Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 438/09
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,83 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger kam als Frühgeborenes der 34. Schwangerschaftswoche am 20.12.1998 zur Welt. Anfang 1999 wurde bei ihm eine AV-Knoten-Reentrytachykardie festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Herzrhythmusstörung. Es existierten beim Kläger zwei Leitungsbahnen, die die Erregung von den Vorhöfen auf die Herzkammer übertragen. Der Herzrhythmus wird hierdurch gestört.
3Der Kläger wurde zunächst medikamentös auf Lanitop und Tambocor (Antiarrhythmika) eingestellt. Im Jahre 1999 wurde dem Kläger ein Herzschrittmacher eingesetzt.
4Anfang 2003 traten bei dem Kläger Befindlichkeitsstörungen und Halsschmerzen auf begleitet von einem Puls von 180/min. Das Oberflächen-EKG erbrachte den Nachweis einer supraventrikulären Tachykardie mit Frequenzen von 160/min. Die Beklagten zu 2. – 4 rieten zu einer Kathederablation, also der Entfernung der zusätzlichen, den Herzrhythmus störenden, akzessorischen Leitungsbahn. Dieses Vorgehen verfolgte das Ziel zukünftig auf die - mit Blick auf die Nebenwirkungen - risikoreichen Medikamente zu verzichten und den Schrittmacher dauerhaft zu entfernen.
5Am 20.02.2003 wurde der Eingriff bei dem Kläger im Haus der Beklagten zu 1. vorgenommen. Der Beklagte zu 2. ist der Klinikdirektor. Das Aufklärungsgespräch erfolgte durch die Beklagten zu 3. und 5.. Die Beklagten zu 3. und 4. nahmen die Katheterablation vor. Zu diesem Zweck wurde bei dem Kläger eine künstliche Tachykardie ausgelöst, um die Stelle des Eingriffes örtlich bestimmen zu können. In der Folge wurde jedoch nicht nur die störende akzessorische Leitungsbahn zerstört, sondern auch das sehr nahe verlaufende His-Bündel (die eigentliche Erregungsleitungsbahn), weshalb es bei dem Kläger zu einem sog. AV-Block III. Grades kam - einem vollständigen Ausfall der Erregungsleitung zwischen Vorhof und Herzkammer. Der Herzschrittmacher wurde belassen. Dieser muss nunmehr dauerhaft verbleiben.
6Antiarrhythmika muss der Kläger hingegen nicht mehr einnehmen.
7Der Kläger lässt behaupten, eine ausreichende Indikation für den Eingriff habe nicht bestanden. Die medikamentöse Einstellung sei gut und die Schrittmacherfunktion zuverlässig gewesen.
8Die Beklagten zu 3. und 4. seien sich während der Operation nach Auslösung der künstlichen Tachykardie unsicher gewesen, ob der Eingriff aufgrund des unübersichtlichen Operationsfeldes überhaupt durchgeführt werden sollte. Der Beklagte zu 3. habe den Eingriff sodann dennoch vorgenommen
9Die Eltern des Klägers seien nicht ordnungsgemäß über das Risiko der Leitungsschäden bei diesem Eingriff aufgeklärt worden. Im Aufklärungsbogen ist – insoweit unstreitig – die Belehrung über Leitungsschäden nicht angekreuzt.
10Insbesondere sei ihnen nicht erklärt worden, dass der Eingriff das Risiko berge, dass der Kläger lebenslang auf einen Herzschrittmacher angewiesen sein könnte. Vielmehr habe die Beklagte zu 5. bei von den Eltern geäußerten Bedenken der Mutter vorwurfsvoll entgegengehalten, dass sie es vorziehe, ihrem Kind „Rattengift“ zu verabreichen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab Februar 2003 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz - mindestens jedoch 8% Zinsen - seit dem 01.08.2005;
13festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftige immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab Februar 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.207,25 Euro zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, es habe sich präoperativ eine prognostisch sehr ungünstige Form der Erkrankung des Klägers gezeigt. Die medikamentöse Therapie habe allein die Herzfrequenz beeinflussen können, weshalb auch die Implantation eines Herzschrittmachers bereits im Jahre 1999 erforderlich gewesen sei. Diese Maßnahmen seien aber allenfalls zur Sicherung eines Status-Quo unter Inkaufnahme erheblicher Nebenwirkungen geeignet gewesen.
