Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 471/11
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 922.454,30 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin fordert mit der Klage das von ihr an die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2009 gezahlte sogenannte Sanierungsgeld zurück.
3Die Beklagte ist die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Sie ist als rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst. Ihre Aufgabe besteht darin, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienstes in den Diözesen eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin gewährt ihren Beschäftigten eine betriebliche Zusatzversorgung. Die Klägerin ist zu diesem Zweck mit den Abrechnungsstellen N-Hospital, F-Hospital sowie H-Hospital Beteiligte der Beklagten. Die Beitrittsvereinbarung enthält die Regelung, dass die Beteiligte das jeweils gültige Satzungsrecht der Beklagten als verbindlich anerkennt.
4In § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (KZVKS) ist das Beteiligungsverhältnis als ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten definiert, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung bestimmt wird.
5Die Beklagte veröffentlicht ihre Satzung im Amtsblatt des Erzbistums Köln.
6Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln 2002, S. 214 ff.) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 von dem bis dahin geltenden umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Punktemodell um. Anlässlich der Systemumstellung führte die Beklagte auch ein von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlendes sogenanntes Sanierungsgeld ein, dessen Erhebung und Berechnung in §§ 55 Abs. 3, 63 f. KZVKS geregelt ist.
7Darin hieß es:
8§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung
9(3) Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. […] Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. […]
10§ 63 Sanierungsgeld
11(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes.
12(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, […]
13(5) Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. […]
14Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 16.04.2002 wurde das Sanierungsgeld auf Vorschlag des Aktuars auf 0,75% der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, zu dem die Beklagte gehört, festgesetzt. Die Beklagte erließ unter dem 20.05.2010 einen neuen Verwaltungsratsbeschluss, in dem die Höhe des Sanierungsgeldes ab 2002 erneut mit 0,75% und ab 2010 mit 1,35% festgesetzt wurde, Anlage RNSP 24. Dies geschah aufgrund einer Verwaltungsratsvorlage, RNSP 25, auf Vorschlag des Aktuars, RNSP 26. Dieser schlug die rückwirkende Festsetzung der Sanierungsgelder ab 2002 in Höhe von 0,75% vor, damit keine Nachforderungen an die Beteiligten gestellt werden müssen.
15Die Beklagte änderte ihre Satzung zwischenzeitlich mehrfach, die Durchführungsvorschrift jedenfalls einmal.
16In der am 01.10.2006 veröffentlichten Fassung lautet § 64:
17Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen.
18§ 13 Abs. 4 lautet in dieser Fassung der Satzung:
19Der Beteiligte, ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Beiträge, Beitragszuschüsse Ost und Sanierungsgelder fristgemäß zu entrichten.
20Am 01.04.2008 wurde erneut eine Änderung der Satzung der Beklagten im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.
21Artikel 1 Nr. 11 der achten Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse lautet:
22§ 63 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.“
23Artikel 1 Nr. 12 der achten Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse lautet:
24In § 64 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: „insbesondere von den Beteiligten aus dem Tarifgebiet West Zuwendungen zur Finanzierung eines aufgrund von § 35 Absatz 5 entstehenden Fehlbetrages.“
25Artikel 2 der achten Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse lautet:
26Diese Satzungsänderung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft [...] b) mit Wirkung vom 1. Oktober 2006: Art. 1 Nr. 12 (§ 64).
27Am 01.09.2008 wurde eine neue Satzung der Beklagten im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht. Gemäß § 79 der neuen Satzung tritt diese mit Wirkung vom 01.01.2001 an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 31.12.2000.
28§ 63 der Satzung in der Fassung von September 2008 lautet:
29(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.
30(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, mindestens jedoch der Entgelte für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachen der dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Renten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002.
