Urteil vom Landgericht Köln - 1 S 313/11
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2011 (Az. 222 C 19/11) wird wie folgt abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.046,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger 20 Prozent. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.
4II.
5Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
6Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.046,51 EUR zu. Die Beklagte hat durch die Auszahlung der Bürgschaftssumme an den Streithelfer in dieser Höhe schuldhaft Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zu dem Kläger verletzt, wodurch diesem ein entsprechender Schaden entstanden ist.
71.
8Es liegt eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten vor.
9Der Zahlungsentscheidung des Bürgen muss eine sorgfältige, nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Prüfung vorausgehen, wobei sich Umfang und Inhalt der Prüfungspflichten nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zum Hauptschuldner, der Interessenlage und den Einzelumständen richten. Der Bürge ist verpflichtet, bei der Befriedigung des Gläubigers auch das Interesse des Geschäftsherrn zu wahren. Dazu gehört die sorgfältige Prüfung der Berechtigung des Gläubigers. Der Bürge hat den ihm über die Hauptforderung bekannten Sachverhalt in der Regel auf für ihn offenkundige Einwendungen oder Einreden zu überprüfen. Grundsätzlich ist auch der Hauptschuldner nach dem Vorhandensein von Einwendungen oder Einreden gegen die Gewährleistungsforderungen zu befragen, da nur der Hauptschuldner in der Regel über die Kenntnisse und Urkunden verfüge, die erforderlich sind, um Einwendungen und Einreden gegen die verbürgte Schuld vorzubringen und zu belegen (BGHZ 95, 375; vgl. auch Horn, in: Staudinger, BGB, 2012, § 765 Rn. 120; Sprau, in: Palandt, BGB, 2013, v. § 765 Rn. 5). Wie weit man dem Bürgen zumuten kann, Einwendungen, bei denen ihn die Beweislast treffen würde, im Interesse des Hauptschuldners dem Gläubiger gegenüber zur Geltung zu bringen, ist Sache der konkreten Beurteilung (RGZ 59, 207).
10Nach diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages seitens der Beklagten nicht schon darin, dass sie dem Streithelfer aufgrund der ihr tatsächlich vorliegenden Informationen – den Schreiben des Streithelfers vom 03.08., 28.08. und 06.09.2010 – keine Einwendungen entgegengehalten hat. Hierfür ergaben sich aus den ihr vorliegenden Informationen keine offenkundigen Anhaltspunkte (vgl. allgemein zu diesem Kriterium BGHZ 95, 375). Vielmehr lag der Beklagten mit dem Schreiben des Streithelfers vom 06.09.2010 eine schlüssige Darlegung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger in die Bürgschaftssumme übersteigender Höhe vor. Die Problematik einer eventuell erforderlichen Fristsetzung konnte die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht selbst prüfen, da ihr nicht einmal der Mietvertrag vorlag; hier wäre sie auf Angaben des Klägers angewiesen gewesen.
11Die Beklagte wäre darüber hinaus auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger nach Fristablauf erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ihr erstes Schreiben den Kläger nicht erreicht haben könnte.
12Jedoch hat die Beklagte nach den vorgenannten Grundsätzen schuldhaft gegen ihre Prüfpflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verstoßen, indem sie den Kläger nicht umfassend zu möglichen Einwendungen angehört hat. Die Beklagte hat dem Kläger vor der Auszahlung der Bürgschaftssumme nur das Anforderungsschreiben des Streithelfers vom 28.08.2010 (Bl. 8 d. A.) zur Stellungnahme innerhalb einer – angemessenen – Zweiwochenfrist zugeleitet. Das spätere, an die Beklagte gerichtete Schreiben des Streithelfers vom 06.09.2010 (Bl. 30 d. A.) hat sie dem Kläger hingegen nicht übersandt. Eine Anhörung zu dem Schreiben vom 06.09.2010 wäre indes unter mehreren Gesichtspunkten erforderlich gewesen. Zum einen bezifferte der Streithelfer in diesem Schreiben seine behaupteten Forderungen gegen den Kläger erstmals konkret, aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen. Zum anderen berühmte sich der Streithelfer erstmals in diesem Schreiben einer Forderung wegen ausstehender Miete in Höhe von rund 780 EUR. Die Kenntnisnahme von dem Schreiben wäre für den Kläger daher von erheblicher Bedeutung gewesen, um konkrete Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vorbringen zu können. Dies war für die Beklagte anhand eines Vergleichs der allgemein gehaltenen Schreiben des Streithelfers vom 03.08.2010 bzw. 28.08.2010 einerseits und des konkret bezifferten, in den Positionen zumindest teilweise abweichenden Schreibens vom 06.09.2010 andererseits auch erkennbar. In der Abwägung der wechselseitigen Interessen war es der Beklagten daher zuzumuten, auch das nachgereichte Schreiben des Streithelfers dem Kläger zur Stellungnahme zuzuleiten, zumal die Beklagte, wie sie selbst wusste, wegen möglicher Einwendungen auf Informationen des Klägers angewiesen war.
