Beschluss vom Landgericht Köln - 91 O 64/13

Tenor

Der Vorstand der Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über folgende Frage(n) zu erteilen:

              „Welche Gründe sprachen im Hinblick auf diese Vita für eine Beschäftigung von Herrn D und welche dagegen?

              Nachfrage: Bitte erläutern Sie den Auswahlprozess etwas näher, wie war dieser strukturiert, wie viele Bewerber gab es, was waren die entscheidenden Kriterien, die am Ende zu Herrn D geführt haben. Bitte erläutern Sie in diesem Zusammenhang die Compliance-Erwägungen, die es trotz der aufgezeigten Vita von Herrn D erlaubt haben, diesen Kandidaten zu nehmen. Immerhin hat Herr D nicht nur unternehmerisch versagt. Er ist auch straffällig geworden. Wie sieht also ein geordneter Auswahlprozess aus, an dessen Ende ein Mann bestellt wird, gegen den strafrechtlich wegen Untreue ermittelt und das Verfahren nur gegen Geldbuße eingestellt wurde?

              Nachfrage: Die Antwort ist bei Weitem nicht ausreichend. Ich hatte Sie nicht nach persönlichen, dem Datenschutz unterliegenden Informationen, wie etwa die Namen der Mitbewerber gefragt. Die sind mir auch vollkommen gleichgültig. Ich möchte von Ihnen eine Darstellung des geordneten Auswahlprozesses, einschließlich der relevanten Auswahlkriterien sowie der absoluten K.O.-Kriterien. Außerdem reicht mir die Angabe der Anzahl der Bewerber. Ebenso wollte ich die Compliance-Erwägungen wissen, die es trotz der aufgezeigten Vita von Herrn D erlaubt haben, diesen Kandidaten zu nehmen.“

              Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu 3/4.

              Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.