31(3) Auf den einzelnen Beteiligten entfällt der Teil der Gesamtsumme des jährlichen Sanierungsgeldes, der dem Verhältnis der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts seiner Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S zum zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt aller Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S entspricht. Beim Beteiligten ist als Entgelt im Sinne von Satz 1 mindestens das Entgelt für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung, heranzuziehen.
32(4) Als Pflichtversicherter im Abrechnungsverband S gilt jeder Pflichtversicherte mit Anwartschaft auf Leistungen, die aus dem Abrechnungsverband S zu erbringen sind.
33(5) Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. Es wird mit der Festsetzung durch die Kasse fällig und ist bis zum Ende des Monats an die Kasse zu zahlen, der dem Monat des Zugangs der Festsetzungsentscheidung folgt. § 65 Satz 3 gilt entsprechend.
34§ 64 der Satzung in der Fassung von September 2008 lautet:
35Zuwendungen von Beteiligten und Dritten
36Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen, insbesondere von den Beteiligten aus dem Tarifgebiet West Zuwendungen zur Finanzierung eines aufgrund von § 35 Absatz 5 entstehenden Fehlbetrages.
37§ 54 Satz 1 der Satzung lautete sowohl in der Fassung vom 01.11.2002 als auch in der Fassung vom 01.09.2008:
38In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen.
39Aufgrund der Abrechnung der Beklagten mit drei Schreiben vom 06.11.2008 (Anlagen RNSP 12, 15, 18) für das Abrechnungsjahr 2007 zahlte die Klägerin im Jahre 2008 neben den kapitalgedeckten Beiträgen an die Beklagte Sanierungsgeld in Höhe von insgesamt € 303.668,13. Mit drei Schreiben vom 05.11.2009 (Anlagen RNSP 13, 16, 19) rechnete die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2008 Sanierungsgeld in Höhe von insgesamt € 303.428,06 ab; die Zahlung erfolgte noch im Jahr 2009. Mit drei Schreiben vom 03.11.2010 (Anlagen RNSP 14, 17, 20) rechnete die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2009 Sanierungsgeld in Höhe von insgesamt € 315.358,11 ab; die Zahlung erfolgte im Jahr 2010. Insgesamt zahlte die Klägerin Sanierungsgelder in Höhe von € 922.454,30 an die Beklagte. Davon entfielen € 834.010,75 auf die Abrechnungsstelle N-Hospital, € 51.419,06 auf die Abrechnungsstelle H-Hospital und € 37.024,49 auf die Abrechnungsstelle F-Hospital.
40Mit Schreiben vom 24.10.2011 forderte der Klägervertreter die Beklagte auch im Namen der Klägerin unter anderem zur Rückzahlung der für die Jahr 2007 bis 2009 verlangten Sanierungsgelder bis zum 08.11.2011 auf.
41Die Klägerin ist der Auffassung, dass es an wirksamen Ermächtigungsnormen für die Forderung der geltend gemachten Beträge fehle. Die Einführung des Sanierungsgeldes sei nicht vom allgemeinen Satzungsänderungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 S. 2 der Satzung gedeckt. Eine Klausel, die der Kasse ein prinzipiell uneingeschränktes Recht vorbehält, Prämien, Tarife und sonstige Rechte und Pflichten abzuändern, sei wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitgeber im Hinblick auf § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die unklare Formulierung des § 63 der Satzung („pauschales Sanierungsgeld“) verstoße gegen das Transparenzgebot. Wesentliche Entscheidungen zur Berechnung und damit zur Höhe seien ohne Rechtsgrundlage auf den Verwaltungsrat bzw. den verantwortlichen Aktuar delegiert worden. Die Einführung des Sanierungsgeldes beruhe nicht auf tarifvertraglichen Vorgaben, so dass die AGB-Inhaltskontrolle nicht eingeschränkt sei. Die Rechte und Pflichten der Beklagten würden nicht durch Tarifnormen, sondern nur durch allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Das Urteil des BGH vom 20.07.2011 (Az.: IV ZR 46/09) beziehe sich ausschließlich auf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, für die tarifvertraglich sowohl die Höhe des Sanierungsgeldes wie auch die genaue Verteilung auf zunächst einzelne Arbeitgebergruppen und sodann auf die einzelnen Mitglieder der Arbeitgebergruppen sowie auf sog. sonstige Beteiligte detailliert geregelt worden sei. Für die kirchlichen