Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 300/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin litt im Jahr 2008 an starken Schmerzen während der Menstruation. Es bestand der Verdacht auf einen Uterus myomatosus. Die Klägerin wurde daher von ihrem behandelnden Gynäkologen zur Durchführung einer Computertomographie des Abdomens an einen Radiologen überweisen, der dorsal am Corpus uteri eine ca. 6,1 x 6,5 x 7,6 cm große homogene knotige Struktur feststellte und als Uterus myomatosus mit mehreren subserösen Myomen und einem großen dorsalen Myom befundete. Im November 2008 überwies der behandelnde Gynäkologe die Klägerin in das Haus der Beklagten. Dort wurde die Diagnose eines Uterus myomatosus bestätigt und die Operationsindikation gestellt sowie mit der Klägerin ein Wiedervorstellungstermin für den 24.11.2008 zur OP-Vorbereitung und Chefarztvorstellung vereinbart. Tatsächlich fand der Termin am 25.11.2008 statt. Es wurde ein Operationstermin für den 15.12.2008 und ein Termin für die präoperative Vorbereitung für den 12.12.2008 vereinbart. Am 15.12.2008 wurde der Eingriff laparoskopisch und roboterassistiert durchgeführt. Er dauerte ca. 5 Stunden. Unmittelbar nach der Operation klagte die Klägerin über Schmerzen im Bereich des linken Unterarms und eine Lähmung der linken Hand. Noch im Aufwachraum wurde eine neurologische Konsiliaruntersuchung veranlasst. Es wurde der Verdacht auf eine Läsion des Nervus radialis links geäußert und der Klägerin wurde Physiotherapie verordnet. Des weiteren wurde eine Schmerztherapie mit Gabapetin durchgeführt. Die Klägerin wurde am 23.12.2008 entlassen. Es erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung unter der Diagnose einer Radialisläsion.
3Die Klägerin behauptet, im Haus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Insoweit behauptet sie, sie sei während des Eingriffs fehlerhaft gelagert worden. Nur so könne die Nervenläsion entstanden sein. Die Dokumentation der Lagerung sei zudem mangelhaft. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr kämen Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten voll beherrschbaren Risikos zugute. Die Klägerin behauptet, infolge der fehlerhaften Lagerung habe sie 4 Monate lang starke Schmerzen gehabt, wegen derer sie nicht habe arbeiten können. Noch heute leide sie trotz deutlicher Besserung der Schmerzen nach wie vor unter Muskelspannungen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl und Schlafstörungen. In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € für angemessen.
4Die Klägerin erhebt des weiteren die Aufklärungsrüge und behauptet hierzu, sie sei über die Risiken der Anästhesie überhaupt nicht aufgeklärt worden.
5Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 15.000 € seit 01.07.2011, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.166 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.07.2011 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sich aus der Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten noch entwickeln, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
64. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kopien der Behandlungsunterlagen für die Zeit vom 15.12.2008 bis 23.12.2008 herauszugeben. Die Klägerin hat sodann den Klageantrag zu 4) zurückgenommen.
7Die Klägerin beantragt nunmehr,
81. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 15.000 € seit 01.07.2011,
92. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.166 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.07.2011 zu zahlen,
103. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sich aus der Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten noch entwickeln, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte bestreitet den Behandlungsfehlervorwurf und behauptet, die Klägerin sei ordnungsgemäß gelagert und die Lagerung während des streitgegenständlichen Eingriffes auch regelmäßig kontrolliert worden. Die Klägerin sei auch ordnungsgemäß und umfassend über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt worden. Die Beklagte beruft sich vorsorglich auf eine hypothetische Einwilligung wegen der Beschwerden, die Anlass für die Operation waren. Die Beklagte bestreitet den Eintritt einer Schädigung des Nervus radialis und/oder des Plexus brachialis. Sie bestreitet des weiteren eine Kausalität zwischen den behaupteten Beschwerden der Klägerin und dem streitgegenständlichen Eingriff bzw. der Lagerung der Klägerin während dieses Eingriffs. Sie behauptet, Ursache für die Beschwerden könnten auch das degenerative HWS-Syndrom, die Blockierung C4 oder das Infraspinatus-Syndrom links sein. Die Beklagte hält das geltend gemachte Schmerzensgeld für übersetzt. Sie bestreitet die geltend gemachten materiellen Schadenspositionen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.02.2012 Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
15Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 01.06.2012 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 06.05.2013 und vom 02.07.2014 durch Einholung zweier Sachverständigengutachten und schriftliche sowie mündliche Ergänzung derselben und Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. T vom 22.01.2013 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2013 sowie das schriftliche Gutachten des anästhesiologischen Sachverständigen Prof. Dr. S vom 14.11.2013 und das Protokoll der Sitzung vom 02.07.2014 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 278, 249 ff., 253 II, 611 ff. BGB bzw. aus §§ 823, 831 BGB.
