Urteil vom Landgericht Köln - 29 O 11/11
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 ( 29 O 11/11 ) wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 4.135,25 nebst Zinsen in Höhe 8 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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TATBESTAND
2Der Kläger und Rechtsanwalt T betrieben eine Rechtsanwalts-GbR. Unter dem 29.12.2010 schlossen sie, wobei Rechtsanwalt T als Zedent und der Kläger als Zessionar bezeichnet wurden, folgende als Abtretungsvereinbarung und Ermächtigungsvertrag bezeichnete Vereinbarung:
3„Der Zedent und der Zessionar haben Vergütungsansprüche aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte der Brüder A., B., D. und C. BB, N-Straße, 50968 Köln in einer Gesamthöhe von EUR 57.521,03 nebst gesetzlicher Verzugsverzinsung von 8-Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 aus den beiden Rechnungen-Nr. 110812/289 und 110812/292 vom 23.12.2008.
4Die Parteien haben sich im Rahmen ihrer anwaltlichen GbR bezüglich dieses Vergütungsanspruchs dahin auseinandergesetzt, dass dieser alleine dem Zessionar zugewiesen wurde.
5Dies vorangestellt, tritt hiermit der Zedent rein vorsorglich und zusätzlich seine ihm insoweit zustehenden Vergütungsansprüche nebst Zinsen an den Zessionar ab. Der Zessionar nimmt hiermit die Abtretung an.
6Der Zedent ermächtigt den Zessionar noch zusätzlich, den Anspruch im eigenen Namen und auf Leistung an sich gerichtlich geltend zu machen“.
7Die Beklagten, vier Brüder, waren Minderheitsgesellschafter der CC GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war. Wirtschaftsbetrieb dieser Firma war ein Groß- und Einzelhandel mit Frisch-Fisch, Wild, Geflügel und anderen Delikatessen. Die Sozietät T u. TT vertrat die Beklagten als Gesellschafter der CC GmbH sowie die CC GmbH in der Vergangenheit anwaltlich, u.a. auch in Fragen der Gesellschafterauseinandersetzung. Diese Leistungen wurden auf Stundenbasis abgerechnet.
8Frau K als Geschäftsführerin der V GmbH mit Sitz in Köln und Frau W errichteten mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 13.11.2007 die O GbV GmbH und schlossen gleichzeitig den Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2007, demnach Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung, die Anmietung für eigene Zwecke und zum Zwecke der Weitervermietung und Vermietung; der Betrieb sowie Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz, Beteiligungen, Betrieben, Sachen und Vermögenswerten einschließlich der Errichtung von Betrieben und den damit verbundenen Rechts- und Nebengeschäften, soweit keine behördlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erforderlich sind, ist. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000,00, wovon die V GmbH eine Stammeinlage von EUR 17.500,00 und Frau W eine Stammeinlage von EUR 17.500,00 übernimmt. Zum ersten Geschäftsführer der GmbH wurde Herr D bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Kopien der notariellen Urkunde, Bl. 56 ff. d.A., verwiesen. Der Beklagte zu 1. unerzeichnete einen Darlehensvertrag mit Frau W, der folgenden Inhalt hat:
9„Es wird folgendes vereinbart:
101. Herrn A. BB gewährt Frau W ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, die Frau W mitgegründet hat. Die Auszahlung des Darlehensbetrages befolgt auf das Konto von Frau W bei
112. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Absprache, in Fällen eines wichtigen Grundes mit 6-monatiger Kündigungsfrist“.
12Es liegen ferner weitere Schriftstücke betreffend einen Darlehensvertrag der V GmbH und dem Beklagten zu 3. über ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, der von Frau K für die V GmbH unterzeichnet ist, betreffend einen Darlehensvertrag der V GmbH und dem Beklagten zu 4. über ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, der von Frau K für die V GmbH unterzeichnet ist, betreffend einen Darlehensvertrag der Frau W und dem Beklagten zu 2. über ein zinsloses Darlehen über EUR 8.750,00 zur Einlagenerbringung in die Fa. O GBV GmbH, der von Frau W unterzeichnet ist, betreffend eine Treuhandvereinbarung für die Gründung der Firma O GBV GmbH vom 08.11.2007 zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W, zwischen der V GmbH und dem Beklagten zu 3., zwischen der V GmbH und dem Beklagten zu 4. und zwischen dem Beklagten zu 2. und Frau W vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kopien, Bl. 40 ff. d.A., verwiesen. Herr D erteilte unter dem 13.11.2007, notariell beurkundet durch den Notar Dr. F, dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. jeweils eine Generalhandlungsvollmacht zur Vornahme sämtlicher Geschäfte, die der Betrieb der O GBV GmbH gewöhnlich mit sich bringt, nicht jedoch zur organschaftlichen Vertretung.
