Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 235/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rückgewähr einer von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung.
3Im Jahr 1998 hatten beide Kläger eine LEX-Rente erworben. Hierbei handelt es sich um ein aus drei Komponenten – einem Aktienfonds, einer englischen Lebensversicherung und einem von der M AG in Schweizer Franken zur Verfügung gestellten endfälligen Darlehen – bestehendes Anlagemodell. Die Darlehenssumme diente dem Erwerb der Lebensversicherungspolice und der Investition in den Aktienfonds. Der Aktienfonds sollte durch geschickte Spekulation derart anwachsen, dass er die Rückführung des Darlehensbetrages ermöglichen würde. Die Lebensversicherung schließlich sollte den Klägern zur Altersversorgung zur Verfügung stehen. Das Anlagekonzept ging nicht wie erhofft auf. Weil die bei der M aufgenommenen Darlehen wegen der dort auslaufenden Zinsbindung umgeschuldet werden sollten, nahmen die Kläger mit Darlehensvertrag vom 25.11.2008 bei der Beklagten ein endfällig gestelltes Fremdwährungsdarlehen über einen Betrag von 851.980,-- Schweizer Franken auf. Der Zinssatz wurde bis zum 30.11.2018 unveränderlich mit 3,46 % vereinbart. Wegen der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro stiegen in den Jahren 2008 bis 2011 sowohl die von den Klägern zu erbringenden Zinszahlungen als auch die Darlehensvaluta deutlich an. Die Kläger beabsichtigten daher im Jahre 2011, das zuvor aufgenommene Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund traten sie an verschiedene Kreditinstitute – auch an die Beklagte – heran und erfragten deren Darlehenskonditionen. Letztendlich entschlossen sich die Kläger, das neue Darlehen bei der H- Bank aufzunehmen, nachdem jene ihnen günstigere Kreditkonditionen als die Beklagte angeboten hatte. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens sandten die Kläger der Beklagten am 07.10.2011 eine Email, in der es heißt:
4„(…) Da wir sowohl als Firma als auch als Privatkunden nicht hoffen, dass uns die Sparkasse als Kunden gänzlich vergraulen will, hoffen wir nun zumindest bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf ein faires Angebot der Sparkasse. Wir möchten Sie bitten, uns für eine Ablösung des CHF-Darlehens zum 31.10.2011 die genaue Vorfälligkeitsentschädigung mitzuteilen und auch mitzuteilen, welcher Umrechnungskurs (…) zugrunde gelegt wird. (…) Wir bitten Sie als langjährige Kunden, die auch gern in Zukunft wieder alle Bankgeschäfte mit der Sparkasse tätigen wollen, um ein faires Angebot für die Vorfälligkeitsentschädigung und einen fairen Umrechnungskurs. Bitte seien Sie so freundlich und lassen uns diese Informationen möglichst bis zum Ende der kommenden Woche zukommen, da wir diese Werte vor der Ablösung des Darlehens noch von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen müssen.“
5Die Beklagten reagierte hierauf mit Email vom 14.10.2011, in der sie den zu zahlenden Gesamtbetrag bei einer Darlehensablösung mit 861.806,17 CHF, die anfallende Bearbeitungsgebühr mit 250,-- € und die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung mit 129.472,86 CHF mitteilte. Auf Geheiß der Kläger zahlte die H- Bank am 30.10.2011 diesen Betrag an die Beklagte.
6Die Kläger meinen, die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund gezahlt zu haben. Weil die Beklagte sie bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahre 2008 nicht zutreffend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt habe, insbesondere die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, seien sie zum Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen, den Widerruf hätten sie – was zwischen den Parteien unstreitig ist – unter dem 27.05.2013 indes erklärt. Ihr Widerruf habe den Darlehensvertrag und damit auch den Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen lassen. Selbst wenn das Widerrufsrecht – entgegen ihrer Auffassung – nicht verfangen sollte, seien sie indes zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt gewesen. Ihr hierfür erforderliches berechtigtes Interesse ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wechselkursentwicklung eine deutlich höhere Belastung, als dies bei Abschluss des Darlehensvertrages voraussehbar gewesen sei, mit sich gebracht habe. Das Festhalten am Vertrag sei ihnen sonach nicht mehr zumutbar gewesen und habe ihre Existenz gefährdet. Berechne sich demnach eine etwa zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen, so berechne die Beklagte ihren vermeintlichen Anspruch überhöht und in nicht nachvollziehbarer Weise, was den Einbehalt der Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe, wie das geschehen sei, ausschließe.