18I.
19Zwar steht nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin infolge der Lagerung initial stärkste Schmerzen im gesamten linken Arm mit einer Fallhand links und einer Armschwäche erlitten hat, die sich im weiteren Verlauf weitgehend zurückgebildet haben. Diese Beeinträchtigungen stehen nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. T auch in einem kausalen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Eingriff und der erfolgten Lagerung der Klägerin während desselben. Hieran hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme festgehalten. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, an seinen Feststellungen zu zweifeln. Die Fachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel.
20Die Klägerin hat jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass die Lagerung der Klägerin während des Eingriffes fehlerhaft erfolgt ist, § 286 ZPO. Der anästhesiologische Sachverständige Prof. Dr. S, dem die Kammer in vollem Umfang folgt, hat festgestellt, dass sich anhand der Dokumentation in der Krankenakte die näheren Einzelheiten der Lagerung retrospektiv nicht zuverlässig feststellen ließen. Auch ein Zwischenfallsbericht, wie er wünschenswert sei, sei offenbar nicht gefertigt worden. Nach Vernehmung der zur Lagerung beklagtenseits benannten Zeugen Q, U, W und K hat er zu erkennen gegeben, dass die von diesen geschilderte Lagerung so wie sie nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Q, U und K im Haus der Beklagten bei Eingriffen dieser Art regelhaft erfolgt und auch seinerzeit regelhaft erfolgt ist, aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Er hat sich indes naturgemäß außerstande gesehen, zuverlässig zu beurteilen, ob die Lagerung im konkreten Fall der Klägerin auch tatsächlich entsprechend dem von den Zeugen geschilderten standardmäßigen Vorgehen so durchgeführt worden ist. Das Gutachten des Sachverständigen ist überzeugend, dabei eingehend und fundiert. Die Sachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel. Die Kammer beauftragt ihn seit Jahren mit der Erstellung von Gerichtsgutachten und hat ihn in dieser Zeit als kompetenten und ausgewogen beurteilenden Gutachter kennen gelernt. Die nach seinen gutachterlichen Feststellungen verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der nach allgemeinen Regeln für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in vollem Umfang beweisbelasteten Klägerin. Ihr kommen auch keine Beweiserleichterungen zugute. Soweit sich die Klägerin auf Mängel der Dokumentation der Lagerung beruft, so wird in der Tat nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zugunsten des Patienten dann, wenn eine medizinisch gebotene Dokumentation nicht erfolgt ist, vermutet, dass die nicht dokumentierten Maßnahmen nicht erfolgt sind. Der Sachverständige hat diesbezüglich jedoch eindeutig festgestellt, dass eine Dokumentation der Einzelheiten der Lagerung aus medizinischer Sicht weder geboten noch im klinischen Alltag üblich ist. Er hat darauf verwiesen, dass jede Klinik ein Standardprozedere habe, an dem sich die Lagerung regelhaft orientiere. Eine Dokumentation der Lagerung in jedem Einzelfall sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und auch nicht üblich. Dies stimmt überein mit den Bekundungen der Zeugen Q und U, die ebenfalls auf das Standardvorgehen im Haus der Beklagten Bezug genommen haben.
21Auch die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf das sogenannte voll beherrschbare Risiko führen im hier vorliegenden konkreten Fall nicht zu Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin. Nach den vorgenannten Grundsätzen kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen dann zugute, wenn feststeht, dass der Primärschaden im Bereich des sogenannten voll beherrschbaren Risikos des Behandlers gesetzt worden ist. Voraussetzung ist insoweit jedoch stets die sichere Feststellung, dass es sich um einen objektiv voll beherrschbaren Bereich handelt (vgl. statt aller nur Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, B Rn. 239 m.w.N.). Voll beherrschbar ist ein Risiko, wenn es nach Erkennen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Es geht insoweit um die Zuordnung von Risiken (vgl. hierzu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, B Rn. 239). Vorliegend steht nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S aber gerade nicht sicher fest, dass der bei der Klägerin eingetretene Nervenschaden in jedem Fall auf einen Umstand aus dem von der Beklagten voll beherrschbaren Bereich zurückzuführen ist. Ein voll beherrschbarer Bereich liegt damit nicht vor. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens sehr deutlich gemacht, dass es in seltenen Fällen auch trotz adäquater und in vollem Umfang fachgerechter Lagerung zu den bei der Klägerin aufgetretenen Komplikationen kommen könne, ohne dass die Ursachen hierfür eruiert werden könnten und ohne dass dies von den Behandlern zu beeinflussen wäre.
