Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 439/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund der Veruntreuung von Leistungsgeldern im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) geltend.
3Die Beklagte zu 1) ist ehemalige Angestellte der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 3) stellte die Beklagte zu 1) der ARGE T aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages vom 30.06.2005 (Anlage K 6) als Mitarbeiterin zur Verfügung. Die Beklagte zu 2) ist die Tochter der Beklagten zu 1).
4Bei der ARGE T handelte es sich um eine durch Vereinbarung der Agentur für Arbeit Brühl und dem T-Kreis vom 23.12.2004 gegründete Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II (Anlage K 4). Die ARGE hatte gemäß § 2 der Vereinbarung die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Agentur für Arbeit Brühl und den T-Kreis wahrzunehmen.
5Die Beklagte zu 1) war mit der Bewilligung von Leistungen einschließlich Auszahlungen betraut. Sie manipulierte in der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2009 Akten von Leistungsempfängern derart, dass sie insgesamt 325 unberechtigte Zahlungsvorgänge generierte, die sie am Bargeldautomaten abholen ließ, um sie für sich zu verwenden. Hierdurch entstand ein Gesamtschaden von 272.692,85 €. In weiteren 31 Fällen überwies die Beklagte zu 1) unberechtigt insgesamt 38.883,52 € auf das Girokonto der Beklagten zu 2).
6In der Zeit von August 2008 bis Oktober 2009 hob die Beklagte zu 2) in 122 Fällen die von der Beklagten zu 1) zur Auszahlung bereitgestellten Beträge vom Geldautomaten ab, in den vorgenannten 31 Fällen stellte sie ihr Girokonto zum Empfang der Gelder zur Verfügung.
7Die Beklagte zu 1) wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen gewerbsmäßiger Untreue als Amtsträgerin durch Urteile des Amtsgerichts Bergheim und des Landgerichts Köln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung und die Beklagte zu 2) wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung verurteilt (vgl. Anlage K 1 und 2).
8Die Klägerin behauptet, dass aufgrund der internen Zuordnung bei der ARGE T ein Anteil von 182.717,63 € der veruntreuten Gelder auf die Klägerin und ein Anteil von 128.858,74 € auf den T-Kreis entfalle. Der auf die Klägerin entfallende Anteil von 182.717,63 € setze sich aus einem Teilbetrag von 175.077,61 €, der auf die von der Beklagten zu 1) im Zeitraum 2006 bis Oktober 2009 veranlassten Auszahlungsvorgänge entfalle, sowie einem Teilbetrag von 7.640,02 € zusammen, der auf die unberechtigten Überweisungen der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) entfalle.
9Die Beklagte zu 2) habe zu den vorgenannten rechtswidrigen Zahlungen in 153 Fällen Beihilfeleistungen erbracht, die einen Betrag von insgesamt 57.150,95 € beträfen.
10Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegimiert sei. Aufgrund der Veruntreuung der Gelder stünde ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu. Gegen die Beklagte zu 3) ergäbe sich der Anspruch aus einer ergänzenden Auslegung des § 18 des ARGE-Kooperationsvertrags sowie unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 57.150,95 € und die Beklagten zu 1) und zu 3) weitere 125.566,68 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Mangels vertraglicher Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) komme lediglich ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB in Betracht, der allerdings mangels Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin nicht gegeben sei. Die Beklagte zu 1) erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung.
16Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da das BVerfG mit Urteil vom 20.12.2007 die seinerzeitige Zusammensetzung der ARGE gemäß § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt habe. Aus diesem Grund könne sich die Klägerin nicht auf den ARGE-Kooperationsvertrag vom 23.12.2004 berufen. Des Weiteren sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen der ARGE T handele. Auch die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung.
17Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bereits nicht eröffnet sei. Die Beklagte zu 3) sowie die Klägerin hätten durch die gesetzlich vorgesehene Zusammenarbeit in der ARGE sozialrechtliche Aufgaben wahrgenommen, so dass die Sozialgerichte zuständig seien.
