Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 133/14
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 116,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.05.2013 gegen 19.00 Uhr auf der Straße O in V ereignete.
3Der Kläger ist Halter und Fahrer des Fahrzeuges Pkw VW Golf VI mit dem amtlichen Kennzeichen ### und wollte von dem Tankstellengelände der Shell-Tankstelle kommend in Höhe der Ecke O/L-Straße links auf die Hauptstraße O einbiegen. Auf der rechten Fahrspur der Straße O hatte sich von der Ampelkreuzung aus ein Rückstau bis zu der Einfahrt der Tankstelle gebildet. Der Zeuge G, der auf dieser Fahrspur unterwegs war, ließ dem Kläger eine Lücke. Als der Kläger diese nutzte, fuhr gleichzeitig der Beklagte zu 1), der Halter des Fahrzeugs Pkw Ford Focus Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ####, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, an der wartenden Schlange vorbei, um die dort beginnende Linksabbiegerspur zu nutzen. In der Folge kam es zur Kollision der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1).
4Die herbeigerufene Polizei nahm den Unfall nicht auf.
5Der Kläger machte gegenüber der Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2013, Bl. 39 ff. GA, folgende Positionen geltend:
64.344,23 Euro Reparatur Kfz (netto)
7400,00 Euro merkantiler Minderwert
8861,80 Euro Kosten Sachverständigengutachten
9500,00 Euro vorläufiges Schmerzensgeld
1025,00 Euro Auslagenpauschale
11827,05 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
12Des Weiteren bat der Kläger mit gleichem Schreiben die Beklagte um kurzfristige Reparaturfreigabe, da er auf den Pkw angewiesen sei.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2013, Bl. 43 GA, wies er darauf hin, dass er die Kosten der Reparatur nicht vorstrecken könne und derzeit einen Mietwagen nutze. Mit Schreiben vom 31.05.2013, Bl. 44 GA, rechnete die Beklagte unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 50% ab und zahlte auf die oben dargestellten Positionen mit Ausnahme des Schmerzensgeldes insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.131,69 Euro, worin auch ein Betrag in Höhe von 316,18 Euro für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (1,3 Gebühr) enthalten sind.
14Vom 05.06.2013 bis 13.06.2013 wurde der Pkw des Klägers repariert. In der Zeit vom 17.05.2013 bis 05.06.2013 mietete der Kläger einen Mietwagen, hierfür machte er Kosten geltend in Höhe von 904,40 Euro, welche die Beklagte in Höhe von 452,20 Euro unter Berücksichtigung einer 50%igen Mithaftung ausglich. Zudem zahlte sie weitere 43,32 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2013, Bl. 49 ff. GA, machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 19.07.2013 die bislang in Höhe von 50% nicht ausgeglichenen Positionen sowie zudem nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro, weitere 293,39 Euro Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 05.06.2013 bis 13.06.2013, 26,52 Euro für einen Arztbericht und 43,00 Euro restlicher Nutzungsausfall (für den Unfalltag) sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 985,56 Euro geltend. Mit Schreiben vom 06.08.2013, Bl. 76 GA, rechnete die Beklagte 200,00 Euro auf das Schmerzensgeld ab.
16Der Kläger erhielt zunächst vom 24.05.2013 bis 29.05.2013 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, war jedoch auch nach eigenen Angaben gegenüber seiner Hausärztin, vgl. deren Attest vom 18.06.2013, Bl. 36 f. GA, ab dem 27.05.2013 wieder arbeitsfähig.
