Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 101/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ergänzung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 01.10.2009 über den 31.01.2012 hinaus bis zum 31.12.2013 fortbesteht.
Die Beklagte wird zu verurteilt, an den Kläger 1.926,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte T in Höhe von netto 603,70 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über das Bestehen eines Handelsvertretervertrages und damit zusammenhängend über Ansprüche auf Provisionszahlungen.
3Die Beklagte ist Herausgeberin verschiedener Zeitschriften für Ärzte. Unter dem 25.2./5.3.2002 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag, vermöge dessen der Kläger Produkte der Beklagten als freier Handelsvertreter repräsentierte und Werbeflächen in diesen Zeitschriften vermarktete (Bl. 9 ff. d.A.). Bereits seit Ende der Neunzigerjahre hatten entsprechende Vereinbarungen zwischen den Parteien bestanden.
4Ende 2008 schloss die Beklagte mit der W Verlag GmbH einen Betriebsüberlassungsvertrag, nach dem die W Verlag GmbH ab dem 01.01.2009 u.a. den Betrieb der Beklagten in deren Namen und für eigene Rechnung führen sollte. Ab dem 01.01.2009 führte die Beklagte in ihren Briefköpfen den Zusatz „W Medizin“, welcher als gemeinsame Bezeichnung für die nach dem Vertrag unter einem Dach geführten Verlage gewählt worden war.
5Unter dem 01.10.2009 unterzeichneten die Geschäftsführerin der Beklagten und der Kläger einen weiteren Vertrag (Bl. 15 d.A.). Dieser war überschrieben mit dem folgenden Rubrum:
6„Handelsvertretervertrag
7zwischen
8der Y Wirtschafts- und Praxisverlag GmbH, P-Straße, 50997 Köln vertreten durch die Geschäftsführerin L- nachfolgend „Verlag“ genannt –
9und
10A, Z-Straße, 30159 Hannover- nachfolgend „Repräsentant“ genannt –„
11In der Präambel des Vertrages wurde ausgeführt, dass der Vertrag „in Erweiterung der bestehenden Vertragsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Repräsentanten (…) vom 25.03.2002, / 05.03.2002 / 01.03.2004, 01.01.2008 und 01.05.2008“ abgeschlossen werde. Als „Ergänzung zu § 1“ wurde dann geregelt, dass der Kläger bestimmte zur Unternehmensgruppe W Medizin gehörende Titel der Reihe „Ärztliche Praxis“ ab dem 01.10.2009 übernehme. Alle weiteren Punkte des „Vertrages vom 25.03.2002, / 05.03.2002 / 01.03.2004, 01.01.2008 und 01.05.2008“ blieben ausweislich des Vertrages unberührt.
12Der Vertrag sah die ratenweise Zahlung einer Abschlagssumme durch den Kläger vor, welche dieser vollständig leistete. Die über die entsprechenden Ratenzahlungen erstellten Rechnungen enthielten im Briefkopf die Bezeichnung „W Medizin“ und klein darunter „Y GMBH, P-STRASSE, 50997 KÖLN)"(vgl. Bl. 105 d.A.). Denselben Briefkopf enthielten die dem Kläger gestellten Provisionsabrechnungen (Bl. 106 ff. d.A.).
13Die W Verlag GmbH kündigte den zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Betriebsüberlassungsvertrag zum 31.12.2011 und unterbreitete der Beklagten ein neues Vertragsangebot ab dem 01.01.2012 u.a. zur Nutzung der Marke „W Medizin“, welches die Beklagte nicht annehmen wollte. Anfang Januar 2012 forderte die Beklagte all ihre Mitarbeiter und Handelsvertreter, so auch den Kläger, dazu auf, nicht mehr unter dem Namen „W Medizin“ aufzutreten. Der weitere Inhalt dieser Anweisung ist streitig.
14Im Nachgang hierzu erhielt die Beklagte von der W Verlag GmbH keine Informationen mehr über die laufenden Handelsvertreterverträge.
15Mit E-Mail vom 23.01.2012 (Bl. 17 d.A.) teilte der Kläger der Geschäftsführerin der Beklagten mit, dass er ab sofort wieder für die Titel „Ärztliche Praxis Gynäkologie“, „Ärztliche Praxis Onkologie“ und „Ärztliche Praxis Neurologie“ tätig werden werde, da er bislang keine schriftliche Information der Beklagten über die neue Situation erhalten habe.
