Beschluss vom Landgericht Köln - 82 O 23/15

Tenor

Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass sich der Aufsichtsrat der O-Klinik AG, HRB #### Amtsgericht Bonn, nach den §§ 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ausschließlich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammensetzt, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


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