17Mit der Klage verfolgt der Kläger noch folgende Schadenspositionen:
182.172,12 Euro Reparatur
19200,00 Euro merkantiler Minderwert
20430,90 Euro Sachverständigenkosten
211.300,00 Euro Schmerzensgeld
2212,50 Euro Auslagenpauschale
23452,20 Euro Mietwagenkosten
24293,39 Euro Mietwagenkosten
2543,00 Euro Nutzungsausfall
2626,52 Euro Arztkosten
27626,06 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
28Der Kläger behauptet, er habe sich vorsichtig und langsam in den Fahrbahnbereich hinein getastet und sich sorgfältig vergewissert, dass die linke Fahrspur, die er nutzen wollte, frei gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei plötzlich und mit erhöhter Geschwindigkeit heran geschossen, für den Kläger liege ein unabwendbares Ereignis vor. Er habe eine HWS-Distorsion, BWS- und LWS-Syndrom sowie Myalgien erlitten. Die Rechtsanwaltskosten seien in Höhe einer 1,8 Gebühr zu erstatten, da die Beklagte die Regulierung verzögert habe und dadurch Mehraufwand durch Telefonate mit Werkstätten und dem Mietwagenunternehmen zu führen gewesen seien.
29Mit Schriftsatz vom 06.03.2014, bei Gericht am 07.03.2014 eingegangen, hat der Kläger die Klage in Höhe von 200,00 Euro bezüglich des Schmerzensgeldes zurückgenommen, so dass er nunmehr beantragt,
30die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2013, abzüglich bereits gezahlter 200,00 Euro, zu zahlen, sowie
31die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.630,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen, sowie
32die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 626,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen, sowie
33festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden soweit sie aus dem Unfall am 16.05.2013 in V künftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen.
36Der Kläger habe den Beklagten zu 1) übersehen, der Beklagte zu 1) sei mit ca. 30 km/h gefahren, dies entspreche der Örtlichkeit. Der Beklagte zu 1) habe nicht gesehen, dass der Zeuge G eine Lücke gelassen habe und der Beklagte diese Lücke nutzte. Eine Haftung habe er auch nicht anerkannt. Bei der Mithaftung sei berücksichtigt worden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, ob der Beklagte zu 1) vor dem Wechsel auf die Linksabbiegerspur die Sperrfläche überfahren habe. Der Kläger habe die besondere Sorgfalt gemäß § 10 StVG nicht angewendet. Eine unfallbedingte Verletzung des Klägers liege nicht vor, da sich bereits aus dem Arztbericht ergebe, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden vorlagen. Der Anstoß sei auch gering gewesen, so dass Verletzungsanfälligkeit nicht bestanden habe, insbesondere liege kein geeigneter Unfallmechanismus vor. Die behandelnden Ärzte seien versehentlich von einem Auffahrunfall ausgegangen. Es handle sich zudem nur um Verdachtsdiagnosen. Die weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 293,39 Euro seien nicht notwendig gewesen, da der Kläger unverzüglich die Reparatur in Auftrag hätte geben können. Dass er hierzu finanziell in der Lage sei, ergebe sich schon daraus, dass er trotz fehlender 100%iger Erstattung die Reparatur durchführen lassen konnte. Ein weiterer Nutzungsausfalltag bestehe zudem nicht. Die Arztrechnung sei nicht unfallkausal und nicht vom Kläger gezahlt worden. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten sei der rechtschutzversicherte Kläger nicht aktiv legitimiert.
37Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Nachdem der Kläger zunächst vor dem LG Wuppertal Klage erhoben hat, hat das LG Wuppertal mit Beschluss vom 11.03.2014, Bl. 83 GA, den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit auf Antrag des Klägers und Rüge der Beklagten an das LG Köln verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G zum Unfallhergang. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014, Bl. 95 ff. GA, Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die, auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag, zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet, im Wesentlichen ist sie unbegründet.
41Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer 116,26 Euro, im Übrigen besteht ein Anspruch nicht.
42Der Unfall war zunächst für keine der Parteien unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten eines sogenannten Idealfahrers. Ein solcher Idealfahrer hätte jedoch weder – wie der Beklagte – einen Spurwechsel auf die Linksabbiegerspur bzw. ein Überholmanöver noch in dem Bereich der markierten Sperrfläche durchgeführt noch hätte ein solcher Fahrer – wie der Kläger – trotz Verbots einen Abbiegevorgang nach links vorgenommen.
43Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis von zwei Fahrzeughaltern zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesene Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hier das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
44Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Haftung in Höhe von 50% des Klägers und der Beklagten.
