Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 128/13
Tenor
Die Beschwerden der Vertrauensperson vom 09.05.2013 und 10.05.2013 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene reiste im Februar 2013 nach Deutschland ein. Am 25.02.2013 wurde er durch Beamte der Bundespolizei am Kölner Hauptbahnhof angetroffen und kontrolliert. Der Betroffene gab wahrheitswidrig an, sein Pass befinde sich bei seinem Bruder. Als die so bezeichnete Person nach kurzer Verfolgung durch Beamte der Bundespolizei gestellt werden konnte, wurden bei dieser keine dem Betroffenen gehörenden Ausweisdokumente aufgefunden. Die Person stellte sich auch nicht als Bruder des Betroffenen sondern als eine der Polizei wegen Aufenthaltsdelikten und Schleusung bekannte Person heraus. Der Betroffene wurde sodann vorläufig festgenommen und vergeblich nach Ausweisdokumenten durchsucht.
4Gegen 14:15 Uhr wurde er verantwortlich vernommen, wobei die Dolmetscherin für die Sprache Punjabi J aus Bonn übersetzte. Der Betroffene gab an, Indien vor eineinhalb Monaten in Begleitung eines Schleusers verlassen zu haben und vor sechs Tagen in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er sei nicht mehr im Besitz seines Passes, diesen habe der Schleuser behalten.
5Anschließend wurde er in Polizeigewahrsam verbracht. Eine sodann erfolgte EURODAC-Recherche ergab, dass der Betroffene am 05.02.2013 in Österreich einen Antrag auf Asyl gestellt hatte. Zudem wurde zur Vorbereitung der Abschiebung des Betroffenen nach Österreich die Genehmigung der Staatsanwaltschaft bezüglich einer solchen eingeholt (Bl.8 d.A.). Daraufhin wurde dem Betroffenen eine Ordnungsverfügung des Antragstellers ausgehändigt, in dem ihm die Abschiebung angedroht worden ist (Empfangsbekenntnis, Bl.66 d.A.). Zeitgleich wurde dem Betroffenen der vorbereitete Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Abschiebungshaft bis zum 25.04.2013 ausgehändigt.
6Sodann reichte der Antragsteller den Antrag auf Abschiebungshaft beim Amtsgericht Köln unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ein und vereinbarte mit der zuständigen Richterin um 10:02 Uhr einen Vorführtermin für 14:30 Uhr.
7Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht erklärte der Betroffene unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin J aus Bonn, dass er nicht gewusst habe, dass man in Europa nicht reisen dürfe und er zurück nach Österreich geschickt werden wolle.
8Auf Antrag des Antragstellers vom 26.02.2013 hat das Amtsgericht Köln sodann durch Beschluss vom gleichen Tag – sofort wirksam – Abschiebungshaft bis zum 25.04.2013 gegen den Betroffenen angeordnet, wobei es die Haftgründe der Ziffer 1 und 5 des § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG angenommen hat.
9Durch Schreiben vom 10.03.2013 hat die Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass der Haftbeschluss des Amtsgerichts seit dem 12.03.2013 rechtswidrig war.
10Am 20.03.2013 wurde der Betroffene nach Österreich abgeschoben.
11Durch Schreiben vom 07.04.2013 hat die Vertrauensperson den Haftaufhebungsantrag zurückgenommen und gleichzeitig den gestellten Feststellungsantrag begründet. U.a. hat sie beanstandet, dass der Antrag des Antragstellers nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entspreche und die Prognoseentscheidung durch das Amtsgericht unzureichend sei. Zudem sei die Angabe der Sprache „indisch“ im Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Köln fehlerhaft. Ferner sei die Vorführung des Betroffenen nicht unverzüglich erfolgt. Darüber hinaus sei die JVA Büren keine geeignete Haftanstalt zum Vollzug der Abschiebungshaft.
12Durch Beschluss vom 02.05.2013 hat das Amtsgericht Köln festgestellt, dass die Haftanordnung im Beschluss vom 26.02.2013 rechtmäßig gewesen sei. Durch weiteren Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Köln das Protokoll zum Anhörungstermin vom 26.02.2013 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Dolmetscherin für Punjabi und nicht für die „indische Sprache“ bei der Anhörung des Betroffenen anwesend gewesen sei.
13Mit Schreiben vom 09.05.2013 hat die Vertrauensperson gegen letzteren Beschluss Beschwerde eingereicht. Mit Schreiben vom 10.05.2013 hat er gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung festgestellt worden war, eine weitere Beschwerde eingereicht.
14Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
16II.
171.
18Die Beschwerde vom 09.05.2013, die sich gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 02.05.2013 richtet, ist schon nicht statthaft. Gegen die Berichtigung eines Protokolls nach § 36 FamFG i.V.m. § 164 ZPO ist ein Rechtmittel nicht gegeben, da dem Beschwerdegericht mangels Teilnahme an dem Anhörungstermin eine Überprüfung der sachlichen Protokollberichtigung nicht möglich ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 164 Rn.11).
192.
20Die Beschwerde vom 10.05.2013, die sich gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung durch das Amtsgericht seit dem 12.03.2013 richtet, ist gemäß den §§ 58, 62,429 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Vertrauensperson ist beschwerdeberechtigt, weil sie bei dem Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt hat und damit im ersten Rechtszug im Sinne von § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beteiligt war.
21Allerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Köln hat, den Antrag auf Feststellung, dass die Haftanordnung seit dem 12.03.2013 rechtswidrig gewesen sei, zu Recht zurückgewiesen.
22Verfahrensgegenstand ist insoweit die verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu dem Zeitpunkt, den der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsantrag bestimmt (Keidel, FamFG, 16. Aufl., §62 Rn.17), vorliegend somit zum Zeitpunkt des 12.03.2013 (Eingang des Schreibens der Vertrauensperson vom 10.03.2013). Die Inhaftierung des Betroffenen war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht rechtswidrig. Es bestand keine Veranlassung, den Betroffenen aus der Haft zu entlassen. Insoweit kann zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Köln verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner gegenteiligen Beurteilung.
23Im Einzelnen:
24a)
25Der am 26.02.2013 gestellte Haftantrag erfüllte die Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Insbesondere ist ausreichend konkret ausgeführt worden, welche Dauer für die Freiheitsentziehung als erforderlich angesehen wird. Das beabsichtigte Verfahren zur Abschiebung nach Österreich sowie die Prognose, dass ein solches Verfahren gewöhnlich zwei Monate andauert, sind im Einzelnen dargelegt worden. Auch die Ausreisepflicht des Betroffenen ist hinreichend dargelegt worden, da geschildert wird, dass der Betroffene ohne Ausweisdokumente und ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist ist. Die Abschiebungsandrohung ist dem Betroffenen auch ausgehändigt worden. Dies ist bereits auf der Ordnungsverfügung, die dem Haftantrag beigefügt war, vermerkt. Nunmehr hat der Antragsteller auch das vom Betroffenen selbst unterzeichnete Empfangsbekenntnis in Kopie übersandt (Bl.66 d.A.).
26b)
27Das Amtsgericht hat bei Haftanordnung die Voraussetzung der Anordnung der Abschiebungshaft auch ausreichend und zutreffend geprüft. Die verkürzte Darstellung der Haftgründe im Beschluss vom 26.02.2013 ändert nichts daran, dass die Haftgründe zutreffend angenommen worden sind:
28Es bestand der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene war gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist war. Der Betroffene verfügte weder über einen Pass noch den erforderlichen Aufenthaltstitel. Es bestand außerdem der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG, denn es begründeten konkrete Umstände den Verdacht, der Betroffene werde sich ohne die Haftanordnung der Abschiebung entziehen. Der Betroffene hatte in Deutschland keinen festen Wohnsitz und war mittels eines Schleusers nach Europa eingereist und reiste dort offensichtlich durch verschiedene Länder. Gegenüber den ihn festnehmenden Beamten machte er zudem zunächst falsche Angaben. Angesichts dessen bestand der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich bei einer Entlassung aus der Haft nicht freiwillig zur Abschiebung bereit halten, sondern untertauchen und sich so der Abschiebung entziehen wird. Daran ändert auch die Erklärung des Betroffenen im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht, er wolle nach Österreich geschickt werden, nichts. Gründe, die der Anordnung von Sicherungshaft entgegen gestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die Dauer der Haft verhältnismäßig. Auch lag die erforderliche Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG bei Stellung des Haftantrags bereits vor.