13Das gesamte Stammkapital wurden von den Beklagten aufgebracht.
14Rechtsanwalt T und der Beklagte wurden im Rahmen der Suche nach einem neuen Geschäftslokal tätig. Nachdem das Objekt N-Straße in Köln in Betracht gezogen wurde, wurde Rechtsanwalt T tätig in Bezug auf das Aushandeln und den Abschluss eines interessengerechten Mietvertrages. Er führte Verhandlungen über die Anmietung des Landeslokals im Mietobjekt der Hausgemeinschaft H GbR N-Straße – 12, Köln, und erhielt einen Vertragsentwurf datiert 15.10.2007 der Hausgemeinschaft H. Rechtsanwalt T führte Verhandlungen wegen des Mietvertrages sowie der Selbstauskunft des vorgesehenen Geschäftsführers der Mieterin und überarbeitete den Entwurf. Auf seine Veranlassung erteilte der Geschäftsführer der O GBV GmbH Herr D am 20.11.2007 eine Selbstauskunft, die der Vermieterseite übermittelt wurde. Parallel dazu verhandelte Rechtsanwalt T mit der Vermieterseite über den Ankauf des Objektes und eine Finanzierung des Kaufpreises mit der Z-Kasse. Unter dem 30.11.2007 schloss die Hausgemeinschaft H GbR, vertreten durch Herrn Y, mit der O GBV GmbH einen notarielle beurkundeten Mietvertrag. Gleichzeitig machte sie ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde, Bl. 175 ff. d.A., verwiesen. Von dem Notar wurde ferner unter dem 30.01.2008 eine Ergänzungsurkunde gefertigt. Am 13.06.2008 genehmigten Herr H2 und Frau H1 die Urkunden des Notars Dr. F vom 30.11.2007 und 12.06.2008. Unter dem 27.08.2008 wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der O GBV GmbH im Grundbuch eingetragen.
15Mit Datum vom 23.12.2008 stellten die Rechtsanwälte T, Dr. T1 und der Kläger gegenüber den Beklagten für „Beratung und Interessenvertretung Gründung O GBV GmbH Leistungszeitraum bis Dezember 2008“ eine Kostennote über EUR 7.918,97 und für „Beratung und Interessenvertretung Mietvertrag und Kaufvertrag GbR H, N-Straße , 50968 Köln Leistungszeitraum bis Dezember 2008“ eine Kostennote über EUR 49.602,06. Wegen der Einzelheiten der beiden Kostennoten wird auf die vorgelegten Kopien, Bl. 72 und 74 d.A., verwiesen.
16Mit Schreiben vom 28.01.2009 kündigten die Beklagten gegenüber Herrn Rechtsanwalt T sämtliche noch bestehenden Mandate und zwar „sowohl für die Firma CC GmbH als auch für uns persönlich“.
