Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 475/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.394,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung und Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der V AG, Police-Nr. #####.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen vom 14./17.03.2004, Darlehensnummern ###1 und ###2, in Höhe des Nominalbetrages von 735.797,-- CHF bzw. ihres jeweiligen Nennwerts in Euro keine Ansprüche mehr zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.


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