Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 302/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler.
3Der Beklagte ist niedergelassener Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe in Gummersbach. Die klagenden Eheleute sind Eltern einer an einer Chromosomenstörung leidenden Tochter, die am 04.02.2011 per Kaiserschnitt zur Welt gebracht wurde und den Namen L trägt (Gewicht: 3110 g, Länge 50 cm, Kopfumfang 34 cm, APGAR 8/8/9). Nach der Geburt wurde bei L diagnostiziert: Angeborenes Fehlen, Atresie und Stenose des Duodenums (Zwölffingerdarm), Down-Syndrom (Trisomie 21).
4Während der Schwangerschaft mit L wurde die am 21.02.1975 geborene Klägerin zu 1) durch den Beklagten betreut. L ist das dritte Kind der Kläger. Der Beklagte hatte die Klägerin zu 1) bereits bei den beiden vorangegangenen Schwangerschaften ärztlich betreut, die komplikationslos verlaufen waren. In allen drei Schwangerschaften hatte die gesetzlich versicherte Klägerin zu 1) mit dem Beklagten ein vom Beklagten angebotenes „Rundum sorglos Paket“ gegen Zuzahlung eines Betrages i.H.v. 150,- € vereinbart.
5Die Betreuung der streitgegenständlichen Schwangerschaft durch den Beklagten begann am 17.06.2010. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin zu 1) 35 Jahre alt. Sie hatte zuvor bereits durch Kaiserschnitt entbunden und eine Fehlgeburt erlitten. Der errechnete Geburtstermin für L war der 21.02.2011. Es erfolgten weitere Termine der Klägerin zu 1) im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge beim Beklagten am 28.06.2010, 13.07.2010, 02.08.2010, 26.08.2010, 30.08.2010, 27.09.2010, 12.10.2010, 25.10.2010, 22.11.2010, 06.12.2010, 22.12.2010, 03.01.2011, 11.01.2011 und am 20.01.2011. Zuletzt wurde eine Überweisung durch den Beklagten am 31.01.2011 an Dr. S, niedergelassener Spezialist für pränatale Diagnostik in Köln, ausgestellt.
6Anfang Januar 2011 suchte die Klägerin zu 1) das Kreiskrankenhaus Gummersbach zur Geburtsplanung auf. Bei einer dann durchgeführten Untersuchung der Klägerin zu 1) wurde dort geäußert, es liege eine Auffälligkeit vor, es bestehe der Verdacht, dass bei dem Kind nicht alles in Ordnung sei. Der Klägerin wurde daher eine einwöchige stationäre Aufnahme nahe gelegt, um dieser Auffälligkeit auf den Grund zu gehen. Dem wollte die Klägerin jedoch nicht zustimmen ohne Rücksprache mit dem Beklagten, den sie mit den Verdachtsmomenten konfrontierte. Der Beklagte untersuchte die Klägerin zu 1). Was er daraufhin zur Klägerin sagte, ist streitig.
7Am 00.00.00 musste die Klägerin zu 1) wegen einer Mandeloperation ihrer Tochter T erneut das Kreiskrankenhaus Gummersbach aufsuchen. Da sie plötzliche Beschwerden entwickelte, suchte sie die dortige gynäkologische Abteilung auf und wurde vom diensthabenden Arzt mit Ultraschall untersucht. Er stellte erneut Auffälligkeiten fest und zog die zuständige Oberärztin hinzu. Der Klägerin wurde sodann mitgeteilt, es bestehe der Verdacht auf ein „double-bubble-Syndrom“, an dem das Kind leide, und es müsse im Anschluss an die Entbindung operiert werden. Deshalb suchte die Klägerin zu 1) am 31.01.2011 den Beklagten auf und konfrontierte ihn erneut mit den Aussagen der Ärzte aus dem Kreiskrankenhaus Gummersbach. Der Beklagte stellte der Klägerin zu 1) eine Überweisung zu einem Pränataldiagnostiker aus. Am 01.02.2011 wurde die Klägerin von Dr. S in der Gemeinschaftspraxis für Pränatalmedizin und gynäkologische Ultraschalldiagnostik in Köln untersucht. Er bestätigte die Vermutung der Ärzte aus dem Kreiskrankenhaus Gummersbach und erklärte, dass das Kind unter einer Chromosomenstörung leide, es liege ein „double-bubble-Syndrom“ vor. Es wurde noch für den gleichen Tag von Dr. S ein Untersuchungstermin in der Uniklinik Köln vermittelt, wo sich dieser Befund erneut bestätigte. Das Kind wurde sodann vorzeitig per Kaiserschnitt am 04.02.2011 in der Uniklinik Köln entbunden. Die Kaiserschnittentbindung erfolgte bei Rückenmarksbetäubung. Nach der Geburt bestätigte sich der Verdacht auf die Chromosomenstörung Trisomie 21 (Down-Syndrom). Im Mai 2012 wurde L in der Uniklinik Köln operiert.
