Urteil vom Landgericht Köln - 17 O 162/14

Tenor

  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.382,04 €  zu zahlen, davon

3.259,64 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des A auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 3.259,64 €;

              2.577,01 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des B auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 20.12.2011 bis zur Höhe von 2.577,01 €;

              2.474,20 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des C auf Arbeitsentgelt vom 28.10.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 2.474,20 €;

              1.627,66 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des D auf Arbeitsentgelt vom 01.9.2011 bis zum 12.11.2011 bis zur Höhe von 1.627,667 €;

              3.939,67 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des E auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 3.939,67 €;

              6.684,35 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des F auf Arbeitsentgelt vom 06.10.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 6.684,35 €; sowie

              819,51 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des G auf Arbeitsentgelt vom 01.08.2011 bis zum 29.10.2011 bis zur Höhe von 819,51 €.

              Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.382,04 € seit dem 15.03.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass diese Forderungen nebst Zinsen aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

              Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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