45Gegen den Kläger streitet zunächst der Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 10 StVO, da sich der Unfall in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus der Tankstellenausfahrt mit dem fließenden Verkehr ereignet hat. Gemäß § 10 StVO hat derjenige, der von einem Grundstück auf die Straße einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies hat in der Art zu geschehen, dass sich der Wartepflichtige vorsichtig in den Fahrbahnbereich hinein tastet, also zentimeterweise vorrollt bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten. Aufgrund der sich aus der Norm ergebenen besonderen Sorgfaltspflicht ist in der Regel von einer Haftung in Höhe von 100% zu Lasten des Einfahrenden auszugehen. Dem Kläger bleibt jedoch die Möglichkeit, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Demzufolge obliegt dem Kläger zunächst die Beweislast dafür, dass im hier konkreten Einzelfall der Unfall nicht allein durch ihn verursacht worden ist. Demgegenüber muss zwar der Überholende eine Gefährdung des Gegenverkehrs sowie des nachfolgenden Verkehrs ausschließen, vgl. § 5 StVO, wovon der Kläger als „Einbiegender“ jedoch zunächst nicht betroffen ist. Ein gleichwertiger Verstoß des Beklagten kommt daher nicht bereits von Rechts wegen in Betracht.
46Besonderheiten bestehen in sogenannten „Lückenfällen“. Nach der Rechtsprechung muss in solchen Fällen ein Kraftfahrer, der bei dichtem Verkehr eine Kolonne stehender oder langsam fahrender Fahrzeuge überholt, sich unter Umständen auf Querverkehr aus freigelassenen und für ihn erkennbaren größeren Lücken einrichten, er muss Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren. Hergeleitet wird dies aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 3 StVO. Anwendung findet diese Rechtsprechung auch bei einer (gut sichtbaren) Tankstellenausfahrt. Aus den vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung für alle einsehbaren Bildaufnahmen des Unfallortes ergibt sich, dass die Tankstelle weithin sichtbar ist. Allerdings ist bei einer Tankstellenausfahrt ein strengerer Maßstab an die Verantwortlichkeit des bevorrechtigten Fahrzeugführers zu stellen, da er bei einer Grundstücksausfahrt nicht im gleichen Maß mit Querverkehr rechnen muss wie aus einer untergeordneten Straße.
47Eine Mithaftung des bevorrechtigten Fahrzeugs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen ein Überholverbot und/oder eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der „Einbiegende“ nicht mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen braucht.
48Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
49Nach Durchführung der Beweisaufnahme und persönlicher Anhörung der Parteien kann eine Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht vollständig angenommen werden, vielmehr liegt ein Verursachungsbeitrag in Höhe von jeweils 50% vor.
50Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorliegend nicht in dem Maße mit Querverkehr rechnen musste, wie dies bei Vorliegen einer untergeordneten Querstraße der Fall gewesen wäre. Dennoch hatte er Veranlassung, mit einem einfahrenden Fahrzeug zu rechnen, da die Tankstelle als solche erkennbar ist und der vorausfahrende Zeuge G noch vor Ende der Warteschlange an eben dieser Tankstelle angehalten hat. Dass der Beklagte zu 1) nach seinem Vortrag den Grund hierfür nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich, da er jedenfalls mit einem ausfahrenden Fahrzeug aufgrund des haltenden Fahrzeugs des Zeugen G rechnen musste.
