Beschluss vom Landgericht Köln - 14 S 30/14

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie ebenfalls zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung der Richtlinie 92/100/EWG)

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beurteilt sich der Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und/oder im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorliegt, stets nach denselben Kriterien, nämlich dass

  • ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten,

  • die "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss, wobei die Unbestimmtheit gegeben ist, wenn es sich um "Personen allgemein", also nicht um Personen handelt, die einer privaten Gruppe angehören, und mit "recht vielen Personen" gemeint ist, dass eine bestimmte Mindestschwelle überschritten werden muss, eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen das Kriterium mithin nicht erfüllt, wobei es in diesem Zusammenhang nicht nur darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig zu dem selben Werk Zugang haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu dem Werk haben;

  • es sich um ein neues Publikum handelt, für das das Werk wiedergegeben wird, also für ein Publikum, dass der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat, es sei denn, dass die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet und

  • es nicht unerheblich ist, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient, ferner das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig „erreicht“ wird, wobei dies keine zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe ist?

2. Ist in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen wahrnehmbar macht, die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, nach dem Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 beurteilen, wenn mit den wahrnehmbar gemachten Fernsehsendungen die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Beteiligten, insbesondere Komponisten, Textdichter und Musikverleger, aber auch ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Urheber von Sprachwerken sowie deren Verlage, betroffen sind?

3. Liegt in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen seinen Patienten wahrnehmbar macht, eine "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vor?

4. Wenn für Fälle wie im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne bejaht wird: Hält der Gerichtshof seine Rechtsprechung aufrecht, dass im Falle der Wiedergabe geschützter Tonträger im Rahmen von Radiosendungen für Patienten in einer Zahnarztpraxis (vergleiche Urteil vom 15. März 2012 – C-135/10 – SCF) oder ähnlichen Einrichtungen keine öffentliche Wiedergabe erfolgt?


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