17Der Kläger hat im Urkundsverfahren beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.468,84 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009, jeden einzelnen Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.485,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 und jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere EUR 10.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1ß.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben. Auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2012 ist am 18.05.2012 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen das ihm am 12.06.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem am 15.06.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
18Der Kläger behauptet, er und Rechtsanwalt T hätten ihre Honorarforderungen gegen die Beklagten am 29.12.2010 im Wege einer Teilauseinandersetzung der Rechtsanwalts-GbR dem Kläger zugewiesen und an diesen abgetreten. Die Beklagten hätten die Rechtsanwälte T und TT beauftragt mit den Verhandlungen zum Aushandeln und Abschluss eines interessengerechten Mietvertrages zu für sie günstigen rechtlichen Bedingungen. Ebenfalls seien die Rechtsanwälte beauftragt worden, ein Konzept zu entwickeln, die Beklagten hinsichtlich ihrer beabsichtigten wirtschaftlichen Aktivitäten in rechtlicher Hinsicht sowohl gegenüber einem potentiellen neuen Vermieter als auch gegenüber Lieferanten und schließlich gegenüber dem Hauptgesellschafter aus ihrer bisherigen Gesellschaftsbeteiligung abzusichern. Aus diesem Grund sei von Rechtsanwälten T und TT ein Konzept vorgeschlagen worden, demnach eine neue selbständige Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden sollte, deren Gesellschaftszweck auf die Anmietung von Geschäftsräumen gerichtet war. Mit dem operativen Geschäft des Lebensmittel-Groß- und Einzelhandels sollte diese reine Grundbesitzverwaltungsgesellschaft nichts zu tun haben. Die Gründung dieser Gesellschaft sollte über Treuhänder erfolgen, um die Anonymität der Beklagten als die tatsächlichen Firmengründer außenstehenden Dritten gegenüber zu wahren. Der mit dem neuen Vermieter auszuhandelnde Mietvertrag sollte nicht nur das einseitige Recht des Mieters zur Untervermietung an die ebenfalls von den Beklagten noch zu gründende Betriebsgesellschaft vorsehen, sondern es sollte unbedingt eine einseitige Kaufoption für die Beklagten bezüglich des Mietobjekts durch ein notarielles Verkaufsangebot in den Mietvertrag aufgenommen werden, so dass die erheblichen Investitionen der Mietereinbauten in das Mietobjekt abgesichert werden, falls das Mietverhältnis einseitig vom Vermieter beendet werden könnte. Die vier Beklagten hätten Rechtsanwalt T beauftragt, neben den Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages Verhandlungen mit der Vermieterseite über einen möglichen Ankauf und mit der Z-Kasse zwecks Finanzierung des Kaufpreises zu führen. Die Rechtsanwälte T p.p. hätten von den Beklagten auch den Auftrag erhalten, eine neue Betriebsgesellschaft zu gründen. Auch hier sollte die Gesellschaftsgründung mit gleichzeitigem Abschluss von Treuhandverträgen zur treuhänderischen Übernahme der Geschäftsanteile der Beklagten einhergehen, um nach außen die Anonymität der Beklagten zu wahren. Dieses Konzept sei in äußerst zeitaufwändigen und arbeitsintensiven Verhandlungen, nachdem die Beklagten diesem zugestimmt hatten, konkretisiert, verwirklicht und erfolgreich durchgesetzt, und zwar durch den Entwurf des Konzepts der als O GBV GmbH benannten Gesellschaft, der Kontaktaufnahme zu einer mit Rechtsanwalt T bekannten Gesellschaft und Verhandlung mit der Geschäftsführerin wegen der treuhänderischen Übernahme von 50 % der Geschäftsanteile und wegen des Abschlusses von Treuhandverträgen. Die Treuhandverträge seien von Rechtsanwalt T vorbereitet ebenso wie die Darlehensverträge und sodann zum Abschluss gebracht worden. Der Gesellschaftsvertrag sei von Rechtsanwalt T abschlussreich verhandelt worden und der Notar Dr. F auf Anweisung aller vier Beklagten mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beauftragt worden. Gleichzeitig habe Rechtsanwalt T Verhandlungen über die Anmietung des Ladenlokals im Mietobjekt der Hausgemeinschaft H GbR, N-Straße in Köln geführt und Vertragsentwürfe des Vermieterseite überarbeitet. Rechtsanwalt T habe mit der Vertreter der Vermieter/ Verkäuferseite intensiv verhandelt und eine Reduzierung des Kaufpreises erreicht; da die Finanzierung für die neu gegründete Firma ohne Nachweis eines geregelten Geschäftsbetriebes mit laufenden Einnahmen selbst bei Übernahme von persönlichen Bürgschaften durch die Beklagten kurzfristig nicht möglich gewesen sei, sie der Abschluss eines Kaufoptionsvertrages von Rechtsanwalt T vorgeschlagen worden, mit dem sowohl der Verkäufer als auch die Beklagten einverstanden gewesen wären.