22II.
23Die Kammer geht weiterhin nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass im Hinblick auf die streitgegenständliche Operation jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin auszugehen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin über das Risiko eines Nervenschadens infolge der Lagerung entsprechend dem schriftlichen Anästhesie-Aufklärungsbogen ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der die Klägerin über die Risiken der Anästhesie aufklärende Zeuge Dr. X hat dies letztlich mangels konkreter Erinnerung an das streitgegenständliche Anästhesie-Aufklärungsgespräch offen lassen müssen. Auch kann dahinstehen, ob das gewählte roboterassistierte Operationsverfahren tatsächlich die Operationsdauer so erheblich verlängerte, dass die Klägerin über die mit der Verlängerung der Operationsdauer verbundene Erhöhung des Risikos von Lagerungsschäden und alternative Operationsmethoden aus medizinischer Sicht aufzuklären gewesen wäre. Jedenfalls hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel machen können. Sie hat insoweit ausgesagt, zur Operation entschlossen gewesen zu sein. Dass das geringfügige Risiko einer Nervenverletzung, das der Sachverständige in Bezug auf die tatsächliche Operationsdauer von 5 Stunden in einer Größenordnung von 0,5 % beziffert hat, sie angesichts der vorbestehenden Beschwerden von einer Operation gänzlich abgehalten hätte, ist weder glaubhaft noch hat die Klägerin dies bekundet. Sie hat lediglich gesagt, sie hätte sich bei entsprechender Aufklärung über die Erhöhung des Risikos einer Nervenverletzung auf 0,5 % infolge der langen Operationsdauer nicht für die streitgegenständliche laparoskopische roboterassistierte Operation entschieden, sondern für eine zeitlich kürzere offene Operation mit Bauchschnitt. Dies erscheint der Kammer weder nachvollziehbar noch plausibel. Auf konkrete Nachfrage der Kammer hin, warum die Operationsdauer für sie entscheidend gewesen sei, hat die Klägerin ausgesagt, sie hätte sich deshalb für die kürzeste Operation entschieden, weil sie die am wenigsten komplizierte und am wenigsten risikobehaftete Operation gewünscht habe. Das sei aber nach ihrer Vorstellung immer die Operation mit der kürzesten Operationsdauer. Dass dies gerade im Vergleich einer laparoskopischen mit einer offenen Operation mittels Bauchschnitt nicht der Fall ist, sondern die offene Operation mittels Bauchschnitt gegenüber der hier durchgeführten laparoskopischen Operation trotz der kürzeren Operationdauer eine Reihe von gravierenden Risiken, die der laparoskopischen Operation nicht bzw. in weit geringerem Umfang anhaften, birgt, ist der Kammer, die als Spezialkammer für Arzthaftungssachen vielfach mit derartigen Fragestellungen betraut ist, bekannt. Dass in Kenntnis dieser Risiken der Umstand einer Erhöhung des Risikos eines Lagerungsschadens in Form einer Nervenverletzung auf – immer noch sehr geringe – 0,5 % die Klägerin bewogen hätten, allein wegen einer kürzeren Operationsdauer die Risiken einer offenen Operation mit Bauchschnitt in Kauf zu nehmen, hält die Kammer für ebenso ausgeschlossen wie, dass die Klägerin von der Operation selbst wegen des geringfügigen Risikos einer Nervenverletzung Abstand genommen hätte. Letzteres hat auch die Klägerin nicht behauptet. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht nachgewiesen isst, dass die Nervenschädigung überhaupt aufgrund der Verlängerung der Operationsdauer als Folge des gewählten Operationsverfahrens eingetreten ist. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung als spekulativ bezeichnet.
24Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 709 S. 1, 2 ZPO.
26Streitwert:
27Bis zum 02.07.2011: 21.766 €
28(Klageantrag zu 1): 15.000 €
29Klageantrag zu 2): 1.166 €
30Klageantrag zu 3): 5.000 €
31Klageantrag zu 4): 600 €)
32Seither: 21.166 €
33(Klageantrag zu 1): 15.000 €
34Klageantrag zu 2): 1.166 €
35Klageantrag zu 3): 5.000 €)
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