Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 156/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 22.09.2010 einen Darlehensvertrag (Kontonummer #####/####) mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag in Höhe von 90.000,00 €. Der vereinbarte Sollzinssatz von 4,170% wurde bis zum 30.09.2020 festgeschrieben. Der Gesamtbetrag für das Verbraucherdarlehen betrug 165.380,45 €. Am Ende des Vertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts und der Gestaltung von Vertrag und Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
4Die Kläger finanzierten mithilfe dieses Darlehens einen Immobilienkauf. Für das Darlehen wurde zur Sicherheit eine Grundschuld an dem von den Klägern erworbenen Grundstück bestellt. Im November 2013 beabsichtigten die Kläger, ihr Grundstück zu veräußern. Nachdem sie der Beklagten ihre Absichten mitteilten, wies diese mit Schreiben vom 06.11.2013 darauf hin, dass bei vorzeitiger Kündigung u.a. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei (vgl. Anlage K3). Mit Schreiben vom 26.11.2013 widerriefen die Kläger sodann den Darlehensvertrag unter Hinweis auf eine angeblich mangelhafte Widerrufsbelehrung und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Gebühren nach Eingang der Darlehensrückzahlung auf (vgl. Anlage K4). Nachdem die Kläger das Grundstück veräußert hatten, erhielt die Beklagte den Darlehensbetrag nebst Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren, da sie anderenfalls die Löschung der Grundschuld verweigert hätte. Mit Schreiben vom 12.12.2013 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab (vgl. Anlage K5). Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.01.2014 erneut erfolglos zur Rückzahlung auf (Anlage K6).
5Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Denn der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da sich die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abhebe.
6Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 3.290,13 € und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,58 € mit Schriftsatz vom 13.10.2014 vor mündlicher Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
71. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 13.923,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei am 26.11.2013 nicht mehr möglich gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei und die 14-tägige Widerrufsfrist deshalb längst abgelaufen gewesen sei.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, insbesondere nicht aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
16Der Darlehensvertrag vom 22.09.2010 konnte von den Klägern mit Schreiben vom 23.11.2013 nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und demnach die Widerrufsfrist in Gang gesetzt und längst abgelaufen war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt inhaltlich und gestalterisch den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 22.09.2010 geltenden Fassung (Fassung vom 24.07.2010, gültig vom 30.07.2010 bis 03.08.2011). Insbesondere mangelt es nicht an einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form der Belehrung – wie die Klägerseite anführt.
17Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit geltenden Fassung gab in seinen Sätzen 3 und 4 vor: „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ Sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung ist ein Deutlichkeitsgebot hinsichtlich der erforderlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen (LG Ulm, Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 ff.). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 68). Der Gesetzeszweck erfordert es aber nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 72 ff.; LG Köln, Urteil vom 31.07.2014, 15 O 549/13).
18Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen. Die Informationen zum Widerruf sind – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden als die weiteren Vertragsbestimmungen. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird durch diese Hervorhebung ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die einzelnen Überschriften in dem stark gedruckten Kasten sind durch davor befindliche Absätze und „Fettdruck“ deutlich wahrnehmbar und fallen einem Leser unmittelbar ins Auge. Die Verwendung von Ankreuzoptionen steht der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen, da die einzelnen Belehrungen insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengt – zumal derartige Ankreuzvarianten aus vielerlei Vertragstypen allgemein bekannt sind. Streichungen oder verwirrende Zusätze sind nicht ersichtlich. Inwiefern – wie von der Klägerseite angeführt – ein Seitenumbruch in der Widerrufsbelehrung die deutliche Wahrnehmung des Widerrufsrechts in seiner Gesamtheit erschweren soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Umblättern der Seiten in einem mehrseitigen Vertragsdokument bis zum Ende, an dem sich die eigene Unterschrift des Verbrauchers befindet, sowie das Lesen der einzelnen Seiten von oben bis unten dürfte selbst für den unaufmerksamsten, schwächsten Verbraucher eine Selbstverständlichkeit sein und in jedem Fall ist es dies für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher.
19Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen teilen als materielle Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
20Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
21Streitwert: bis zum 16.10.2014: 17.213,39 €,
22danach: 13.923,26 €.
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Referenzen
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