Urteil vom Landgericht Köln - 8 O 252/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157.495,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.040,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes Severinstraße 230 in Köln“ zu bezahlen, die ihm und Frau Irena Rompf über einen Betrag von 331.634,83 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten der Streithelfer trägt der Kläger zu je 63 % und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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