Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 295/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Restvaluta in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger machen Ansprüche aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs eines mit der Beklagten als sog. Forward-Darlehen geschlossenen Vertrages geltend.
3Die Beklagte übermittelte den Klägern einen von der D-Bank eG T als Vertreterin am 17.04.2008 unterzeichneten „Darlehensvertrag“ nebst weiterer Unterlagen, darunter eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 5 des Anlagenheftes verwiesen wird. Die Kläger unterzeichneten den Vertrag am 21.04.2008 in den Räumen der D-Bank eG T. Außerdem bestätigten sie durch ihre Unterschrift den Erhalt der Widerrufsbelehrung.
4Die Darlehensvaluta wurde am 01.04.2012 an die Kläger ausgezahlt. Diese erbrachten in der Folgezeit die vertraglich vereinbarten Raten in Höhe von 850,-- € monatlich. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 03.01.2014, der Beklagten zugegangen am 06.01.2014, widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.02.2014 als rechtlich unzutreffend und unwirksam zurück. Per 06.01.2014 belief sich die offene Restforderung der Beklagten auf 107.786, 24 €. Bis einschließlich Juni 2014 zahlten die Kläger weiterhin monatlich 850,-- €, insgesamt 5.100,-- €.
5Die Kläger sind der Ansicht, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen zu haben. Die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Die Belehrung weise mehrere inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen.
6Die Kläger beantragen,
71. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist;
82. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden;
93. hilfsweise, dass die Kläger der Beklagten Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 zum 03.01.2014 nicht mehr als 105.323,53 € schulden;
104. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta gemäß den Klageanträgen zu 2. oder 3. in Annahmeverzug befindet;
115. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen;
126. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß. Hierfür streite bereits die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Die von der Beklagten vorgenommene Textkorrektur stelle keine inhaltliche Veränderung dar. Über die Widerrufsfolgen habe nach damaliger Gesetzeslage nicht belehrt werden müssen. Im Übrigen könne ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund der verwendeten Widerrufsbelehrung nicht über seine Rechte und insbesondere den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren gewesen sein. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verwirkung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich problemlos daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs in Abrede stellt und diese so an dem abgeschlossenen Darlehensvertrag festhalten will.
20Die Kläger haben Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung vom 27.07.2011), 346 Abs. 1 BGB. Sie haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 355 Abs. 1 BGB wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen war nicht in Gang gesetzt worden, weil die Beklagte die Kläger über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hatte (§ 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 23.07.2002). Aus dem gleichen Grund ist das Widerrufsrecht auch nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erloschen (§ 355 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB in der Fassung vom 23.07.2002).
21Die Beklagte kann sich zunächst nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, denn sie hat kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 122/06 –, BGHZ 172, 58-63, Rn. 12; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 –, Rn. 14; zitiert jeweils nach juris).
22Die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.“
23Dagegen hieß es in der damals geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vom 04.03.2008: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“
24Des Weiteren fehlt in der von der Beklagten verwendeten Belehrung unstreitig der Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
25Dieser hätte gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 aber enthalten sein müssen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Gestaltungshinweis (4) erlaube, dass der gesamte Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen - wie hier - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, übersieht sie, dass dies nur nach der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung der BGB-InfoV vom 02.12.2004 gültig war. Dass die Beklagte womöglich ihre Formulare nicht rechtzeitig den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst hat, kann den Klägern nicht angelastet werden.
26Die somit anhand der Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ergibt, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, denn sie war nicht geeignet, die Kläger eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Vielmehr konnte sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - Rn. 16, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass sie eine persönliche Ansprache verwendet hat (die im Übrigen auch nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008, dort Gestaltungshinweis (3) a), schon vorgegeben war), sondern dass die Benutzung der Wendung „Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde“ (Hervorhebung durch die Kammer) aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen lassen konnte, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt, zumal wenn dieser - wie auch vorliegend - mit „Darlehensvertrag“ überschrieben war (BGH aaO m.w.N.).
27Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Verbraucher den Darlehensantrag bzw. -vertrag und die Widerrufsbelehrung am gleichen Tag erhalten und unterschrieben hat, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, denn unstreitig wurde den Klägern der von der D-Bank eG T als Vertreterin der Beklagten am 17.04.2008 unterzeichnete Darlehensvertrag erst zugesandt, bevor sie sich in deren Geschäftsräume begaben, um ihrerseits die erforderlichen Unterschriften zu leisten.
