Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 46/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ein Komödiant. Die Beklagte verlegt die E-Zeitung.
3Die Beklagte veröffentlichte am ### unter der Überschrift „C1!“ ein Foto des Klägers, welches ihn bei einem Restaurantbesuch während seines Urlaubs zeigt. In der Bildunterschrift heißt es: „K!“ C (#) macht privat, was er auf der Bühne ankündigt: Er schaut ins Handy, seine Begleitung isst.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 17 d.A., Bezug genommen.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.8.2012 wurde die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
5Mit Schreiben vom gleichen Tag schickte der Kläger ein „presserechtliches Informationsschreiben“ an sämtliche Medien und Agenturen, um eine Übernahme der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung zu verhindern
6Am 4.9.2012 erließ das LG Berlin (Az. 27 O 571/12) auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung. Mit Schreiben vom # gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab.
7Mit Schreiben vom 24.9.2012 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 775,64 Euro für die Versendung des „Presseinformationsschreibens“ auf.
8Mit Schreiben vom 26.9.2012 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- Euro auf.
9Der Kläger ist der Meinung, dass eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliege. Mangels Einwilligung und Vorliegens eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei die Bildberichterstattung unzulässig. Dem Foto sei keinerlei Informationswert zu entnehmen. Zudem werde der Kläger in einer ausschließlich privaten Situation während des Essens im Urlaub gezeigt, in der er mit einer Berichterstattung nicht rechnen habe müssen. Hierzu behauptet er, dass das Foto heimlich aufgenommen worden sei, während er sich unbeobachtet gefühlt habe.
10Er ist der Meinung, dass auch im Hinblick auf die zugehörige Wortberichterstattung der Berichterstattung keinerlei Nachrichtenwert entnommen werden könne. Im Vordergrund stehe allein die Befriedigung bloßer Neugier daran, wie sich der Kläger privat gebe. Allein die Bezugnahme auf seine Bühnenshow und seine berufliche Tätigkeit rechtfertigten es nicht, sämtliche Alltagsszenen aus einem privaten Urlaub zu veröffentlichen und zu erörtern. Gerade ein Abendessen im Urlaub gehöre zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Hinzu komme, dass sich die Wortberichterstattung darin erschöpfe, über das Privatleben des Klägers zu spekulieren. Auch durch seine Rolle als Komödiant und seine Anekdoten, die er auf der Bühne erzähle, begebe er sich nicht seiner Privatsphäre. Selbst wenn der Kläger Anekdoten und Geschichten aus dem realen Leben aufgreife, um diese überspitzt und komödiantisch zu einem Bühnenprogramm umzugestalten, bedeute dies nicht, dass er jedwede Berichterstattung über sein Privatleben hinnehmen müsse.
11Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte ein besonders schweres Verschulden treffe, da sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Der Artikel beschäftige sich vorwiegend mit dem Privatleben des Klägers. Er werde in einer Situation abgebildet, in der er erkennbar als Privatperson unterwegs sei. Damit habe sich die Beklagte bewusst und um der eigenen wirtschaftlichen Vorteile willen über die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers hinweggesetzt.
12Er ist ferner der Auffassung, dass auch keine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit bestünde. Bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild kämen aus sich heraus schon keine anderen Abwehrmöglichkeiten in Betracht, da Gegendarstellung und redaktionelle Berichtigung hier ausscheiden würden.
