Schlussurteil vom Landgericht Köln - 32 O 424/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die noch vorhandenen Wertpapiere „C DE#####/####“ (drei Stück) herauszugeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 270.630,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.5.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist hinsichtlich der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.12.2013 – Az. 16 U 80/13 - ist der Beklagte verurteilt worden, den Klägern über den Bestand des bei der L-Sparkasse geführten Depots mit der Depotnummer #####/#### zum 20.2.2009 und über dessen Verbleib, insbesondere über alle seit dem Erbfall über die genannten Wertpapiere vorgenommenen Verfügungen und sonstigen Geschäfte (einschließlich des Datums, des jeweiligen Kurswerts, etwaig erzielten Veräußerungserlöses, Zielkontos, Begünstigten) Auskunft durch Vorlage von Depot- und Kontoauszügen zu erteilen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.4.2013, Bl. 95 ff. GA, sowie auf den Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 11.12.2013 – Az. 16 U 80/13 –, Bl. 205 ff. GA, nebst des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 20.1.2014 – Az. 16 U 80/13 -, Bl. 250 f. GA, Bezug genommen.
3Der Beklagte erteilte den Klägern über den Bestand bzw. die von ihm getätigten Verfügungen das streitgegenständliche Wertpapierdepot betreffend Auskunft und legte zudem entsprechende Depot- und Kontoauszüge vor.
4Der Beklagte übertrug am 24.6.2011 die Wertpapiere aus dem streitgegenständlichen Depot in ein weiteres, von ihm neu eröffnetes Depot bei der UBS. Der Kurswert der Wertpapiere am Tag der Übertragung derselben in das Depot des Beklagten betrug insgesamt 270.360,16 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4, K5 und K6 Bezug genommen. Ferner wurden von der UBS die Wertpapiere „C DE#####/####“ in Verwahrung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K7 Bezug genommen.
5Die Kläger forderten den Beklagten mit Schreiben vom 25.3.2014 erfolglos zur Herausgabe der Wertpapiere „C DE #####/####“ bzw. zur Zahlung von 270.360,16 EUR auf.
6Die Kläger beantragen,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger die noch vorhandenen Wertpapiere „C DE#####/####“ (drei Stück) herauszugeben;
8den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 270.630,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.5.2012 zu zahlen.
9Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.12.2013 – Az. 16 U 80/13 - unzutreffend sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 bis 9 des Schriftsatzes vom 23.6.2014, Bl. 297 ff. GA, Bezug genommen. Der Beklagte und die Streithelferin sind ferner der Meinung, dass der von den Klägern geltend gemachte Wertersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung um diejenigen Aufwendungen zu mindern sei, die dem Beklagten bei Veräußerung der Wertpapiere entstanden seien. Diese belaufen sich – unstreitig - auf einen Betrag i.H.v. 1.116,25 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 8.7.2014, Bl. 307 GA Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist begründet.
151.
16Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der durch die Übertragung des Depots erlangten Vermögenswerte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 270.630,16 EUR und auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere „C DE#####/####“ (drei Stück). Denn der Beklagte hat die mit der Übertragung des Depots erhaltenen Vermögenswerte ohne Rechtsgrund erlangt.
17Dem Beklagten ist das bei der Streithelferin bestehende Wertpapierdepot Nr. #####/#### nicht wirksam von der Erblasserin geschenkt worden. Der zwischen der Erblasserin und der Streithelferin am 13.09.1976 geschlossene Vertrag über eine Schenkung an den Beklagten von Todes wegen ist durch die testamentarische Verfügung der Erblasserin vom 19.04.2007 wirksam widerrufen worden. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 331 BGB. Nach § 331 Abs. 1 BGB erwirbt der begünstigte Dritte, wenn die Leistung an ihn nach dem Tode des Versprechensempfängers erfolgen soll, das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers. Beim Vertrag zugunsten Dritter ist zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten - hier zwischen Erblasserin und Beklagtem - zu unterscheiden. Der Dritte darf den Gegenstand der Zuwendung nur behalten, wenn in seinem Verhältnis zum Versprechensempfänger ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung bestand. Andernfalls ist er dem Erben mangels Bestehens eines rechtlichen Grundes zur Herausgabe verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 590; BGH NJW 1975, 382; NJW 1984, 480; WM 1976, 1130).