16Ende Januar 2012 erstellte die Beklagte eine Abrechnung mit der Bezeichnung „Abschlagszahlung W Verlag“ auf Basis der verdienten Provisionen des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 über 1.146,51 € brutto (Bl. 18 der Akte). Mit E-Mail vom 10.2.2012 (Bl. 19 der Akte) teilte die Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger mit: „Leider ist die Situation bezüglich des Anzeigenverkaufs immer noch nicht geklärt. Bis heute liegt dem Y Wirtschaft- und O-Verlag GmbH keine Kündigung der Vereinbarung über den Verkauf der ÄP-Titel vor. Da der W Verlag nicht auf unsere Anschreiben reagiert, haben wir heute die Provisionsabrechnungen für den Monat Januar angefordert. Solange wir über keine Grundlage verfügen, die uns die Abrechnung mit ihnen ermöglicht, haben wir uns dazu entschlossen, ihnen eine monatliche Abschlagszahlung auf Grundlage der in den Jahren 2010 und 2011 gezahlten Provisionen auszuzahlen.“
17Dem Kläger wurden Zahlungen auf dieser Basis bis einschließlich Dezember 2012 geleistet.
18Mit Schreiben vom 18.04.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, entweder eine schriftliche Teilkündigung des Handelsvertretervertrages vorzunehmen oder die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers zu ermöglichen (Bl. 20 d.A.). Mit Schreiben vom 20.04.2012 (Bl. 22 der Akte) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie ihn nicht aufgefordert habe, die Fachtitel der „Ärztlichen Praxis“ nicht mehr zu vertreten, sondern dass sie nur darauf hingewiesen habe, dass ihre Mitarbeiter nicht mehr unter der Bezeichnung „W Medizin“ auftreten dürfen.
19Im Nachgang dazu folgte weitere Korrespondenz zwischen den Parteien über ihre Auffassungen zu den vertraglichen Beziehungen. Am 18.02.2013 kündigte die Geschäftsführerin der Beklagten an, keine weiteren Zahlungen an den Kläger zu leisten.
20Die Beklagte kündigte später mit Schreiben vom 24. 6. 2013 (Bl. 113 der Akte) den gesamten mit dem Kläger bestehenden Handelsvertretervertrag zum 31.12.2013.
21Der Kläger behauptet, dass er den Vertrag vom 01.10.2009 mit der Beklagten abgeschlossen habe. Er behauptet außerdem, dass er Anfang Januar 2012 von der Geschäftsführerin der Beklagten und Herrn W mündlich aufgefordert worden sei, sämtliche Arbeiten für die Unternehmensgruppe „W Medizin“ einzustellen. Der Kläger behauptet, dass ihm seit Februar 2012 Informationen und Werbemittel für die Titel „Ärztliche Praxis“ nicht mehr zugänglich gemacht worden seien. Er behauptet, dass es sich bei den Zahlungen der Beklagten im Jahr 2012 um pauschalierte Provisionszahlungen gehandelt habe.
22Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1. ursprünglich die zeitlich unbegrenzte Feststellung des Bestehens der Ergänzung des Handelsvertretervertrages vom 01.10.2009 beantragt. Nach der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2013 den Antrag zu 1. teilweise für erledigt erklärt.
23Der Kläger beantragt nunmehr,
241. festzustellen, dass die Ergänzung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 1.10.2009 über den 31.1.2012 hinaus bis zum 31.12.2013 fortbesteht.
252. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2293,02 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1146,51 € seit dem 15.3.2013 und auf weitere 1146,51 € seit dem 15.4.2013 zu zahlen.
263. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte T in Höhe von netto 809,00 € freizustellen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte behauptet, dass der Vertrag vom 01.10.2009 zwischen dem Kläger und der W Verlag GmbH geschlossen worden sei. Die Beklagte habe lediglich als Stellvertreterin/Mittlerin für die W Verlag GmbH handeln sollen, was allen Beteiligten klar gewesen sei. Die Ergänzungsvereinbarung vom 1. Oktober 2009 sei lediglich missverständlich formuliert und spiegele das Verständnis der Beteiligten nicht optimal wieder. Entsprechend diesem Verständnis der Parteien sei der Vertrag auch gelebt worden. So habe der Kläger die Abstandszahlungen nicht an die Beklagte, sondern an die W Verlag GmbH geleistet. Sämtliche Abstandszahlungen des Klägers seien von der Beklagten unmittelbar an die W Verlag GmbH weitergeleitet worden. Die Provisionsabrechnungen seien seitens der Beklagten mit Wissen und Wollen aller Beteiligten lediglich für die W Verlag GmbH durchgeführt worden. Auch für die vom Kläger vermittelten Verträge sei allein die W Verlag GmbH Vertragspartner geworden. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zur Behauptung des Klägers, dass ihm seit Februar 2012 Informationen und Werbemittel für die Titel „Ärztliche Praxis“ nicht mehr zugänglich gemacht worden seien. Hinsichtlich ihrer E-Mail vom 10.02.2012 behauptet die Beklagte, dass sie an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf dessen Anspruch gegen die W Verlag GmbH auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB Abschlagszahlungen habe leisten wollen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
321.