19Der Kläger beantragt,
20unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.05.2012,
21Aktenzeichen 29 O 11 / 11,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
23Kläger EUR 6.468,84 nebst Verzugszinsen in Höhe von
248 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem
2524.01.2009,
26b) jeden einzelnen Beklagten zu verurteilen, an den
27Kläger weitere EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben,
282. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
29Kläger EUR 39.485,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009,
30b) jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere
31EUR 10.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von
328 %punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem
3324.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusam-
34men jedoch nicht mehr als EUR 10.116,67 nebst Verzugs-
35zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz
36p.a. ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
37Die Beklagten beantragten,
38das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012,
3929 O 11/11, aufrechtzuerhalten.
40Die Beklagten behaupten, es habe kein Mandatsverhältnis von Rechtsanwalt T zu den Beklagten bestanden. Es sei allein zutreffend, dass auf Vorschlag von Rechtsanwalt T Treuhandverträge abgeschlossen werden sollten, so dass Dritte nicht erkennen sollten, wer wirklicher Gesellschafter der O GmbH sein sollte. Die Beklagten seien jedoch davon ausgegangen, dass sie für lediglich 50 % der Geschäftsanteile an der O GmbH Treugeber waren. Treugeber bezüglich des weiteren Geschäftsanteils in Höhe von EUR 7.500,00 , der von der V gehalten wurde, sei Rechtsanwalt T gewesen. Mit Ausnahme des Darlehenvertrages zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W seien keine Vereinbarungen von den Beklagten unterzeichnet worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Miet- und Kaufoptionsvertrages seien die Beklagten nicht Auftraggeber für die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts T gewesen. Die Beklagten hätten Rechtsanwalt T nicht persönlich beauftragt, die streitgegenständliche anwaltliche Tätigkeit zu erbringen. Eine Vollmacht der Beklagten an Rechtsanwalt T, sie in der Angelegenheit Mietvertrag und Kaufoption zu vertreten, existiere nicht. Zwar hätten die Beklagten zunächst selbst ohne anwaltliche Vertretung im Dezember 2005 beginnend mit der Vermieterin und dem Verwalter Gespräche geführt, nachdem sich Rechtsanwalt T eingeschaltet hatte, sollte Partei des Mietvertrages und Optionsberechtigter ausschließlich die O GmbH sein.
41Die Beklagten tragen ferner vor, die Rechnungen seien formal nicht ordnungsgemäß, weil alle vier Beklagten ausweislich der Rechnungen ohne Begründung zusammen einen Betrag von insgesamt EUR 49.602,06 zahlen sollen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG seien nicht erfüllt. Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 sei nicht entstanden, da weder über ein Rechtsverhältnis ein Streit noch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestanden habe. Die Mehrvertretungsgebühr sei ebensowenig angefallen, denn auf Basis des Klägervortrags sei jeder Beklagte nur in Bezug auf seinen treugeberisch gehaltenen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.750,00 Auftraggeber gewesen. Die angesetzte Höchstgebühr sei unangemessen, der Kläger und Rechtsanwalt T hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Bei den von dem Kläger vorgelegten Verträgen handele es sich um Standardverträge, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwiesen. Der angesetzte Gegenstandswert sei unzutreffend, die Gesellschaft habe ein Stammkapital von EUR 35.000,00, dies allein sei der Gegenstandswert.
42Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, die Abtretung der Forderung an den Kläger sei nur zu dem Zweck erfolgt, Rechtsanwalt T eine Zeugenstellung zu verschaffen.
43In Bezug auf die Rechnung Nr. 110812/289 ( Gründung O GmbH ) erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
44Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.02.2013 durch Vernehmung des Zeugen T und gemäß Beschluss vom 04.07.2013 durch Einholung eines Gebührengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2013, Bl. 410 ff. d.A., und auf das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln vom 20.11.2013, Bl. 432 ff. d.A., verwiesen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
46ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
47Die Klage ist teilweise begründet.
48Auf Grund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 18.05.2012 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
49Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts T aus dem Anwaltsvertrag zwischen Rechtsanwalt T und den Beklagten in Höhe von EUR 4.135,25 gemäß §§ 611, 675 BGB gegenüber den Beklagten zu.
50Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die Wirksamkeit der Abtretung bestehen für das erkennende Gericht nicht, diese sind von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgebracht worden, auch wenn der insoweit vorgenommene Sachvortrag zu den Gründen der Vereinbarung vom 29.12.2010 nicht zutreffen dürfte, insbesondere ist die Vereinbarung nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht unwirksam ( vgl. OLG Koblenz, OLGR 2001, 461 ff. ). Soweit die Beklagten rügen, Zweck der Vereinbarung sei die Verschaffung einer Zeugenstellung, ist dieses im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, stellt aber keinen Unwirksamkeitsgrund dar.
