Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 439/12

Tenor

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

a)               „In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer.“

              und/oder

b)               „Laut „Focus“ kamen die Ermittler so auch einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass L sie beim Liebesspiel am 00.00.00 plötzlich brutal behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden.“

wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Bild am Sonntag“ vom 05.12.2010 im Artikel auf der Seite 23 unter der Überschrift „Plötzlich macht Ls altes Handy eine neue Aussage“.

2.               Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der G Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 606,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 freizustellen.

3.               Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.               Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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