8Die Klägerin behauptet, dass die Betreuung der Schwangerschaft durch den Beklagten gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen habe. Der Beklagte hätte bei fachgerechter ärztlicher Vorgehensweise die Chromosomenstörung bei ihrer Tochter L frühzeitig im Schwangerschaftsverlauf feststellen müssen. Er habe gebotene bzw. vereinbarte pränatale Diagnostik unterlassen. Das „Rundum sorglos Paket“ habe über die begrenzten Kassenleistungen hinaus alle sinnvollerweise in Betracht kommenden Untersuchungen enthalten, um pränatale Schädigungen des Kindes abzuklären. Fehlerhaft sei gewesen, dass eine Nackenfaltenuntersuchung nicht vom Beklagten durchgeführt oder aber an dritter Stelle von ihm veranlasst worden sei. Der Beklagte habe die Klägerin nicht hinreichend über mögliche nicht-invasive und invasive pränataldiagnostische Methoden aufgeklärt.
9Die Kläger behaupten weiter, dass wenn die gebotene Diagnostik durchgeführt und fachgerecht beurteilt worden wäre, die erst spät zu Tage getretene Chromosomenstörung ihres Kindes bereits frühzeitig im Schwangerschaftsverlauf hätte festgestellt werden können. Die Kläger hätten sich dann früh für einen Abbruch der Schwangerschaft entschieden. Denn das dritte Kind sei für sie ohnehin eine nicht unerhebliche zusätzliche finanzielle Belastung gewesen und sie hätten sich, wenn sie früh von den zusätzlichen Belastungen aufgrund der Behinderung gewusst hätten, sich nicht zugetraut, diese zu bewältigen und hätten sich deshalb für den Schwangerschaftsabbruch entschieden. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch wäre gemäß § 218 a StGB rechtmäßig gewesen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die vom Beklagten geschuldete durchzuführende Diagnostik sie in die Lage hätte versetzen müssen, das ihnen vom Gesetzgeber zugebilligte Recht auszuüben, sich für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Aufgrund der schweren Fehlbildung und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Klägerin zu 1) wäre angezeigt gewesen, die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes durch einen Schwangerschaftsabbruch abzuwenden, weil die Gefahr nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. Auch wenn die Klägerin vor der dritten Schwangerschaft eine psychisch gesunde Frau gewesen sei, hätte die psychische Belastung der Klägerin bei frühzeitiger Mitteilung der Behinderung ihres Kindes gleichwohl ein derartiges Ausmaß angenommen, das sie sich zur Suizidgefahr gesteigert hätte. Es wäre eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres seelischen Gesundheitszustandes zu befürchten gewesen, der nur durch Abbruch der Schwangerschaft hätte verhindert werden können. Zwar versuche die Klägerin zu 1) jetzt die Situation zu meistern, aber ob ihr dies gelinge, sowie ihrem Ehemann, sei noch offen.
10Deshalb seien der Unterhaltsschaden sowie der behinderungsbedingte Mehraufwand der Kläger zu ersetzen. Insoweit nehmen die Kläger auf den Netto-Regelunterhalt gemäß der „Düsseldorfer Tabelle“ Bezug. Auf die Berechnung in der Klageschrift auf Seite 19 ff. (Bl. 19 ff. GA) wird im Einzelnen Bezug genommen.
11Zudem sei ein Schmerzensgeld geschuldet, weil aufgrund des Unterlassens eines legalen Schwangerschaftsabbruches die Klägerin im Sinne einer Primärschädigung unmittelbar in ihrer Gesundheit durch den um einige Wochen vorgezogen und ohne Vollnarkose durchgeführten Kaiserschnitt geschädigt worden sei, bei dem die Rückenmarksnarkose erst nach mehrfachen schmerzhaften Versuchen zu einer weitgehenden Ausschaltung ihres Schmerzempfindens geführt habe. Sekundäre Schädigung sei, dass aus dem „Haben“ eines schwer behinderten Kindes eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Klägerin resultiere, die durch ein Schmerzensgeld auszugleichen sei.
