Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 66/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit der Kläger gegen die E AG i.H.v. 3.444,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die außergerichtliche sowie für die nun erforderliche erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte gegen die E AG wegen Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Rechtsschutz gemäß dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ### zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung geltend.
3Der Kläger zu 1) und die Beklagte schlossen zum 15.12.2011 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab; die Klägerin zu 2) ist als Ehefrau mitversicherte Person. Dem Vertrag liegen die ARB – 2010 zugrunde, Bl. 80 ff. d.A..
4Die Kläger erwarben 1999 das von ihnen nach wie vor bewohnte Anwesen M2 in I. Es wurden keine genehmigungsbedürftigen Umbauarbeiten durchgeführt.
5Sie schlossen im Januar 2007 einen Darlehensvertrag über zwei Darlehen in Höhe von 106.000 € und 69.000 € mit der T AG, deren Rechtsnachfolger die E AG mit Wirkung vom 31.01.2011 ist. Mit diesen Darlehen wurde ein älteres Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs des o.g. Anwesens aufgenommen wurde, abgelöst.
6Die zeitgleich von ihnen unterzeichneten Widerrufsbelehrungen enthielten in Bezug auf die Widerrufsfrist die Formulierung:
7„Fristablauf
8Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
9 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
10 eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes “.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 forderten die Kläger die T AG auf, bis zum 20.10.2014 das Widerrufsrecht anzuerkennen. Gleichzeitig forderten sie die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren i.H.v. 1260 €. Mit Schreiben vom 04.11.2014 teilt die E AG als Rechtsnachfolgerin der T AG mit, dass sie die Bearbeitungsgebühren erstatten werde; die seitens der Kläger unterbreiteten Vorschläge, wie die Darlehensverträge rückabgewickelt werden könnten, wies sie zurück.
12Mit Schreiben vom 20.10.2014 forderten die Kläger die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht zu prüfen, Deckungsschutz zu bestätigen und das bis dahin entstandene Anwaltshonorar auszugleichen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.11.2014 mit, dass sie in dieser Angelegenheit wegen Vorvertraglichkeit keine Kosten übernehmen werde. Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde der Beklagten eine Frist bis zum 18.11.2014 gesetzt, um ihre Einstandspflicht anzuerkennen und die bislang entstandenen Kosten zu erstatten.
13Die Kläger sind der Auffassung, dass es für den Rechtsschutzfall allein darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die E AG den Widerruf zurückgewiesen habe.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen, sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit der Kläger gegen die E AG i.H.v. 3903,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 freizustellen;
16die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die außergerichtliche sowie für die nun erforderliche erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung der Rechte der Kläger gegen die E AG wegen Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Rechtsschutz gemäß dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ### zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2). Des Weiteren fehle es ihr gegenüber am Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse. Der Klageantrag zu 2 sei zu unbestimmt. Im Übrigen beruft sie sich auf Vorvertraglichkeit. Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsschutzfall auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu datieren sei. Den Klägern gehe es allein um eine wirtschaftliche Interessenwahrnehmung.
20Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Feststellungsklage ist im Wesentlichen begründet.
23Die Klägerin zu 2) ist aktivlegitimiert. Aus § 15 Abs. 2 ARB ergibt sich, dass die mitversicherte Person für die Geltendmachung der Versicherungsansprüche aktivlegitimiert ist.
24Sie hat als mitversicherte Person und Darlehensnehmerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
25Der Klageantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt. Aus dem Klageantrag ergeben sich die Parteien als auch der Gegenstand des Rechtsstreits, für den die Deckungszusage der Beklagten begehrt wird.
26Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 1) und Deckungsschutz (Klageantrag zu 2) aus § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 (1c) ARB.
