Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 41/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „P“ aus Markenrecht in Anspruch.
3Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren LG Köln 31 O 553/12.
4Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „P“, eingetragen am 24.4.2006 mit Schutz u.a. für Klasse 25 Schuhwaren.
5Die Beklagte vertreibt Damen- und Herrenmode im Internet und bewarb bei amazon.de unter dem Namen Kiss a frog wie im Antrag wiedergegebenen einen Schuh mit der Bezeichnung „A Sneaker P“. Der Kläger sah hierin eine Verletzung seines Markenrechts und forderte die Beklagte mit Schreiben vom Schreiben vom 25.10.2012 vergeblich zur Unterlassung auf. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung in dem Verfahren 31 O 553/12.
6Der Kläger behauptet, die Marke werde umfangreich genutzt. Es würden mit der Marke erhebliche Umsätze erzielt, nämlich 2008-2012 je 200.000,00 € jährlich. Die Nutzung der Bezeichnung „P“ durch die Beklagte sei markenmäßig erfolgt. Bei „P“ handele es sich um einen Fantasienamen. Soweit der Verkehr „A“ als Marke erkenne, werde er „P“ als Zweitmarke wahrnehmen. Hierfür spreche die hervorgehobene Schreibweise von „P“ in Großbuchstaben. Infolge der Warenidentität bestehe Verwechslungsgefahr.
7Der Kläger beantragt,
8der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu untersagen,
9die Bezeichnung „P“ im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Schuhen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie auf der Homepage www.anonym.de geschehen und nachstehend eingeblendet:
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Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Marke in Abrede. Die Werbung habe sich auf die bekannte und beliebte Marke „A“ bezogen. Bei „P“ handele es sich nicht um eine Markenangabe, sondern um eine von vielen Modellbezeichnung der Fa. A. Dies werde von dem Verbraucher, der namensmäßige Modellbezeichnungen bei Schuhen gewöhnt sei, auch so wahrgenommen. „P“ sei ein Name. Es fehle mithin an einer markenmäßigen Verwendung. Dies gelte auch für eine Zweitmarkenverwendung.
14„P“ müsse zudem in der gesamten Zeichenfolge bewertet werden. Darin nehme die Bezeichnung gerade keine prägende Funktion wahr.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4, 14 Abs. 2, 5 MarkenG besteht nicht.
191.
20Es ist schon fraglich, ob sich der Kläger mit Erfolg auf die Wortmarke „P“ berufen kann. Die Marke befindet sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist. Der Vortrag zur Benutzung der Marke ist unzureichend, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat die Benutzung der Marke bestritten. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung 3 Schuhmodelle nebst Verpackung vorlegen lassen. Dies für sich genommen belegt eine relevante Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr aber nicht. In dem nachgelassenen Schriftsatz wiederholt der Kläger seinen Vortrag zu erheblichen Umsätzen unter Beweisanerbieten seines Steuerberaters, nunmehr dahin konkretisiert, der Umsatz mit der Marke habe in den Jahren 2008-2012 jährlich ca. 200.000,00 € betragen. Bei diesem Vortrag bleibt indes offen, wie die Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr erfolgt sein soll. Insoweit ist die Umsatzbestätigung wenig erhellend. Beispiele zu Bewerbungen und Internetauftritten wurden nicht vorgelegt. Bei diesem Sachvortrag ist eine Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nicht hinreichend prüfbar.
212.
22Aber auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Marke in Geltung ist, kann eine Markenverletzung nicht angenommen werden.
23Dabei kann der Marke „P“ allerdings Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Zudem gilt die Marke für den Bereich Schuhwaren. Zwischen der Marke und der angegriffenen Bezeichnung besteht schließlich Identität.
24Dennoch ist ein Anspruch zu verneinen, weil es an einer markenmäßigen Nutzung der Bezeichnung fehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die die Bezeichnung von der Herstellerin übernommen hat, mit „P“ lediglich das Schuhmodell bezeichnete und dies von dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher auch so verstanden wird.
25Auszugehen ist von der konkreten Bezeichnung „A Sneaker P“.