18Der Eingriff sei mit den Eltern zuvor intensiv besprochen worden. Das Aufklärungsgespräch am 22.01.2003 sei durch die Beklagten zu 3. und 5. erfolgt. Neben den allgemeinen Risiken wurde auch die typische Komplikation einer Leitungsschädigung mit den damit einhergehenden Folgen thematisiert. Es wurde lediglich versäumt, dieses noch einmal handschriftlich darzulegen.
19Da eine echte Behandlungsalternative nicht zur Verfügung gestanden habe, hätten die Eltern sich in jedem Fall für den Eingriff entschieden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C sowie durch persönliche Anhörung der Parteien. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 01.07.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2013 wird verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
24I.
25Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 BGB verlangen, allerdings nur in Höhe von 5.000,00 Euro. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Beklagten der ihnen obliegende Nachweis nicht gelungen, die Eltern des Klägers vor der Operation am 20.03.2003 ordnungsgemäß über die mit der Katheterablation verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko eines AV-Blockes aufgeklärt zu haben.
26Den Beklagten oblag als eine Hauptpflicht des Behandlungsvertrages mit dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die gebotene Eingriffs- und Risikoaufklärung zu dem hier streitgegenständlichen Eingriff. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten bzw. den Sorgeberechtigten von der Schwere und Richtung des Risikospektrums ein allgemeines Bild sowie die Erkenntnis zu vermitteln, was der Eingriff für die weitere persönliche Situation bedeuten kann.
27Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung steigen, je problematischer die Entscheidung für den Patienten ist. Dies gilt insbesondere sobald der Eingriff mit einem großen Risiko für den Patienten verbunden ist oder mit einem seltenen, aber für den Eingriff immer noch spezifischen Risiko, welches jedoch für den Patienten schwerwiegende Folgen haben kann (BGH NJW 2007, 217).
28So liegen die Dinge hier. Die Gefahr eines AV-Blockes III. Grades stellt unstreitig ein spezifisches Risiko einer Katheterablation dar. Diese Komplikation ist mit unter 4% sehr selten, hat aber für den hiervon betroffenen Patienten schwerwiegende Konsequenzen durch eine gegebenenfalls lebenslang bestehende Herzschrittmacherabhängigkeit.
29Es steht nach der persönlichen Anhörung der Parteien nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten die sorgeberechtigten Eltern des Klägers in der so gebotenen Weise über das spezifische Risiko eines AV-Blockes III. Grades und den damit verbundenen Folgen aufgeklärt haben.
30Eine solche Aufklärung wurde nicht in den Behandlungsunterlagen der Beklagten dokumentiert. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Aufklärung nicht in der gebotenen Form durch den Beklagten zu 3. vorgenommen wurde, da dieser zum Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches nach übereinstimmender Bekundung aller Beteiligten nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, weshalb zumindest die Beklagte zu 5. bei dem Aufklärungsgespräch vor der Operation dabei war. Der Beklagte zu 3. und die Beklagte zu 5. bekundeten im Wesentlichen übereinstimmend, dass über das Risiko des AV-Blockes aufgeklärt wurde, weil hierüber - als größtes Risiko eines solchen Eingriffes – „immer“ aufgeklärt werde. Die Kammer verkennt nicht, dass an die Darlegungs- und Beweislast der Behandlerseite keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, insbesondere wenn der Behandler eine entsprechende regelmäßige Aufklärungsübung darstellt. Hier liegen die Dinge jedoch anders: Das entsprechende Aufklärungsformular für den fraglichen Eingriff sieht ein ggf. anzukreuzendes Kästchen zu dem Punkt „Akute Herz-Rhythmus-Störungen, evtl. medikament. oder elektr. Kardioversion, Schrittmacher-Therapie“ vor, das für das Risiko des AV-Blockes handschriftlich anzukreuzen gewesen wäre. Ein solches handschriftliches Kreuz wurde nicht gefertigt. Gleichwohl wurde die Aufklärung über andere Risiken wie etwa …“Thrombose, Embolie“ handschriftlich vermerkt.
