Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 63/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

den am 22. Juli 2004 geschlossenen und am 1. Juni 2007 ergänzten Darlehensvertrag Nr. #####/#### in Höhe von EUR 185.000,00 per 7. Oktober 2014 rückabzuwickeln und hierbei vom Restsaldo die von der Beklagten aus den monatlichen Zinsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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