13Der Kläger ist schließlich der Meinung, dass ihm ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 15.000,- Euro zustehe. Die öffentliche Darstellung in Momenten, in denen auch Prominente das Recht hätten, in Ruhe gelassen und nicht von der Presse behelligt zu werden, sei belastend und beeinträchtige die Lebensgestaltung erheblich. Gerade die Ausnutzung der Unbefangenheit in privaten Situationen wiege besonders schwer. Um seine Persönlichkeitsrechte hinreichend zu schützen, sei die Gewährung einer angemessenen Geldentschädigung, von der ein echter Hemmungseffekt für die Beklagte ausgehe, zwingend notwendig. Hinzu komme, dass die Beklagte bereits im Vorfeld mehrfach in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 10 der Klageschrift, Bl. 10 d.A., Bezug genommen. Zudem sei die hohe Auflagenzahl der E-Zeitung von weit über zwei Millionen verkauften Exemplaren zu berücksichtigen.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 15.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen wird,
162. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.237,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte ist der Meinung, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme der Illustration einer kritischen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers sei. Denn die Veröffentlichungen des Klägers befassten sich im Wesentlichen humoristisch mit dem Thema der Geschlechterrollen. Der Kläger bediene sich hierfür gängiger Geschlechterklischees und arbeite diese zu kommerziellen Zwecken auf. Der Erfolg des Klägers basiere vor allem darauf, dass er auf sein Publikum besonders glaubwürdig wirke. Immer wieder habe der Kläger in seinen Programmen aus seinem Privatleben berichtet, was der Kläger auch in der Öffentlichkeit bestätigt habe. Immer wieder habe der Kläger hierbei über die schlechten Eigenschaften seiner Freundin und Alltagssituationen, die er mit dieser erlebe, berichtet. Die Bildveröffentlichung zeige den Kläger in einer Situation, wie er sie selbst in seinem Programm beschreibe: während seine Begleiterin in dem Restaurant esse, bediene der Kläger sein Handy und schenke ihr keinerlei Aufmerksamkeit. Dies entspreche genau den bühnenmäßig dargestellten Rollenklischees des Klägers. Der inhaltliche Bezug zu dem Bühnenprogramm werde in dem beigegebenen Text hergestellt. Zudem handele es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, da der Kläger als Person des öffentlichen Interesses anzusehen sei. Der Kläger stehe aufgrund seiner künstlerischen Leistungen im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit und gehöre damit dem Personenkreis an, über den über einen konkreten Anlass hinaus ein allgemeines Informationsbedürfnis bestehe. Der Veröffentlichung sei jedenfalls im Zusammenhang mit der beigegebenen Wortberichterstattung ein Informationswert zu entnehmen. Das Bild ergänze den Wortbericht und diene der Erweiterung seines Aussagegehalts. An einer Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Verhalten des Klägers bestehe aufgrund seines Bühnenprogramms und den hierdurch verbreiteten Stereotypen ein besonderes Informationsinteresse.
20Im Übrigen habe sich der Kläger durch das Einbeziehen seines Privatlebens in seine Bühnenprogramme seiner Privatsphäre in erheblichem Grade begeben. Die abgebildete Szene entspreche einer derjenigen Begebenheiten, die der Kläger zum Thema seiner Bühnenprogramme und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Wenn der Kläger sein Privatleben jedenfalls in Teilen für seine Unterhaltungsprogramme kommerzialisiere, müsse er auch eine Berichterstattung über diejenigen Umstände, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben habe, dulden.
21Jedenfalls fehle es aus den vorgenannten Gründen an der Schwere der Persönlichkeitsverletzung. Die Fotografie zeige den Kläger bei einem Restaurantbesuch, weshalb die Interessen des Klägers nicht nachhaltig berührt würden. Es sei auch nur der Kläger selbst erkennbar. Das Gesicht seiner Begleiterin sei verpixelt und damit unkenntlich gemacht. Die Veröffentlichung zeige den Kläger auch nicht in einem ehrenrührigen Kontext. Zwar möge der Gesamtkontext der Veröffentlichung für den Kläger nicht gerade schmeichelhaft sein. Von einer besonders schweren Missachtung des Klägers könne jedoch keine Rede sein. Das veröffentlichte Foto sei neutral und wirke nicht herabsetzend. Es zeige den Kläger in einer alltäglichen Situation beim Abendessen in einem gut einsehbaren Restaurant und nicht etwa in einer von besonderer Abgeschiedenheit geprägten Situation. Das Foto sei auch nicht infolge einer langfristigen und beharrlichen Nachstellung entstanden.
22Die Beklagte ist der Meinung, dass die Kosten für das sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ nicht erstattungsfähig seien. Denn für ein solches Schreiben habe kein konkreter Anlass bestanden, der durch die Beklagte verursacht worden sei. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, die dafür gesprochen hätten, dass andere Medien die streitgegenständliche Veröffentlichung tatsächlich übernehmen würden. Weder habe die Beklagte die Übernahme des Berichts über den Kläger durch andere Medien gestattet noch habe sie eine Weiterverbreitung initiiert.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Klage ist unbegründet.
261.
27Der Antrag zu 1) ist unbegründet.
28Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
29Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen.
30Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH, NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen.
31Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung seines Rechts am eigenen Bild liegt vor.
32Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a.a.O.).
33Der Kläger hat unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Aufnahme eingewilligt.
34Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dem von der Beklagten abgedruckten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, da zumindest die berechtigten Interessen des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG überwiegen.
35Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.).
36Der Kläger ist zwar auf Grund seiner Tätigkeit als erfolgreicher Komödiant als Person des öffentlichen Interesses anzusehen.