51Zwischen Rechtsanwalt T und den Beklagten ist ein vergütungspflichtiger Vertrag über anwaltliche Beratung betreffend die Gründung einer Gesellschaft einschließlich des Abschlusses von Treuhandverträgen und Darlehensverträgen zustande gekommen. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf Grund der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge T hat bekundet, er habe die Beklagten ab 2003 im Rahmen einer Gesellschaftsauseinandersetzung anwaltlich beraten. Auf Grund dieser Auseinandersetzung habe auf Seiten der Beklagten die Notwendigkeit bestanden, eine Ersatzmöglichkeit zu finden. Er habe die rechtliche Lage für die Beklagten geprüft und habe die Beklagten sodann beraten, dass sie im Hinblick auf die noch laufenden Verfahren und wettbewerbsrechtlicher Probleme eine Besitzgesellschaft, die anmietet, und eine Betriebsgesellschaft, die den Betrieb führt, gründen sollten. Dieses habe er in Einzelheiten mit den Beklagten besprochen und sei sodann von diesen entsprechend beauftragt worden. Er, der Zeuge, habe in späteren Gesprächen allen Beklagten das Konzept vorgelegt, eine Treuhandgründung vorgeschlagen und die Treuhandverhältnisse erörtert. Ferner habe er erörtert, dass das Kapital im Rahmen von Darlehensverhältnissen von den Beklagten erbracht werden sollte. Auch insoweit habe er sodann den Auftrag von allen Beklagten erhalten. Die Aussage des Zeugen T ist glaubhaft. Der Zeuge hat im Detail und widerspruchsfrei aus eigener Erinnerung frei bekundet. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge T ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die von ihm selbst ausgeführte Tätigkeit und die hierauf beruhende Abtretungsvereinbarung mit dem Kläger aufweist. Die Aussage des Zeugen T war indes sachlich und objektiv geprägt, nicht dagegen von seinem Interesse am Ausgang des Verfahrens zugunsten des Klägers. Zweifel gegenüber der Aussage des Zeugen T bestehen auch nicht deshalb, weil keine schriftlichen Unterlagen in Bezug auf die Mandatserteilung vorhanden sind. Denn ein Anwaltsvertrag bedarf keiner schriftlichen Niederlegung, Angebot und Annahme können mündlich erklärt werden; sogar durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner kann ein Anwaltsvertrag zustande kommen ( vgl. BGH NJW 2004, 3630; NJW-RR 2005, 494 ). Zudem wird die Aussage des Zeugen T durch das Verhalten der Beklagten bestätigt. An der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages vom 13.11.2007 haben die Beklagten persönlich teilgenommen. Dieses Vorbringen des Klägers ist unbestritten geblieben. Der Beklagte zu 1. hat den Darlehensvertrag mit Frau W unterzeichnet. Von den Treuhandvereinbarungen hatten die Beklagten Kenntnis und insoweit sind sie von dem Zeugen T auch beraten worden, wie sie selbst in der Klageerwiderung eingeräumt haben. Zudem haben die Beklagten unstreitig das gesamte Stammkapital aufgebracht. Dieses Verhalten bestätigt den Inhalt der Aussage des Zeugen T, denn die Beklagten haben auf der anderen Seite nicht aufgezeigt, wie es zu den entsprechenden rechtlichen Konstrukten und ihrer Beteiligung ihrerseits gekommen ist, wenn nicht auf Grund der Mandatierung und der hierauf folgenden anwaltlichen Beratung durch den Zeugen T. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist daher von dem Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Beklagten und dem Zeugen T auszugehen.
