden. Eines der Bilder verwendete die Beklagte zu 1) zudem auf der Titelseite der „T“-Zeitung vom 20.08.2012. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 5 zur Klageschrift Bezug genommen.
4Die Klägerin sieht sich durch diese Berichterstattung in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Bildnisse seien ohne Kenntnis der Klägerin angefertigt und veröffentlicht worden. Sie beträfen die Privat-, teilweise sogar die Intimsphäre der Klägerin. Es habe sich nicht um eine After-Show-Party zu der vorangegangenen Preisverleihung sondern um einen rein privaten Besuch gehandelt, der in keinerlei Zusammenhang gestanden habe. Gegen 22:30 Uhr habe sie die Preisverleihung verlassen und sei zurück in ihr Hotel gefahren. Von dort aus habe sie sich um ca. 23:15 Uhr zu Fuß in die Discothek begeben, die sie rein privat besucht habe.
5Die Klägerin beantragt,
61. die Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten – zu unterlassen,
7a)
8(1) das Bildnis, veröffentlicht in der T-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „ANBEISSEN! C flirtet mit A im „M Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
9(2) das Bildnis, veröffentlicht in der T-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
10(3) das Bildnis, veröffentlicht in der T-Zeitung am 20.08.2012 (Titel und auf der Seite 12 mit der Bildzeile „UMREISSEN! Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
11b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:
12(1) „A & C
13Hier knutscht die 2. Promi-Generation“
14(2) „C flirtet mit A im „M Club“ …“
15(3) „Plötzlich knutschen sie wild“
16(4) „Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik : der Knutsch-Schraubstock“
17(5) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippem Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation …
18Vor den Augen der T-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder A (31) und C (18) heiße Küsse in einer angesagten Kölner Disco!
19(…)
20C (ist 13 jahre jünger) und A flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen!
21WILD, JUNG, AUSGELASSEN!
22Liebe? Sicher nicht …“
232. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung der Komplementärin – zu unterlassen,
24a)
25(1) das Bildnis, veröffentlicht unter www.anonym1.de („ANBEISSEN! C flirtet mit A im „M Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
26(2) das Bildnis, veröffentlicht unter www.anonym1.de ( „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
27(3) das Bildnis, veröffentlicht unter www.anonym1.de („UMREISSEN! Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
28b) wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:
29(1) „A & C
30Hier knutscht die 2. Promi-Generation“
31(2) „C flirtet mit A im „M Club“ …“
32(3) „Plötzlich knutschen sie wild“
33(4) „Das haut A um! Sie hält sich am Geländer fest, Cs Technik : der Knutsch-Schraubstock“
34(5) „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation …
35Vor den Augen der T-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder A (31) und C (18) heiße Küsse in einer angesagten Kölner Disco!
36(…)
37C (ist 13 jahre jünger) und A flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen!
38WILD, JUNG, AUSGELASSEN!
39Liebe? Sicher nicht …“
40Die Beklagten beantragen,
41die Klage abzuweisen.
42Sie sind der Auffassung, dass ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin nicht vorliege. Denn das beschriebene Zusammentreffen habe sich in aller Öffentlichkeit bei einer Club-Party im Anschluss an eine Preisverleihung ereignet, auf der die Klägerin als bezahlte Laudatorin tätig war und ihr Kusspartner Ehrengast gewesen sei. Es habe sich auch nicht um einen rein privaten Besuch gehandelt, sondern um die offizielle Nachveranstaltung zu der Preisverleihung, auch wenn diese nicht förmlich als After-Show-Party bezeichnet gewesen sei. Die Klägerin habe in dem Club freien Eintritt erhalten – insoweit unstreitig – und kostenlos Getränke konsumiert. Für die Klägerin und die Ehrengäste habe es einen speziellen VIP-Bereich gegeben. Die Fotos seien aber im allgemein zugänglichen Bereich der Disco entstanden. Die Klägerin habe sich damit wissentlich und willentlich ihres Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre begeben. Bei dieser Sachlage stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die zu den prominentesten Schauspielerinnen ihrer Generation gehöre, sich regelmäßig freimütig über alle möglichen privaten Angelegenheiten bis hin zu ihrem Beziehungsleben äußere. Hinzu komme, dass auch der Partner in der beschriebenen Situation bekannt sei. Die Klägerin habe daher nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, in dieser Situation unbeobachtet zu bleiben. Sie habe daher hinzunehmen, dass die Presse über eine öffentliche Knutscherei mit einem anderen Prominenten berichtet.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Die Klage ist weitestgehend begründet. Die Klägerin kann Unterlassung der Bildnisveröffentlichung und überwiegend auch der Wortberichterstattung begehren, da diese sie rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Lediglich hinsichtlich der von den Anträgen zu 1. b) (2) bzw. 2. b) (2) erfassten Wortberichterstattung war die Klage abzuweisen.
