Urteil vom Landgericht Köln - 1 S 313/11

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2011 (Az. 222 C 19/11) wird wie folgt abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.046,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger 20 Prozent. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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