Beschluss vom Landgericht Köln - 105 Qs 146/14

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung der Kammer in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 wird gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG) als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde gegen die zurückgewiesene Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


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