Beschluss vom Landgericht Köln - 105 Qs 146/14
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung der Kammer in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 wird gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG) als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde gegen die zurückgewiesene Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Köln am 06.08.2013 kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Unter dem 09.08.2013 legte die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung ein. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 04.09.2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung am 11.09.2013 zurück. Durch das Amtsgericht erging sodann unter dem 30.10.2013 der Beschluss, wonach die Kosten der zurückgenommenen Berufung sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind.
4Bereits mit Schriftsätzen vom 25.09.2013 hatte der Beschwerdeführer, der dem Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren am 17.06.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, die Festsetzung der Gebühren für das Berufungsverfahren sowohl hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren mit einem Gesamtbetrag von 280,84 EUR und einer Differenz zur Wahlverteidigergebühr in Höhe von weiteren 64,26 EUR beantragt. Wegen der Einzelheiten der beiden Gebührenrechnungen wird auf die beiden Schriftsätze vom 25.09.2013 (Bl. 246, 247 GA) ergänzend Bezug genommen. Mit Beschlüssen vom 21.02.2014 wies das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin die beiden vorgenannten Gebührenanträge des Beschwerdeführers zurück mit der Begründung, dass eine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG vor Rücknahme der Berufung mangels einer auf die Verteidigung gerichteten Tätigkeit nicht entstanden sei.
5Gegen die am 05.03.2014 zugestellten Beschlüsse legte der Beschwerdeführer Erinnerung (hinsichtlich des Beschlusses über die Pflichtverteidigergebühren) und sofortige Beschwerde (hinsichtlich des Beschlusses über die Differenzgebühren eines Wahlverteidigers) ein. Das Amtsgericht wies die Erinnerung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30.05.2014 zurück, wogegen der Beschwerdeführer unter dem 05.06.2014 Beschwerde einlegte. Zur Begründung seiner Rechtsmittel führt er aus, dass mit dem Angeklagten und dessen Betreuerin erörtert worden sei, wie sich die Berufung auf den Bewährungsbeschluss ausgewirkt habe. Zudem sei eine „Waffengleichheit“ herzustellen, wonach die Staatsanwaltschaft ohne weitere Konsequenzen fristwahrend Berufung einlegen könne, wohingegen der Mandant sich dieses wegen der einhergehenden Kostenlast überlegen müsse. Schließlich sei ergebe eine systematische Auslegung zu Nr. 4141 VV RVG sowie der Wortlaut der Nr. 4124 VV RVG, dass die Grundgebühr ohne Einschränkung mit der Einlegung der Berufung entstehe.
6II.
7Die Kammer entscheidet über die eingelegten Rechtsmittel ungeachtet der kostenrechtlichen Fragen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
8Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.02.2014 folgt dieses aus der rechtlichen Erwägung, dass die Strafkammern gemäß § 76 Abs. 1 GVG durch drei Richter einschließlich des Vorsitzenden entscheiden. Soweit zwar in § 464b Abs. 3 StPO auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird, gilt dieses allein für das eigentliche Kostenfestsetzungsverfahren. Das weitergehende strafprozessuale Rechtsmittelverfahren ist demgegenüber – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – von der Verweisung in § 464b Abs. 3 StPO nicht erfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2012 – 3 Ws 41/12 [Rn. 6] – nach juris).
9Für die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 RVG gelten insoweit vergleichbare Erwägungen mit folgenden zusätzlichen Gründen. Zwar sieht der unmittelbar einschlägige § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG noch ausdrücklich vor, dass über die Beschwerde eine Einzelrichterzuständigkeit begründet ist. Dabei kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob für strafprozessuale Beschwerden oder Erinnerungen im Rahmen des § 56 RVG aus obigen Gründen originär das Kollegialgericht zu entscheiden hat. Denn aufgrund der aufgeworfenen und im hiesigen Bezirk noch nicht entschiedenen Frage der Erstattungsfähigkeit der Verteidigergebühr nach Nr. 4124 VV RVG bei Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der Begründungsfrist handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, die damit gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ohnehin auf die Kammer zur Entscheidung zu übertragen ist.