28Ebenfalls unerheblich ist es, dass der Darlehensvertrag im vorliegenden Fall nicht zur Finanzierung des Erwerbs von Fondsanteilen geschlossen wurde. Der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08) lässt sich nichts dazu entnehmen, dass die Besonderheiten beim finanzierten Erwerb von Fondsanteilen bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung eine Rolle spielten.
29Soweit die Beklagte weiter entgegenhält, die Kläger seien am 21.04.2008 über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden, als ihnen sämtliche fest miteinander verbundenen Vertragsunterlagen zur Unterschrift vorgelegen hätten, läuft diese Argumentation darauf hinaus, dass der Kunde jedenfalls das spätestmögliche Datum des Beginns der Widerrufsfrist bestimmen könne, was aber mit der gebotenen Eindeutigkeit der Belehrung über den Fristbeginn nicht vereinbar ist.
30Darüber hinaus unterstellt die Beklagte den Klägern vorliegend die Fähigkeit zur juristisch zutreffenden Interpretation, dass ein Vertrag erst durch die Unterzeichnung beider Vertragsteile zustande kommt, obwohl es gerade auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden ankommt (BGH aaO m.w.N.).
31Es ist mitnichten abwegig, wie die Beklagte meint, dass ein solcher glaubt, die Widerrufsfrist beginne zu laufen, wenn es in der Belehrung heißt, hierzu seien der Erhalt der Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde ausreichend, und er eben diese Unterlagen übersandt bekommt. Es drängt sich an dieser Stelle gerade nicht auf, dass erst die Vervollständigung des Vertrages durch die Willenserklärung des Verbrauchers den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist markiert.
32Das Selbe ist dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.07.2014 entgegenzuhalten. Selbst wenn - was vorliegend keiner Entscheidung bedarf - auch bei einem juristisch nicht vorgebildeten Laien vorausgesetzt werden dürfte, dass dieser wisse, dass erst durch zwei Unterschriften ein zu schließender Vertrag rechtliche Bedeutung erlange, kann er damit noch nicht den zutreffenden Schluss auf den Beginn der Widerrufsfrist ziehen.
33Da die Beklagte - wie oben dargelegt wurde - die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht vollständig übernommen hat, kann sie sich diesbezüglich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie sich jedenfalls hinsichtlich der Wendung „eine Vertragsurkunde“ an der Vorgabe orientiert hat.
34Des Weiteren genügte die verwendete Belehrung nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002), weil auf der Rechtsfolgenseite kein Hinweis auf die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB enthalten ist.
35Dass diese Belehrung nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der Fassung vom 04.03.2008) vorgesehen war, stellt jedenfalls ein Indiz für den Willen des Gesetzgebers dar, dass es sich insofern um ein Recht des Verbrauchers handelt, das ihm gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. deutlich gemacht werden musste.
36Darauf, ob es außerdem einen Fehler der Widerrufsbelehrung darstellt, dass die Beklagte dieser einen Kenntnisnahmevermerk angefügt hat, kommt es nicht an. Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine solche Vorgehensweise grundsätzlich nicht beanstandet (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, Rn. 18).
37Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verwirkung berufen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 14.06.2004, II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, jeweils m.w.N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).
38Das sog. Umstandsmoment der Verwirkung kann in einer vollständigen Rückführung des Darlehens gesehen werden (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012,13 U 30/11).
39Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen des Zeit- noch des Umstandsmomentes erfüllt. Insbesondere waren zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel und dem Widerruf noch keine zwei Jahre vergangen.
40Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der Höhe der von ihnen noch zu zahlenden Restschuld begehren, hat die Kammer keine Bedenken, dem Hauptantrag stattzugeben. Die Beklagte hat sich zur Höhe zunächst weiteren Vortrag vorbehalten, sofern das Gericht der Klage dem Grunde nach Erfolgsaussichten beimaß. Darauf ist die Beklagte jedenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, woraufhin sie eine Stellungnahmefrist erbeten hat, die antragsgemäß eingeräumt wurde. Da gleichwohl kein Vortrag zur Anspruchshöhe geleistet wurde, ist das Vorbringen der Kläger gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nunmehr als zugestanden zu werten. Eines nochmaligen Hinweises bedurfte es nicht.
41Die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3. ergibt sich aus § 756 ZPO. Begründet ist der Antrag wegen § 295 Satz 1 BGB, denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs.
42Ist der Darlehensvertrag - wie vorstehend dargelegt - beendet worden, haben die Kläger auch Anspruch auf Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld. Da sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, war die Feststellung gemäß Klageantrag zu 2. auch nicht auf eine Zug-um-Zug-Leistung zu beschränken (§ 298 BGB).
43Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 4 BGB.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
45Streitwert: bis 110.000,-- €
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