461. Der Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung folgt aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH vom 13.04.2010, VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090ff). Da unstreitig keine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der angegriffenen Fotografien nach § 22 KUG vorliegt, kommt es für die Zulässigkeit der Veröffentlichung entscheidend darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.
47a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021). Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Freilich bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).
48b) Nach diesen Maßstäben ist schon zweifelhaft, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Denn der Umstand, dass sich die Klägerin und C küssten, ist der Privatsphäre der Protagonisten zuzurechnen und grundsätzlich nicht geeignet, einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung zu leisten. Die Veröffentlichung dient allein der Befriedigung der Neugier der Leser.
49Dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des bebilderten Ereignisses in der Öffentlichkeit befand, führt zwar dazu, dass die Klägerin sich nicht auf den Schutz ihrer Intimsphäre berufen kann. Den Schutz der Privatsphäre schließt dies jedoch nicht aus, denn auch prominente Personen haben Anspruch darauf, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen.
50Allerdings hat sich die Klägerin vorliegend deutlich exponiert, indem sie zu dem dokumentierten Verhalten unter aller Augen in dem öffentlich zugänglichen bzw. einsehbaren Raum einer Diskothek angesetzt hat. Sie durfte daher angesichts der eigenen Prominenz und derjenigen des Partners nicht erwarten, nicht zum Gegenstand der Beobachtung zu werden.
51Gleichwohl rechtfertigt die bloße Möglichkeit der Beobachtung nicht auch schon die Veröffentlichung der beobachteten Umstände, sofern nicht das öffentliche Interesse an diesen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt. Zwar bestimmt die Presse im Ausgangspunkt selbst, was sie für berichtenswert hält. Allerdings sind dem durch die berechtigten Interessen des Betroffenen Grenzen gesetzt. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass vorliegend die Privatsphäre der Klägerin betroffen ist und umgekehrt nicht erkennbar ist, inwieweit die Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier hinaus zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen soll, fehlt es vorliegend schon an der Voraussetzung des Vorliegens eines zeitgeschichtlichen Ereignisses.
52c) Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, überwögen jedenfalls die berechtigten Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Die Aussage der Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Bildnis gestellt ist, unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (BGH, NJW 2011, 746 (747)).
53Denn auch wenn das dargestellte Verhalten sich in aller Öffentlichkeit ereignete, ist gleichwohl die Privatsphäre der Klägerin betroffen, die sich erkennbar unbeobachtet fühlte und sich gehen ließ. Sie musste zwar aufgrund der Öffentlichkeit damit rechnen, beobachtet zu werden. Das allein aber rechtfertigt die Veröffentlichung der Bilder nicht, denn an diesen besteht kein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Selbst das durch die eigene Exponierung der Klägerin reduzierte schutzwürdige Eigeninteresse ist deshalb geeignet das öffentliche Berichterstattungsinteresse zu überwiegen. Dieses beschränkt sich auf die bloße Mitteilung, dass die Klägerin und C Küsse ausgetauscht haben. Es ist nicht ersichtlich, dass dies in einem weitergehenden Kontext, in dem die private Situation der Beteiligten zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung geworden wäre, von Bedeutung wäre. Es handelt sich vielmehr um einen singulären Umstand. Dass insoweit eine Selbstöffnung der Klägerin erfolgt wäre, lässt sich nach Auffassung der Kammer auf der Grundlage der von den Beklagten mitgeteilten Umstände nicht annehmen. Ein gesteigertes öffentliches Interesse lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Ereignis auf einer Nachveranstaltung zu der Preisverleihung erfolgt ist. Denn um eine förmliche After-Show-Party mit geladenen Gästen und Pressevertretern handelte es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag der Beklagten unterstellen wollte, dass der VIP-Bereich des Clubs für die Ehrengäste der Preisverleihung reserviert war und diese freien Eintritt hatten und kostenlos Getränke konsumieren konnten, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn auch dann fehlte der Veranstaltung der offizielle Rahmen, der zu der Annahme eines Ereignisses von öffentlichem Interesse führen würde und das Verhalten der Klägerin wäre weiterhin als privat einzustufen.