51Des Weiteren fällt dem Beklagten ein Verstoß gegen ein Überholverbot zur Last, welches zwar nicht primär den Kläger als Einfahrenden schützen soll, vorliegend jedoch dennoch für den Unfall kausal geworden ist und die Verantwortlichkeit des Klägers an dem Unfall herabsetzt, da dieser nicht mit verkehrswidrigem Verhalten rechnen musste. Aus der Schilderung der Parteien, insbesondere der schon durch den Beklagten zu 1) insoweit eingeräumten Unsicherheit, als auch aus den vorgelegten Bildern ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) bereits vor Beginn der Linksabbiegerspur an der Warteschlange und dem Zeugen G vorbeigefahren ist, um auf die Linksabbiegerspur zu gelangen. Dabei überquerte er nicht bloß eine durchgezogene Linie sondern sogar eine markierte Sperrfläche. Zwar ist insoweit zuzugeben, dass die Fahrbahnmarkierung in diesem Bereich nachbesserungsbedürftig ist, die Sperrfläche als solche ist jedoch eindeutig erkennbar. Aus der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen G ergibt sich zudem, dass der Beklagte zu 1) sich nicht unmittelbar hinter dem Zeugen G befunden hat, bevor er sein Überholmanöver startete, sondern noch ein oder zwei Wagen dahinter. Somit kommt es an dieser Stelle noch nicht auf die konkrete Unfallstelle an, da sich der Beklagte zu 1) nach dieser von ihm auch unbestritten gelassenen Äußerung des Zeugen G auf keinen Fall schon in dem Bereich befunden haben kann, in dem die Linksabbiegerspur beginnt. Aus den Bildern ist erkenntlich, und von den Parteien auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, dass die Linksabbiegerspur in etwa in Höhe der Ausfahrt der Tankstelle beginnt. Vor der Tankstellenausfahrt stand der Zeuge G, der Beklagte zu 1) war noch dahinter.
52Eine Geschwindigkeitsübertretung des Beklagten zu 1) konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Nach Angaben des Beklagten zu 1) fuhr dieser mit ca. 30 km/h an der Warteschlange vorbei. Erlaubt sind, nach unbestrittenem und auch nachvollziehbarem Vortrag des Klägers, an dieser Stelle 50 km/h. Zwar könnte man im vorliegenden Fall eine Pflicht des Beklagten zu 1) annehmen, die erlaubte Geschwindigkeit jedenfalls soweit zu unterschreiten, dass er auf ein aus der Lücke einfahrendes Fahrzeug rechtzeitig bemerkt und hierauf reagieren kann. Dies würde jedoch die Anforderungen an den bevorrechtigten, fließenden Verkehr übersteigen, da der Bevorrechtigte bei einer Tankstellenausfahrt nicht in gleichem Ausmaß mit Querverkehr rechnen muss wie bei einer Querstraße. Jedenfalls vermochte der Kläger auch nicht nachweislich zu widerlegen, dass der Beklagte mehr als 30 km/h, was an dieser Stelle eine hinreichend reduzierte Geschwindigkeit in Anbetracht der konkret vorliegenden Verkehrssituation gewesen wäre, gefahren ist. Der Zeuge G wollte sich in der mündlichen Verhandlung nicht festlegen und hat erkennbar und ausdrücklich nur eine vage Schätzung abgegeben, nachdem er um eine konkrete Angabe gebeten worden ist. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Angabe von Geschwindigkeiten durch Zeugen naturgemäß nur sehr schwierig ist und zudem von konkreten eigenen Standpunkt abhängig ist. Aufgrund der insoweit sehr unsicheren Angabe des Zeugen G, der sich ausdrücklich nicht an dieser Angabe festhalten lassen wollte, vermag sich das Gericht keine Überzeugung im Sinne der klägerischen Behauptung bilden.