31Die Beklagte zu 5. erklärte in der persönlichen Anhörung, dass dies damit zusammenhängen könnte, dass der Kläger ja bereits einen Herzschrittmacher trug, die Eltern diese Therapie bereits kannten und daher die Notwendigkeit nicht bestand, über diese Therapie weiter aufzuklären. Damit ist jedoch die Indizwirkung einer üblichen Aufklärungsübung erschüttert, denn es ist insoweit nicht auszuschließen, dass die Beklagten zu 3. und zu 5. hier aufgrund der Vorerfahrung der Eltern des Klägers die Aufklärungsbedürftigkeit gerade des spezifischen Risikos der Therapie übersehen haben. Zumal die Folge der Verwirklichung des Risikos, nämlich die Schrittmacherabhängigkeit, jedenfalls zu dem aktuellen Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Eingriffes, keine qualitative Verschlechterung bedeutet hätte. Dies lässt ein – auch nur ausnahmsweises - Vergessen der Aufklärung über dieses Risiko gegenüber der üblichen Aufklärungspraxis als nachvollziehbar erscheinen.
32Demgegenüber vermittelten die getrennt lebenden Eltern des Klägers, die unstreitig unabhängig voneinander das Aufklärungsgespräch wahrgenommen haben, der Kammer nachvollziehbar ihre Ahnungslosigkeit zum Zeitpunkt des Eingriffes was das Risiko einer AV-Blockierung bei ihrem Sohn betraf. Beide vermittelten der Kammer glaubhaft, dass sie den Eingriff seinerzeit nur für relativ indiziert gehalten hätten und diesem deshalb zugestimmt hätten, weil sie davon ausgingen, dass der Eingriff für ihren Sohn nur Vorteile bringen könnte.
33Es steht darüber hinaus nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die sorgeberechtigten Eltern des Klägers ihre Zustimmung zu diesem Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Risiko einer AV-Blockierung erteilt hätten. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der persönlichen Anhörung der Eltern davon aus, dass sie allein die Möglichkeit einer AV-Blockierung mit lebenslanger Schrittmacherabhängigkeit ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob sie dem Eingriff zustimmen sollen oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Indikation des Eingriffs jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch nach Auffassung des Sachverständigen mit Blick auf das Alter des Klägers jedenfalls nicht zwingend war.
34II.
35Den Beklagten war darüber hinaus aber kein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Katheterablation vorzuwerfen.
36Unstreitig ist der sogenannte AV-Block bei dem hier in Frage stehenden Eingriff auch bei äußerster Sorgfalt nie mit absoluter Sicherheit zu vermeiden. Aus den behaupteten Unstimmigkeiten zwischen den Operateuren intraoperativ kann ein konkreter Vorwurf zur Behandlung selbst nicht abgeleitet werden.
37Es stellt sich hier also allein die Frage, ob die Katheterablation an sich beim Kläger indiziert war.
38Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes, dem bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen ist, wenn praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (BGH NJW 2007, 2774). Dabei hat er das Verhältnis von Eingriffsintensität, Risiken und Nutzen sowie die Erfolgsaussicht im Auge zu behalten (BGH NJW 1991, 1543). Bei mehreren therapeutischen Möglichkeiten muss der Arzt zwar nicht stets den sichersten Weg wählen. Ein höheres Risiko muss jedoch in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine Rechtfertigung finden (BGH NJW 2007, 2774).
39Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Erkrankung des Klägers grundsätzlich symptomatisch medikamentös behandelbar.