542. Aus den vorstehenden Gründen kann die Klägerin weiterhin gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG die Unterlassung des überwiegenden Teils der Wortberichterstattung verlangen. Mit Ausnahme der hinzunehmenden Äußerung gemäß Antrag zu Ziffer 1.b) (2) bzw. 2. b) (2) verletzt die die Bilder beschreibende Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
55a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist danach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH vom 20.05.2010, VI ZR 245/08, AfP 2010, 261ff). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Dabei müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht. Allerdings können auch wahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sein, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
56Nach diesem Maßstab kann eine Berichterstattung über wahre Tatsachen etwa deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 35). Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwas Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG NJW 2000, 1051, 1022 – Caroline von Monaco). Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (Burkhardt in Wenzel a. a. O. Kap. 5 Rn 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler). Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 359).
57b) Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen beschreiben Szenen aus der Privatsphäre der Kläger. Indem die Beklagten die Bilder beschreiben, dokumentieren sie intime Momente, die gemeinhin als privat gelten. Dass dies in der Öffentlichkeit erfolgte, steht dem nicht entgegen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits unterschiedlich weit reicht (vgl. BVerfG GRUR 2011, 255, RN 52; BGH GRUR 2011, 261, RN 13) und dass Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, in einem Bericht überhaupt individualisierend genannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, aaO). Darüber hinaus ist auch berücksichtigt, dass es zum Kern der Pressefreiheit gehört, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten, wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (BGH aaO, RN 20, mwN). Allerdings greift der Persönlichkeitsrechtsschutz ein, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (BGH, aaO). Hierzu gehören die die Zärtlichkeiten genauestens beschreibenden, beim Rezipienten eine bildhafte Vorstellung hervorrufenden streitgegenständlichen Äußerungen. Selbst wenn man von einem reduzierten Persönlichkeitsschutz aufgrund der Umstände, dass das Verhalten in der Öffentlichkeit erfolgte und die Klägerin sich in der Vergangenheit auch zu privaten Themen öffentlich geäußert hat, ausgehen wollte, rechtfertigte dies keine Berichterstattung in der vorliegenden, sehr ins Detail gehenden Weise, durch die die auf den Fotos erkennbaren Situationen plastisch beschrieben werden (vgl. auch OLG Köln vom 30.04.2013, 15 U 196/12). Da an einer solchen Berichterstattung kein über die bloße Befriedigung von Neugier und die Zwecke der Unterhaltung hinausgehendes Berichterstattungsinteresse erkennbar ist, überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin sogar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie sich unter den Augen der Öffentlichkeit exponiert hat und nicht damit rechnen konnte, unbeobachtet zu bleiben.
58c) Abzuweisen war die Klage lediglich in Hinblick auf die Äußerung „C flirtet mit A im „M Club“ …“. Diese Äußerung verletzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar ist auch insoweit kein erhebliches öffentliches Berichterstattungsinteresse erkennbar; allerdings ist auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch diese Äußerung nicht derart schwerwiegend, dass das Unterhaltungsinteresse hierhinter zurücktreten müsste. Im Unterschied zu den übrigen Schilderungen enthält diese Äußerung keine detaillierte Beschreibung der aus den Bildnissen ersichtlichen privaten Umstände. Angesichts des Verhaltens der Klägerin in aller Öffentlichkeit muss diese daher jedenfalls dulden, dass diese Wertung ihres Verhaltens öffentlich berichtet wird.
593. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
604. Die Schriftsätze der Parteien vom 15.05.2013 und 30.05.2013 haben vorgelegen, geben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keine Veranlassung.
615. Gegenstandswert: EUR 80.000,00
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