Zusatzversorgungskassen gebe es solche tarifvertraglichen Vorgaben allerdings gerade nicht. Hilfsweise stellt die Klägerin darauf ab, dass der Verwaltungsrat der Beklagten sowohl im Jahr 2002 wie auch im Jahr 2010 bei der Festlegung des Hebesatzes jeweils das ihm zustehende Ermessen nicht wirksam ausgeübt habe. Die finanzielle Situation der Beklagten entspreche zum Zeitpunkt der Rentenmodellumstellung nicht der bei der öffentlichen Rentenversicherung. Anders als bei der VBL habe bei der Beklagten aufgrund erheblichen Vermögens zum Wechselstichtag nicht der Bedarf nach einem Sanierungsgeld bestanden. Der Verwaltungsrat sei bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes von einer unzutreffenden Deckungslücke ausgegangen. Beitragsfrei Versicherte dürften nicht ohne erfüllte Wartezeiten oder die sog. sozialen Komponenten berücksichtigt werden. Es habe allenfalls eine fixe Deckungslücke in Höhe von 447 Mill. Euro bestanden, in die spätere kapitalmarktbedingte Abschreibungen nicht einfließen dürften. Der Bewertung habe ein zu niedriger Rechnungszins zugrunde gelegen. Die Klägerin stützt sich unter anderem auch auf die Entscheidungen des OLG Hamm vom 17.03.2010, 20 U 45/09, zu dem Verwaltungsratsbeschluss aus 2002 und vom 26.04.2013, 20 U 98/12, zu dem Verwaltungsratsbeschluss aus 2010. Ferner sei keine rückwirkende Heilung des fehlerhaften Beschlusses aus dem Jahr 2002 durch den Beschluss im Jahr 2010 möglich gewesen. Der Verwaltungsrat habe bei der Entscheidung im Jahr 2010 ausweislich des Protokolls der Sitzung keinerlei eigene Ermessenserwägungen angestellt. Im Übrigen sei es unzulässig, die Dauer der Sanierungsgelderhebung offen zu lassen.
42Die Klägerin beantragt,
43die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 922.454,30 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.11.2011 zu zahlen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei zur Forderung der streitgegenständlichen Beträge aufgrund ihrer Satzung in der im Amtsblatt des Erzbistums Köln am 01.09.2008 veröffentlichten Fassung berechtigt gewesen. Dies ergebe sich für das Sanierungsgeld dem Grunde nach inzwischen bereits aus der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10. Der BGH habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte in ihren Satzungsvorschriften die tarifrechtliche Grundentscheidung zu der Erhebung von Sanierungsgeld aus § 17 Tarifvertrag Altersversorgung-Kommunal vom 24.11.2001 (ATV-K) und Ziffer 4.1. Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001) umgesetzt habe. Die Beklagte habe durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 im Anschluss an die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz den Hebesatz wirksam auf 0,75% für 2007 bis 2009 rückwirkend festgesetzt. Auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002 könne die Beklagte sich nicht stützen und tue dies in diesem Verfahren ausdrücklich nicht. Die rückwirkende Festsetzung sei ohne Weiteres möglich gewesen. Die Festsetzung sei entgegen der Feststellung des OLG Hamm in der Entscheidung vom 26.04.2013 wirksam erfolgt. Der Beschluss vom 16.04.2002 habe keine Rechtsgültigkeit gehabt, der Beschluss vom 20.05.2010 sei diesem Beschluss automatisch nachgefolgt. Der Verwaltungsrat habe auch im Übrigen sein Ermessen wirksam ausgeübt. Es gebe eine Deckungslücke, die insbesondere auch hinsichtlich ihrer Höhe sowie die Sachgerechtigkeit des vom Aktuar Prof. Dr. I vorgeschlagenen Prozentsatz von 0,75% durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden könne. Die Aufzählung der nach § 54 S. 1 der Satzung in die Deckungsrückstellung einzustellenden Ansprüche und Anwartschaften sei nicht abschließend, so dass potentielle Ansprüche beitragsfreier Versicherter mit nicht erfüllter Wartezeit berücksichtigt werden könnten. Das Sanierungsgeld sei nicht an die Deckungsrückstellung, sondern an einen Fehlbetrag in der gesonderten Bilanz anzuknüpfen. Soziale Komponenten hätten ebenfalls berücksichtigt werden dürfen; diesbezüglich reiche auch eine pauschale Berechnung aus. Eine Festlegung der Dauer der Sanierungsgelderhebung sei nicht möglich, da die Deckungslücke eine „atmende“ Größe sei.
47Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
48Die Parteien haben dem Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 zugestimmt. Die Akte LG Essen 8 O 433/05 = OLG Hamm, 20 U 45/09, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
50Die zulässige Klage ist begründet bis auf einen Teil der Zinsforderung betreffend die Höhe des Zinssatzes.
51Die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte auf die Abrechnungsschreiben vom 06.11.2008, vom 05.11.2009 und vom 03.11.2010 erfolgten rechtsgrundlos. Die Klägerin kann die Rückzahlung der unstreitig an die Beklagte geleisteten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB fordern.
52Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist nicht § 42 Abs. 1 KZVKS („Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt.“). Wie die Parteien der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 erläuterten, umfasst der in der KZVKS nicht definierte Begriff „Umlagen“ nicht das hier streitgegenständliche Sanierungsgeld. Vielmehr regelt die Vorschrift die Rückzahlung von Umlagen, wie sie etwa in § 16 ATV-K beschrieben werden.
53I.
54Die Zahlung des Sanierungsgeldes für die Jahre 2007 bis 2009 war rechtsgrundlos. Zwar stellt § 63 i.V.m § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS grundsätzlich eine hinreichende Anspruchsgrundlage dar, die Beklagte hat jedoch bislang keine wirksame Leistungsbestimmung nach diesen Vorschriften getroffen.
551.
56Die grundlegende Änderung der Satzung der Beklagten zur Einführung des Sanierungsgeldes ist rechtmäßig und auch für die Klägerin verbindlich. Zwischen den Parteien besteht aufgrund der Beteiligungsvereinbarung ein Versicherungsverhältnis in Form eines Gruppenversicherungsvertrages. Dieser wird von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer und den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern als Versicherte abgeschlossen. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich mithin um privatrechtliche allgemeine Versicherungsbedingungen.
57Aus der Regelung in der Beteiligungsvereinbarung, nach der die Beteiligte das jeweils gültige Satzungsrecht der Beklagten als verbindlich anerkennt (Jeweiligkeitsklausel) ergibt sich, dass grundsätzlich Satzungsänderungen, also einseitige Änderungen der Versicherungsbedingungen, zulässig sind.
58Soweit die Satzung auf der Umsetzung von Tarifverträgen beruht, ist die gerichtliche Inhaltskontrolle dieser Versicherungsbedingungen nach den §§ 310, 307 BGB aufgrund der notwendigen Beachtung der Tarifautonomie eingeschränkt (BGH Urt. v. 30.11.1988, Iva ZR 68/88, Urt. v. 11.06.2003, IV ZR 158/02, OLG Köln, Urt. v. 13.12.2007, 7 U 22/07, Urt. v. 27.05.2003, 9 U 81/02, LG Köln, Urt. v. 10.01.2007, 20 O 642/05).