12Die Kläger beantragen,
13den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
14festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten in der Zeit vom 28.07.2010 bis zum 20.01.2011 entstanden sind und/oder noch entstehen werden,
15den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger rückständigen Unterhaltsschaden für die Zeit vom 04.02.2011 bis zum 31.12.2012 zu zahlen i.H.v. 26.388,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit,
16den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger für die Zeit ab dem 01.01.2013 eine drei Monate im Voraus fällige (Mindest-) Unterhaltsschadensrente i.H.v. 3.441,99 € je Kalendervierteljahr zu zahlen,
17den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2448,10 € als Ersatz für bis zum 31.12.2011 entstandene Fahrtkosten, Zuzahlungen et cetera zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit, und
18festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche die welche diesen aus der fehlerhaften Behandlung während der Schwangerschaft der Klägerin in der Zeit vom 28.06.2010 bis zum 20.01.2011 entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche zum Grund und zur Höhe. Er trägt vor, es sei eine sorgfältige kunstgerechte Schwangerschaftvorsorge durchgeführt worden. Die Klägerin zu 1) sei am 02.08.2010 (SSW 12+0) ausführlich über mögliche pränataldiagnostische Maßnahmen aufgeklärt worden. Aufgrund ihrer Ablehnung aller aufgeklärten invasiven und nicht-invasiven pränataldiagnostischen Maßnahmen seien sich die Kläger sehr wohl bewusst gewesen, dass ein Restrisiko bezüglich einer Fehlbildung oder Behinderung bestehe. Die Klägerin zu 1) habe ausdrücklich erklärt, dass sie aufgrund der Fehlgeburt im Jahr 2006 keine Fruchtwasserpunktion wegen des damit verbundenen Fehlgeburtsrisikos oder weitere pränataldiagnostische Maßnahmen wünsche. Von dem gebuchten „Rundum sorglos Paket“ seien keineswegs alle in Betracht kommenden Untersuchungen zur Abklärung irgendwelcher Schädigungen eines Kindes umfasst; dies sei den Klägern bereits bekannt gewesen und der Klägerin zu 1) erneut am 02.08.2010 gesagt worden. Zudem trägt der Beklagte vor, dass die später erkannten Auffälligkeiten nicht früher als erfolgt hätten diagnostiziert werden können. Weiterhin hätten die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruches zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Deshalb bestehe auch keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Denn vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages sein nur solche Nachteile umfasst, deren Vermeidung die Rechtsordnung erlaube. Die Kläger müssten beweisen, dass sie in Kenntnis der Behinderung ihres Kindes die Schwangerschaft rechtmäßig hätten beenden dürfen und auch beendet hätten. Da eine Diagnose nicht vor Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche hätte gestellt werden können, komme lediglich einen Abbruch nach § 218 Buchst. a Abs. 2 StGB in Betracht, deren Voraussetzungen die Kläger nicht dargelegt hätten. Bei der Klägerin zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für ihr Leben oder eine Gefahr einer unmittelbaren körperlichen Gefährdung durch die Schwangerschaft oder durch die Geburt bestanden. Die Klägerin behaupte lediglich psychische Beeinträchtigungen bzw. Belastungen, die indes keinesfalls ausreichten. Die von der Klägerin zu 1) behauptete Suizidgefahr sei ohne Substanz. Das Lebensrecht ihrer Tochter dürfe im Rahmen der Güterabwägung nicht zurücktreten. Hinzu komme, dass die in Rede stehende, für § 218 a Abs. 2 StGB geforderte Gefahr nicht auf eine andere, der Schwangeren zumutbare Weise, abzuwenden sein dürfe, wofür die Klägerin keine Nachweise erbracht habe, z.B. gezielte soziale Unterstützungsleistungen.
22Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 03.07.2013 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Q ausC nebst Ergänzung sowie durch Anhörung des Sachverständigen und der Parteien im Termin am 20.05.2015.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist nicht begründet und wird abgewiesen.
26Es bestehen dem Grunde nach keine Ansprüche der Klägerin zu 1) und der Kläger als Gesamtgläubiger gegen den Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung.