33Der Feststellungsantrag hat Erfolg.
34Er ist zunächst zulässig. Insbesondere hat der Kläger bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
35Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zwischen den Parteien besteht. Das Gericht ist gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Handelsvertretervertrag vom 01.10.2009 (Bl. 15 d.A.) tatsächlich zwischen Kläger und Beklagter abgeschlossen wurde. Für die dahingehende Behauptung des Klägers spricht insoweit bereits die unstreitig vom Kläger und der Geschäftsführerin unterzeichnete Vertragsurkunde vom 01.10.2009 (Bl. 15 d.A.). Deren Inhalt ist insoweit eindeutig, als in ihr ausdrücklich der Kläger und die Beklagte mit vollen Namen, Adresse und - im Falle der Beklagten - Vertretungsperson als Vertragsparteien benannt sind. Auch wird in der Vertragsurkunde ausdrücklich Bezug auf die unstreitig zwischen den Parteien bestehenden weiteren Verträge genommen und der Vertrag vom 01.10.2009 ausdrücklich (lediglich) als Erweiterung dieser Verträge bezeichnet. Die Behauptung der Beklagten, dass die Beklagte tatsächlich nicht Partei des Vertrages werden und lediglich als Vertreterin/Mittlerin für die W Verlag GmbH auftreten sollte, findet sich in der Vertragsurkunde demgegenüber nicht ansatzweise wiedergespiegelt. Derartiges wird in der Vertragsurkunde noch nicht einmal angedeutet. Insoweit ist auch der Beklagten entgegenzutreten, wenn sie vorträgt, die Vertragsurkunde sei zugestandenermaßen missverständlich formuliert worden (Bl. 118 d.A.). Denn missverständliche Formulierungen finden sich in der Urkunde an keiner Stelle. Vielmehr ist das Vertragsdokument gerade in Bezug auf die Vertragsparteien eindeutig formuliert. Der Wortlaut bietet insoweit auch keinerlei Raum für eine Auslegung.
36Der eindeutige Inhalt der Vertragsurkunde vom 01.10.2009 kommt insoweit dem Kläger zugute. Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung hat die über einen Vertrag aufgenommene Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (BGH, NJW 2002, 3164 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012, 11 U 144/12; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.07.2007, 10 U 41/06). Behauptet eine Partei – wie hier die Beklagte – eine mündliche Nebenabrede, die nicht dokumentiert worden ist, oder außerhalb der Urkunde liegende Umstände zum Nachweis eines vom Text abweichenden übereinstimmenden Willens, so ist sie hierfür darlegungs- und beweisbelastet (OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). An die Widerlegung der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung sind dabei nach ganz herrschender Meinung aber prinzipiell hohe Anforderungen zu stellen: Wird behauptet, dass die Parteien tatsächlich etwas vom Inhalt der Urkunde Abweichendes vereinbart haben, ist vor allem, wenn es sich um Bestimmungen von erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite handelt, die substantiierte Darlegung der Gründe und das Aufzeigen von Umständen erforderlich, die erhellen, warum eine abschließende schriftliche Fixierung unterblieben ist (OLG Brandenburg, a.a.O.). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2013 (Bl. 125 R d.A.) nicht nachgekommen.
37Die Beklagte hat insoweit schon nicht dargelegt, warum die Parteien nicht ansatzweise eine Beteiligung der W Verlag GmbH in der Vertragsurkunde auch nur erwähnt haben, sondern stattdessen mit auffallender Deutlichkeit gerade die hiesigen Parteien als Vertragspartner bezeichnet und auf bestehende Verträge zwischen diesen verwiesen haben. Insoweit ist noch einmal hervorzuheben, dass der Vertragstext gerade in diesem Punkte nicht ansatzweise missverständlich ist. Gerade die Frage, wer Partei eines Vertrages ist und wer nicht, ist aber sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gerade ein Kernpunkt des Vertrages. Es ist vor diesem Hintergrund anhand des Vortrages der Beklagten nicht nachvollziehbar, warum hier eine andere Partei in einem Vertrag aufgenommen worden sein soll als beabsichtigt.
