Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 172/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.5.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.196,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.6.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 399,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.6.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Fernsehmoderatorin, Schauspielerin und Model. Sie moderierte für die Fernsehsender ProSieben, SAT1 und RTL2 und war bereits in zahlreichen Fernseh- und Kinofilmen zu sehen. Zudem spielte sie in verschiedenen Werbespots mit. Ferner war sie für eine Reihe von Marken als Werbeträgerin tätig. So warb sie in der Vergangenheit für die Unterwäschemarke „C“, das Produkt „D“ von E, die Getränkemarke „F“, das „Windows-Phone“ von G sowie für H. Zudem war sie Markenbotschafterin für O und für die Online-Casting-Seite www.Anonym2.com tätig.
3Der Beklagte ist plastischer Chirurg, Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie und Betreiber der Praxis L. Auf der Internetseite www.anonym1.de, deren Inhaber der Beklagte ist und in dessen Impressum er genannt wird, hieß es wie folgt:
4„Viele Stars machen es vor: Von heute auf morgen haben Schauspielerinnen wie B nach einer Brustvergrößerung eine wohlgeformtere Brust und leben vielen Frauen ein perfektes Leben vor.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.6.2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die der Beklagte abgab. Der streitgegenständliche Satz wurde entfernt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.6.2011 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten und einer immateriellen Geldentschädigung auf.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz im Wege der Lizenzanalogie, immaterieller Schadensersatz sowie die Erstattung der bei der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs und der nunmehr geltend gemachten Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe.
8Sie ist der Meinung, dass der Beklagte im Rahmen seiner Eigenwerbung behauptet habe, die Klägerin habe sich die Brust vergrößern lassen, ohne dass er für diese Behauptung Belege Vorbringen hätte können. Der Beklagte habe diese Behauptung verwendet, um auf seine Dienstleistungen als plastischer Chirurg aufmerksam zu machen. Die Klägerin habe in eine solche Verwendung ihres Namens durch den Beklagten – dies ist unstreitig - nicht eingewilligt. Der Beklagte habe somit eine werbliche Vereinnahmung der Klägerin begangen, die eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Unzweifelhaft handele es sich bei dem Werbetext des Beklagten auch um eine Veröffentlichung mit kommerziellem Charakter. Schließlich werde vorliegend der Image- und Werbewert der Klägerin durch die Verwendung ihres Namens ausgenutzt und zudem der Eindruck erweckt, die Klägerin identifiziere sich mit der beworbenen Dienstleistung und empfehle sie. Auch wenn der Klägerin durch den Beklagten dabei keine konkrete Anpreisung untergeschoben werde, komme dem Werbetext der Charakter eines unfreiwilligen Testimonials zu. Die geforderte Lizenzgebühr in Höhe von 10.000,- Euro sei als im unteren Bereich des Angemessenen anzusehen. Denn die Höhe des zu leistenden Wertersatzes richte sich nach dem Marktwert der Klägerin. Dieser sei gerade mit Blick auf die seitens des Beklagten beworbenen Dienstleistungen der plastischen Chirurgie als besonders hoch einzustufen. Dies folge bereits aus dem hohen Bekanntheitsgrad der Klägerin. Weiter sei zu beachten, dass die Klägerin einer breiten Öffentlichkeit nicht nur aufgrund ihrer Leistungen als Schauspielerin und Moderatorin, sondern auch wegen ihres makellosen Äußeren bekannt sei. Beispielsweise wählten die Leser des Magazins Z die Klägerin – unstreitig - im Jahre X zur „sexiest woman in the world“. Würde also die Klägerin ihren guten Namen für die Bewerbung von plastischer Chirurgie hergeben, so käme dem ein ganz erheblicher Werbewert zu. Allein für die G- und H Kampagne habe sie ein deutlich sechsstelliges Honorar erzielt. Ferner sei zu beachten, dass eine Bewerbung von Schönheitsoperationen an den Geschlechtsmerkmalen die Intimsphäre betreffe und damit ungleich mehr das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berühre als andere Werbeaussagen.