27Die beweisbelasteten Kläger haben nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q, der Chefarzt der Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie am Z- Hospital in C ist, in seinem Gutachten vom 02.02.2014 (Bl. 99ff. GA) nebst Ergänzung vom 30.07.2014 (Bl. 162ff. GA) sowie den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme durch Anhörung der Parteien und des Sachverständigen im Termin weder einen kausalen Behandlungsfehler noch einen Verstoß gegen die Pflichten der Sicherungsaufklärung beweisen können. Zudem sind die rechtlichen Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 a Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan.
28Für den Zeitraum bis zum 22.12.2011 haben die Kläger weder einen Behandlungsfehler des Beklagten noch einen Verstoß gegen die dem Beklagten in dieser Zeit obliegenden Pflichten der Sicherungsaufklärung über pränatale Diagnostik beweisen können.
29Maßstab für den Nachweis eines Behandlungsfehlers oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Sicherungsaufklärung ist § 286 ZPO, wobei die Rechtsprechung zu § 286 ZPO keine hundertprozentige Überzeugung der erkennenden Richter verlangt, aber ein Maß an Überzeugung, das „Zweifeln Schweigen gebietet“. Mithin genügen Zweifel der Kammer an der Ordnungsgemäßheit einer ärztlichen Behandlung oder einer Sicherungsaufklärung nicht.
30Ausgehend davon, dass Nackenfaltentransparenzuntersuchung, Amniozentese und Organ-Ultraschall im hier in Rede stehenden Behandlungskontext grundsätzlich keine Kassenleistungen für gesetzlich Versicherte in Deutschland sind, gehört ihre Durchführung nicht zum medizinischen Standard. Dementsprechend kann die fehlende Durchführung bzw. Anordnung dieser Untersuchungen keinen haftungsbegründenden Fehlervorwurf gegenüber einem Arzt rechtfertigen. Anhaltspunkte für einen konkreten Anlass über eine elektive Indikation hinaus für die Durchführung dieser Diagnostik bei der Klägerin zu 1) vor dem 22.12.2010 hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren die vom Beklagten durchgeführten Ultraschall-Untersuchungen von ihrer Anzahl her über dem medizinischen Standard, von guter Qualität und vor dem 22.12.2010 ohne Anhalt für weitere gebotene Befunderhebung. Entsprechend sei es kein Behandlungsfehler des Beklagten, die Klägerin zu 1) in dieser Zeit nicht an einen Spezialisten für Pränataldiagnostik überwiesen zu haben. Diesen überzeugenden Feststellungen schließt sich die Kammer an.
31Auch die Anforderungen an den Inhalt einer Sicherungsaufklärung gehen grundsätzlich vom medizinischen Standard aus. Unabhängig vom Abschluss von privaten Zusatzleistungen gilt dies für die Anforderungen an den Inhalt einer Sicherungsaufklärung über die pränatale Diagnostik. Ausgehend davon kann die Kammer keine Pflichtverletzung bei der Sicherungsaufklärung mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen.
32Die Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Bereich der Sicherungsaufklärung über pränatale Diagnostik hat zwei sich gegenüber stehende Versionen, die nicht in Einklang gebracht werden können, ergeben. Während die Aussagen der Kläger einerseits und des Beklagten andererseits jeweils für sich genommen nicht unnachvollziehbar und nicht unglaubhaft gewesen sind, so steht aufgrund ihres Widerspruchs zu einander letztlich nicht fest, wie es gewesen ist. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Kläger. In Betracht kommt gleichermaßen, dass der Beklagte die Kläger hinreichend informierte, sie dies aber nicht richtig aufnahmen und/oder es vergaßen oder aber dass die Kläger schon bei der ersten Schwangerschaftsbetreuung beim Beklagten mit ihrem ersten Kind mögliche pränatale Diagnostik nicht richtig erklärt bekamen – welche Untersuchungen im Rahmen pränataler Diagnostik existieren, welche davon man ggf. selbst bezahlen muss, dass zu einer Untersuchung der Nackenfaltentransparenz auch eine Blutuntersuchung gehört – so dass durch alle Schwangerschaften hindurch ein gewisses Maß an fehlender Kenntnis bei den Klägern vorherrschte.