7Die Kläger beantragen
8die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 106.360,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 78.939,47 € seit dem 24.08.2012 und (auf) 27.421,22 € seit dem 11.06.2013 zu zahlen
9und
10die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 2.737,-- € nebst (Zinsen in Höhe von) fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz vorprozessuale Anwaltsgebühren seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie vertritt die Auffassung, zum Einbehalt der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der im Oktober 2011 diesbezüglich getroffenen Vereinbarung berechtigt gewesen zu sein. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei frei verhandelt worden; einer an den Grundsätzen des § 490 Abs. 2 BGB orientierten Berechnung habe es mithin nicht bedurft, ein Kündigungsrecht habe den Klägern ohnehin nicht zugestanden. Bilde mithin die vorgenannte Vereinbarung den Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger, so folge hieraus zugleich, dass es auf den ursprünglichen Darlehensvertrag und dessen Bestand in Ansehung des von den Klägern erklärten Widerrufs nicht ankommen könne. Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der seinerzeit erteilten Widerrufsbelehrung nicht bestünden, zumal sie den Mustertext verwendet habe.
14Die Kläger treten dem entgegen und führen aus, von einer eigenständigen Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung könne keine Rede sein, schon weil die Beklagte ihnen die Vorfälligkeitssumme als unverhandelbares Fixum mitgeteilt habe. Jedenfalls aber hätte dann auch diese Vereinbarung einer Widerrufsbelehrung bedurft, die ebenfalls fehle.
15Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist nicht begründet.
18Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihr vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, denn die Beklagte hat den an sie über die H- Bank ausgekehrten Betrag aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien und daher mit Rechtsgrund erhalten.
19Im Oktober 2011 sind die Parteien des Darlehensvertrages übereingekommen, den Darlehensvertrag gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 129.472,86 CHF aufzuheben.
20Auf die mit Email vom 07.10.2011 geäußerte Bitte der Kläger um ein „faires Angebot“ bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat nämlich die Beklagte unter dem 14.10.2011 eine Darlehensablösung bei Zahlung einer entsprechenden Vorfälligkeitsentschädigung angeboten. In Reaktion hierauf haben die Kläger die H- Bank angewiesen, den von der Beklagten mit der vorgenannten Email mitgeteilten Betrag zu zahlen. Anerkannt ist indes, dass eine Ablösungsvereinbarung – mit der Folge einer Beendigung des Darlehensvertrages – zustande kommt, wenn die Bank dem Kreditnehmer den Abschluss einer solchen gegen Zahlung eines bestimmten Betrages anbietet und jener daraufhin den verlangten Betrag an die Bank zahlt (vgl. Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 490 BGB [Rn. 39]).
21Der Argumentation der Kläger, eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in entsprechender Höhe könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Höhe der von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich nicht verhandelbar gewesen sei, vielmehr die Beklagte ihnen den geforderten Betrag als feststehend mitgeteilt habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dies schon, weil die Beklagte – wie sogleich auszuführen sein wird – frei war in ihrer Entscheidung, ob sie überhaupt einer Kündigung des Darlehensvertrages zustimmen würde und sie aus diesem Grund auch berechtigt war, ihre Zustimmung zur Aufhebung des Darlehensvertrages an die Zahlung des geforderten Betrages zu binden. Hiervon sind im Übrigen auch die Kläger ausgegangen, wie sich dem Wortlaut ihrer Email vom 07.10.2011 entnehmen lässt. Denn die Bitte um ein „faires Angebot“ verbunden mit der Ankündigung, die von der Beklagten zu nennende Summe noch überprüfen lassen zu wollen, lässt keinen anderen Schluss zu als denjenigen, den Klägern sei bewusst gewesen, dass ein Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages nicht bestand, sie sich indes beraten lassen wollten, ob die Aufnahme eines Darlehens bei der H- Bank – bei gleichzeitiger Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in entsprechender Höhe an die Beklagte – wirtschaftlich lohne.
22Ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Aufhebung des Darlehensvertrages zu geben war die Beklagte nämlich – entgegen der von den Klägern nunmehr im Prozess vertretenen Rechtsauffassung – nicht verpflichtet. Der Kreditnehmer hat vielmehr gemäß § 490 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann ein – unabhängig von der Zustimmung des Kreditgebers bestehendes – Kündigungsrecht, wenn seine berechtigten Interessen die vorzeitige Auflösung des Vertrages gebieten. Weil im hier zu entscheidenden Fall das berechtigte Interesse der Kläger gemäß § 490 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu vermuten steht, bedarf es des Vorliegens anderweitiger Umstände, die ein berechtigtes Interesse begründen.
