Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 115/14

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr transportable Leuchten wie nachstehend wiedergegeben anzubieten oder sonst in Verkehr zu bringen, gleichviel in welcher Farbausführung:

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II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufs- bzw. Vermietpreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferung.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von transportablen Leuchten gemäß Ziffer I. zu erteilen.

IV. Es wird festgestellt,  dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt:

-          für den Unterlassungsanspruch 150.000 EUR,

-          für den Auskunftsanspruch 30.000 EUR,

-          ansonsten 110 % des zu vollstreckenden Betrages.


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