9Auch ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 7.500,- Euro sei der Klägerin zuzusprechen. Denn die Behauptung des Beklagten zu Werbezwecken, die Klägerin habe sich die Brust vergrößern lassen, stelle einen bedeutsamen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Denn in der öffentlichen Wahrnehmung von Prominenten gelte noch immer, dass die Optimierung des eigenen Äußeren von der Öffentlichkeit oftmals als kritikwürdig empfunden werde, unabhängig davon, dass die Klägerin stets vehement dementiert habe, sich die Brust operativ verändert haben zu lassen.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28. Juni 2011 zu zahlen,
12den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28. Juni 2011 zu zahlen,
13den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.196,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28. Juni 2011 zu zahlen,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28. Juni 2011 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Bekanntheitsgrad der Klägerin im Laufe der Jahre stark nachgelassen habe. Zuletzt sei sie in den Jahren 2009-2011 im Hinblick auf eine Diskussion über eine Brustvergrößerung in Erscheinung getreten.
18Bei der Internetseite www.anonym1.de handele es sich nicht um die Internetseite der Praxis des Beklagten. Diese befinde sich unter der Domain www.anonym3.de. Auf der erstgenannten Internetseite betreibe der Beklagte ein Informationsportal, über das sich interessierte Leser über spezielle Themen der plastischen und ästhetischen Chirurgie informieren könnten, das jedoch monatlich nur von wenigen Interessenten besucht werde. Auf dieser Internetseite fänden sich Hinweise auf die Praxis des Beklagten, jedoch seien die hinterlegten Beiträge nicht von dem Beklagten persönlich erstellt worden. Zum Aufbau und zur Pflege der Internetseite bediene sich der Beklagte unter anderen des Schreibdienstes www.anonym4.de. Dieses Unternehmen erstelle seinen Kunden Texte zu bestimmten Themen, die der Beklagte sodann über eine zuverlässige studentische Hilfskraft auf seiner Website hinterlegen lasse. Auch der streitgegenständliche Beitrag sei auf diese Weise auf der Internetseite des Beklagten hinterlegt worden. Der Beklagte habe von diesem Beitrag erst durch die Abmahnung der Klägerin vom 21.6.2011 Kenntnis erlangt. Es sei zwar zutreffend, dass in dem streitgegenständlichen Beitrag auch der Name der Klägerin auftauche. Die Nennung erfolge aber nicht „blickfangmäßig“ als Überschrift, sondern im Fließtext. Der Name der Klägerin sei zudem weder zur Seitenbeschreibung noch als „Keyword“ verwendet worden. Der Beklagte behauptet, dass der erste Zugriff auf den Beitrag am 6.5.2011 erfolgt sei. Insgesamt sei der Beitrag 42mal aufgerufen worden. Der Beklagte ist der Meinung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag nicht um eine klassische Werbung handele. Der Beitrag sei auf der Internetseite www.anonym1.de unter der Oberkategorie „Brustvergrößerung“, einer von 19 Oberkategorien, neben 14 weiteren Beiträgen mit seiner Überschrift „Brustvergrößerung N“ abrufbar gewesen. Zudem setze sich der Beitrag – wenn auch werbend - nur mittelbar mit den Dienstleistungen des Beklagten auseinander. Im Beitrag selbst werde der Beklagte nicht erwähnt. Es sei lediglich ein Hinweis auf „Experten in Sachen Brustvergrößerung in Düsseldorf“ enthalten. Der Beitrag habe ganz überwiegend informatorischen Charakter und helfe Patienten in der frühen Entscheidungsfindung über das „Ob“ einer Brustvergrößerung. Es werde nicht der Eindruck erweckt, die Klägerin würde die Dienstleistungen des Beklagten empfehlen oder anpreisen. Für eine Lizenzentschädigung sei kein Raum, der durch die Erwähnung der Klägerin in dem streitgegenständlichen Artikel eine Bereicherung des Beklagten nicht stattgefunden hat. Auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens steht der Klägerin nicht zu, da jedenfalls die gerügte Handlung nicht als schwerwiegende Verletzung bewertet werden könne, zumal der dem Beklagten zuzurechnende Beitrag Teil der öffentlichen Diskussion über die vermeintliche Brustvergrößerung der Klägerin gewesen sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist teilweise begründet.