27Nach § 4 Abs. 1 c) ARB 2000 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Dabei führt nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt im Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12) bereits die Behauptung eines Rechts- oder Pflichtenverstoßes, welchen der Versicherungsnehmer vorträgt, zur Entstehung des Rechtsschutzfalles. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 c ARB soll Zweckabschlüssen vorgebeugt werden. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer herleitet. Vorliegend kommt es auf die die Weigerung der Bank, das Widerrufsrecht der Klägerpartei anzuerkennen, an. Macht z.B. ein Versicherungsnehmer geltend, dass er mangels wirksamer Widerrufsbelehrung noch zur Ausübung des Widerrufsrechts berechtigt ist, so stellt nicht die (angebliche) fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den Gegner den Verstoß dar, sondern dessen spätere Leugnung der Widerrufsberechtigung, vgl. BGH, a.a.O.; fortgeführt im Urt. vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 214/14, Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 4 ARB 2000, Rn. 114. Dabei ist in der seitens der E AG erfolgten Zurückweisung der Vorschläge, wie die Darlehensverträge rückabgewickelt werden könnten, und in der Weigerung, das Widerrufsrecht der Kläger anzuerkennen, auch die Zurückweisung des Widerrufs zu sehen. Die Bank geht zweifelsfrei von einer rechtmäßigen Widerrufsbelehrung aus. Der E AG wird entgegen des Wortlautes im Antrag nicht vorgeworfen, dass sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt hat, sondern dass sie den aufgrund der fehlerhaften Belehrung erklärten Widerruf nicht akzeptiert. Die fehlerhafte Belehrung stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung dafür dar, dass der Darlehensnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Widerrufsrecht ausübt, hierzu noch berechtigt ist, was der Gegner ihm streitig macht, vgl. Armbrüster, a.a.O.. Den Klägern geht es allein darum, die Darlehensverträge rückabzuwickeln; hierzu machen sie geltend, dass ihnen ihr Widerrufsrecht erhalten geblieben sei. Hinzu kommt, dass die unwirksame Widerrufsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, sondern hieraus ein unbefristetes Widerrufsrecht resultiert. Erst das Hinzutreten der Widerrufserklärung und die Weigerung der E AG, Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis zu erfüllen, begründet die Rechtsverletzung, die im Rahmen des gegen die F angestrebten Prozesses geltend gemacht wird. Diese der E AG angelastete Rechtsverletzung liegt damit in versicherter Zeit.
28Des Weiteren handelt es sich um mehrere Verstöße, so dass zugunsten der Kläger § 4 (2) S. 2 ARB eingreift, wonach, wenn mehrere Rechtsschutzfälle für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ursächlich sind, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretenen Rechtsschutzfälle außer Betracht bleiben. Die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrungen durch die Kläger erfolgte im Januar 2007 und damit länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes im Jahr 2011. Es handelt sich bei den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und der Zurückweisung des Widerrufs um mehrere rechtlich selbständige Verstöße. Die Nichtanerkennung des Widerrufsrechts durch den Vertragspartner stellt eine eigenständige Pflichtverletzung dar. Allein die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen haben noch nicht die rechtliche Auseinandersetzung adäquat verursacht, sondern erst die Zurückweisung des unbefristeten Widerrufs.
29Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages noch nicht vorprogrammiert. Eine Vorverlagerung nach § 4 Abs. 3 a) ARB scheidet nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls aus, vgl. Beschluss vom 17.10.2007 Az.: IV ZR 37/07. Die Vorerstreckungsklausel in § 4 Absatz 3 a) ARB enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles, vgl. BGH, Urt. vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 ausgelöst hat. Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck dieses zeitlich begrenzten Risikoausschlusses liegt darin, den Versicherer neben Absatz 2 weitergehend vor der Übernahme vorvertraglicher Risiken zu schützen. Für die Auslegung dieser Schutzklauseln gegen vorvertragliche Risiken gelten keine anderen Grundsätze als für die Festlegung des maßgeblichen Verstoßes. Für die Bestimmung einer den späteren Verstoß auslösenden Willenserklärung oder Rechtshandlung ist, wenn der Versicherungsnehmer selbst einen Anspruch gegen einen Dritten geltend macht, mithin ebenfalls auf sein Vorbringen abzustellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der den Rechtsschutz auslösende Verstoß nicht bereits in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen, sondern auch erst in der Widerrufserklärung und der Weigerung der E AG, Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis zu erfüllen.
30Die Beklagte ist neben der Gewährung von Deckungsschutz zur Freistellung der Kläger von den bereits entstandenen Gebührenansprüchen ihrer Rechtsanwälte verpflichtet, dies allerdings nur in Höhe von 3.444,71 €. Bei einem Gegenstandswert von 175.000 € ist eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, die sich um weitere 0,3 erhöht, da es zwei Auftraggeber sind. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsfall handelt es sich um einen im Vergleich zu anderen Angelegenheiten durchschnittlichen Fall. Es ist nicht erkennbar, dass die Bearbeitung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls in zeitlicher Hinsicht von überdurchschnittlichem Umfang bzw. überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 8.630,74 EUR festgesetzt.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.