33Nach den Angaben des Beklagten in seiner Anhörung habe er stets seine Patientinnen über die Untersuchung der Nackenfaltentransparenz, über die Amniozentese und über den Organ-Ultraschall als Möglichkeiten der pränatalen Diagnostik aufklärt und er erklärte, daher sicher davon auszugehen, auch die Klägerin zu 1) über diese Untersuchungen aufgeklärt zu haben. Dieser Rückschluss ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung einem Arzt zuzugestehen. Glaubhaft hat der Beklagte in seiner Anhörung mitgeteilt, dass er systematisch immer so vorgehe, dass er mit der Aufklärung über die Untersuchung der Nackentransparenz beginne. Falls es dann so sei, wie hier, dass die danach erfolgende Aufklärung über die Amniozentese ergebe, dass eine Schwangere sie nicht durchführen wolle, wie hier die Klägerin zu 1), dann sei es aus seiner Sicht so, dass er die Aufklärung über die Nackentransparenz ausführlicher (als nötig) dargestellt habe (Bl. 204 R GA), aber dies sei dann so. Dies versteht die Kammer so, dass der Beklagte seine systematische Reihenfolge bei der Aufklärung unabhängig von einer einzelnen Entscheidung einer Patientin für sich einhält. Hierzu hat der Beklagte erläutert, dass die Maßnahmen der pränatalen Diagnostik in einem logischen Bezug zu einander stehen, da die Aussagekraft einer Nackenfaltentransparenzuntersuchung kombiniert mit einer Blutuntersuchung von rund 90% für einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nie hinreichend sei und als nächsten Schritt stets die Durchführung einer Amniozentese erfordere, die allein eine Chromosomenstörung wie die Trisomie 21 mit Eindeutigkeit beweisen könne. Dies hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf Studienergebnisse über falsch positive wie falsch negative Ergebnisse der Nackenfaltentransparenzuntersuchung bestätigt. Dadurch wird für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beklagte gegenüber einer Patientin wie der Klägerin zu 1), die eine Amniozentese wegen des nicht unerheblichen Risikos, eine Fehlgeburt auszulösen, ausschließt, womöglich die konkreten Kosten und Weiteres zur Durchführung der Nackenfaltentransparenzuntersuchung nicht weiter erläutert hat, wie die Kläger ausgesagt haben. Dem ist der Beklagte zwar entgegen getreten, aber selbst unterstellt, es war so, wie die Kläger ausgesagt haben, vermag die Kammer dem Beklagten daraus keinen Vorwurf zu machen. Denn Diagnostik dient keinem Selbstzweck, sondern der Vorbereitung weiterer Schritte – ist man zu diesen nicht bereit, entfällt der Sinn der Diagnostik als solcher. Dass es nach den weiteren Angaben der Kläger im Termin indes womöglich so war, dass sie einerseits gegenüber dem Beklagten erklärten, eine Amniozentese nicht zu wollen, andererseits aber bereit gewesen wären, für die Nackenfaltentransparenzuntersuchung privat zu zahlen, so steht dies aus Sicht der Kammer retrospektiv in einem sinnwidrigen, widersprüchlichen Zusammenhang. Aus der Perspektive eines behandelnden Arztes fragt sich, wie er diesen Widerspruch – ex ante – erkennen und auflösen soll. Steht für einen Arzt die Erforderlichkeit einer Untersuchung, die ein Patient ablehnt, fest, so ist sicher von ihm zu erwarten, eine zunächst vom Patienten geäußerte Ablehnung nicht sofort als endgültig zu betrachten und dem Patienten aus seiner ablehnenden Haltung herauszuhelfen, indem er ihm sinnvolle Argumente nennt. Ist es indes eine ganz generelle elektive Indikation für die Durchführung von Untersuchungen über dem medizinischen Standard, können solche Anforderungen an die Sicherungsaufklärung nicht gestellt werden. Hier gab es nach den Feststellungen des Sachverständigen bis zur 32. SSW weder aufgrund der durchgeführten Untersuchungen noch anamnestisch Anlass für die Befürchtung einer Chromosomenstörung bei L und die Klägerin zu 1) gehörte im Alter von 35 Jahren gerade erst zur Gruppe der Risikoschwangeren.
