Urteil vom Landgericht Köln - 88 O 65/13
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.340,16 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2. Wegen der weitergehenden Zinsforderung und der uneingeschränkten Verurteilung wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse die Klägerin aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen erzielt hat, die im Jahre 2012 im Gebiet der Stadt G im Rahmen der Sammlung mittels der so genannten grünen Tonne erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen.
3.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
4.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, für die Beklagte zu Ziffer 2 in Höhe von 1.000,00 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Kostenbeteiligung für die Entsorgung von Papiermüll in G. Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteilige Sammelkosten für das Jahr 2012. Die Beklagte verlangt widerklagend Auskunft über die Erlöse der Klägerin aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK).
3Die Beklagte betreibt eines der insgesamt 9 dualen Systeme in Deutschland gemäß der Verpackungsverordnung. Die dualen Systeme sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe zu gewährleisten. Hierzu gehört auch der Bereich PPK. Da nicht jedes duales System an jedem Ort in Deutschland Müll einsammelt, gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen. Im Bereich PPK hat sich herausgebildet, dass die Kommunen im Zuge der Einsammlung von Papiermüll den den dualen Systemen zuzuordnenden Bereich PPK mit einsammeln. Hierfür erhalten die Kommunen eine Vergütung, von der ein Erlös für die Verwertung des PPK-Mülls abgezogen wird. So wird auch in G verfahren.
4Die Klägerin ist das für G von der Stadt beauftragte Entsorgungsunternehmen.
5Bis Ende 2011 bestand zwischen der Klägerin und allen dualen Systemen eine vertragliche Vereinbarung gemäß Anlage 1. Danach erfolgt die Vergütung für die Erfassung, Sortierung und Verwertung der dualen Mengen auf der Grundlage eines Gebietspreises i.H.v. 235.000 € netto pro Jahr. Diesen teilen sich alle dualen Systeme entsprechend ihrer jeweiligen Mitbenutzungsquote. Diese richtet sich nach den Marktanteilen, die jeweils quartalsweise veröffentlicht werden. Die Klägerin beteiligt die dualen Systeme entsprechend der Mitbenutzungsquote an den Vermarktungserlösen. Diese richten sich nach dem sog. mittleren EUWID-Index „gemischte Ballen“.
6Die Klägerin kündigte den Vertrag gegenüber der Beklagten zum Jahresende 2011. Die Kündigung diente der Harmonisierung aller PPK-Verträge durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 13.12.2011 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Fortsetzungsangebot. Dieses beinhaltete eine Vergütung für das Sammeln der Fraktion PPK und eine Herausgabe der PPK-Menge an die Beklagte zur eigenen Verwertung. Mit Schreiben vom 26.1.2012 lehnte die Klägerin das Angebot der Beklagten ab und begründete dies damit, dass anderenfalls eine Diskriminierung aller anderen dualen Systeme erfolgen würde. Die Klägerin bot der Beklagten an, die Kündigung zurückzuziehen und den Vertrag 2012 aufrechtzuerhalten. Eine Einigung hierüber wurde nicht erzielt. Mit Schreiben vom 1.2.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin vergeblich die Herausgabe ihres PPK-Anteils zur Verwertung. Faktisch setzte die Klägerin ihre Tätigkeit (Sammeln und Verwertung) für 2012 fort. Die Klage betrifft den Ausgleichsanspruch, so wie er sich auf vertraglicher Grundlage ergeben würde.
7Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen vertraglichen Zahlungsanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB. Die von der Klägerin beanspruchte Vergütung sei üblich und angemessen. Hilfsweise bestehe der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie betreibe ein objektiv fremdes Geschäft hinsichtlich der Fraktion PPK mit Willen bzw. mit mutmaßlichem Willen der Beklagten. Hierfür habe sie Aufwendungsersatz zu beanspruchen. Zur Auskunft über die erzielten Erlöse sei sie nicht verpflichtet. Der gesamte Müll gehe in ihr Eigentum über. Daher sei sie auch zur Verwertung berechtigt. Die Beklagte habe bislang noch keine Versuche unternommen, ein eigenes Erfassungssystem einzurichten. Soweit die Klägerin der Beklagten eine Vertragsfortsetzung unter Einbeziehung des Einsammelns und der Verwertung angeboten habe, liege hierin keine kartellrechtlich unzulässige Koppelung. Dies würde auch nichts daran ändern, dass der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch zustehe.