59Die Satzungsbestimmung in § 63 i.V.m. 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS übernimmt die tarifrechtliche Grundentscheidung der Einführung einer Möglichkeit, Sanierungsgeld lediglich von den Arbeitgebern zu erheben (§ 17 ATV-K und Ziff. 4.1 AVP 2001). Diese Vorschriften unterliegen daher nur noch einer Überprüfung anhand deutschen Verfassungsrechts und europäischen Gemeinschaftsrechts. Dagegen verstoßen sie jedoch nicht (BGH Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10).
602.
61Die Beklagte hat bislang jedoch keine verbindliche Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) im Hinblick auf das Sanierungsgeld für die Abrechnungsjahre 2007 bis 2009 vorgenommen.
62Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe Sanierungsgeld erhoben wird, ist hier nicht tarifvertraglich bestimmt. Auch die Satzung enthält dazu keine Regelung. In der Satzung geregelt ist vielmehr das Verfahren zur Bestimmung der Erforderlichkeit und ggf. der Höhe eines zu erhebenden Sanierungsgeldes.
63a)
64Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, an, nach der die Bestimmung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld nach § 64 KZVKS eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB darstellt.
65Dort wird in Rz. 22 zutreffend ausgeführt:
66„§ 63 Abs. 2 KZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbestimmung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen.“
67Die dortige Klägerin ist die hiesige Beklagte.
68Daher war hier die Beklagte berechtigt, durch eine nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung des Verwaltungsrates den Hebesatz für das Sanierungsgeld zu bestimmen.
69b)
70Die Bestimmung des Hebesatzes durch den Verwaltungsrat der Beklagten mit Beschluss vom 20.05.2010 ist für die Klägerin jedoch nicht verbindlich.
71Die Beklagte stützt sich hier für die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes nicht mehr auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002. Sie hält ihn in Übereinstimmung mit der Klägerin aufgrund der eben zitierten Entscheidung des BGH für nicht rechtsgültig. Dieser Verwaltungsratsbeschluss ist daher hier nicht Gegenstand der Prüfung.
72Gegenstand der Prüfung ist der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010. Durch diesen ist die Leistung, nämlich der Hebesatz des Sanierungsgeldes, nicht verbindlich bestimmt worden.
73Es kann offenbleiben, ob der Verwaltungsrat überhaupt rückwirkend die Leistung erneut bestimmen konnte und ob er dies tun konnte, während er den früheren Beschluss jedenfalls gegenüber manchen Beteiligten (etwa in dem Verfahren OLG Hamm, 20 U 45/09) noch als verbindlich verteidigte (gegen die Zulässigkeit dieser Art eines Auffangbeschlusses OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, I-20 U 98/12).
74Es kann inzwischen dahinstehen, ob die Entscheidung des Verwaltungsrats auf einer unzutreffenden Berechnung der Deckungslücke durch den verantwortlichen Aktuar beruht (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 17.03.2010, 20 U 45/09). Denn jedenfalls hat der Verwaltungsrat die Entscheidung vom 20.05.2010 über die Höhe des Hebesatzes nicht nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB getroffen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, I-20 U 98/12).
75Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung zu der gerichtlichen Überprüfung einer Leistungsbestimmung wie folgt ausgeführt:
76Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/Rieble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festsetzen können.
77Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass auch die hier gegenständliche Festlegung des Hebesatzes durch den Verwaltungsrat mit Beschluss vom 20.05.2010 unwirksam war.
78Die Kammer hat bereits Zweifel daran, dass der Verwaltungsrat in dem Beschluss vom 20.05.2010 überhaupt das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. In Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre kommt hier ein Ermessensausfall in Betracht. Jedenfalls ist die Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei zustande gekommen.