10Die gegen den die Differenzgebühr zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2014 gerichtete sofortige Beschwerde ist als solche statthaft (§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 304, 311 StPO). Mangels Erreichens des Beschwerdewertes von wenigstens 200,00 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO) ist diese sofortige Beschwerde indessen unzulässig, da die beantragte Differenzgebühr zur Wahlverteidigergebühr ausweislich des Antrags vom 25.09.2013 lediglich 64,26 EUR beträgt. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass der gesamte Gebührenwert in den Anträgen auf summarisch 345,10 EUR lautete. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Gebühren aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen zu erstatten sind. Während die Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren auf Grundlage des Beiordnungsbeschlusses durch Kostenfestsetzung gemäß § 55 RVG erfolgt, sind die Differenzgebühren der notwendigen Auslagen eines Wahlverteidigers auf Grundlage der gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO getroffenen Kostengrundentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30.10.2013 im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß §§ 464b StPO, 104 ZPO zu erstatten. Hiergegen sind als Folge unterschiedliche Rechtsbehelfe eröffnet, nämlich die Erinnerung gegen die unterbliebene Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren (§ 56 Abs. 1 RVG) einerseits und die sofortige Beschwerde nach oben genannten Normen bzw. die befristete Erinnerung (§ 11 RPflG). Diese Differenzierung gebietet es daher, auch den Wert der jeweiligen Gebühren nicht zu summieren, sondern innerhalb der unterschiedlich ausgestalteten Rechtswege eigenständig zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.2014 und den Wortlaut des Schriftsatzes vom 05.03.2014, welcher zwischen den Rechtsbehelfen der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde gegen die beiden ergangenen Entscheidungen eindeutig differenziert, verbietet es sich auch, das unzulässige Rechtsmittel im Wege der Auslegung in eine Erinnerung umzudeuten. Die diesbezügliche Kostenentscheidung des damit unzulässigen Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
11Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.05.2014 gerichtete zulässige Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung einer Vergütung für das Berufungsverfahren zu.
12Für die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Gebühren eines beigeordneten Pflichtverteidigers gilt grundsätzlich, dass nur derartige Gebühren erfasst sein können, deren Tätigkeit für die Verteidigung des Angeklagten als notwendig anzusehen sind. Zwar ist dieses in der den Vorschriften des RVG für den nach § 55 RVG abrechnenden Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich normiert. Allerdings ist wegen § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG zu berücksichtigen, dass der Pflichtverteidiger bei der Entfaltung seiner Tätigkeit keine unnötigen Handlungen unternehmen und insoweit auch keine Besserstellung im Vergleich zu einem beauftragten Wahlverteidiger entstehen darf, der aufgrund einer Kostenentscheidung nach § 467 StPO jedenfalls nur die notwendigen Verteidigungshandlungen abrechnen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.05.2011 – 1 Ws 168/10 [Rn. 4, 5]; OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2009 – 1 Ws 277/09 [Rn. 24] – nach juris). Hieraus folgend ist demnach anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob und welche Tätigkeiten für die Verteidigung als notwendig und damit gebührenauslösend anzusehen sind.