221.
23Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 10.000,- Euro gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
24Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (Burkhardt in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 14, Rn. 6 ff. m.w.N.). Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Namens. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer den Namen eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Nennung des Namens gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (vgl. v. Strobl-Albeg in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 9, Rn. 10 m.w.N.).
25a.
26Ein Namensmissbrauch i.S.d. § 12 BGB ist vorliegend nicht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beteiligten Verkehrskreise die Dienstleistungen des Beklagten als solche der Klägerin ansehen oder dieser sonst zurechnen.
27In der Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken liegt nicht stets eine Verletzung des Namensrechts im Sinne der § 12 BGB (BGH, GRUR 1959, 430 - Caterina Valente). Es geht zu weit, den eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmissbrauch zu bezeichnen. Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Namens, da sich der Werbende in solchem Falle den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich noch für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Dritten aneignet (BGH, a.a.O.).
28Dies kann aber dahinstehen.
29b.
30Denn die Verneinung einer Verletzung des Namensrechts im Sinne der § 12 BGB schließt aber nicht die Annahme aus, dass die unbefugte Verwendung des Namens eines anderen zu Werbezwecken dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (BGH, a.a.O.).
31Durch die Herausstellung des Namens der Klägerin hat der Beklagte hier deren persönlichkeitsrechtliche Befugnisse verletzt, zu denen auch die Befugnis gehört, selber über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens durch andere Bestimmung zu treffen. Diese Befugnis ist Teil des nur dem Namensträger selbst zustehenden Rechts auf geistige und wirtschaftliche Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BGH GRUR 1981, 846 – Rennsportgemeinschaft). Denn niemand braucht zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige für bestimmte Gegenstände erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden könnte. Im Gegensatz zu der Veröffentlichung von Abbildungen einer Person, die in der Regel ohne deren Einwilligung nicht erlaubt sind (§§ 22, 23 KUG), ist zwar die öffentliche Erwähnung einer Person oder die öffentliche Aussage über sie grundsätzlich gestattet. Wer aber – wie der Beklagte hier - eigenmächtig den Ruf eines anderen, sein Ansehen und die ihm in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Wertschätzung zur Förderung seiner eigenen materiellen Interessen ausnutzt, überschreitet diese Grenzen. Es kann grundsätzlich von der persönlichen Entscheidung des Betreffenden abhängen, ob er sich dafür zur Verfügung stellen will (BGH, GRUR 1959, 430 – Caterina Valente; BGH GRUR 1981, 846 – Rennsportgemeinschaft).
32Es kann offen bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Erwähnung des Namens der Klägerin um eine unzulässige, weil die Klägerin in den Augen der Öffentlichkeit herabsetzende Werbemaßnahme, handelt.
33Denn der Name eines anderen, den dieser selber werbend herausstellt, ist vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen auch dann zu schützen, wenn mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist. Im Bereich des Bildnisschutzes nach §§ 22, 23 KUG ist es feststehende Rechtsprechung, dass es der freien Entschließung des einzelnen vorbehalten bleiben muss, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellen wolle (BGH, GRUR 1956, 427 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1979, 425 - Fußballspieler). Für den Schutz vor einem unbefugten, durch anerkennenswerte Interessen nicht gerechtfertigten Namensgebrauch in der Werbung kann nichts anderes gelten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche berührenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Damit würde es nicht in Einklang stehen, wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein Name, den er im Geschäftsverkehr selber werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts liegt es, ihn selber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1981, 846 – Rennsportgemeinschaft).