38Auch die weiteren von der Beklagten behaupteten Umstände sind nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde vom 01.10.2009 zu erschüttern. Insbesondere ist anhand des Vortrages der Beklagten nicht erkennbar, dass der Vertrag zugunsten eines eindeutig abweichenden Vertragswillens der Parteien gelebt worden ist. So ist zum Beispiel die ursprüngliche Behauptung der Beklagten, dass der Kläger seine Abrechnungen und Zahlungen gerade an die W Verlag GmbH gestellt und geleistet habe, unzutreffend. Sowohl die Rechnungen über die Ratenzahlungen des Klägers (Bl. 105 d.A.) als auch die vorgelegten Provisionsabrechnungen vom 30.11.2010 (Bl. 106 ff. d.A.) enthielten im Briefkopf unter dem Markennamen „W Medizin“ jeweils eindeutig die Firmenbezeichnung der Beklagten. Entsprechend hat die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung, dass der Kläger die Ratenzahlungen an die W Verlag GmbH gezahlt habe, während des Prozesses auch dahingehend relativiert, dass sie diese an sich gerichteten Zahlungen unmittelbar an die W Verlag GmbH weitergereicht habe. Derartige lediglich interne Abrechnungsregelungen zwischen der Beklagten und der W Verlag GmbH vermögen aber die Vertragsurkunde vom 01.10.2009 nicht zu erschüttern.
39Soweit die Beklagte schließlich allgemein behauptet, dass nach dem eindeutigen und offenkundigen Willen aller Beteiligten die W Verlag GmbH Vertragspartner des Klägers werden sollte und die Beklagte mit Wissen und Wollen aller Beteiligten lediglich für die W Verlag GmbH Provisionsabrechnungen durchgeführt habe, ist auch dieser Vortrag ungeeignet, einen Vertragsschluss nur zwischen Kläger und W Verlag GmbH zu belegen. Der Vortrag ist in seiner Allgemeinheit und vor dem Hintergrund der eindeutig anderslautenden vorliegenden Dokumente bereits unsubstantiiert. Überdies hat die Beklagte hierfür keinerlei Beweis angeboten.
40Der damit zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 01.10.2009 besteht auch fort. Unstreitig haben weder Kläger noch Beklagte den Vertrag bis zur Klageerhebung wirksam schriftlich gekündigt. Erst mit dem Schreiben vom 24.06.2013 kündigte die Beklagte den Vertrag wirksam zum 31.12.2013.
412.
42Der zulässige Leistungsantrag zu 2. ist hingegen nur im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
43Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.926,92 EUR. Weitergehende Ansprüche hat er nicht.
44Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger lediglich als Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag zu. Soweit der Kläger demgegenüber offenbar davon ausgeht, dass er wegen des Fortbestandes des Vertrages auch einen Anspruch auf Provisionsvergütung habe, geht diese Annahme fehl. Denn der Kläger hat in dem betreffenden Zeitraum (Januar und Februar 2013) ja keine Vermittlungstätigkeit für die betreffenden Medien ausgeführt und daher auch keine Provisionen verdient.
45Dass der Kläger keine Provisionen verdient hat, beruht allerdings auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Denn unstreitig stellte die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum keinerlei Informationen und Werbematerialien für die betreffenden Zeitschriften zur Verfügung. Als Vertragspartnerin des Klägers wäre sie hierzu aber verpflichtet gewesen. Soweit die Beklagte sich desweiteren mit Nichtwissen dazu erklärt, ob die W Verlag GmbH dem Kläger entsprechende Informationen oder Werbematerialien zur Verfügung gestellt hat, ist diese Erklärung gem. § 138 Abs. 4 ZPO prozessual unzulässig, mit der Folge, dass die Behauptung des Klägers als zugestanden gilt. Denn als Vertragspartnerin des Klägers war es gerade die Aufgabe der Beklagten, diesen – und sei es unter Inanspruchnahme der W Verlag GmbH – mit entsprechenden Materialien zu versorgen. Ob sie dies getan oder die W Verlag GmbH dazu veranlasst hat, liegt in ihrem Wahrnehmungsbereich, sodass sie sich hier nicht mit Nichtwissen erklären kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger anderweitig an entsprechende Unterlagen gekommen ist, liegen nicht vor. Für derartiges wäre überdies – da es sich um einen Umstand nach § 254 BGB handeln würde – die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
46Die Pflichtverletzung der Beklagten erfolgte auch schuldhaft. Etwas anderes hat die Beklagte nicht darlegen können. Insbesondere kann es sich nicht entlasten, dass ihr von der W Verlag GmbH keine Unterlagen oder Informationen zu den Handelsvertreterverträgen zur Verfügung gestellt worden. Es wäre hier an ihr gewesen, entsprechende vertragliche Regelungen mit der W Verlag GmbH zu treffen, damit sichergestellt ist, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllen kann.