40Eine endgültige Behandlung ist jedoch nur durch eine physikalische Unterbrechung der Leitungsbahn möglich. Dies kann chirurgisch oder mittels der hier gewählten Hochfrequenzkatheterablation geschehen. Eine chirurgische Unterbrechung kommt nur dann in Betracht, wenn ohnehin ein herzchirurgischer Eingriff aufgrund einer anderen Erkrankung indiziert wäre. Das war hier nicht der Fall.
41Es stellte sich daher allein die Frage der Indikation der Kathederablation in Alternative zur Weiterbehandlung durch Medikamente.
42Zu berücksichtigen war im Rahmen einer diesbezüglichen Abwägung zum einen das Lebensalter des Klägers, denn in den ersten Lebensjahren sollte eine Ablation nur bei Patienten erfolgen, die medikamentös nicht gut eingestellt werden können. Erst ab einem Alter von 6 Jahren ist eine Ablation in der Regel sinnvoll. Der Eingriff ist bei Kindern unter 6 Jahren daher besonders sorgfältig abzuwägen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Eingriffs erst 4 Jahre alt.
43Zum anderen waren aber hier auch die Nebenwirkungsrisiken der durch den Kläger eingenommenen Medikamente zu bedenken. Auch wenn nach Aussage des Sachverständigen noch der Versuch der Erweiterung der Medikamenteneingabe oder der Versuch einer komplett anderen Medikamentenkombination hätte erwogen werden können, war hier besonders zu berücksichtigen, dass auch wenn der Kläger ab dem 16.02.2002 unter Digoxin und Propranolol gut antiarrhythmisch eingestellt war, es zumindest ein Jahr später dennoch zu der den Eingriff auslösenden Tachykardie kam. Der Kläger war ab 1999 zusätzlich mit einem Herzschrittmacher versorgt. Der medikamentösen Einstellung allein wurde also von Beginn an zu Recht nicht vollständig vertraut. Die Katheterablation war jedenfalls die einzige kurative Therapieoption.
44Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessensspielraums ist der streitgegenständliche Eingriff nach Auffassung der Kammer vertretbar gewesen sein.
45III.
46Die Kammer hatte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht vorlag. Kompensationsfähig durch billige Entschädigung in Geld ist daher allein die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers bzw. das Sorgerecht der insoweit bestimmenden Eltern.
47Die Kammer hat dabei in Rechnung gestellt, dass der dargelegte Entscheidungskonflikt der Eltern nachvollziehbar und angesichts des Alters des Kindes auch begründet war. Die Kammer hat ebenfalls berücksichtigt, dass eine Entscheidung der Eltern dem Eingriff zum damaligen Zeitpunkt nicht zuzustimmen, jedenfalls nicht unvertretbar gewesen wäre.
48Die Kammer hat aber schmerzensgeldmindernd in Rechnung gestellt, dass der Eingriff für den Kläger auch positive Folgen hat, weil er nunmehr keine antiarrhytmischen Medikamente mehr einnehmen muss.
49Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend, um dem Kläger für die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Genugtuung zu verschaffen.
50IV.
51Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz zukünftiger Schäden.
52Ausgehend von den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, steht fest, dass der Kläger auch ohne den Eingriff mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Leben lang schrittmacherabhängig geblieben wäre. Wenn die Herzrhythmusstörungen nicht mit dem Säuglingsalter überwunden werden, ist von einem dauerhaften Problem auszugehen. Unter allein medikamentöser Behandlung wäre das Risiko von Bradykardien nicht auszuschließen, weshalb wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass auch ohne den Eingriff der Herzschrittmacher lebenslang belassen worden wäre.
53Demgegenüber hat die Lebensqualität des Klägers durch den Eingriff eine Besserung dahingehend erfahren, dass die lebensbedrohlichen Rhythmusstörungen des Klägers verschwunden sind.
54V.
55Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ausgehend von einer 1,8 Geschäftsgebühr allein unter Zugrundelegung des erkannten Schmerzensgeldes in Höhe von schließlich 672,83 Euro.
56Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Ein über den gesetzlichen Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB hinausgehender Verzugsschaden wurde nicht dargelegt.
57VI.
58Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
59Diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
60Streitwert: bis zu 65.000,00 Euro
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Referenzen
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