53Nach Aussage des Zeugen G, der eine flüssige und auch durch detaillierte Zeichnung des Unfallortes ersichtlich präsente Erinnerung zeigte, ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass der Kläger sich vorsichtig in den Fahrbahnbereich hinein getastet hat. Dennoch ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er selbst nicht an dieser Stelle links abbiegen durfte, was sich insoweit aus den vorgelegten Bildern ergibt und auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Die Fahrbahnmarkierung ist zwar an dieser Stelle „abgenutzt“, dennoch ergibt sich insbesondere aus dem Bild Bl. 104 GA, einer Großaufnahme des Ausfahrtsbereiches, dass die Linksabbiegerspur von der Gegenfahrbahn mit einer durchgezogenen Linie abgegrenzt ist (was an sich bei Linksabbiegerspuren auch üblich und damit keineswegs überraschend ist). Das Linksabbiegen von der Tankstellenausfahrt ist daher nicht erlaubt. Soweit der Kläger hier im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2013 als rechtmäßiges Alternativverhalten ein Fahren auf die Linksabbiegerspur vorträgt und damit gleichzeitig behauptet, es wäre auch in diesem Fall zu einem Unfall gekommen, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der konkrete Unfallort nicht hinreichend sicher bestimmt werden konnte. Nach eigener Angabe des Klägers fand die Kollision genau zu Beginn der Linksabbiegerspur, unmittelbar nach Ende der Sperrfläche statt. Wäre der Kläger jedoch auf die Linksabbiegerspur abgebogen, kann nicht ausgeschlossen werden bzw. ist vielmehr anzunehmen, dass er sich auf der Tankstellenausfahrt bereits weiter rechts positioniert hätte um sodann schräg nach rechts auf die Linksabbiegerspur zu fahren. Auch unter der Prämisse, dass es sich nur um eine kleine Lücke gehandelt hat, durch die der Kläger durchfahren konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein möglicher Kollisionspunkt an einer entfernteren Stelle der Linksabbiegerspur anzuordnen wäre. Auch wenn sich der Kläger an der Ausfahrt links oder mittig positioniert hätte, um auf die Linksabbiegerspur zu fahren, wäre er auf diese jedenfalls in einer Rechtskurve und nicht in einer Linkskurve gefahren. Eine andere potentielle Unfallstelle ist somit naheliegend. Ob der Beklagte zu 1) den Kläger auch dann erst zu spät gesehen hätte und ein Bremsmanöver nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre, kann ohne weiteres nicht überzeugend angenommen werden, da sowohl der Bremsweg als auch der Zeitraum, in dem das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 1) sichtbar gewesen wäre, länger gewesen wäre.
54Soweit der Zeuge G in seiner Zeichnung einen Unfallort markiert hat, der sich verhältnismäßig weit von der Sperrfläche befindet, steht dies im Widerspruch zur eigenen Behauptung des Klägers sowie auch zu den vorliegenden Fotos, da sich die vom Zeugen eingezeichnete Sperrfläche in seiner Skizze bereits nicht auf Höhe der Ausfahrt befindet.
55Bei einer Haftungsquote in Höhe von 50% kommt demnach ein weiterer Anspruch des Klägers auf Reparaturkosten, merkantilen Minderwert, Sachverständigenkosten, Kosten des Mietwagens für den Zeitraum 17.05.2013 bis 05.06.2013 sowie auf eine Auslagenpauschale nicht mehr in Betracht, da die Beklagte zu 2) diese Kosten in Höhe von 50% unstreitig bereits ausgeglichen hat.
56Der Kläger hat hiernach jedoch einen Anspruch in Höhe von 21,50 Euro Nutzungsausfall für den Unfalltag. Die Höhe des Nutzungsausfalls von grundsätzlich 43,00 Euro haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch für den Unfalltag selbst steht dem Kläger ein Ersatz für den Nutzungsausfall zu. Einen Mietwagen hat er an diesem Tag noch nicht angemietet. Ein Nutzungswille wird grundsätzlich vermutet, vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Kläger am Unfalltag selbst das Fahrzeug nicht mehr hätte nutzen können oder wollen. Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger derartige Verletzungen erlitten hätte, dass ihm eine Nutzung seines Fahrzeugs bereits deshalb nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch kann nicht allein deshalb, weil sich der Unfall um 19:00 Uhr ereignete, davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug am Unfalltag nicht mehr nutzen wollte. Denn ersichtlich befand sich der Kläger noch nicht zuhause und musste zumindest noch dorthin, was allein schon eine Wegstrecke von ca. 4,5 km ausmacht (unterstellt, dass sich der Kläger auf dem Heimweg befand). Auch ist 19:00 Uhr keine derart späte Uhrzeit, dass eine Nutzung des Pkw am Abend zu einer Freizeitveranstaltung unwahrscheinlich erscheint.