79Vielmehr wurde der in der Vergangenheit angewandte Hebesatz lediglich im Wege eines „Heilungsbeschlusses“ (Sitzungsvorlage VerwR 31-10, Anlage RNSP 25, dort S. 1) bestätigt. Eine neue, umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen hat nicht erkennbar stattgefunden. Vielmehr dominierte ausweislich der Unterlagen zum Zustandekommen des Beschlusses in unangemessener Weise das Interesse der Beklagten, es für die Vergangenheit bei dem alten Hebesatz zu belassen. Dabei wurde die Überlegung, keine Nachforderungen für die Vergangenheit stellen zu müssen, pauschal in den Vordergrund gestellt. Dies kann eine Erwägung innerhalb der Ermessensentscheidung sein, jedoch nicht die Vorrangige. Zudem stützte sich der Aktuar bei seinem Vorschlag auf eine unzulässige, rückwirkende Satzungsänderung hinsichtlich der Berechnungsbasis für den Hebesatz.
80Zunächst geht die Kammer davon aus, dass der Aktuar für die hier streitgegenständlichen Jahre 2007 bis 2009 in seinem Vorschlag in erster Linie deshalb denselben Hebesatz wie in dem Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002 empfohlen hat, damit Rückforderungen vermieden werden. Dies ergibt sich aus der Anlage RNSP 26, dort S. 5. Ein Hebesatz von weniger als 0,75 % wird dort abgelehnt, da sonst die Deckungslücke größer wäre. Bei einem Hebesatz von 1,0 % wäre die Lücke heute zwar kleiner als bei 0,75 %, aber dann „müssten bei allen Beteiligten Nacherhebungen für den Zeitraum seit 2002 erfolgen.“
81So wurde es dem Verwaltungsrat ausweislich des Sitzungsprotokolls auch von dem Vorstandsmitglied der Beklagten, Frau C, dargestellt, Anlage RNSP 24, dort S. 10. Als dann im Anschluss an die Erläuterungen das Verwaltungsratsmitglied Frau Dr. L mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamm zum Sanierungsgeld die Frage stellte, warum damals wie heute, trotz unterschiedlicher Voraussetzungen bei der Berechnung der Deckungslücke, die gleichen Vomhundertsätze erforderlich seien, wurde von Frau C ohne auf die Abweichung einzugehen eine völlig andere Erklärung gegeben, nämlich die, dass die Deckungslücke „atme“ und sich der Kapitalmarkt insgesamt und die Zinsen deutlich negativer entwickelt hätten als damals vorauszusehen war. Danach gab es ausweislich des Protokolls keinen weiteren Diskussionsbedarf und der Hebesatz wurde in der alten Höhe bestätigt (dort S. 11).
82Zudem ist der Aktuar bei seinem Vorschlag von § 54 KZVKS in der erst mit Wirkung vom 02.02.2010 (rückwirkend) geänderten Fassung der Satzung ausgegangen, die nunmehr – anders als in den vorherigen Fassungen – die Berücksichtigung der beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit ermöglicht (siehe Vorschlag, VerwR 30-10, Anlage RNSP 26, S. 1, und Sitzungsvorlage, VerwR 31-10, Anlage RNSP 25, S. 1).