18Die Beklagte zu 3) bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Der geltend gemachte Schaden sei nicht unmittelbar der Klägerin, sondern der ARGE T entstanden. Anspruchsberechtigt sei daher die ARGE T und nicht die Klägerin als Gesellschafterin der ARGE T. Weiterhin sei die Beklagte zu 3) nicht passivlegitimiert, da sie an dem ARGE-Kooperationsvertrag nicht beteiligt gewesen sei, sondern der ARGE T gemäß dem als Anlage K 6 vorgelegten Dienstleistungsüberlassungvertrag lediglich Personal zur Verfügung gestellt habe, darunter auch die Beklagte zu 1). Zudem komme ein Ausgleichsanspruch der öffentlich-rechtlichen Träger untereinander aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
221.Die Klage ist zulässig.
23Der Einwand der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Zuständigkeit der Sozialgerichte greift nicht durch. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 SGG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1) und 2) zivilrechtliche Haftungsansprüche geltend, sodass diesbezüglich die ordentlichen Gerichte für die vorliegende Klage zuständig sind. Im Hinblick auf die Beklagte zu 3) macht die Klägerin vertragliche sowie Amtshaftungsansprüche geltend, so dass auch diesbezüglich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.
242.Die Klage ist jedoch unbegründet.
25Der Klägerin fehlt im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche die Aktivlegitimation.
26a)Zunächst ist festzuhalten, dass den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegensteht, dass das BVerfG die ursprüngliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung der ARGE für verfassungswidrig erklärt hat. Das Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 (NJW 2008, 1212), mit dem entschieden wurde, dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger gemäß § 44b SGB II mit der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 i. V. mit Art. 83 GG) unvereinbar sei, steht nach den weiteren Ausführungen des BVerfG einer weiteren – zeitlich befristeten – Anwendung des § 44b SGB II nicht entgegen. Das BVerfG hat sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der beanstandeten gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz festzustellen. Um zu verhindern, dass durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung bei den betroffenen Behörden und Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage besteht, und um eine wirkungsvolle, durch das Sozialstaatsprinzip gebotene Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen, wurde die weitere Anwendung der beanstandeten Regelung bis zum 31.12.2010 ausdrücklich zugelassen (BVerfG, NJW 2008, 1212). Zum 01.01.2011 erfolgte sodann eine verfassungskonforme Neuregelung. Für die ARGE bestand damit durchgehend eine gesetzliche Grundlage.
27b)Die Klägerin ist indes nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche.
28Zwar ist aufgrund des Parteivortrags unstreitig, dass die Beklagte zu 1) unter Mithilfe der Beklagten zu 2) Gelder der ARGE T veruntreut hat, indem sie unberechtigte Zahlungsvorgänge generierte und das auf diesem Weg erlangte Geld entweder selbst am Geldautomaten abhob oder auf das Konto der Beklagten zu 2), ihrer Tochter, überwies. Insofern ist eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB bzw. der Beklagten zu 2) gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266, 27 StGB gegeben.
29Geschädigte und damit Anspruchsinhaberin ist indes nicht die Klägerin, sondern war die ARGE T bzw. ist nunmehr nach der gesetzlichen Neuregelung das Jobcenter T.
30Nach § 44b SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende („ALG 2“). Die ARGE besitzt dabei in Anlehnung an die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) eine (Teil-)Rechtsfähigkeit (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 277; OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1550; so auch BGH VersR 2010,346; LG Saarbrücken, Beschl. v. 26. 11. 2007 – Az. 5 T 395/07). Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem T-Kreis errichtete ARGE ist beispielsweise berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Ihre Organe sind die Trägerversammlung (§ 5 des Vertrages) sowie die Geschäftsführung (§ 7 des Vertrages). Letztere besteht aus dem von der Trägerversammlung bestellten (§ 6 Abs. 2) Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 7 Abs. 1 des Vertrages). Damit ist die ARGE rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer GbR zumindest ebenbürtig, so dass damit die für die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft aufgestellten Grundsätze auch für die nach § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaften gelten (OLG Köln a.a.O.; BGH VersR 2010, 346).