37Diese Einstufung hat auch nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 – Caroline von Hannover).
38Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.).
39Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.).
40Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.).
41Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).
42Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falls für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).
43Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.).
44Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (vgl. BGH, a.a.O.).
45Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).
46Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die streitgegenständliche Bildberichterstattung als unzulässig dar.
47Die streitgegenständliche Aufnahme kann für sich keinen besonderen Informationswert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte beanspruchen, da die hierin allein enthaltene Information, dass der Kläger und seine Begleitung im Urlaub gegessen haben, für die Öffentlichkeit nicht von Bedeutung ist. Zwar darf selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Dies ist jedoch bei der Ablichtung eines Abendessens während des Urlaubs nicht der Fall. Überdies zeigt die Aufnahme den Kläger im Urlaub, der auch bei Prominenten zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, GRUR 2007, 527). Denn gerade der Urlaub ist für einen Prominenten von besonderer Bedeutung, um sich zumindest für den Zeitraum des Urlaubs aus der medialen Öffentlichkeit zurückziehen zu können. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch erhöht, weil die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten – hier des Urlaubs - thematisch die Privatsphäre berührt. Zudem konnte der Kläger, der ständig im Fokus der medialen Berichterstattung stand, die berechtigte Erwartung haben, nicht auch noch während des Abendessens während seines Urlaubs in den Medien abgebildet zu werden. Überdies zeigen die Aufnahmen den Kläger in einem Moment der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags, was auch die Beklagte unter Anspielung auf die Frisur des Klägers und seine mobiltelefonbedingte vermeintliche geistige Abwesenheit erkennt. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Fotos erkennbar in Unkenntnis des Klägers und damit heimlich gemacht wurden. Aus einem heimlichen Vorgehen bei der Erlangung einer Fotoaufnahme kann sich ein besonderer Schutzbedarf ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793), den die Kammer hier als gegeben ansieht.
48Der Informationsgehalt ist jedoch auch in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wortberichterstattung, die der Kläger - soweit ersichtlich - nicht beanstandet, zu bewerten. Die Wortberichterstattung befasst sich – wie die Beklagte zutreffend ausführt – auch mit dem Inhalt des Bühnen- und Showprogrammes des Klägers, das sich im Wesentlichen mit Geschlechterrollenklischees befasst, und zieht eine Parallele mit dem streitgegenständlichen Foto, auf dem der Kläger in Begleitung einer weiblichen Person eher abwesend wirkt. Insofern könnte das Foto als „Beleg“ dafür dienen, dass die Witze, die der Kläger zum Besten gibt, tatsächlich weit überwiegend – wie der Kläger in Interviews geäußert hat - seinen wirklichen Erlebnissen entsprechen. Dennoch führt dies nicht dazu, die Bildberichterstattung als zulässig zu erachten, sondern im Gegenteil dazu, zumindest die berechtigten Interessen des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG überwiegen zu lassen. Denn in der Wortberichterstattung wird diese einzelne Momentaufnahme, in welcher sich der Kläger unbeobachtet fühlte, dazu genutzt, den Kläger auch persönlich verbal zu attackieren, wenn es heißt: „C1! Keine Frisur, keine Manieren! Kalauer König C ist sein eigener Männerwitz. (…) Lichtes Haar, leichte Plauze, ein bisschen Gesichtsspeck und auch beim Abendessen immer das Handy in der Hand.“ Zudem begibt er sich durch seine Rolle als Komödiant und den Vortrag seiner Anekdoten im Rahmen seines Bühnenprogramms nicht seiner Privatsphäre. Selbst wenn der Kläger Anekdoten und Geschichten aus dem realen Leben aufgreifen würde, um diese überspitzt und komödiantisch zu einem Bühnenprogramm umzugestalten, bedeutet dies nicht, dass er jedwede Berichterstattung über sein Privatleben hinnehmen muss, insbesondere dann nicht, wenn er sich – wie hier - erkennbar zurückgezogen hat.
49Es kann dahinstehen, ob die Persönlichkeitsverletzung nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers schwerwiegend ist.
50Denn es liegt kein unabwendbares Bedürfnis vor. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt. Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Diese grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 128).
51Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar wird der Kläger – wie ausgeführt – in seinem Urlaub heimlich beim Abendessen abgelichtet, mithin in einem Moment, in dem er mit einer fotografischen Ablichtung – offenkundig - nicht gerechnet hat und sich dementsprechend verhalten hat. Hinzu kommt die Wortberichterstattung, in der er teilweise hart attackiert wird. Ferner handelte die Beklagte zumindest fahrlässig, da sie hätte erkennen können, dass derartige Urlaubsfotos i.d.R. nicht verbreitet werden dürfen. Sie handelte zudem aus lediglich kommerziellen Motiven, um den Absatz der Zeitung zu steigern. Hinzu kommt der hohe Verbreitungsgrad der E-Zeitung mit über zwei Millionen Exemplaren.
52Jedoch wird der Kläger auf dem Foto nicht in einem intimen Moment mit seiner Begleitung gezeigt. Auch ist das Foto als solches neutral und nicht herabsetzend. Die Identität seiner Begleitung wird durch Verpixelung des Gesichts geschützt. Auch mag zwar das Foto heimlich aufgenommen worden sein; dass es aber aus einer längerfristigen fortgesetzten Nachstellungen Verfolgung durch Paparazzi entstanden wäre, ist nicht ersichtlich oder dargetan. Zudem muss jemand, der in der Öffentlichkeit seine Witze in diesem Duktus verbreitet und mit Geschlechterrollenklischees spielt, möglicherweise damit rechnen, dass dies von der Presse bei Gelegenheit aufgegriffen wird und gegen ihn verwendet wird. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 2010, 763 m.w.N.). Hier hat der Kläger einen Unterlassungstitel gegen die Beklagte erstritten, den die Beklagte als endgültige Regelung akzeptiert hat. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist schließlich auch nicht aus Präventionsgründen geboten. Die Kammer vermag sich insoweit nicht der Argumentation des Klägers anzuschließen, dass nur durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung zukünftige Rechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Kammer verkennt dabei das Interesse des Klägers an einer effektiven Prävention ebenso wenig wie den Umstand, dass die Geldentschädigung auf diesem Zweck dient. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass eine Zuerkennung einer Geldentschädigung aus Präventionsgründen nicht per se bei jeder schwer wiegenden Rechtsverletzung in Betracht kommt, sondern nur dann, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Gefahr einer wiederholten gleichartigen Rechtsverletzung, die nicht bereits von einem etwaigen Unterlassungstitel erfasst wäre, ernstlich zu besorgen ist. Solche objektiven Anhaltspunkte vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Nach dem vorliegend streitgegenständlichen Rechtsverstoß ist es – soweit ersichtlich – nicht zu einer vergleichbaren Rechtsverletzung durch die Beklagte gekommen. Das grundsätzlich anzuerkennende Präventionsinteresse des Klägers wird sich dein konkreten Fall nicht erheblich aus und tritt deshalb bei der gebotenen Abwägung hinter dem Recht der Pressefreiheit zurück.
532.
54Der Antrag zu 2) ist unbegründet.
55Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus den §§ 677, 683, 670 BGB.
56Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bezüglich der Geltendmachung der Geldentschädigung folgt dies aus dem unter Ziffer 1. Gesagten.
57Auch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bezüglich des Presseinformationsschreibens hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf Rechtsanwaltskosten. Die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 249 BGB, Rn. 57). Gleiches gilt im Rahmen des § 670 BGB, der auch auf die Erforderlichkeit der Aufwendungen abstellt.
58Dies ist für in Bezug auf das Presseinformationsschreiben nicht der Fall. Denn es fehlt an der Erforderlichkeit, da nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass eine konkrete Verletzung der Rechte des Klägers durch eine andere Zeitung oder ein anderes Medium unmittelbar beruhend auf der Verletzungshandlung der Beklagten bevorstand. Die lediglich abstrakte Gefahr, dass andere Zeitungen und Medien das Foto - gerade von der Beklagten und nicht von dem Fotografen selbst - übernehmen, reicht nicht aus. Demzufolge durfte sich der Kläger nicht herausgefordert fühlen, ein solches Presseinformationsschreiben zu versenden, da eine kausal auf der Verletzungshandlung der Beklagten beruhende Veröffentlichung des Fotos nicht wahrscheinlicher war als eine solche, die auf der Weitergabe des Fotos durch den Fotografen beruht und die der Beklagten nicht zuzurechnen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Aufwendungen handelt, die der Kläger zur Schadensminderung bei der Beklagten durchgeführt hat (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 254 BGB, Rn. 36), da die Beklagte für Veröffentlichungen anderer Zeitungen und Medien aufgrund einer Unterbrechung des Kausalverlaufs nicht haften würde.
59Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
60Streitwert: 15.000,- Euro
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