83Es ist insoweit davon auszugehen, dass der Vorschlag des Aktuars sowie der daraufhin gefasste Beschluss auf der Berücksichtigung dieser rückwirkenden Satzungsänderung beruhen. Die Satzung konnte jedoch jedenfalls für die Berechnung des Hebesatzes für die hier streitgegenständlichen Jahre 2007 bis 2009 nicht rückwirkend geändert werden. Eine solche (echte) Rückwirkung ist hier nicht zulässig. Sie ist dem deutschen Rechtssystem grundsätzlich fremd und müsste hier zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein. Sie wird aber weder durch Individualvereinbarung noch durch die Jeweiligkeitsklausel in der Beitrittserklärung oder § 2 Abs. 5 KZVKS ermöglicht. Mit diesen letztgenannten Regelungen ist lediglich die Besonderheit verbunden, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgung überhaupt und in Abweichung von den meisten Versicherungsverhältnissen während der Laufzeit des Vertrages bzw. der Beteiligung einer Beteiligten einseitig geändert werden können. Die Jeweiligkeitsklausel und § 2 Abs. 5 KZVKS sind dahingehend auszulegen, dass unechte Rückwirkung zulässig ist, nicht aber echte Rückwirkung (LG Köln, Urt. v. 05.05.2004, 20 O 40/04, vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, I-20 U 98/12, LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009, 2 O 74/08). Besondere Gründe, aus denen eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig wäre, sind hier nicht ersichtlich. Die Satzungsänderung hätte der Beschlussfassung bzw. dem vorgelagerten Vorschlag des Aktuars daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
84Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie sich dem Ergebnis der Entscheidung des OLG Hamm zu demselben Verwaltungsratsbeschluss aus diesen Gründen anschließt. Die Beklagte hat dazu nicht weiter vorgetragen.
85Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Verwaltungsrat darüber hinaus die Dauer der Sanierungsgelderhebung offen lassen durfte.
86c)
87Das Gericht kann hier entgegen § 315 Abs. 3 BGB die Leistungsbestimmung nicht selber vornehmen. Denn die Bestimmung des Hebesatzes hat eine Bedeutung, die über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dieser Klägerin hinausgeht und jedenfalls auch kollektive Belange berührt. Der BGH hat in dem Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520 bereits festgestellt, dass § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann. Dies gelte auch im Falle der Festlegung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld gemäß § 64 KZVKS. Die Zusatzversorgung der Beklagten stelle ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Klägerin hinausgehe und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betreffe.
88Es ist hier nicht zu entscheiden, ob und ggf. wie lange oder wie oft die Beklagte weitere Versuche der Leistungsbestimmung vornehmen kann. Denn der Kammer liegt zur Entscheidung nur eine Leistungsbestimmung vor, die bereits aus anderen Gründen unwirksam ist. Es liegt jedoch nahe, dass wenn entgegen § 315 Abs. 3 BGB das Gericht die Leistung mit guten Gründen nicht (rückwirkend) bestimmt, der zur Bestimmung vertraglich Berufene alleine oder z.B. mit den Tarifparteien dies erneut, ggf. auch rückwirkend tun darf.
89II.
90Die Rückforderungsansprüche sind nicht verjährt. Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
91Bei der Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit der Leistung. Dies gilt auch für Leistungen, die gemäß § 315 BGB bestimmt werden (BGH Beschlüsse vom 23.06.2009, Az. EnZR 49/08, und vom 07.12.2010, Az. KZR 41/09).
92Hier leistete die Klägerin die für das Jahr 2007 zurückgeforderten Beträge noch im Jahr 2008 an die Beklagte auf deren Abrechnungsschreiben vom 06.11.2008, Anlagen RNSP 12, 15, 18. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Person des Schuldners, nämlich der Leistungsempfängerin. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit jedenfalls im Laufe des Jahres 2008 erlangen müssen. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden. Die Klage ging am 23.12.2011 bei dem Gericht ein. Die Vorschussrechnung datiert vom 30.12.2011, woraufhin der Vorschuss am 06.01.2012 eingezahlt wurde.
93III.
94Die Beklagte schuldet der Klägerin Verzugszinsen ab dem 08.11.2011 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Mangels Rechtsgrund war die Rückzahlung der geforderten Beträge bereits nach deren Zahlung fällig. Die Beklagte geriet durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Rückzahlung handelt es sich jedoch nicht um Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Es ist daher lediglich der niedrigere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden.
95III.
96Die Schriftsätze der Parteien vom 15.07.2013 / 19.07.2013 veranlassten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es wurden keine für diese Entscheidung wesentlichen Tatsachen neu vorgetragen.
97IV.
98Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
99Streitwert: € 922.454,30
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