8In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass die Klageforderung als Teilklage zu verstehen sei, so dass eine Nachforderung des in Abzug gebrachten Verwertungserlöses vorbehalten bleibe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.340,16 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Widerklagend beantragt die Beklagte,
14die Klägerin zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse die Klägerin aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen erzielt hat, die im Jahre 2012 im Gebiet der Stadt G im Rahmen der Sammlung mittels der so genannten grünen Tonne erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Widerklage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich für das Jahr 2012 nicht auf Vertrag berufen, da dieser gerade gekündigt sei. Soweit die Klägerin den Müll eingesammelt habe, sei diese als Geschäftsführerin ohne Auftrag tätig gewesen. Sie sei gemäß §§ 667, 681, 677 BGB der Klägerin zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Eigentumserwerbs durch den, den es angeht, unmittelbar Eigentümerin der PPK-Mengen entsprechend ihrer eigenen Systemquote geworden. Sie sei jedenfalls gemäß §§ 948, 947 BGB Miteigentümerin geworden. Die Klägerin sei zur Eigenvermarktung des im Eigentum der Beklagten stehenden Mülls nicht berechtigt gewesen. Eine Koppelung von Sammeln und Verwerten sei kartellrechtlich unzulässig. Daher stünden der Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche zu. Zur Prüfung, ob die Beklagte den erzielten Erlös heraus verlangt oder Schadensersatz geltend macht, diene die Auskunft.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Klage und Widerklage sind begründet.
211.
22Die Klage ist begründet.
23a.
24Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin besteht indes nicht. Die Klägerin hatte gerade den Vertrag gekündigt. Zu einem Neuabschluss ist es nicht gekommen, da sich die Parteien ausdrücklich nicht einigen konnten. Bei dieser Sachlage kann weder von einem konkludenten noch erst recht von einem ausdrücklichen Vertragsschluss ausgegangen werden. Dass die Klägerin ihre Entsorgungsleistungen weitergeführt hat, beruht jedenfalls nicht auf Vertrag.
25b.
26Der Anspruch folgt indes aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
27aa.
28Das Einsammeln des Papiermülls steht im Umfang des PPK-Anteils der Beklagten für die Klägerin einem objektiven fremden Geschäfte gleich. Nach der Verpackungsverordnung ist tatsächlich die Beklagte verpflichtet, diesen Müll unentgeltlich einzusammeln. Indem die Klägerin den Müll für die Stadt G einsammelte, handelte sie nicht in deren hoheitlichem Auftrag und in deren Interesse. Vielmehr ist allen Beteiligten, insbesondere den Betreibern dualer Systeme, klar, dass die Klägerin im PPK-Bereich deren Versorgungsleistungen erbringt.
29bb.
30Das weitere Merkmal der fehlenden Beauftragung ergibt sich wie dargelegt bereits daraus, dass die Parteien über die Modalitäten der Entsorgung keine Einigkeit erzielten.
31cc.
32(1)
33Das Einsammeln des PPK-Anteils entspricht auch dem Interesse der Beklagten mit Rücksicht auf ihren wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen. Die Interessenlage ist noch einheitlich, soweit es um die Erfassung und das Einsammeln des Mülls geht. Anders wäre es, wenn die Beklagte tatsächlich die Absicht gehabt hätte, eine eigene Erfassung vorzunehmen. Auch wenn die Beklagte Gegenteiliges andeutet, hat sie keine Maßnahmen ergriffen, ein eigenes Erfassungssystem in G zu installieren. Das wäre auch nicht praktikabel, da die Verbraucher kaum unterschiedliche Mülltonnen für dieselbe Müllfraktion akzeptieren würden.
34Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen das Einsammeln durch die Klägerin, möchte aber die Verwertung des auf sie entfallenden Sammlungsgemischs selbst übernehmen. Erst hier treffen die unterschiedlichen Interessen aufeinander, da die Klägerin die Verwertung nicht aus der Hand geben möchte.
