Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 565/14

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 10.06.2015 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 3 Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt wird:

K war zuvor durch Auswertung des Handys des Klägers als mögliche Zeugin ermittelt worden und - was zwischen den Parteien streitig ist - sodann von Oberstaatsanwalt H kontaktiert worden. Dieser erstellte am 29.11.2010 einen Aktenvermerk über den vermeintlichen Inhalt dieses Gesprächs.


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