Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 134/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 27.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2013 (Aktenzeichen 289a M 6309-13) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, bei seiner Entscheidung die in den Gründen dieses Beschlusses dargelegte Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde zu legen.


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