34Hier hat der Beklagte diese Befugnis der Klägerin durch die ungenehmigte Verwendung ihres Namens verletzt, da die Namensnennung im Zusammenhang mit den von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen genannt wird.
35Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass es sich bei der Internetseite www.anonym1.de nicht um die Internetseite der Praxis des Beklagten handelt, da der Beklagte auf dieser Internetseite ein Informationsportal betreibt, über das sich interessierte Leser über spezielle Themen der plastischen und ästhetischen Chirurgie informieren können, und auf dieser Internetseite sich zudem Hinweise auf die bzw. die Kontaktdaten der Praxis des Beklagten finden.
36Nicht von Bedeutung ist ferner, dass die hinterlegten Beiträge nicht von dem Beklagten persönlich erstellt wurden, da er sich das Verhalten der von ihm beauftragten Personen und Unternehmen zurechnen lassen muss und ihn überdies ein – im Rahmen des Bereicherungsanspruchs irrelevantes - Organisationverschulden trifft, sofern er Inhalte auf eine Internetseite stellen lässt, die er zuvor nicht geprüft hat. Schließlich ist es für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht von Bedeutung, dass die Nennung des Namens der Klägerin nicht „blickfangmäßig“ als Überschrift, sondern im Fließtext erscheint.
37Wenn der Beklagte der Meinung ist, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag nicht um eine „klassische“ Werbung handele, so überzeugt dies nicht. Denn der Beitrag war auf der Internetseite www.anonym1.de unter der Oberkategorie „Brustvergrößerung“, einer von 19 Oberkategorien, neben 14 weiteren Beiträgen mit der Überschrift „Brustvergrößerung N“ abrufbar. Der Beitrag setzt sich – wie der Beklagte einräumt – werbend mit seinen Dienstleistungen auseinander. Im Beitrag selbst wird der Beklagte zwar nicht erwähnt, jedoch finden sich auf der Internetseite die Kontaktdaten des Beklagten. Vor diesem Hintergrund handelt es sich offenkundig um eine Internetseite, die darauf abzielt, potentielle Patienten auf die Dienstleistungen des Beklagten hinzuweisen und die Vorzüge einer Inanspruchnahme gerade der Behandlung durch den Beklagten in den Blickpunkt zu rücken. Wenn in diesem konkreten Zusammenhang der Name der Klägerin genannt wird, wird dieser jedoch für den werblichen Charakter der Internetseite vereinnahmt.
38Nicht zu folgen ist dem Beklagten zudem, wenn er die Auffassung vertritt, der streitgegenständliche Artikel sei ein Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion über die vermeintlich durchgeführte Brustvergrößerung der Klägerin und unterfalle demzufolge seiner Meinungsfreiheit. Denn dies widerspricht bereits seinem Vortrag, „dass der Name der Klägerin zu kommerziellen Zwecken genutzt worden ist“. Aus welchem Grunde dies ein Teil der öffentlichen Diskussion über diese Thematik sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.
39c.
40Für den Eingriff in die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Klägerin hat ihr der Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB einen Bereicherungsausgleich zu gewähren, für den es auf ein Verschulden des Beklagten – weshalb es auf den Vortrag des Beklagten zur Erstellung des streitgegenständlichen Textes nicht ankommt - oder einen Schaden der Klägerin nicht ankommt. Herauszuheben ist insoweit der Vermögensvorteil, den der Beklagte durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auf deren Kosten erlangt hat. Das ist in solchen Fällen die Vergütung, die die Klägerin für die Erteilung der Erlaubnis zur Verwertung ihres Namens von dem Beklagten angemessener Weise hätte verlangen können. Diese Vergütung hat der Beklagte durch ihr unerlaubtes Vorgehen auf Kosten der Klägerin erspart. Er darf aber nicht besser stehen, als er bei Einholung der Erlaubnis der Klägerin gestanden hätte (vgl. BGH, a.a.O.).
