Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 252/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.12.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 48ff. d.A.) geleistet hat.
3Das Übersendungsschreiben vom 20.12.2004 (Bl.46f. d.A.)enthält folgende Widerspruchsbelehrung:
4„Der Versicherungsvertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
5Aufgrund Kündigung des Klägers vom 23.12.2010 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 8.735,09 € (Schreiben vom 26.01.2011, Bl. 60f d.A.) und zahlte diesen aus. Insgesamt wurden in der Zeit von 01.12.2004 bis 31.12.2010 Beiträge in Höhe von 16.500,00 € entrichtet.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2012 wurde der Widerspruch erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 23ff. d.A.).
7Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei mangels Einbeziehung der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG gegen europarechtliche Vorgaben, schon nicht wirksam zustande gekommen; zudem habe er dem Vertrag wirksam widersprochen. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die in § 5a II 4 VVG geregelte maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr europarechtswidrig sei. Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei.
8Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch unter näherer Darlegung auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Beratungspflichten.
9Der Kläger beantragt:
101. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.724,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2012 zu zahlen.
112. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.213,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2012 zu zahlen.
12Hilfsweise beantragt der Kläger eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19I.
20Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Einem solchen wirksamen Vertragsschluss steht nicht allein der Umstand entgegen, dass dem Kläger bei Antragstellung keine Versicherungsbedingungen vorlagen. Denn der Vertrag ist (mangels wirksamem Widerspruch, hierzu sogleich) vorliegend nach dem Policenmodell und damit erst zustande gekommen, nachdem dem Kläger die Versicherungsbedingungen vorlagen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen.
21An einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund für das Behalten dürfen der Prämien würde es folglich nur dann fehlen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2012 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre.
221.
23Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (so auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, VersR 2012, 745). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte sich bereits vor der anwaltlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Der Kläger hatte von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war dem Kläger von der Beklagten folgerichtig (und ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätte) der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 745).
242.
25Unabhängig hiervon ist der erklärte Widerspruch vorliegend aber jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam:
26a.
27Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der seit dem 8.12.2004 in Kraft getretenen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
28An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden: Sie ist in dem Übersendungsschreiben vom 20.12.2004 in unterstrichenem Fettdruck und damit in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt (vgl. OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Zwar wird in der Belehrung selber insoweit als Beginn lediglich die „Überlassung der Unterlagen“ benannt. Aus dem Zusammenhang des gesamten Schreibens ergibt sich jedoch für den Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass hiermit nur die in Schreiben eingangs erwähnten Unterlagen „Gerling Variable Fondspolice“ gemeint sein können, die – dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsschein – neben dem Versicherungsschein aus den Versicherungsbedingungen, den Tarifbestimmungen, Verbraucherinformationen zu Anlagemöglichkeiten sowie Merkblätter zu Steuerrecht und Datenverarbeitung bestanden. Damit lagen dem Kläger auch die erforderlichen Verbraucherinformation i.S.d. § 10a VAG a.F. vor. Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird ist unschädlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 141/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Schreiben der Beklagten, in dem ihre Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. Schließlich muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird die von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12; OLG München, Urteil vom 25.9.2012, 25 U 1828/12, bei Juris).
29Soweit der Kläger noch in der Klageschrift behauptet hat, er könne sich an den Erhalt von „Versicherungsunterlagen“ nicht erinnern und behalte sich weiteren Vortrag vor, ist er der unter Vorlage des Versicherungsscheins und Versicherungsbedingungen getätigten Behauptung der Beklagten, der Kläger habe alle Unterlagen einschließlich Belehrung erhalten, nicht mehr entgegen getreten. Im Übrigen ist es einer Partei nach § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen – und bei der Behauptung mangelnder Erinnerung handelt es sich um ein Fall des Nichtwissens – zu bestreiten. Nur ausnahmsweise darf sich eine Partei dann zu eigenen Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen erklären, wenn nach der Lebenserfahrung glaubhaft ist, dass sie sich hieran nicht mehr erinnert (BGH NJW-RR 2002, 612, 613). Der Vortrag des Klägers, der sich darin erschöpft auszuführen, an den Erhalt des Schreibens könne er sich nicht mehr erinnern, genügt für die Annahme einer solchen Ausnahme nicht (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 8.3.2013, 20 U 178/12).
30Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 20.12.2004 zu laufen; der Widerspruch vom 15.02.2012 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen.
31b.
32Unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht ist der am 15.02.2012 erklärte Widerspruch aber auch bereits deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, mwN, zit. nach Juris; s. auch Brand, VersR 2013, 1 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen.
33Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht nach Auffassung der Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien sowie mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373).
343.
35Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff; so auch OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, zit. nach juris; OLG Bamberg, VersR 2007, 529; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamburg, VersR 2012, 41; OLG Hamm r+s 2012, 61; OLG Oldenburg, VersR 2012, 1245) ) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholung verwiesen. Dementsprechend hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen keine Kreditgewährung darstellt (BGH WM 2013, 358).
36II.
37Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden.
38Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. Die Behauptung des Klägers, er habe seinen Berater ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine konservative Anlageform wünsche, kann schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch begründen, weil er mit der Lebensversicherung – wenn auch fondgebunden – ein konservatives Anlageprodukt erhalten hat. Unabhängig hiervon hat der Kläger, nachdem die Beklagte das entsprechende Vorbringen in der Klageerwiderung bestritten hat, für diese Behauptung keinen Beweis angeboten.
39Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der Oberlandesgerichte entsprechenden Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, 248 ff; Urteil vom 25.11.2011, 20 U 126/11 bei Juris; Urteil vom 3.2.2012, 20 U 140/11 bei Juris; OLG Stuttgart, r+s 2011, 218, OLG Hamm, Beschluss vom 31.8.2011, 20 U 81/11 bei Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39).
40Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. zudem kein Raum. Überdies ist von dem Kläger in keiner Weise dargetan worden, aus welchen Gründen er bei einer von ihm geforderten Widerspruchsbelehrung denn überhaupt fristgerecht einen Widerspruch des stattdessen von ihm jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte.
41III.
42Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
43IV.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
45Streitwert: 11.724,21 €
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