Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 129/13

Tenor

1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 18.662,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden und Nachteile zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 10.11.2005 gezeichneten Beteiligung an der E AG & Co. KG über nominal 20.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

3. Die Verurteilung zu Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem mit der Dr. H abgeschlossenen Treuhandvertrag über eine Beteiligung an der ehemaligen E AG & Co. KG im Nominalwert von 20.000,00 EUR.

4. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 523,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2013 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 3) zu 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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