Beschluss vom Landgericht Köln - 39 T 60/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22.03.2013 wird festgestellt, dass es sich bei dem Dokument des Amtsgerichts Köln mit der Überschrift „Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts“ vom 21.12.2012 nicht um ein rechtswirksames Urteil, sondern um ein Scheinurteil handelt.
Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin mit Klage vom 17.09.2012 vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung von 660,45 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Az.: 136 C 426/12). In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2012 hat das Amtsgericht der Beschwerdegegnerin Schriftsatznachlass gewährt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21.12.2012, 15.00 Uhr, Saal 149, bestimmt. In dem über den Verkündungstermin errichteten, vorläufig auf Tonträger aufgezeichneten Protokoll vom 21.12.2012 (Bl. 57 ff. d.A.) ist unter der Überschrift: „Wesentlich ist hier folgendes, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO:“ näher ausgeführt, die Klage sei in Höhe von 493,85 € teilweise begründet. Sodann heißt es in dem Protokoll unter der Überschrift „b.u.v.“: „Im Namen des Volkes ergeht das folgende Urteil“. Es folgt eine Urteilsformel, wonach die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 493,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 verurteilt wird, die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt werden, das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Streitwert auf 660,45 EUR festgesetzt wird. Das Protokoll trägt die Unterschrift des erkennenden Richters. Es ist der Beschwerdeführerin am 15.01.2013 und den Beschwerdegegnern am 17.01.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013, hat die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen, dass es sich bei dem ihr am 15.01.2013 zugestellten Dokument des Gerichts mit der Überschrift „Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts“ vom 21.12.2012 nicht um ein rechtswirksames Urteil, sondern um ein sogenanntes „Schein- oder Nichturteil“ bzw. „nicht existentes Urteil“ handele. Die Beschwerdegegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 15.03.2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.03.2013, hat das Amtsgericht den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da das am 21.12.2012 verkündete Urteil gemäß § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO keiner Entscheidungsgründe bedurft habe. Die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe in das Verkündungsprotokoll sei zulässig. Das Urteil habe im Verkündungstermin vollständig abgefasst vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.03.2013 eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.03.2013 nicht abgeholfen hat.
4II.
5I.
6Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
7Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist statthaft, da es sich gegen eine in Beschlussform getroffene Entscheidung richtet. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht über den Antrag vom 16.01.2013 zutreffender Weise durch Beschluss entscheiden konnte, oder ob – vergleichbar der Konstellation eines Streits um die verfahrensbeendigende Wirkung eines Prozessvergleichs (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 15a mwN) – durch Endurteil hätte entschieden werden müssen.
8Der Antrag der Beklagten ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzinteresse dahingehend auszulegen, dass neben der (klarstellenden) Feststellung eines sog. Nichturteils die Fortsetzung des Rechtsstreits erster Instanz begehrt wird.
9Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Antrag der Beklagten nicht bereits unzulässig, weil das Urteil allein mit statthaften Rechtsmitteln anzugreifen wäre. Jede Partei kann auch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 6), weil ein – mit der Beklagten zunächst unterstelltes – Nichturteil keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten würde, mithin auch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in erster Instanz führen könnte.
10Nicht erforderlich ist das Vorliegen der – angesichts einer Beschwer von unter 600,00 € sowie der unterbliebenen Zulassung der Berufung nicht gegebenen (§ 511 Abs. 2 ZPO) – Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung als zutreffendem Rechtsmittelverfahren (BeckOK ZPO/Elzer, § 300 Rn. 61). Denn weil mit dem vorliegenden Antrag nur der Rechtsschein eines Urteils beseitigt werden soll, kann eine dahingehende klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines echten Rechtsmittelverfahrens abhängen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1994 – LwZB 5/94 –, abrufbar unter juris).
11II.
12Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts vom 21.12.2012 handelt es sich um ein Nichturteil, welches nicht zu einer wirksamen Instanzbeendigung geführt hat.
131)
14Der mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgte Antrag der Beklagten kann nur Erfolg haben, wenn der Rechtsstreit nicht beendet wurde, weil die Entscheidung des Amtsgerichts vom 21.12.2012 als Nichturteil keinerlei Wirkungen entfaltete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fehlerhaftigkeit eines Urteils grundsätzlich nicht zu dessen Unwirksamkeit führt, sondern dieses ggf. auf ein – vorliegend nicht gegebenes – Rechtsmittel hin aufzuheben ist.
15Ein Urteil ist die in einem Rechtsstreit von einem gerichtsverfassungsmäßig anerkannten Gericht in einer bestimmten Form erlassene Entscheidung. Ungeachtet auch hilfsweise im Antrag angesprochener terminologischer Fragen liegt ein „Nichturteil“ (teilweise auch als „nicht existentes Urteil“ oder „Scheinurteil“ bezeichnet) vor, wenn es an einem dieser beiden Erfordernisse mangelt (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 2; MüKo-ZPO/Braun, 4. Aufl. 2012, § 578 Rn. 5). Ein Nichturteil ist unter anderem dann anzunehmen, wenn mangels Verlautbarung lediglich ein Urteilsentwurf zugestellt wird (BeckOK ZPO/Elzer, § 300 Rn. 57 mwN). Dies ist vorliegend der Fall.