31An die Stelle der ARGE traten nach dem Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 (s.o.) und der Neufassung des § 44b SGB II die sog. Jobcenter. Die Jobcenter sind gemäß § 76 Abs. 3 SGB II ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung gesetzlicher Rechtsnachfolger der bis dahin bestehenden Arbeitsgemeinschaften (vgl. Knapp in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44b Rn. 71).
32Da durch die unberechtigten Auszahlungen an die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) der ARGE T ein entsprechender Schaden entstanden ist, steht der auf diesem Sachverhalt beruhende Schadensersatzanspruch daher der rechtsfähigen ARGE bzw. nunmehr dem Jobcenter T als Rechtsnachfolger der ARGE zu.
33c)Die Geltendmachung des der ARGE bzw. dem Jobcenter T zustehenden Anspruchs durch die Klägerin kommt nicht in Betracht.
34Der Mitgesellschafter einer GbR ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine der Gesellschaft zustehende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen allein geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2012, 1148). Lediglich ausnahmsweise kann der einzelne Gesellschafter prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt sein, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (vgl. BGH NZG 2008, 588). Den klagenden Gesellschafter auf den umständlichen Weg zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, wäre in einem solchen Fall ein unnötiger Umweg (vgl. BGHZ 39, 14, 20).
35Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich der Mitgesellschafter der ARGE, der T-Kreis, der Geltendmachung des Anspruchs verweigern würde. Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die ARGE bzw. das Jobcenter liegt daher nicht vor.
36Dass die ARGE bzw. das Jobcenter einen evtl. Anspruch gegen die Beklagte zu 1) bzw. 2) an die Klägerin als deren Gesellschafterin abgetreten hätte, wird nicht vorgetragen.
37Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.06.2013 vorgelegten Versäumnisurteilen des Landgerichts Köln. Diese sind – soweit ersichtlich – mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, da dort die jeweilige Anstellungskörperschaft gegen ihren Mitarbeiter vorgegangen ist. Eine Aktivlegitimation der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aus den vorgelegten Urteilen gerade nicht.
38Der Anspruch ist nach alledem von der ARGE bzw. dem Jobcenter selbst und nicht von der Klägerin als deren Gesellschafterin geltend zu machen.
393.Schließlich scheiden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) – unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation – aus Rechtsgründen aus.
40Eine Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich zunächst nicht aus § 18 der ARGE-Vereinbarung vom 23.12.2004. Die Beklagte zu 3) ist nicht Partei dieser Vereinbarung, sodass ein Anspruch bereits aus diesem Grund ausscheidet.
41Die Regelung in § 18 der ARGE-Vereinbarung regelt darüber hinaus offensichtlich nur die Haftung gegenüber Dritten, d.h. die Außenhaftung. Das Innenverhältnis wird dort gerade nicht geregelt. Für die von der Klägerin herangezogene ergänzende Vertragsauslegung findet sich keine Stütze in der Vereinbarung.
42Die Beklagte zu 3) haftet gegenüber der Klägerin auch nicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als Dienstherrin der Beklagten zu 1) für deren Fehlverhalten. Zwar war die Beklagte zu 1) Angestellte der Beklagten zu 3). Im Verhältnis zweier einander gegenüber stehenden Körperschaften öffentlichen Rechts gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Körperschaft nur dann „Dritte“ im Sinne des Amtshaftungsrechts sein kann, wenn der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser Körperschaft in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372; BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 12). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichgerichtet und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten bzw. Angestellten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (vgl. BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen).
43Die Klägerin und die Beklagte wirkten bei der Erfüllung ihrer sozialrechtlichen Aufgaben gemäß dem SGB II zusammen, so dass es im Verhältnis zwischen ihnen an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt.
44Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) scheidet damit auch aus Rechtsgründen aus.
45Nach alledem war die Klage abzuweisen.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
48Streitwert: 182.717,63 €
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