13Ob die Beklagte zudem gehalten gewesen wäre, das Schreiben des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 16.09.2010 (Bl. 9 d. A.) vor Ablauf der Stellungnahmefrist zur Kenntnis zu nehmen, mit der Auszahlung zu warten und gegebenenfalls aufgrund der Angaben im Schreiben dem Streithelfer Einwendungen entgegenzuhalten, kann hiernach offenbleiben.
142.
15Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden. Die Beklagte hat sein Girokonto im Zuge der Zahlung an den Streithelfer – Bürgschaftsgläubiger – durch Abzug eines Guthabenbetrages in Höhe von 1.339,58 EUR belastet, obwohl in Höhe von 1.046,51 EUR kein Zahlungsanspruch des Streithelfers bestand.
16Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt der Kläger als Gläubiger des behaupteten Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast (vgl. allgemein BGH, NJW 1988, 200). Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers greift nicht ein. Zwar kommt bei der Verletzung vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten grundsätzlich eine Beweislastumkehr dergestalt in Betracht, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweispflicht dafür trägt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies gebiete der Schutzzweck der Aufklärungs- und Warnpflicht (BGHZ 151, 5). Diese Überlegung greift bei der hier in Rede stehenden Verletzung der Prüf- und Anhörungspflicht jedoch nicht, da diese nicht auch dazu dienen sollte, Beweisschwierigkeiten des Klägers zu verhindern. Auch wäre mehr als nur eine Reaktionsmöglichkeit des Klägers auf eine – hypothetische – Anhörung zum Schreiben vom 06.09.2010 in Betracht gekommen, so dass eine Beweislastumkehr bzw. Kausalitätsvermutung schon aus diesem Grund an ihre Grenzen stoßen würde (vgl. hierzu Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2012, § 280 Rn. 144).
17Der Kläger und Hauptschuldner muss im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität – Kausalität der Rechtsgutsverletzung für den Schaden – darlegen und beweisen, dass dem Streithelfer gegen ihn die gegenüber der Bürgin behaupteten Zahlungsansprüche nicht bestanden. Dies ist dem Kläger im Umfang von Zahlungsansprüchen in Höhe von insgesamt 1.046,51 EUR gelungen.
18a. Dem Streithelfer stand gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Miete für den Monat August 2010 nur anteilig, in Höhe von 251,55 EUR, zu, nicht jedoch in Höhe weiterer 528,24 EUR.
19Unabhängig davon, ob der Kläger alle Schlüssel zurückgegeben hatte und der Streithelfer die Schlösser hatte austauschen lassen, endete die Gebrauchsgewährung jedenfalls mit der nicht abgesprochenen Aufnahme von Renovierungsmaßnahmen. Der Streithelfer hat die Wohnung ab dem 10.08.2010 wieder in unmittelbaren Besitz genommen, indem er dort ausweislich der Rechnung der X GmbH vom 30.08.2010 (Bl. 52 d. A.) ohne Absprache mit dem Kläger Renovierungsarbeiten hat durchführen lassen. Dies hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert bestritten, da auch sie nicht in Abrede stellt, dass in dem Telefonat vom 09.08.2010 über die Erforderlichkeit von Renovierungsarbeiten gesprochen wurde, § 138 Abs. 3 ZPO.
20Ein Anspruch des Streithelfers auf Zahlung von Miete gegen den Kläger bestand daher nicht, soweit der Streithelfer Miete für die Zeit vom 10.08. bis 31.08.2010 verlangte, § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, d. h. in Höhe von (779,79 EUR / 31 Tage * 21 Tage) = 528,24 EUR. Nur im Übrigen, also in Höhe von (779,79 EUR - 528,24 EUR) = 251,55 EUR, war der Anspruch berechtigt.
21In Höhe von 528,24 EUR stand dem Streithelfer gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Mietausfallschadens wegen der Rückgabe der Wohnung in nicht vertragsgerechtem Zustand (§§ 280, 281, 249, 252 BGB) zu. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass ein anderer Mieter im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Mietzeit zur Verfügung gestanden hätte. Zudem ist nicht dargelegt, ab wann die Wohnung hätte weitervermietet werden können, auch im Hinblick auf die durchgeführten Renovierungsarbeiten.
22b) Ein Anspruch des Streithelfers gegen den Kläger auf Erstattung von Kosten für die Entsorgung und Entfernung des Teppichbodens in Höhe von 623,56 EUR, der sich grundsätzlich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben könnte, bestand nicht.