41Für den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe dieser Ersparnisbereicherung ist es nicht von Belang, ob es zu einer entgeltlichen Gestattung des Namensgebrauchs durch die Klägerin gekommen wäre, wenn der Beklagte zuvor darum nachgesucht hätte, oder ob der Beklagte von einem Namensgebrauch Abstand genommen hätte. Der Bereicherungsanspruch soll nicht eine Vermögensminderung auf Seiten des Verletzten, sondern den rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs auf Seiten des Bereicherten ausgleichen (vgl. BGH, a.a.O.). Wesentlich ist insoweit allein, dass der Verletzte nach der Verkehrsübung für den Namensgebrauch ein Entgelt hätte beanspruchen können. Davon ist hier auszugehen. Der Beklagte hätte angesichts der in der Werbebranche herrschenden Gepflogenheiten nur gegen Zahlung einer Vergütung die Möglichkeit erlangt, mit Erlaubnis der Klägerin ihren Namen zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
42Nach der sogenannten Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis zwar nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann. Das Abstellen auf den objektiven Wert ermöglicht auch in diesen Fällen die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr, in denen es keine Parteien gibt, die „verständigerweise“ einen diesbezüglichen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Fehlt es an der konkreten Möglichkeit einer Bezugnahme, so ist die Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei besteht nach der Lebenswahrscheinlichkeit eine Vermutung, dass zumindest eine Verletzung mit dem Ziel der kommerziellen Nutzung zu einem Schaden geführt hat. An Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen sind nur geringe Anforderungen zu stellen; das Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, überhaupt eine Schätzung vorzunehmen. Ist ein Schaden des Verletzten zweifelsfrei gegeben und fehlen nicht jegliche Anhaltspunkte zur annähernden Bestimmung eines Schadens, so hat das Gericht eine Schätzung - gegebenenfalls des Mindestschadens - vorzunehmen.
43Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerichtsbekannt für diverse weltweit bekannte Unternehmen werbend in jeglichen Medien auftritt. Demzufolge konnte der Werbevertrag mit dem Unternehmen G (vgl. Anlage K15) als Ausgangs- und Anhaltspunkt für eine Schätzung einer Lizenzgebühr für die streitgegenständliche Werbung herangezogen werden. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der dem Namen der Klägerin ein zumindest deutschlandweit ein erheblicher Werbewert zukommt. Gleichwohl – und insofern sind sich die Parteien einig – kann dieser Werbevertrag nicht 1:1 auf die hier vorliegende Werbung übertragen werden, da sich die streitgegenständliche Werbung lediglich auf einer Unterseite einer Internetseite befand, welche mit 400 Besuchern monatlich wenig frequentiert wurde. Der Beitrag war auf der Internetseite www.anonym1.de unter der Oberkategorie „Brustvergrößerung“, einer von 19 Oberkategorien, neben 14 weiteren Beiträgen mit der Überschrift „Brustvergrößerung N“ abrufbar. Der Beitrag setzt sich zwar – wie der Beklagte nunmehr einräumt - mit seinen Dienstleistungen werbend auseinander. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch offenkundig um eine Internetseite, die darauf abzielt, potentielle Patienten auf die Dienstleistungen des Beklagten hinzuweisen und die Vorzüge einer Inanspruchnahme gerade der Behandlung durch den Beklagten in den Blickpunkt zu rücken. Gleichwohl handelt es sich um eine Internetseite, die allein aufgrund ihres Inhaltes und des Adressatenkreises wenig frequentiert wurde, so dass der Verbreitungsgrad überschaubar war. Ferner ist ein blickfangmäßiger Hinweis auf die Klägerin nicht vorhanden gewesen, da ihr Name lediglich im Fließtext genannt wird.
44Demzufolge waren von den im Vertrag mit dem Unternehmen G genannten Beträgen erhebliche Abschläge zu machen. Vor dem Hintergrund, dass mit der Äußerung, die Klägerin habe eine Brustvergrößerung durchführen lassen, aufgrund der Vorveröffentlichungen zumindest die Privat-, wenn nicht sogar die Intimsphäre betroffen ist und die Nennung des Namens allein zu Werbezwecken erfolgte, erscheint der von der Klägerin geforderte Betrag in Höhe von 10.000,- Euro jedoch als angemessen, da die Klägerin - unterstellt sie hätte für derartige Dienstleistungen geworben – aufgrund der Sensibilität der Thematik sicherlich die Verwendung ihres Namens nicht für einen geringeren Betrag gestattet hätte.
45Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB und nicht aus den §§ 288, 286 BGB, da die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.6.2011, Anlage K5, und mit dem Schreiben vom 4.7.2012, Anlage K8, 10.000,- Euro immaterielle Geldentschädigung gefordert hat. Dies entspricht jedoch nicht der nunmehr geltend gemachten Lizenzgebühr.
462.
47Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Geldentschädigung aus den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
48Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte anderenfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen.
49Es kann dahinstehen, ob die Persönlichkeitsverletzung nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers schwerwiegend ist.
50Denn es liegt jedenfalls kein unabwendbares Bedürfnis vor. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt. Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Diese grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 128).
51Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass mit der Äußerung, die Klägerin habe eine Brustvergrößerung durchführen lassen, zumindest die Privat-, wenn nicht sogar die Intimsphäre betroffen ist. Ferner erfolgte die Nennung des Namens allein zu Werbezwecken. Andererseits hat der Beklagte unmittelbar nach erfolgter Aufforderung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem handelt es sich um eine Unterseite einer Internetseite, die allein aufgrund ihres Inhaltes und des Adressatenkreises wenig frequentiert wurde, so dass der Verbreitungsgrad überschaubar war, zumal der Beitrag sich aufgrund seiner Überschrift „Brustvergrößerung N“ lediglich an dort lebende Interessenten richten dürfte. Zudem wird die Klägerin lediglich als Beispiel einer Prominenten genannt, die sich einer Brustvergrößerung unterzogen hat. Dieser Umstand wurde bereits in der Vergangenheit in den Medien diskutiert, ohne dass ersichtlich oder vorgetragen ist, dass sich die Klägerin hiergegen gewehrt hätte. Ferner ist ein blickfangmäßiger Hinweis auf die Klägerin nicht vorhanden gewesen, da ihr Name lediglich im Fließtext genannt wird. Der Beitrag setzt sich zudem auch nur mittelbar mit den Dienstleistungen des Beklagten auseinander, gleichwohl die Internetseite der Werbung des Beklagten dient. Zudem wird nicht der Eindruck erweckt, die Klägerin würde die Dienstleistungen des Beklagten empfehlen oder anpreisen oder hätte sie in Anspruch genommen. Überdies hat die Klägerin seit der letzten – dem Gericht bekannten – Kommunikation über diesen Sachverhalt mit dem Beklagten am 17.7.2012 mit der Klageerhebung bis zum 22.4.2013 zugewartet.
523.
53a.
54Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.196,43 Euro gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, da der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin - wie dargelegt - verletzte.
55Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Dies sind insbesondere die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428).
56Der Klägerin ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden, der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
57Es ist auch davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechnung trägt.
58Somit steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu. Dieser berechnet sich nach einem Gegenstandwert von 30.000,- Euro. Denn nach der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Beeinträchtigung geht die Kammer davon aus, dass dieser Streitwert dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung der namentlichen Nennung entspricht.
59Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 985,40 Euro. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- Euro sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.196,43 Euro.
60Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
61b.
62Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 399,72 Euro hinsichtlich der Geltendmachung der fiktiven Lizenzgebühr gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Geltendmachung der Geldentschädigung scheidet aus den unter Ziffer 2. genannten Gründen aus.
63Es ist auch davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechnung trägt.
64Somit steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu. Dieser berechnet sich nach einem Gegenstandwert von 10.000,- Euro. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 631,80 Euro, welche die Klägerin in Höhe von 315,90 Euro geltend macht. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- Euro sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 399,72 Euro.
65Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
66Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 709, 711 ZPO.
67Streitwert: 18.696,43 Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.