23Solche sind hier nicht ersichtlich, auch nicht in Ansehung der Tatsache, dass sich der Umrechnungskurs des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro in einer Weise verändert hat, die zur einer weit höheren Belastung der Kläger führte als diese ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages angenommen hatten. Anerkannt ist vielmehr, dass alleine die dem Kreditnehmer offenstehende Möglichkeit, den Darlehensbetrag anderweitig günstiger zu finanzieren, für die Annahme eines die jederzeitige Kündigung ermöglichenden berechtigten Interesses nicht ausreicht (Palandt/Weidenkaff, BGB 73. Auflage, § 490 [Rn. 6]). Die Kammer hat die Regelung der §§ 490 Abs. 3, 313 BGB bei ihrer Bewertung, dass die Kläger ein zur jederzeitigen Kündigung berechtigendes Interesse nicht hatten, nicht übersehen. Zu einer abweichenden Beurteilung führt das indes nicht, schon weil die Vorschrift des § 313 BGB regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung, nicht aber zu einer Vertragsaufhebung führen kann (Palandt/Grüneberg, BGB 73. Auflage, § 313 [Rn. 42]). Hinzu kommt, dass bei einem Fremdwährungsdarlehen der Umstand, dass sich der Wechselkurs der jeweiligen Fremdwährung im Verhältnis zum Euro verschlechtern kann, von der vertraglichen Risikoverteilung (§ 313 Abs. 1 BGB) gerade umfasst ist, so dass der Kursanstieg einen Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein nicht zu begründen geeignet ist.
24Aus dem Umstand, dass die Kläger ein aus § 490 Abs. 2 S. 1 BGB folgendes Kündigungsrecht nicht hatten, folgt zugleich, dass ihre Argumentation, die Beklagte habe ihren aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages folgenden Schaden (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB) nicht in nachvollziehbarer Form berechnet, nicht verfängt. Denn die kreditgebende Bank bleibt im Falle einer vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrages nur dann auf den ihr hierdurch entstehenden Zinsschaden beschränkt, wenn dem Kreditnehmer gemessen an der Regelung des § 490 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kündigungsrecht zusteht. Allein in diesem Fall unterliegt die von der kreditgebenden Bank in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit. Fehlt es dagegen – wie hier – an einem berechtigten Interesse des Kreditnehmers, das sein Kündigungsrecht begründen könnte, so steht es dem Kreditgeber frei, ob überhaupt und gegebenenfalls gegen welche Vorfälligkeitsentschädigung er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt. In diesem Fall unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenze des § 138 BGB gewahrt ist - grundsätzlich rechtswirksam (vgl. BGH Urt. vom 06.05.2003, Az.: XI ZR 226/02 [Rn. 12, 13]; Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 490 [Rn. 39, 40]). Dafür, dass mit Abschluss der Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten worden sein könnte, ist allerdings nicht ersichtlich.
25Vor dem Hintergrund der erfolgten einvernehmlichen Vertragsaufhebung war auch der von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2013 erklärte Widerruf nicht geeignet, den zwischen den Parteien im Jahre 2008 geschlossenen Darlehnsvertrag – und damit letztlich auch den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – zu Fall zu bringen.
26Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob den Klägern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen war, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und ob – mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung – das Widerrufsrecht durch Fristablauf erloschen ist. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Widerruf eines Kreditvertrages jedenfalls dann kein Raum mehr ist, wenn der ursprüngliche Kreditvertrag – wie hier – bereits durch Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben und somit beendet worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, Az.: 6 W 221/11 [Rn. 15]). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der lange nach einvernehmlicher Aufhebung des Darlehensvertrages erklärte Widerruf nur noch ins Leere gehen.
27Nicht gefolgt werden kann den Klägern schließlich in der – an diese Argumentation anschließenden – Erwägung, eine etwa getroffene Vereinbarung über eine Aufhebung des Darlehensvertrages könne ihrerseits keinen Bestand haben, weil eine solche Vereinbarung ihrerseits ebenfalls mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen gewesen wäre. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang, dass die obergerichtliche Rechtsprechung eine Widerrufsbelehrung nur dann fordert, wenn ein Kreditvertrag in der Weise modifiziert wird, dass nach wie vor eine Darlehensgewährung – wenn auch zu abweichenden Bedingungen – gegeben ist, so dass letztendlich nur eine Umschuldung bei Gleichbleiben des Kreditgebers vorliegt (BGH, Urt. vom 26.10.2010, Az.: XI ZR 367/07 [Rn. 28]). Weil im hier zu entscheidenden Fall die Parteien allerdings keine Änderungsvereinbarung dergestalt getroffen haben, dass der ursprüngliche Kreditvertrag durch einen anderen – neuen – Kreditvertrag habe ersetzt werden sollen, sondern vielmehr eine Darlehensgewährung durch die Beklagte mit der Aufhebungsvereinbarung und der nachfolgenden Kreditierung durch die H- Bank ersatzlos beendet war, war die Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht geboten.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
29Der Streitwert wird auf 106.360,69 € festgesetzt.
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Referenzen
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