13Für den vorliegenden Fall, dass die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung einlegt und diese noch vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt, ist in der Rechtsprechung umstritten, ob durch eine beratende Tätigkeit des Anwalts eine Verteidigergebühr nach Nr. 4124 VV RVG ausgelöst wird. Hierzu wird einerseits vertreten, dass ein anwaltliches Tätigwerden vor Eingang der Berufungsbegründung prozessual nicht erforderlich und mithin nicht vergütungsfähig sei (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.05.2011 – 1 Ws 168/10 [Rn. 8 f.]; LG Koblenz, Beschluss vom 27.08.2008 – 9 Qs 50/08 [Rn. 16] – jeweils nach juris). Demgegenüber wird teilweise vertreten, dass bereits die beratende Tätigkeit des Verteidigers auf das noch unbegründete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft einen Gebührenanspruch auslösen kann (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 23.05.2007 – 3 Qs 75/07 [Rn. 7] nach juris). Für die anwaltlichen Gebühren im Revisionsrechtszug wird überwiegend vertreten, dass vor Begründung des Rechtsmittels eine Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nicht entstanden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2010 – 1 Ws 61/10 [Rn. 3]; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 Ws 424/06 [Rn. 3]; OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2003 – 2 Ws 317/03 [Rn. 38]; a.A.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.1998 – 3 Ws 102/95 und 3 Ws 103/95 – jeweils nach juris).
14Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Auffassung an, dass vor Begründung des zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels eine prozessuale Notwendigkeit für das Tätigwerden des Verteidigers nicht vorhanden ist und damit ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nicht entstanden sein kann. Hierzu vertritt die Kammer im Anschluss an die im Ergebnis gleichlautenden genannten Entscheidungen ebenfalls die Ansicht, dass eine konkrete Verteidigungsmaßnahme gegen das eingelegte Rechtsmittel im Regelfall solange nicht entfaltet werden kann, bis die Begründung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Erst hieraus sind sowohl Zielrichtung und Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt, die hinsichtlich weiterer Verteidigungsmaßnahmen einer Prüfung zu unterziehen und mit dem Mandanten zu beraten sind. Die vorab erteilten Informationen über den abstrakten Fortgang des Verfahrens sind allein informeller Natur und können damit bereits aus diesem Grunde einer erforderlichen Verteidigungshandlung nicht zugerechnet werden, wobei erschwerend hinzutritt, dass eine konkrete sachbezogene Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht aktenkundig ist.
15Für den vorliegenden Fall ist zudem auch zweifelhaft, ob die beratende Tätigkeit überhaupt bereits der Verteidigung gegen die eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft zugerechnet werden kann. Nach eigenen Angaben des Verteidigers war die Beratung des Mandanten und dessen Betreuerin auf die Auswirkungen des Bewährungsbeschlusses und den darin getroffenen Auslagen im Hinblick auf den Rechtskrafteintritt bezogen. In dieser Tätigkeit liegt bereits dem Grunde nach keine auf eine zweckentsprechende Verteidigung gegen die Berufung gerichtete Beratung. Vielmehr erfolgte diese ausschließlich bezogen auf die möglichen Folgen der Nichtbefolgung erteilter Weisungen und Auflagen, so dass dieses noch der informellen Beratung des verurteilten Mandanten im ersten Rechtszug oder allenfalls einer nachfolgenden Vollstreckung in Bezug auf nachträgliche Entscheidungen nach §§ 453, 462a StPO zuzuordnen ist. Diesbezüglich besteht mit Ausnahme der zeitlichen Verzögerung des Rechtskrafteintritts auch kein Unterschied zu einer sofortigen Beratung des verurteilten Mandanten über die erteilten Auflagen und Weisungen eines Bewährungsbeschlusses, wenn ein Rechtsmittelverzicht nicht erklärt wurde. Auch in diesen Fällen ist das erstinstanzliche Urteil nebst den erteilten Bewährungsauflagen und weisungen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtskräftig. Allein der wegen des eingelegten Rechtsmittels verzögerte Rechtskrafteintritt des Urteils und einhergehenden Bewährungsbeschlusses vermag bei im Übrigen gleicher Sach- und Rechtslage eine abweichende Bewertung der informellen Beratung in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht zu begründen.