29c)
30Der Betroffene war auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aus der Haft zu entlassen. Insoweit trifft den Haftrichter eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebehaft verhängt hat, ist verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, durch welche die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, entfallen sind. So ist eine Haftanordnung unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der von der Ausländerbehörde beantragten Frist durchgeführt werden kann. So lag es hier nicht. Aus den Stellungnahmen des Antragstellers vom 15.04. und 31.05.2013 ergibt sich, dass die Behörde unverzüglich sämtliche Maßnahmen für eine zügige Abschiebung getroffen hat. Wie die Behörde konkret im Einzelnen vorzugehen hat, hat der Haftrichter nicht zu entscheiden. Es lagen keinerlei Gründe vor, um anzunehmen, dass die Abschiebung nicht innerhalb der veranschlagten Frist hätte durchgeführt werden können. Diese Prognose findet ihre Bestätigung letztlich in der bereits zeitnah am 20.03.2013 erfolgten Abschiebung.
31d)
32Soweit eine Verletzung des Unverzüglichkeitsgebots des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG gerügt wird, verkennt die Kammer nicht, dass es aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene bereits am 25.03.2013 vor 14:00 Uhr vorläufig festgenommen worden und erst am 26.03.2013 um 14:30 Uhr der zuständigen Haftrichterin vorgeführt worden ist, durchaus Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung des Betroffenen sei nicht unverzüglich nachgeholt worden. Allerdings kann eine Entscheidung insoweit offen bleiben, als bei einer nicht unverzüglich erfolgten Vorführung vor den Haftrichter, lediglich der polizeiliche Gewahrsam bis zum Zeitpunkt einer richterlichen Entscheidung (hier am 26.02.2013) rechtswidrig wäre. Auswirkungen auf den Beschwerdegegenstand, d.h. die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft seit dem 12.03.2013 hätte ein solcher Verstoß hingegen nicht.
33e)
34Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung überprüfbar ist, ob die Unterbringung des Betroffenen den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß im hier zu entscheidenden Fall wird bereits nicht konkret behauptet. Vielmehr wird allgemein angeführt, die JVA Büren sei keine spezielle Einrichtung für den Vollzug von Abschiebungshaft. Auf der Grundlage dieses Vortrags bestand im vorliegenden Fall kein Anlass zu Sachverhaltsermittlung nach § 26 FamFG hinsichtlich der konkreten Haftsituation des Betroffenen. Die Kammer weist darauf hin, dass die genannte Richtlinie des Europäischen Parlaments die Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt auch nicht generell ausschließt. Im Übrigen ist der Kammer bekannt, dass eine strikte Trennung zwischen Betroffenen der Abschiebehaft und Strafgefangenen in der JVA Büren gewährleistet ist. Dies wird auch durch den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 31.05.2013 bestätigt.
35f)
36Entgegen der Beschwerdebegründung ist der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei seiner Anhörung durch Hinzuziehung der Dolmetscherin J aus Bonn gewährleistet worden. Diese ist Dolmetscherin für die Sprache Punjabi, die von dem Betroffenen gesprochen wird. Allein die fehlerhafte Angabe im Anhörungsprotokoll, wonach die Übersetzung in die „indische Sprache“ erfolgt sei, gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass für den Betroffenen in die Sprache Punjabi übertragen worden ist. Denn der Betroffene konnte sich im Anhörungstermin unter Mitwirkung der Dolmetscherin verständigen, was sich auch aus der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls durch den Betroffenen ablesen lässt. Hinzu kommt noch, dass die Dolmetscherin J bereits bei der verantwortlichen Vernehmung des Betroffenen durch die Bundespolizei am 25.02.2013 für den Betroffenen übersetzt hat (vgl. Bl.10-11 d.A.).
37g)
38Soweit der Umstand gerügt wird, dass die Vertrauensperson des Betroffenen nicht über die Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht am 26.02.2013 informiert worden ist, führt auch dies nicht zur Unrechtmäßigkeit der Abschiebehaft. Zum einen handelt es sich bei der Vertrauensperson nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG lediglich um eine Person, die durch das Gericht beteiligt werden kann und nicht zwingend beteiligt werden muss. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Anhörung die Vertrauensperson dem Gericht noch nicht bekannt. Die Vertrauensperson hat sich erst mit Schriftsatz vom 10.03.2013, eingegangen am 12.03.2013, als Vertrauensperson des Betroffenen bei Gericht gemeldet.
39Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 128 c, 131 Abs. 1 KostO, 81 FamFG.
40Beschwerdewert: 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO).
41III.
42Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde):
43Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht) einlegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt.
44Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
45Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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