162)
17Unerheblich ist insoweit allerdings die zwischen den Parteien vornehmlich erörterte Frage, ob das Amtsgericht gem. § 313a Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. ZPO von Entscheidungsgründen absehen durfte. Denn selbst wenn die im Protokoll des Verkündungstermins wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen nicht als Entscheidungsgründe anzusehen wären, wäre die Folge dieses Verstoßes ein fehlerhaftes – mit Rechtsmitteln ggf. erleichtert anfechtbares – Urteil, nicht aber die Qualifikation der Entscheidung als Nichturteil (vgl. etwa MüKo-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2013, § 313a Rn. 7; BeckOK ZPO/Elzer, § 313a Rn. 9). So belegt auch die revisionsrechtliche Vorschrift des § 547 Nr. 6 ZPO, wonach eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist, dass selbst bei völligem Fehlen [im Sinne eines unzulässigen Fehlens] von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht ein Nichturteil vorliegt, sondern ein wirksames Urteil, das lediglich auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.1988 – IVa ZB 2/88 = NJW 1988, 2046 zur Vorgängervorschrift § 551 Nr. 7 ZPO).
183)
19Das Amtsgericht hat in dem Verkündungstermin jedoch die für die Urteilsverkündung geltenden Vorschriften des § 311 Abs. 2 ZPO nicht beachtet. Dies führt zur Qualifikation der Entscheidung als Nichturteil.
20Nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann auch durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn – wie hier – bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO erfordert die Verkündung des Urteils mithin die vorherige schriftliche Abfassung jedenfalls der Urteilsformel. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere den Begriffen „Vorlesung“ und „Bezugnahme“, sondern auch aus dem damit verfolgten Zweck, durch eine schriftliche Fixierung der Urteilsformel eine Garantie für die Übereinstimmung des verkündeten und später ausgefertigten Urteils zu schaffen (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2013, § 311 Rn. 5; BGHZ 10, 327, 329 = NJW 1953, 1829).
21Die Entscheidung war jedoch im Zeitpunkt der Verkündung nicht schriftlich niedergelegt. Das über den Verkündungstermin errichtete Protokoll enthält nicht (mit der Beweiskraft des § 165 ZPO, vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1984, NJW 1985, 1782) eine Bezugnahme gemäß § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sondern gibt vielmehr die Urteilsformel selbst wieder. Das Diktat der Urteilsformel auf Tonträger ist aber unzureichend, da sie nicht bereits schriftlich fixiert im Verkündungstermin vorlag, sondern erst mit dem Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich abgefasst wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem eingangs des Protokolls festgehaltenen Vermerk, das Protokoll werde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. Anhaltspunkte für eine anderweitige schriftlich fixierte Urteilsformel sind der Akte nicht zu entnehmen.
22Der Umstand, dass die Urteilsformel nach Erstellung des Protokolls durch den erkennenden Richter unterzeichnet wurde, vermag allein die im Verkündungszeitpunkt fehlende Unterschrift der Entscheidung (§ 315 Abs. 1 ZPO) zu beheben (vgl. dazu BeckOK ZPO/Elzer, § 315 Rn. 24), nicht aber die Nichtbeachtung des § 311 Abs. 2 ZPO.
234)
24Aufgrund der Nichtbeachtung des § 311 Abs. 2 ZPO stellt die im Protokoll des Verkündungstermins enthaltene Urteilsformel lediglich einen Urteilsentwurf, nicht aber ein wirksames Urteil dar.
25Zwar verhindert nicht jeder Verkündungsmangel das Vorhandensein einer – zumindest – wirksamen Entscheidung. Es muss vielmehr zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Verkündungsvorschriften differenziert werden. Nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels ist die Annahme eines Nichturteils gerechtfertigt (BGHZ 14, 39 = NJW 1954, 1281; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 4). § 311 Abs. 2 ZPO gehört jedoch zu den wesentlichen Formerfordernissen für die Verlautbarung eines Urteils, deren Verletzung das Existentwerden des Urteils verhindert und die Entscheidung weiterhin lediglich einen Urteilsentwurf sein lässt (MüKo-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2013, § 311 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 300 Rn. 13; OLG Rostock, OLGR 2005, 2005, 835, juris). Die als “Geburtsakt” des Urteils anzusehende Verkündung (BGHZ 10, 346 (348) = NJW 1954, 34) setzt bei beiden Formen der Verlautbarung (gemeint sind § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO n.F.) voraus, dass zumindest die Urteilsformel im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt ist (vgl. BGH NJW 1985, 1782, 1783).
265)
27Die Wirksamkeit des Urteils ist auch nicht durch die Zustellung der Entscheidung herbeigeführt worden. Dies könnte in Betracht kommen, wenn die Zustellung lediglich – verfahrensfehlerhaft – an Verkündungs statt (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfolgen sollte (BGH VersR 1984, 1192, juris Rz. 10). Vorliegend ging das Amtsgericht jedoch, wie aus dem Protokoll ersichtlich, von einer zuvor bereits erfolgten Verkündung aus (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2013, § 310 Rn. 11 mwN).
28III.
29Der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht ist demnach nicht wirksam beendet worden, weshalb die Sache zur Fortsetzung und Entscheidung des Rechtsstreits, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen ist. Eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung ist nicht Gegenstand der der vorliegenden Entscheidung.
30Beschwerdewert: 660,45 €
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