18Hier liegt im Verhältnis zum Beklagten keine wirksame Schenkung vor. Die Streithelferin hat dem Beklagten das in der vertraglichen Vereinbarung vom 13.09.1976 liegende Schenkungsangebot nach dem Vorbringen des Beklagten am 27.05.2011 zwar telefonisch übermittelt und hat diesem nach Annahme des Angebots das Eigentum an dem Depot übertragen. Der darin liegende Vollzug der Schenkung ist jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt, weil das Schenkungsangebot vor Zugang an den Beklagten ihm gegenüber wirksam widerrufen worden ist. Eine gegenüber einem Abwesenden abzugebende Willenserklärung wird nach § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie diesem zugeht, wenn dem Empfänger nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Beklagte konnte das Schenkungsangebot der Erblasserin, das ihm durch die Streithelferin übermittelt worden war, am 27.05.2011 nicht mehr annehmen, weil er unstreitig zuvor bereits Kenntnis von den testamentarischen Bestimmungen des Testaments der Erblasserin vom 19.04.2007 hatte, mit denen die Erblasserin eine anderweitige, von der Vereinbarung vom 13.09.1976 abweichende Verteilung des Depotvermögens getroffen und damit die im Jahr 1976 verfügte Schenkung auf den Todesfall widerrufen hatte.
19Ein Widerruf eines durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erklärten Schenkungsangebots ist auch in einer letztwilligen Verfügung möglich, sofern der Erblasser Vorkehrungen für ein Zugehen der Erklärung an den Empfänger getroffen hat (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 590 m.w.N.). Die im Testament vom 19.04.2007 durch die Erblasserin getroffene letztwillige Verfügung ist als Widerruf der zu Lebzeiten getroffenen Schenkungsvereinbarung anzusehen, weil die Erblasserin mit dieser Verfügung umfassend über ihr Vermögen und damit auch über das streitgegenständliche Depotvermögen verfügt hat. Die Erblasserin hat Verfügungen sowohl hinsichtlich ihres Kapitalvermögens als auch ihres Immobilienbesitzes und darüber hinaus im Einzelnen hinsichtlich ihrer Möbel, ihres Schmucks, der Haushaltsgegenstände und ihres sonstigen Besitzes getroffen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Erblasserin eine abschließende und umfassende letztwillige Verfügung über ihr Vermögen treffen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin über ihr Vermögen mit Ausnahme des im Jahr 1976 dem Beklagten zugewendeten Depotvermögens bei der Streithelferin verfügen wollte, ergeben sich aus dem Testament nicht. Mit der Formulierung „mein gesamtes Kapitalvermögen“ bei der Streithelferin werden sämtliche Vermögenswerte bei der Streithelferin erfasst, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich vorhanden waren. Dass der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglicherweise nicht mehr bewusst war, dass sie hinsichtlich des streitgegenständlichen Depots bereits eine anderweitige Verfügung durch einen begünstigenden Vertrag zugunsten des Beklagten auf den Todesfall getroffen hatte, hindert nicht die Auslegung der letztwilligen Verfügung dahin, dass sämtliche Vermögenswerte erfasst sein sollten und hinsichtlich der zuvor beabsichtigten Schenkung an den Beklagten somit ein Widerruf des Schenkungsangebots vorliegt. Im Hinblick auf die eindeutige Formulierung im Testament und dem erkennbaren Willen der Erblasserin, eine umfassende Regelung bezüglich ihres Vermögens zu treffen, hätte es vielmehr einer Klarstellung bedurft, wenn das streitgegenständliche Depot von der letztwilligen Verfügung ausgenommen werden sollte. Eine solche Klarstellung wäre erst recht zu erwarten gewesen, wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen würde, dass der Erblasserin aufgrund der ihr laufend erteilten Abrechnungen des Depotkontos und des darauf befindlichen Vermerks stets vor Augen gestanden habe, dass sie eine lebzeitige Verfügung zugunsten des Beklagten getroffen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erblasserin den Wert des Nachlassvermögens im Jahr 2007 gegenüber dem Amtsgericht bei Übergabe ihres Testaments in amtliche Verwahrung mit 500.000,- EUR beziffert hatte. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht Köln geäußert hat, dass er bei Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügung der Erblasserin erstaunt gewesen sei, dass er nicht bedacht worden sei. Daraus geht hervor, dass der Beklagte die testamentarische Verfügung der Erblasserin vom 19.04.2007 selbst dahin verstanden hat, dass die Erblasserin abschließend und umfassend über ihr Vermögen verfügt hatte.
20Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die letztwillige Verfügung der Erblasserin sei ihm lediglich per Zufall in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eröffnung im April 2009 zur Kenntnis gekommen. Im vorliegenden Fall fehlt es nicht an hinreichenden Vorkehrungen der Erblasserin dazu, dass dem Beklagten ihr Widerruf tatsächlich zuging. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme des Zugangs einer empfangsbedürftigen Willenserklärung neben ihrem tatsächlichen Zugehen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Willenserklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde den Erklärungsempfänger erreichen (vgl. BGH NJW 1979, 2032 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Erblasserin konnte im vorliegenden Fall damit rechnen, dass ihr privatschriftliches Testament, das in besondere amtliche Verwahrung übergeben worden war, eröffnet werden würde und sein Inhalt den Beteiligten, u.a. auch dem Beklagten, zur Kenntnis gebracht werden würde. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass der Beklagte mit der Erblasserin im gleichen Haus gelebt hat und nach seinen Angaben die Erblasserin zu Lebzeiten in Vermögensangelegenheiten umfassend unterstützt hat. Der Beklagte ist als Ehemann der Cousine der Erblasserin, die als gesetzliche Erbin von dem Testament in Kenntnis zu setzen war, nicht als Außenstehender, sondern als Familienmitglied anzusehen. Die Erblasserin ging folglich davon aus und durfte nach den Umständen auch davon ausgehen, dass der Beklagte mit der Testamentseröffnung von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung Kenntnis erhielt.
21Der Beklagte hat unstreitig über seine Ehefrau im Mai 2009 auch Kenntnis von der letztwilligen Verfügung vom 19.04.2007 erhalten. Unerheblich ist, ob ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war oder überhaupt sein konnte, dass in der testamentarischen Verfügung ein Widerruf des ihn begünstigenden Schenkungsversprechens aus dem Vertrag vom 13.09.1976 lag. Denn es genügt gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn dem Empfänger zugleich mit der Erklärung ein Widerruf zugeht. Jedenfalls im Zeitpunkt der Mitteilung der Streithelferin an ihn am 27.05.2011, dass die Erblasserin ihm zu Lebzeiten das streitgegenständliche Depot zugewendet hatte, konnte und musste der Beklagte erkennen, dass dieser Zuwendung die abweichenden testamentarischen Bestimmungen des Testaments vom 19.04.2007 entgegenstanden. Das ist jedenfalls ausreichend, ohne dass letztlich entschieden werden muss, ob es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Empfänger den Sinn der schließlich widerrufenen Willenserklärung letztlich vollständig inhaltlich erfassen kann und erfasst hat. Auf die Frage, ob die Kläger auf ihr Widerrufsrecht verzichtet haben und ob der am 11.07.2011 erklärte Widerruf noch rechtzeitig war, kommt es danach nicht entscheidend an.
22Unerheblich ist ferner, ob die der Streithelferin erteilte Vollmacht zur Übermittlung des Schenkungsangebots an den Beklagten dieser gegenüber widerrufen worden ist oder nicht. Denn unabhängig von dem Deckungsverhältnis besteht ein Recht des Beklagten, die zugewandten Vermögenswerte behalten zu dürfen, im Verhältnis zu den Erben der Erblasserin nur dann, wenn im Valutaverhältnis eine wirksame Schenkung vorliegt. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch unabhängig von der Wirksamkeit des Deckungsverhältnisses nicht der Fall. Die Vereinbarung vom 13.09.1976 enthält auch keine Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit des Schenkungsversprechens gegenüber dem Beklagten in der Weise, dass ein eventueller Widerruf in jedem Fall schriftlich gegenüber der Streithelferin hätte erklärt werden müssen. Die Formulierung in der Vereinbarung vom 13.09.1976 ist nicht dahin auszulegen, dass ein Widerruf gegenüber dem Beklagten selbst ausgeschlossen werden sollte. Da der Beklagte zu Lebzeiten von der Vereinbarung keine Kenntnis erhalten sollte, war es nicht naheliegend oder erforderlich, in der Vereinbarung die Möglichkeit des Widerrufs durch Erklärung gegenüber dem Beklagten zu regeln. Es kann daher dahin stehen, ob in dem an die Streithelferin gerichteten Schreiben der Kläger vom 06.03.2009, mit dem sie gebeten worden ist, über das Nachlassvermögen nicht zu verfügen, ein Widerruf der Schenkung zu sehen ist.
232.
24Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB um diejenigen Aufwendungen zu mindern, die dem Beklagten bei Veräußerung der Wertpapiere i.H.v. 1.116,25 EUR entstanden sind, da er sich aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 819 BGB, Rn. 8). Denn spätestens im Zeitpunkt der Mitteilung der Streithelferin an ihn am 27.05.2011, dass die Erblasserin ihm zu Lebzeiten das streitgegenständliche Depot zugewendet hatte, konnte und musste der Beklagte erkennen, dass dieser Zuwendung die abweichenden testamentarischen Bestimmungen des Testaments vom 19.04.2007 entgegenstanden und die Übertragung ohne Rechtsgrund erfolgt war. Da dies vor den Veräußerungen der Wertpapiere am 24./27.6.2011 der Fall war, war dem Beklagten der fehlende Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Vornahme derselben positiv bekannt.
253.
26Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
274.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
29Streitwert: bis 290.000,- EUR (§ 44 GKG)
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
32a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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