23Insoweit fehlte es an der nach §§ 280, 281 BGB erforderlichen Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 BGB). Für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB hat die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet wäre, keinen Beweis angeboten, obwohl die Angabe des Streithelfers, der Kläger habe ihm gegenüber im Telefonat am 09.08.2010 eine Renovierung abgelehnt, vom Kläger bestritten wurde.
24Dem Streithelfer, der die Nacherfüllungsbefugnis des Klägers nicht beachtet hat, ist auch nicht nachträglich, mit dem Anfall der Entsorgungskosten, ein Ersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB entstanden.
25c) Soweit der Streithelfer sich zunächst auch auf einen Ersatzanspruch wegen der Kosten für die Reparatur eines beschädigten Waschbeckens in Höhe von 439,56 439,56 EUR bzw. 250,00 EUR gestützt hat, führt er selbst eine solche Position in seiner Forderungsaufstellung im Schriftsatz vom 17.06.2011 nicht mehr auf. Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, dass dem Streithelfer ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt noch zustand, da der Schaden nicht bereits durch die Versicherung beglichen worden war. Dies ist jedoch nicht geschehen.
26Entsprechendes gilt für die Maler(renovierungs-)kosten in Höhe von 809,20 EUR, auf die sich der Streithelfer in den Schreiben vom 02.08.2010 und 06.09.2010 noch gestützt hatte, wohingegen eine entsprechende Position in seiner Forderungsaufstellung im Schriftsatz vom 17.06.2011 fehlt.
27Soweit der Streithelfer im Schreiben vom 02.08.2010 noch aufgeführt hatte, dass sämtliche Lüsterklemmen an den Decken sowie die Lampendeckel im Schlafzimmer fehlen würden, sich in den Wänden der Wohnung „unzählige Dübel, Haken und Nägel“ befinden würden und vor dem Eingang zum Garten Sperrmüll deponiert worden sei, hat sich der Streithelfer bereits im Schreiben an die Beklagte vom 06.09.2010 und auch im Verfahren nicht mehr auf diese Positionen gestützt. Die Beklagte hat die etwaigen, so nicht ausreichend konkretisierten Ansprüche des Streithelfers im Verfahren ebenfalls nicht näher dargelegt.
28d) Dem Streithelfer stand gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB in Höhe der Kosten für die Herstellung eines Ersatzschließanlagenschlüssels für die Wohnungstür von 27,50 EUR sowie in Höhe der Kosten für den Austausch des Briefkastenschlosses von 14,02 EUR zu, da der Kläger die entsprechenden Schlüssel nicht zurückgegeben hat. Der Kläger hat für seine bestrittene Behauptung, er habe den (einzigen) Briefkastenschlüssel zurückgegeben, keinen Beweis angeboten. Die bestrittene Erforderlichkeit der Ersatzbeschaffung eines neuen Wohnungsschlüssels ergibt sich aus der fehlenden Rückgabe des dem Kläger überlassenen Schlüssels, der Teil einer Schließanlage war. Soweit der Kläger in Frage stellt, dass die vom Streithelfer vorgelegten Rechnungen (Bl. 53f. d. A.) den Erwerb eines Briefkasten- bzw. Schließanlagenschlüssels für die streitgegenständliche Wohnung betreffen, hätte es ihm im Hinblick auf das Ausstellungsdatum, das im zeitlichen Zusammenhang zu seinem Auszug steht, oblegen, hierzu näher vorzutragen. Dies ist nicht geschehen.
29e) Dem Kläger ist demnach der Nachweis gelungen, dass der Belastung seines Girokontos durch die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.339,58 EUR im Teilumfang von (1.339,58 - 293,07) = 1.046,51 EUR kein Zahlungsanspruch des Streithelfers gegen ihn zugrunde lag; nur in Höhe von (251,55 + 27,50 + 14,02) = 293,07 EUR bestand eine entsprechende Grundlage.
304.
31Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) greift nicht ein. Es kann dahinstehen, ob es seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten oblegen hätte, sein Schreiben vom 16.09.2010 (Bl. 9 d. A.) mit einem Aktenzeichen zu versehen oder es aus Gründen der Beschleunigung vorab per FAX an die Beklagte zu übermitteln. Dies käme jedenfalls deshalb nicht im Wege eines Einwands nach § 254 BGB zum Tragen, da der Kläger – die pflichtgerechte Anhörung der Beklagten bezüglich des Schreibens vom 06.09.2010 unterstellt – ohnehin noch ergänzende Gelegenheit zur Rückäußerung hätte haben müssen.
325.
33Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
34III.
35Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, der entsprechende Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
36IV.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38V.
39Streitwert für beide Instanzen: 1.339,58 EUR
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Referenzen
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