57Der Kläger hat zudem einen weiteren Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 81,50 Euro. Insoweit ist bezüglich des zugrunde zu legenden Zeitraumes jedoch zu beachten, dass der Kläger bezüglich der Reparatur auf fiktiver Basis, d.h. auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnet und nicht auf den Kosten der tatsächlichen Reparatur. Wählt der Kläger jedoch die fiktive Schadensberechnung, so ist er auch im Hinblick auf den Nutzungsersatz bzw. den Ersatz für Mietwagenkosten hieran gebunden und kann im Hinblick auf den Zeitraum lediglich die im Gutachten angeführte Reparaturdauer in Anschlag bringen (vgl. BGH NJW 2003, 3480). Nach dem Gutachten wird die Reparaturdauer mit 4-5 Tagen angegeben, so dass der Kläger lediglich Ersatz für weitere 5 Tage verlangen kann. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 293,39 Euro für 9 Tage ergibt sich nach Schätzung gemäß § 287 ZPO ein anteiliger Betrag in Höhe von rund 162,99 Euro für 5 Tage. Hiervon 50% ergibt einen Betrag in Höhe von rund 81,50 Euro.
58Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte bereits zuvor eine Reparatur durchführen lassen können, greift aus verschiedenen Gründen nicht durch. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Wartezeit, die sie hier maßgeblich rügt, bereits eine Erstattung vorgenommen hat. Streitgegenständlich ist hier jedoch die Reparaturzeit, während der der Kläger ebenfalls einen Mietwagen angemietet hat. Zum anderen ist der Anspruch des Klägers selbst dann quotal begründet, wenn der hier maßgebliche Zeitraum die Wartezeit beträfe. Denn insoweit ist der Kläger zwar unter Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB verpflichtet, unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen, um die Kosten des Nutzungsausfalls bzw. der Nutzung eines Mietwagens möglichst gering zu halten. Er darf sich jedoch zunächst mithilfe eines Sachverständigengutachtens einen Überblick über die Reparaturkosten verschaffen, insbesondere, um abzuwägen, ob er seinen Pkw reparieren lässt oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges günstiger ist. Das Gutachten hat der Kläger am Folgetag des Unfalls in Auftrag gegeben, wie sich aus dem vorgelegten Gutachten, Anlage K1, Bl. 17 ff. GA, ergibt. Das Gutachten selbst datiert vom 22.05.2013, hiernach ist dem Kläger noch eine Überlegungsfrist einzuräumen. Unmittelbar am Folgetag hat der Kläger durch seinen Anwalt die Reparaturkosten und sonstigen bereits bezifferbaren Schäden gegenüber der Versicherung mit Schreiben vom 23.05.2013 unter Hinweis auf eine zügige Reparaturfreigabe geltend gemacht. Hiernach konnte der Kläger auch zu Recht eine Antwort der Beklagten abwarten, insbesondere, da insoweit nicht auszuschließen war, dass die Beklagte auch Einwendungen zur Höhe des Anspruchs erhebt bzw. eine Besichtigung des Fahrzeuges vornehmen will. Auch konnte der Kläger eine Antwort abwarten, um erkennen zu können, ob das Fahrzeug als Beweismittel in beschädigtem Zustand zur Verfügung stehen muss. Nach Abrechnung der Beklagten vom 31.05.2013, die dem Klägervertreter unwidersprochen am 02.06.2013 (sonntags?) zuging und nach Auszahlung des hälftigen Reparaturbetrages am 03.06.2013 hat der Kläger unverzüglich einen Reparaturauftrag erteilt. Das Fahrzeug wurde ausweislich der Reparaturbestätigung vom 12.06.2013, Anlage K 8, Bl. 46 GA, am 05.06.2013 von der Werkstatt abgeholt.
59Ob der Kläger daher aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, vorher eine Reparatur vornehmen zu lassen (was er nicht hinreichend dargelegt haben dürfte), kann somit dahinstehen.
60Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner Mithaftung in Höhe von 50% auch einen Anspruch in Höhe von 13,26 Euro für den Arztbericht. Bereits aus dem Bericht selbst ergibt sich, dass er anlässlich des Unfalls erstellt worden ist. Bereits vorgerichtlich ist der Bericht der Beklagten zum Nachweis der körperlichen Beeinträchtigungen mit Schreiben vom 09.07.2013, Bl. 49 ff. GA, zur Verfügung gestellt worden und war daher zweckdienlich zur Rechtsverfolgung. Daraufhin hat die Beklagte auch mit Schreiben am 06.08.2013 ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro quotenanteilig gezahlt. Ein Vorbehalt ist in dem Schreiben nicht erklärt, so dass davon auszugehen ist, dass auch der Arztbericht Grundlage für die Entscheidung der Beklagten zur Auszahlung eines Schmerzensgeldes gewesen ist. Insoweit ist ihr prozessuales Bestreiten dahingehend unbeachtlich. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die Arztrechnung gezahlt hat, steht dies einem Zahlungsanspruch des Klägers nach § 250 S. 2 BGB nicht entgegen, da die Beklagte Schadensersatz insoweit ernsthaft und endgültig verweigert hat und sich ein etwaiger Freistellungsanspruch in diesen Fällen in einen Zahlungsanspruch umwandelt (Grüneberg in Palandt, 73. Auflage 2014, § 250 Rn. 2).
61Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB. Unabhängig davon, ob bei Unterstellung des Klägervortrags als wahr schon die Bagatell-/Erheblichkeitsgrenze überschritten worden ist, dürfte jedenfalls kein Schmerzensgeld in Betracht kommen, das (unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrages in Höhe von 50% an dem Unfallgeschehen) einen Betrag in Höhe von insgesamt 400,00 Euro überschreitet. Abgesehen davon, dass bereits dem Grunde nach streitig ist, ob der Kläger überhaupt körperliche Beeinträchtigungen durch den Unfall erlitten hat, wofür er keinen Beweis angeboten hat, kommt auch bei Zugrundelegen seines Vortrages als wahr kein Schmerzensgeld in der begehrten Höhe oder über 400,00 Euro hinaus in Betracht.
62Ausgehend davon, dass der Kläger eine HWS-Distorsion, ein BWS-Syndrom, LWS-Syndrom und Myalgien mit starken Muskelverspannungen erlitten hat, kann ein 400,00 Euro übersteigendes Schmerzensgeld nicht als angemessen betrachtet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in vergleichbaren Fällen, s. u.a. LG Gera vom 27.09.2002, Az. 6 O 893/02 (vergleichbare HWS-Beschwerden, leichte Kopfschmerzen, Verspannungen, 5 Tage Arbeitsunfähigkeit) sogar von Bagatellverletzungen ausgegangen wird, für die gar kein Schmerzensgeld gewährt wird. In anderen vergleichbaren Fällen, s. u.a. LG Hildesheim vom 04.07.1996, Az. 1 S 18/96, wurde bei vorliegenden HWS-Beschwerden, Zerrung der Nackenmuskulatur und heftigen Kopfschmerzen sowie einer 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit für 7 Tage ein Schmerzensgeld lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 DM ausgeurteilt. Zu berücksichtigen ist zwar insoweit das Alter der Entscheidung und die seither eingetretene Inflation. Auch insoweit kommt man jedoch nicht zu einem höheren Betrag als 400,00 Euro. Beträge im Bereich von 1.500,00 Euro wurden beispielsweise ausgeurteilt von LG Köln, Urt. v. 15.04.2008, Az. 8 O 270/06. Hier lag jedoch neben den objektiven Befunden eines mittelschweren HWS-Syndroms, Prellungen an Brust- und Wirbelsäule sowie Schürfwunden an den Beinen eine Beschwerdezeit von 6 Wochen vor. Dieses Ausmaß kann vorliegend nicht angenommen werden. Zu berücksichtigen ist hier nämlich weiter, dass der Kläger laut Arztbericht, Bl. 36 f. GA, erst am 24.05.2013, also 8 Tage nach dem Unfall, überhaupt Veranlassung gesehen hat, zum Arzt zu gehen. Insgesamt erschien ihm daher die Beeinträchtigung nicht derart gravierend, dass er eine ärztliche Behandlung überhaupt für erforderlich erachtete. Auch klagte er ausweislich des Arztberichtes erst 2 Tage nach dem Unfall über Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, was die Unfallursächlichkeit bereits in Frage stellt. Die Ärztin hielt auch allein die Verabreichung eines muskelentspannenden Medikamentes für ausreichend, so dass jedenfalls nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Es erfolgte zwar auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24.-29.05.2013. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber seiner Ärztin bereits am 27.05.2013 wieder arbeitsfähig hielt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 25. und 26.05.2013 ein Wochenende war, kann nicht von einem relevanten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Spätestens unmittelbar nach dem Wochenende war der Kläger wieder arbeitsfähig. Auch in der Woche nach dem Unfall bis zum Arztbesuch ist der Kläger aufgrund fehlenden gegensätzlichen Vortrags jedenfalls insoweit arbeitsfähig gewesen, dass er seiner Arbeit tatsächlich nachgegangen ist.