47Als Schaden steht dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2013 der entgangene Gewinn gem. § 252 BGB zu. Die Kammer hält es insoweit nach § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO für sachgerecht und angemessen, den Schaden auf Grundlage der durchschnittlich verdienten Provisionen des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu ermitteln. Substantiierte Einwendungen gegen die Angemessenheit dieser Berechnung hat auch die Beklagte nicht erhoben. Soweit die Beklagte hierzu im Schriftsatz vom 25.09.2013 noch vorgetragen hat, kann offenbleiben, ob dieses Vorbringen bereits gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen war (ein Schriftsatznachlass ist der Beklagten insoweit nicht eingeräumt worden). Denn auch der von ihr vorgetragene Umstand, dass im Jahre 2011 die erwirtschafteten Provisionen des Klägers niedriger waren als im Jahr 2010 rechtfertigt ein niedrigeres Ansetzen der Schadensschätzung nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass mit Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit ab 2012 mit Schwankungen bei den verdienten Provisionen in beide Richtungen zu rechnen war. Allein auf ein Kalenderjahr abzustellen erscheint daher für die Schätzung nicht sachgerecht.
48Die Kammer schätzt den Schaden des Klägers für die Monate Januar und Februar 2013 nach dem Vorstehenden auf je 963,46 EUR netto, also zusammen 1.926,92 EUR. Nur diesen Netto-Betrag kann der Kläger allerdings erstattet verlangen. Der geltend gemachte Bruttobetrag kann hingegen nicht verlangt werden, da bei Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns keine zu ersetzende Umsatzsteuer anfällt (BGH, NJW-RR 1992, 411).
49Der Zinsanspruch ist lediglich aus §§ 291 BGB begründet. Der Kläger kann hier nur Zinsen ab Rechtshängigkeit (30.04.2013) verlangen, da er nicht dargelegt hat, dass er die Beklagte mit der Schadensersatzforderung zuvor in Verzug gesetzt hat. Da es sich hier nicht um eine Provisionsforderung gehandelt hat, ist die Beklagte nicht aufgrund der Regelung § 5 Ziff. 5 des Handelsvertretervertrages ohne Mahnung in Verzug gekommen. Auch kann hier nur ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. Gemäß § 288 Abs. 2 BGB kommt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei Entgeltforderungen (nicht: "Geldforderungen") in Betracht. Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sind nur solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 2010, 1872). Dies ist bei den hier geltend gemachten Schadensersatzforderungen nicht der Fall.
503.
51Dem Kläger steht überdies dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Anspruch ergibt sich insoweit aus § 280 Abs. 1 BGB. Wegen der Pflichtverletzung der Beklagten durfte es der Kläger für erforderlich halten, sich anwaltlicher Beratung zu bedienen. Allerdings ist der Anspruch der Höhe nach nicht voll berechtigt. Zum einen kann bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nur der Wert von 8.251,20 EUR für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages angesetzt werden. Nur insoweit ist der Prozessbevollmächtigte nach dem Vortrag des Klägers nämlich außergerichtlich für den Kläger tätig geworden. Dass der Prozessbevollmächtigte überdies auch mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzforderungen beauftragt worden und insoweit tätig geworden war, hat der Kläger hingegen nicht vorgetragen. Überdies ist ein Ansatz einer 1,5-Gebühr nicht gerechtfertigt und daher auch von der Beklagten nicht als Schaden zu ersetzen (§ 254 Abs. 2 BGB). Bei der Sache handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, sodass lediglich die Regelgebühr von 1,3 angesetzt werden kann. Eine Regelgebühr von 1,3 aus dem Gegenstandswert von 8.251,20 EUR betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt 583,70 EUR. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergibt dies einen erstattungsfähigen Schaden des Klägers von 603,70 EUR.
524.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO, 709 ZPO.
54Streitwert: 10.544,22 EUR
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