16Im Übrigen vermögen auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers eine gegenteilige Ansicht nicht zu begründen. Soweit dieser auf einen angeblichen Widerspruch zur Erstattungsfähigkeit einer Tätigkeit nach Nr. 4141 VV RVG abstellt, verkennt er, dass dieses gerade eine irgendwie geartete zweckentsprechende Tätigkeit des Verteidigers voraussetzt, die ursächlich zur Erledigung des Verfahrens außerhalb des Hauptverfahrens führt (vgl. Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 4141ff. Rn. 14). Wird die Berufung durch die Staatsanwaltschaft ohne jegliche aktive Tätigkeit des Verteidigers zurückgenommen, entsteht auch eine „Befriedungsgebühr“ nach Nr. 4141 VV RVG nicht. Im anderweitigen Fall, dass die Tätigkeit des Verteidigers geeignet und ursächlich für die Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft war, entstehen dem Verteidiger die Gebühren nach Nr. 4124 und 4141 VV RVG (vgl. LG Köln, Beschluss vom 08.02.2007 – 111 Qs 30/07 [Rn. 4, 5] – nach juris). Insofern besteht gerade kein Widerspruch, sondern gar ein offensichtlicher Gleichklang zwischen den genannten Gebührenvorschriften. Dabei ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wortlauts des Gebührentatbestandes zu Nr. 4124 VV RVG nicht stichhaltig, dass die Gebühr mangels Einschränkung bereits dann entstehe, wenn diese eingelegt werde. Bereits aus der entsprechenden Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 2 VV RVG wird für die Entstehung der Verfahrensgebühr das Betreiben des Geschäfts – also eine zweckgerichtete Tätigkeit – verlangt, welches jedenfalls vorliegend nicht aktenkundig ist.
17Letztlich vermögen auch die Argumente der „Waffengleichheit“ zwischen Verurteiltem und Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kostengefahr eines vorsorglich und fristwahrend eingelegten Rechtsmittels nicht zu überzeugen. Zunächst übersieht die Beschwerde, dass für die Staatsanwaltschaft ein solches Vorgehen nach Nr. 148 RiStBV in Ausnahmefällen gerade vorgesehen ist. Vorliegend ist aus der Akte nicht ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht anderweitig dargestellt, dass das fristwahrende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gerade nicht einen Ausnahmefall dargestellt haben könnte. Hierfür spricht jedenfalls der Umstand, dass die verurteilte Tat in der zugelassenen Anklageschrift vom 02.07.2013 zunächst als Raub gewertet und schließlich als einfache Nötigung verurteilt wurde. Inwiefern diese abweichende rechtliche Würdigung des erkennenden Amtsgerichts zutreffend war, konnte für die Staatsanwaltschaft sichtlich nur aufgrund der schriftlichen Urteilsgründe nachvollzogen werden, so dass unter Berücksichtigung des erheblich unterschiedlichen Strafmaßes eines Raubes nach § 249 StGB und der Nötigung nach § 240 StGB die Annahme einer Ausnahme zur vorsorglichen Einlegung eines Rechtsmittelns nach Nr. 148 RiStBV nicht gänzlich fernliegend ist. Bezüglich der Kostengefahr des eingelegten Rechtsmittels verkennt die Beschwerdebegründung zudem, dass die Gerichtsgebühren bei Rücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist auch für den Verurteilten wegfällt (Nr. 3121 KV GKG) und die schlichte Einlegung der Berufung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG für die Verteidigergebühren noch dem ersten Rechtszug zuzuordnen ist. Auch dem Verurteilten steht es mithin kostenneutral offen, ein Rechtsmittel zunächst fristwahrend einzulegen, um anhand der schriftlichen Urteilsbegründung die konkreten und vielfach im Vorfeld nicht einschätzbaren Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens beurteilen zu können.
18Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.05.2014 ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei und ohne Kostenerstattung.
19Die weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.05.2014 wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zugelassen. Die Frage, ob die Verteidigergebühr nach Nr. 4124 VV RVG auch in dem Fall entsteht, dass die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt und noch vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Soweit ersichtlich hat das Oberlandesgericht Köln diese Frage für das Rechtsmittel der Berufung noch nicht entschieden.
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