35(2)
36Anders verhält es sich somit mit der Verwertung des PPK-Mülls, diese erfolgte nicht mit wirklichem oder mutmaßlichem Willen der Beklagten. Die Beklagte hat sowohl durch ihr Angebot als auch durch ihr weiteres Schreiben im Februar 2012 der Klägerin gegenüber verdeutlicht, dass sie Ihren PPK-Anteil selbst verwerten möchte. Die Beklagte sieht in diesem Bereich weiteres Potenzial für wirtschaftliche Vorteile und möchte daher diesen Bereich übernehmen. Sie hat sich hierzu auf die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen, das davon ausgeht, die dualen Systeme würden im Rahmen der Sammlung unmittelbar Eigentümer ihres PPK-Anteils. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verwertung durch die Klägerin nicht wünscht. Eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn - gemäß § 679 BGB - die Geschäftsführung erfüllt eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn, die anderenfalls nicht rechtzeitig erfüllt wird. Zwar ist die Müllverwertung eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ohne die Geschäftsführung der Klägerin diese Verwertungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Vielmehr hatte die Beklagte ausdrücklich angeboten, ihren Müllanteil zu übernehmen und zu verwerten. Dass die Beklagte als fachkundiges und großes Entsorgungsunternehmen hierzu in der Lage war, steht außer Frage.
37Ebenso hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen sein soll, einen auf die Beklagte entfallenden Anteil des Sammlungsgemischs zur Verfügung zu stellen. Hier bestehen die vorgenannten Praktikabilitätsbedenken nicht. Es geht der Beklagten nicht darum, genau ihren Müll, der ihren Vertragspartnern zuzuordnen ist, zu übernehmen. Es geht vielmehr nur darum, dass sie einen ihr zuzuordnenden Anteil an PPK zur Verwertung übernimmt.
38Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Klägerin Verkaufsverpackungen gesondert erfasst und zur Verfügung stellen kann. Wenn eine gesonderte Erfassung nicht erfolgt und die Beklagte deshalb ein höherwertiges Gemisch erhält, müsste die Beklage einen Ausgleich für die höherwertigen Anteil erbringen. Würde die Klägerin Verkaufsverpackungen trennen und würden hierdurch weitergehende Kosten entstehen, müsste für diese Kosten die Beklagte (anteilig) aufkommen, da die Trennung der Verkaufsverpackungen zur Eigenverwertung gerade ihrem Willen entspricht.
39Dass in diesem Bereich der Verwertung ein wettbewerbliches Defizit besteht, ergibt im Übrigen eine zur Akte gereichte Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aus Dezember 2012 (B4-62/12). Darin wird unter anderem kritisiert:
40„Ein wesentliches wettbewerbliches Defizit besteht noch in Koppelungspraktiken durch PPK-Erfassungsunternehmen. Anders als bei der Erfassung von LVP und Glas beauftragten duale Systeme die lokalen Altpapiererfasser bislang gleichzeitig mit der Verwertung des Altpapiers... Knüpft ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Altpapiererfassungsunternehmen den Abschluss eines Erfassungsvertrags ohne sachliche Rechtfertigung an die Bedingung der Beauftragung mit der Altpapierverwertung, so stellt sich dies als eine nach §§ 19, 20 GWB unzulässige Koppelung dar. Dem halten kommunale Interessenvertreter entgegen, dass ein kartellrechtlicher Vorwurf ausgeschlossen sei, da den dualen Systemen ein anteiliges Eigentum am Sammelgemisch trotz des anders lautenden Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht oder jedenfalls nur in bestimmten Konstellationen zustehe. Das Bundeskartellamt hält weiterhin an der eigentumsrechtlichen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest...“
41c.
42Für die Klage bedeutet dies, dass die Klägerin aus GoA die Kosten für das Einsammeln des Anteils der Beklagten verlangen kann. Ihr steht gemäß § 683 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Gemäß § 670 BGB darf die Klägerin die Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es bestehen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Aufwendungen zumindest in Höhe der Klageforderung entstanden sind. Nach Berechnung der Klägerin hätte die Beklagte auf vertraglicher Grundlage für 2012 für die Entsorgungsleistungen 23.770,25 € aufwenden müssen. Hiervon hat die Klägerin die Verwertungserlösbeteiligung i.H.v. 9.198,69 € abgezogen.