26Die Beklagte hat mit Recht geltend gemacht, dass die vorangestellte Bezeichnung A als Marke genutzt und auch so verstanden wird. Dass es sich hierbei um eine Marke und markenmäßige Bezeichnung handelt, bestreitet auch der Kläger nicht. Er schließt auch nicht aus, dass der Verbraucher die markenmäßige Verwendung als solche erkennt, weshalb er auf die Verwendung von „P“ als Zweitmarke abstellt.
27Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das folgende Wort „Sneaker“ den Schuhtyp bezeichnet.
28Uneinigkeit besteht sodann nur darin, ob die nachgestellte Bezeichnung „P“ als Modellbezeichnung oder als Zweitmarke verstanden wird.
29Die Beklagte stellt auf die Hervorhebung der Bezeichnung in Großschreibung ab. Dies kann ein Indiz für markenmäßige Verwendung sein, wenn in der Gesamtschau der Eindruck beim Verbraucher entsteht, der hervorgehobenen Bezeichnung komme eine produktübergreifende Bedeutung wie bei der Marke zu. Die bloße Großschreibung für sich genommen genügt für diese Annahme indes nicht. Die Unterscheidbarkeit einzelner Modelle durch Bezeichnungen kann zwar eine markenmäßige Verwendung darstellen, setzt aber voraus, dass über die bloße Erleichterung der Modellunterscheidung hinaus der Bezeichnung Markenfunktionen zukommen sollen. Hauptfunktion ist die Herkunftsfunktion, daneben kann auf die Werbe-, Kommunikations- und Garantiefunktion abgestellt werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl. 72).
30Der dem entgegenstehende Vortrag der Beklagten, der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Schuhe mit Modellbezeichnungen, insbesondere Vornamenbezeichnungen, versehen würden, ohne hierin eine Zweitmarke zu erkennen, ist tragend. Es entspricht nicht nur dem Vortrag der Beklagten, sondern auch dem Verkehrsverständnis des Verbrauchers, das der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise selbst zu beurteilen vermag, dass Schuhhersteller ihre Modelle mit unterschiedlichen Bezeichnungen, insbesondere auch Namensangaben, unterscheiden (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 20.3.1970 – I ZR 7/69 – Felina-Britta zum Textilmarkt).
31Damit ist die Verwendung als Zweitmarke zwar nicht ausgeschlossen, sie entspricht im Bereich des Schuhmarktes aber nicht der Üblichkeit und damit auch nicht dem Verkehrsverständnis (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 6.4.1989 – I ZR 43/97 – Campione del Mondo). So kommt regelmäßig der Modellbezeichnung eines Schuhs keine herkunftshinweisende Funktion bei, sondern nur eine Unterscheidungsfunktion ähnlich einer Artikelbezeichnung. Dementsprechend stehen auch nicht weitere Markenfunktionen im Raum.
32Dass es vorliegend anders sein könnte, weil etwa die Bezeichnung „P“ in Großschrift verwendet wurde, ist nicht anzunehmen. Auch in diesem Fall erkennt der Verbraucher, dass es um die Schuhmarke „A“ geht und sodann um den Sneaker mit der Bezeichnung „P“. Ohne weitere Umstände wird hierin nicht eine Zweitmarke erkannt, insbesondere ist nicht anzunehmen, dass Zweitmarken bei der Bezeichnung von Schuhen üblich sind.
33Anders könnte es sein, wenn entweder die Marke „P“ der Klägerin verkehrsdurchsetzt oder aber zumindest bekannt wäre und deshalb auch die nachgestellte Bezeichnung „P“ in der Schreibweise der Beklagten als Hinweis auf eine Marke – nämlich die der Klägerin – verstanden würde. Hierfür fehlt es indes an Vortrag. Es wäre auch denkbar, dass aufgrund einer markenmäßigen Bewerbung des Sneakers durch die Beklagte die Bezeichnung „P“ als Marke verstanden wird. Auch hierfür fehlt es an Vortrag.
34Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob „P“ ein Vorname ist oder nicht, führt nicht weiter. Der Verbraucher ist bei Modellbezeichnungen auch an Namensbezeichnungen in Abwandlungen gewöhnt. Gleich, ob P ein Vorname ist oder nur ein Abwandlung von P1, hindert dies nicht das Verständnis als Modellbezeichnung.
353.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
37Streitwert: 25.000,00 €
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Referenzen
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