34Dementgegen steht die Aussage der Klägerin zu 1), sie habe sich nie gegen die Nackenfaltentransparenzuntersuchung gewandt, im Gegenteil, sie sei davon ausgegangen, dass sie durchgeführt werde und sie habe dem Beklagten vielmehr gesagt, dass sie „die Amniozentese dann nicht wünsche, wenn die Nackentransparenz in Ordnung ist“. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach unauffälliger Nackenfaltentransparenzuntersuchung, durchgeführt in Kombination mit einer Blutuntersuchung, ohnehin ja keine Indikation zur – invasiven und risikoträchtigen – Amniozentese gegeben wäre, so dass der Sinngehalt dieser Absprache gewissermaßen selbstverständlich ist und sich als individuelle Absprache der Parteien nicht erschließt.
35Dass die Kläger die Durchführung einer Nackenfaltentransparenzuntersuchung mit dem Beklagten vereinbart hatten, wie auch schon in den vorangegangenen Schwangerschaften, hat sich in der Beweisaufnahme indes nicht feststellen lassen. Nach den Angaben des Beklagten sei eine Nackenfaltentransparenzuntersuchung als pränatale Untersuchung zwecks Ausschluss bzw. Feststellung von Chromosomenstörungen, verbunden mit einer Blutuntersuchung sowie den entsprechenden Kosten für die Kläger als Selbstzahler in keiner der drei Schwangerschaften vereinbart und entsprechend in keiner durchgeführt worden. Sofern er bei einer normalen Ultraschall-Untersuchung in den vorangegangenen Schwangerschaften die Nackenfalte des Kindes habe sehen können, weil das Kind zufällig gut gelegen habe, sei möglich, dass er der Klägerin zu 1) gesagt habe, sie sehe unauffällig aus. Dies sei aber quasi ein glücklicher Zufallsbefund gewesen, den er der Klägerin zu 1) nicht habe verschweigen wollen, aber nicht mehr.
36Dass die Kläger annehmen durften, dass die Nackenfaltentransparenzuntersuchung in dem von ihnen mit 150,- € selbst gezahlten „Rundum sorglos Paket“ enthalten war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Beklagte die Kläger fehlerhaft über den Inhalt der Leistungen dieses Pakets aufklärte. Zwar findet die Kammer die Bezeichnung „Rundum sorglos Paket“ – wie auch der Sachverständige – grenzwertig und missverständlich. Indes hat sich nicht erwiesen, dass der Beklagte den Klägern einen unzutreffenden Inhalt der Leistungen bezugnehmend auf die unpassende Benennung des Leistungspakets vorspiegelte. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung zu diesem Vertragsschluss davon aus, dass der Beklagte ihr gegenüber den Leistungsinhalt des Pakets mit der Durchführung von mehr Ultraschall-Untersuchungen als für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist, angab, und er so die durch die Bezeichnung mit „Rundum sorglos Paket“ denkbare Irreführung richtig stellte. Denn die Klägerin zu 1) hat auf dezidierte Nachfrage der Kammer angegeben, dass sie mit dem Inhalt des „Rundum sorglos Pakets“ die Durchführung von „mehr Ultraschall“ als üblich verbunden habe (Bl. 205 unten GA). Genau dies entspricht den Fakten, da der Beklagte aufgrund dieser Zahlung von 150,- € insgesamt 15 statt der dem medizinischen Standard nach vorgesehenen drei Ultraschall-Untersuchungen ihres Kindes durchführte (Bl. 115 GA). Soweit die Klägerin weiter mitgeteilt hat, sie sei davon ausgegangen, dass „alles etwas verbessert sei gegenüber dem üblichen Programm“, entspricht dies ebenfalls den Fakten, da häufigere Ultraschall-Untersuchungen als eine lückenlosere und mithin bessere Schwangerschaftsbetreuung angesehen werden können. Sofern sie weiter mitgeteilt hat, sie sei davon ausgegangen, dass das Paket „alles, was dann in einer Schwangerschaft eben so gemacht wird“ enthalte, ist dies aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar und im Widerspruch zu ihren zuvor gemachten Angaben über ihre Vorstellung vom Leistungsinhalt. Auch einem medizinischen Laien dürfte klar sein, dass für ein Leistungspaket im Wert von rund 150,- € nicht die Durchführung von allem medizinisch Möglichen vereinbart sein kann. Dasselbe gilt für die Aussage des Klägers zu 2), der ausgesagt hat, davon ausgegangen zu sein, dass im „Rundum sorglos Paket“ „alles drin“ sei,. Bei Anlegen des Maßstabs des Empfängerhorizonts eines medizinischen Laien vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn es ist allgemein bekannt, dass es Sorglosigkeit „rundum“ in der Medizin nicht gibt und dass medizinische Leistungen in großem Umfang und zu enormen Kosten durchgeführt werden können. Die Kosten des Gesundheitswesens sind nahezu alltägliches Thema in diversen verfügbaren Nachrichten und Medien. Annähernd das Gleiche gilt für Berichterstattung zu den Möglichkeiten der Medizin. Anzunehmen, „alles“, was die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahle und innerhalb einer Zeit von 40 Wochen bezogen auf zwei Patienten – Mutter und Kind – an medizinisch Möglichem durchführbar ist, für 150,- € Gegenleistung bekommen zu können, kann nicht als Verständnis eines durchschnittlichen Empfängerhorizonts angesehen werden.