43Ob die Klägerin nach Klarstellung, im Wege der Teilklage vorzugehen, auch noch die Entsorgungsleistung verlangen kann, soweit sie den Verwertungserlös abgezogen hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
44Die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Zinsen können indes nur in Höhe von 5 Prozentpunkten geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handelt.
452.
46Die Widerklage ist ebenfalls begründet.
47a.
48Da die Verwertung des Mülls durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Umfang deren Anteils nicht berechtigt war, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den PPK-Anteil der Beklagten an diese herauszugeben. Indem die Klägerin dies unterlassen hat, die Verwertung vielmehr selbst durchgeführt hat, hat sie sich wie dargelegt einem Schadensersatzanspruch gemäß § 678 BGB ausgesetzt.
49Gemäß § 678 BGB ist der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und dies der Geschäftsführer erkannte. So liegt der Fall hier, wie schon dargelegt worden ist. Die Klägerin hat ihre Verwertungstätigkeit fortgesetzt, ohne hierfür vertraglich berechtigt zu sein. Dies erfolgte mit dem Ziel, eine Abrechnung auf der Grundlage des Altvertrages durchzuführen. Damit versucht die Klägerin im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag eine Regelung durchzusetzen, die sie vertraglich nicht durchsetzen konnte. Das ist nicht Zweck des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag.
50b.
51Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 989, 990 BGB in Betracht kommt, kann im Hinblick auf den Anspruch gemäß § 678 BGB dahinstehen. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 29.12.2004 – VI-Kart 17/04), der das Bundeskartellamt in der zitierten Sektoruntersuchung folgt, erwirbt der Systembetreiber allerdings unmittelbar mit dem Einsammeln Eigentum an seinem PPK-Anteil. Ausgehend davon, dass die Klägerin diese Rechtsprechung kannte, dürfte sie bösgläubig gewesen sein und eine Haftung gemäß §§ 989, 990 BGB dürfte anzunehmen sein.
52c.
53Weiterhin kommt ein Anspruch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte – hier die Klägerin-, der über einen Gegenstand – hier PPK-Sammelanteil der Beklagten - verfügt, dem Berechtigten – hier die Beklagte - zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet, wenn die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. So liegt es mit der Verwertung des Mülls durch die Klägern.
54d.
55Zur Vorbereitung der vorgenannten Ansprüche, insbesondere aus § 678 BGB und aus § 816 BGB, trifft die Klägerin gemäß § 242 BGB eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht. Diese Auskunftspflicht entfiel nicht mit der Verwertung des gesamten PPK-Mülls, da die Beklagte gerade Schadensersatz wegen unberechtigter Verwertung geltend macht.
56Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie müsse nähere Angaben zum Verwertungserlös nicht offenbaren. Dies folgt wie schon dargelegt nicht daraus, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag Verkaufsverpackungen nicht gesondert erfasst. Dennoch steht der Beklagten auch in diesem Fall ein Herausgabeanspruch zu. Da der Beklagten die von der Klägerin erzielten Gesamterlöse für den auf sie entfallenden Anteil nicht bekannt sind, hat sie sowohl im Rahmen des Anspruchs gemäß § 678 BGB als auch im Rahmen des Anspruchs gemäß § 816 BGB ein Interesse, den Verwertungserlös zu erfahren und die Berechnung des Verwertungserlöses nachzuvollziehen. Da die Klägerin vorträgt, sie habe mangels Trennung der Verkaufsverpackung ein höherwertiges Gemisch veräußert, bedarf es einer Überprüfung der jeweils angesetzten Preise, der Zusammensetzung des Gemischs, um die Richtigkeit der Berechnung der Klägerin nachvollziehen zu können.
573.
58Da die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Zahlung nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Auskunftsrechts erbringt, ist eine eingeschränkte Verurteilung auf die Klage berechtigt. Gemäß § 273 BGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegenüber dem Gläubiger hat. So liegt es hier. Das hindert die gleichzeitige Widerklage nicht.
594.
60Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
61Streitwert: Klage 17.340,16 €, Widerklage 5.063,25 €, gesamt 22.403,41 €
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