52Aus der Tätigkeit des Zeugen T an Beratung und Interessenvertretung in Bezug auf die Gründung der O GBV GmbH steht diesem ein Gebührenanspruch in Höhe von EUR 4.135,25 zu. Die von dem Zeugen T geleistete Tätigkeit, die sowohl hinsichtlich der Gesellschaftsgründung, der Gestaltung der Darlehensvereinbarungen als der Gestaltung der Treuhandvereinbarungen erbracht worden ist und für welche vorliegend Gebührenansprüche geltend gemacht werden, betrifft eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, denn unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Sie bedeutet den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt ( BGH NJW-RR 1995, 758 ff. ). Vorliegend gehören sowohl die Beratung betreffend die Gesellschaftsgründung als auch die Entwürfe der Darlehensverträge sowie der Treuhandverträge innerlich zusammen, denn nach dem Inhalt des Auftrags sollte mit der anwaltlichen Tätigkeit des Zeugen T erreicht werden, dass die Gesellschaftsgründung mittels der Darlehensverträge und der Treuhandverträge erfolgen sollte. Dementsprechend ist vorliegend von einem Gegenstandswert von EUR 105.000,00 auszugehen, denn in derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ob eine Angelegenheit eine oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben. Der Entwurf des Gesellschaftervertrages und die Entwürfe der Darlehensverträge sowie der Treuhandverträge stellen verschiedene Gegenstände dar, denn die von dem Zeugen T entworfenen Darlehensverträge haben der Finanzierung der jeweiligen Stammeinlage gedient. Die entworfenen Treuhandverträge dienten der Ausgestaltung des Außenverhältnisses der zu gründenden Gesellschaft unter Berücksichtigung der vorhergehenden Gesellschaftsbeteiligungen der Beklagten. Ein durchgreifender Grund den Wert der jeweiligen Verträge nicht in Ansatz zu bringen, besteht nicht. Die einzelnen Verträge haben jeweils einen Wert von EUR 8.750,00 aufgewiesen, so dass sich der Gegenstandswert der jeweiligen Verträge auf EUR 35.000,00 beläuft. Für die Tätigkeit des Zeugen T ist eine Geschäftsgebühr von 2,0 nach Nr. 2300 VV in Ansatz zu bringen. Dies folgt aus dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln vom 20.11.2013. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Ansatz gebrachte Höchstgebühr für den zu beurteilenden Bearbeitungskomplex unangemessen hoch sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine eine 2,0-fache Geschäftsgebühr angemessen. Diese berücksichtige sowohl den erhöhten Aufwand im Hinblick auf die Gesamtkonstruktion als auch die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten. Das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln hat im einzelnen die von dem Kläger dargelegten Tätigkeiten des Rechtsanwalts T berücksichtigt, ohne dass Auslassungen oder Widersprüche zu erkennen wären. Eine ermessensfehlerhafte Beurteilung der in Ansatz zu bringenden Geschäftsgebühr ist nicht erkennbar. Dementsprechend macht sich das Gericht die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer zu eigen und schließt sich den Ausführungen uneingeschränkt an. Der Abrechnung kann somit keine höhere als eine 2,0-fache Geschäftsgebühr zu Grunde gelegt werden. Die 3 x 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV ist auf Grund der Auftraggebermehrheit angefallen und zwar in Bezug auf die Gesellschaftsgründung, sie findet jedoch keine Anwendung auf die Darlehens- und Treuhandverträge, das es sich insoweit nicht um eine Auftraggebermehrheit handelt, sondern diese Vereinbarungen jeweils die einzelnen Gesellschafter betreffen, was sich bereits im Gegenstandswert niedergeschlagen hat. Ferner ist eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 gemäß Nr. 7200 VV in Ansatz zu bringen. Dagegen kann eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV nicht in Ansatz gebracht werden, da für das Aushandeln eines Vertrages dem Rechtsanwalt nur dann eine Vergleichsgebühr zusteht, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 242 ff. ). Das war vorliegend indes nicht der Fall, es gab zwischen den Beteiligten keinen Streit oder Ungewissheit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, der durch einen Vertrag infolge gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist. Dass die Beklagten innerhalb der Firma CC GmbH Differenzen hatten, ist für die vorliegende Angelegenheit dagegen nicht von Relevanz.
53Damit stellt sich die Honorarforderung wie folgt dar:
54Geschäftsgebühr ( Gegenstandswert EUR 105.000,00 ): EUR 2.708,00
550,9 Mehrvertretungsgebühr ( Gegenstandswert EUR 35.000,00) EUR 747,00
56Auslagenpauschale EUR 20,00
5719% Mehrwertsteuer EUR 660,25
58Gesamtbetrag EUR 4.135,25.