63Da vorliegend allenfalls von einem Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 Euro auszugehen wäre, ein solches unter Abzug des Mitverursachungsanteils in Höhe von 50% von der Beklagten bereits beglichen ist, besteht ein weiterer Anspruch nicht.
64Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Insoweit wird schon nicht vorgetragen, welche zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden noch zu erwarten oder befürchten sind. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Welche materiellen, ggf. derzeit noch nicht bezifferbaren Schäden vorliegend neben den bereits streitgegenständlichen Positionen geltend gemacht werden können bzw. sollen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch für zukünftige immaterielle Schäden ist weder vorgetragen, noch sonst hinreichend sicher ersichtlich, dass solche noch geltend gemacht werden können. Insbesondere sind körperliche Folgeschäden nicht ersichtlich.
65Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
66Ein weiterer Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht lediglich in Höhe von 43,32 Euro. Ein solcher ist dem Grunde nach aus § 7 StVG, §§ 249 BGB im Rahmen der zweckmäßigen Rechtsverfolgung gegeben. Er besteht gegenüber den Beklagten jedoch nur gemessen an der Höhe der rechtmäßigen Forderungen, dass heißt zugrunde zu legen ist ein Streitwert von 3.583,97 Euro. Bei einer 1,3 Gebühr, einer Auslagenpauschale sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich hiernach ein Betrag in Höhe von 402,82 Euro. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 359,50 Euro (Anwaltskosten bei Streitwert bis 3.500,00 Euro) ausgeglichen hat, die Differenz ergibt 43,32 Euro. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hat, ist dies treuwidrig, nachdem sie außergerichtlich bereits eine Zahlung an den Kläger geleistet hat.
67Zu Grunde zu legen ist eine 1,3 Gebühr, für eine 1,8 Gebühr ist vorliegend nichts ersichtlich. Es handelt sich um einen eher unterdurchschnittlichen schwierigen und aufwändigen Verkehrsunfall, weder ist die Höhe der Schäden streitig noch liegen umfangreiche körperliche Schäden mit ärztlichen Gutachten vor, die eine umfangreiche Beschäftigung mit dem Fall erfordern. Allein mehrfache Telefonate mit Mietwagenunternehmen und Reparaturwerkstätten vermögen einen über den Durchschnitt erforderlichen Arbeitsaufwand nicht zu begründen und sind zudem lediglich pauschal behauptet. Der Sachverhalt ist in großen Teilen unstreitig, es bedurfte daher keiner großartigen Sachverhaltsaufklärung. Auch die rechtlichen Grundsätze sind bereits entschieden worden.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 BGB. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren ihm bereits aus diesem Grund die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Verurteilung der Beklagten geringfügig, der zugesprochene Teil macht lediglich ca. 2% der Klageforderung aus. Ein Gebührensprung ist hierdurch nicht verursacht.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
70Streitwert:
71Bis 6.000,00 Euro
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