Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 66/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit der Kläger gegen die E AG i.H.v. 3.444,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die außergerichtliche sowie für die nun erforderliche erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte gegen die E AG wegen Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Rechtsschutz gemäß dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ### zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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