59Diese Honorarforderung schulden die Beklagten als Gesamtschuldner.
60Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf Anwaltsgebühren für die Tätigkeit „Mietvertrag und Kaufoptionsvertrag“ gemäß Rechnung vom 23.12.2008 über EUR 49.602,06 aus abgetretenem Recht des Zeugen T zu, denn ein solcher Honoraranspruch stand dem Zeugen T gegenüber den Beklagten nicht zu, weil zwischen dem Zeugen T und den Beklagten kein vergütungspflichtiger Vertrag über die Erbringung von anwaltlichen Leistungen betreffend den Mietvertrag und den Kaufoptionsvertrag mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts H zustande gekommen ist. Bereits aus dem Vortrag des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen folgt, dass der Mietvertrag als auch der Kaufoptionsvertrag mit der O GBV GmbH geschlossen werden sollte, auch bereits die Vertragsentwürfe wiesen jeweils die ( sich in Gründung befindende ) Gesellschaft auf, indes nicht die Beklagten. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass abweichend hiervon, die Beklagten persönlich als Vertragspartner des Anwaltsvertrages den Zeugen T mit anwaltlicher Beratungsleistung mit entsprechender Verpflichtung der Beklagten selbst zur Leistung der anfallenden Anwaltsvergütung mandatiert hatten. Dieser pauschalen Behauptung des Klägers, die letztendlich lediglich auf Schlussfolgerungen beruht, steht zudem die Aussage des Zeugen T entgegen, der bekundet hat, Vertragspartner des Miet- und/oder Kaufoptionsvertrages sollte die zu gründende Gesellschaft sein. Dementsprechend ist der Zeuge T für diese Gesellschaft tätig geworden. Dass abweichend davon ein Anwaltsvertrag zwischen dem Zeugen T und den Beklagten persönlich zustande gekommen ist, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Insoweit genügt auch nicht das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.10.2012, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung, insbesondere durch Vernehmung des Zeugen T, bedurfte. Damit scheiden Honoraransprüche des Klägers in Bezug auf diese anwaltliche Tätigkeit des Zeugen T gegenüber den Beklagten aus.
61Die Honorarforderung des Zeugen T ist nicht durch Zahlung seitens der Beklagten, auch nicht teilweise, erfüllt worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten auf Grund der in anderen Angelegenheiten erstellten Rechnungen des Zeugen T und insoweit geleisteten Zahlungen bereits Zahlungen auf die streitgegenständliche Honorarforderung geleistet haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in diesen Rechnungen die streitgegenständliche Tätigkeit bereits mit abgerechnet worden ist.
62Aufrechenbare Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung des Zeugen T stehen den Beklagten nicht zu. Die Beklagten haben bereits nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete Schaden ihnen auf Grund der behaupteten fehlerhaften Beratung in Bezug auf das Konstrukt Treuhand entstanden sein soll; die dem Zeugen T zustehenden Gebührenansprüche sind auf Grund der Mandatserteilung und Tätigkeit des Zeugen T angefallen, diese stellen keinen Schaden auf Grund des Einwandes der Beklagten der fehlerhaften Beratung durch den mandatierten Rechtsanwalt dar, da eine Beratungstätigkeit ohnehin hätte erfolgen müssen.
63Der Kläger hat den Anspruch in nichtrechtsverjährter Zeit geltend gemacht. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des Jahres, indem der Anspruch fällig geworden ist, also mit der Erledigung des Auftrags. Das Mandat Gesellschaftsgründung ist im Jahr 2007 erledigt worden. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 31.12.2010 bei Gericht eingereicht, der Mahnbescheid ist am 05.01.2011 erlassen und am 08.01.2011 zugstellt worden. Das Verfahren ist am 24.01.2011 vom Mahngericht an das Landgericht Köln abgegeben worden. Auf die dem Kläger am 10.02.2011 zugegangene Aufforderung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2011, bei Gericht eingehend am 10.08.2011 den mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch begründet, so dass das Verfahren innerhalb der 6-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB weiterbetrieben worden ist.
64Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB begründet, da eine vorhergehende Verzugsbegründung durch den Kläger nicht dargelegt worden ist.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 344, 709 ZPO.
66Streitwert: EUR 57.521,03
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