37Schließlich passt auch nicht der Umstand, dass die Kläger den Beklagten nie nach dem Ergebnis der vermeintlich vereinbarten und durchgeführten Nackenfaltentransparenzuntersuchung bei L befragten, mit ihren Angaben zusammen. Es widerspricht aus Sicht der Kammer der Lebenserfahrung, nach den Ergebnissen pränataler Diagnostik nicht zu fragen, wenn man diese Diagnostik wichtig nimmt, sie vereinbart und bezahlt – und wenn man irrtümlich meint, man hätte sie bezahlt und vereinbart, wäre demnach ebenfalls eine Rückfrage zu erwarten.
38Schließlich scheitert eine Haftung des Beklagten wegen eines Aufklärungsfehlers daran, dass nach der Anhörung der Kläger eine kausale Folge eines solchen Fehlers nicht erwiesen ist. Denn entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Kläger hat ihre Anhörung nicht bestätigt, dass sie sich bei nachgewiesener Chromosomenstörung zum Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätten oder grundsätzlich der Auffassung waren, eine Schwangerschaft im Falle der Behinderung des Kindes beenden zu wollen. Ihre Anhörung hat vielmehr ergeben, dass dies für die Kläger offen war und es ihnen rückblickend ersichtlich schwer gefallen ist, sich den Abbruch der Schwangerschaft vorzustellen. Hierzu befragt hat die Klägerin zu 1) angegeben, sie und ihr Mann hätten sich als Familie, mit ihren Kindern (damals 7 und 4) zusammen gesetzt und überlegt, wobei dann die Kinder nicht mitentschieden hätten, gleichwohl hätten sie es mit denen schon besprechen wollen, was es heißt, gegebenenfalls ein krankes Geschwisterkind zu haben (Bl. 214 GA). Der Kläger zu 2) hat gesagt, er könne nicht sagen, wie seine Frau und er sich entschieden hätten (Bl. 214 R unten GA). Dies zeigt aus Sicht der Kammer nicht, dass die Kläger entschlossen waren, bei einer frühzeitigen Diagnose von Trisomie 21 innerhalb der ersten 14 Wochen der Schwangerschaft einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Dass von der Klägerin zu 1) hier angedachte familiäre Gespräch deutet ggf. eher in die gegenteilige Richtung, nämlich dahin, sich als Familie für ein krankes Kind zu entscheiden. Aus Sicht der Kammer passt diese offene Herangehensweise an eine Entscheidungsfindung im gemeinsamen Dialog nicht zusammen mit der Haltung, ein behindertes Kind grundsätzlichen nicht zu wollen.
39Im Hinblick auf die vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellten Behandlungsfehler des Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt der Schwangerschaft, nämlich in der 32. Schwangerschaftswoche (SSW) fehlt es nach seinen weiteren Feststellungen an einer Kausalität dieses Fehlers, da der weitere Gang der Dinge dadurch nicht mehr verändert worden wäre.
40Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten habe der Beklagte bei der Untersuchung am 22.12.2010 (SSW 31+2) dokumentiert, dass neben dem weiterhin bestehenden Polyhydramnion der Verdacht auf eine Ovarialzyste bestehe und zusätzlich eine Obstruktion des Dünndarms, konkret ein Verdacht auf Dünndarmstenose. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen wäre dieser Befund Anlass gewesen, einen spezialisierten Pränatalmediziner zu konsultieren (Bl. 118 GA). Ausgehend von der weiteren Dokumentation des Beklagten stellt der Sachverständige für den 03.01.2011 (SSW 33 + 0) fest, dass erstmalig dokumentiert sei: „Double Bubble“, so dass zu diesem Zeitpunkt zwei so genannte „Softmarker“ für das Vorliegen einer Chromosomenstörung, einer Fehlbildung von Organen oder einer anderen Erkrankungen beim Kind gegeben gewesen seien, was Anlass zu weiterer Diagnostik durch Erstellung eines Chromosomenbilds (Karyotypisierung), durch Ultraschall und zu pränatalmedizinischer Beratung hätte sein sollen (Bl. 119 GA). Der Gendefekt Trisomie 21 hätte, so der Sachverständige, bei diesem Vorgehen, insbesondere nach Durchführung einer Fruchtwasseruntersuchung mit Chromosomen-Diagnostik, früher gesichert werden können. Die Indikationsstellung zum Abbruch der Schwangerschaft aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt formal vergleichbar bis identisch wie bei einer Diagnosesicherung erst einige Wochen später gewesen (Bl. 119 GA). Dass der Beklagte geglaubt habe, die Weiterverweisung an einen weiter spezialisierten Pränataldiagnostiker sei im Hinblick auf seinen eigenen Weiterbildungs- und Spezialisierungsstand nicht erforderlich gewesen, sei eine verständliche Fehleinschätzung (Bl. 120 GA).
41Die Kammer wertet diese Feststellungen des Sachverständigen dahingehend, dass er die unterbliebene Weiterverweisung der Klägerin zu 1) an einen weiter spezialisierten Pränataldiagnostiker als einfach-fahrlässigen Behandlungsfehler bewertet, der sich für den weiteren Verlauf nicht kausal auswirkte, da ein Abbruch der Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt mit denselben rechtlichen und ethischen Problemen behaftet gewesen wäre wie bei der später erfolgten Diagnosestellung. Denn selbst bei frühestmöglicher Diagnose der Chromosomenstörung Trisomie 21 hätte sich die Klägerin zu 1) bereits jenseits der 30. SSW befunden (Bl. 121 GA), wenn ein Kind außerhalb des Mutterleibs bereits lebensfähig ist. Daher wäre die Abtreibung so durchgeführt worden, dass dem Kind im Mutterleib mittels einer langen Nadel durch die Bauchdecke der Mutter in sein Herz eine tödliche Dosis Kaliumchlorid injiziert worden wäre, in dessen Folge sein Herz wenige Sekunden später zu schlagen aufgehört hätte. Die Kläger haben selbst nicht vorgetragen, dass sie sich zu diesem Vorgehen entschlossen hätten. Mithin fehlt dem Behandlungsfehler im letzten Trimester der Schwangerschaft eine kausale Folge für den weiteren Verlauf.
42Offen bleiben kann daher der Streit der Parteien um die Vorgänge und Gespräche zwischen ihnen im Januar 2012 nach der Verdachtsdiagnose im Kreiskrankenhaus Gummersbach.
43Zutreffend rügt der Beklagte schließlich, dass der schriftsätzliche Vortrag der Kläger zu den nicht anders als durch eine Abtreibung abwendbaren psychischen Belastungen der Klägerin zu 1) bis hin zur Suizidgefahr abstrakt und ohne konkrete Substanz ist. Unterhaltsansprüche der Kläger bestehen daher insgesamt nicht.
44Der Schmerzensgeldantrag der Klägerin zu 1) ist ohne Erfolg, da die von der Klägerin zu 1) geklagten Schmerzen bei der Geburt keinen kausalen Zusammenhang zur fehlerhaft zu spät festgestellten Trisomie 21 ihres Kindes haben. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen wäre die Kaiserschnittentbindung nicht anders geplant und durchgeführt worden, wenn schon in der 32. SSW die zutreffende Diagnose gestellt worden wäre.
45Das bloße „Haben“ eines behinderten Kindes begründet ebenfalls keinen immateriellen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1). Abgesehen von der dem Grunde nach bereits nicht gegebenen Haftung, wie ausgeführt, müssten dazu von einer Mutter konkrete Folgen, die Krankheitswert erreichen, nachgewiesen werden, wie beispielsweise Schlafstörungen oder Depression (vgl. Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., F 86-87); insoweit haben die Kläger nichts vorgetragen.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 129.676,49 EUR festgesetzt.
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