Urteil vom Landgericht Köln - 27 O 258/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Beklagte beabsichtigte, in Marienburg ein für bis zu vier Parteien bewohnbares Haus zu bauen, realisierte das Projekt letztlich jedoch nicht. Der Kläger ist Inhaber eines Ingenieurbüros und wurde für den Beklagten tätig. Er erstellte eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, einen ENEV –Nachweis und einen Systemvergleich verschiedener Heiz- und Kühlsysteme; diese Leistungen bezahlte der Beklagte. Daneben verhandelten die Parteien über einen Vertragsschluss bezüglich der Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung. Obwohl der Kläger mehrere Angebote machte, kam es nicht zum Abschluss eines schriftlichen Ingenieurvertrags. Auch ein persönliches Treffen der Parteien am 8.1.2014 führte nicht zur Unterzeichnung. eines Vertrags. Der Kläger übersandte dem Beklagten mit Datum vom 13.5.2014 eine „Einzelrechnung“ über 47.970,46 €, die der Beklagte nicht beglich und die der Kläger nunmehr, nachdem er die Kündigung des Ingenieurvertrags erklärt hat, als Schlussrechnung bezeichnet. Die für den Beklagten tätigen Architekten nahmen einige Kürzungen an der Rechnung vor, die der Kläger für unberechtigt hält.
3Der Kläger behauptet, er habe mit dem Beklagten einen Vertrag über die Erbringung der in § 55 HOAI beschriebenen Ingenieurleistungen geschlossen. In dem Schreiben der Architekten X & J vom 8.8.2013 (Anlage K10) sei der Auftrag erteilt worden. Dort (Bl.92 GA) hatten die Architekten mitgeteilt: „Herr T ist mit dem Verhandlungsvorschlag für Ihre Beauftragung einverstanden.“
4Der Kläger behauptet weiter, er habe die in § 55 HOAI aufgelisteten Grundleistungen in dem Ausmaß erbracht, wie sie in der streitgegenständlichen Rechnung wiedergegeben sind. Diese habe der Beklagte entgegengenommen und in seiner Objektplanung verwertet.
5Der Kläger beantragt,
61. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 47.970,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2015 zu zahlen,
72. den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte O in Höhe von € 1.531,90 zu erstatten.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte streitet ab, dem Kläger einen Auftrag erteilt zu haben. Man habe zwar verhandelt, aber letztlich habe man sich nicht einigen können. Das sei jeweils an den Honorarvorstellungen des Klägers gescheitert, die der Beklagte für zu teuer gehalten habe.
11Es gebe auch keine Planungsleistungen des Klägers, mithin habe er auch keine entgegennehmen und verwerten können. Was der Kläger tatsächlich erstellt habe, habe er auch bezahlt erhalten. Insoweit habe es sich um die unstreitig erteilten Einzelaufträge gehandelt; darüber hinaus sei der Kläger nicht tätig geworden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 631 BGB i.V.m. 55, 56 HOAI (2013) Zahlung weiterer Vergütung von Planungsleistungen verlangen.
15Es lässt sich nach dem Vorbringen des Klägers bereits nicht feststellen, dass ihn der Beklagte mit der Erbringung derjenigen Ingenieurleistungen beauftragt hat, die der Kläger mit der als Anlage K1 (Bl.24-39 GA) in Kopie vorgelegten „Einzelrechnung“, die er inzwischen als Schlussrechnung versteht, abgerechnet hat. Die Rechnung selbst gibt den Verordnungstext des § 55 HOAI wieder. Aus welchen Gründen die Leistungsphasen in ein „Grundlagenhonorar 1“ und ein „Grundlagenhonorar 2“ aufgeteilt sind, ist nicht ersichtlich. Der eigentlichen Rechnung hat der Kläger vier Honorarberechnungen beigefügt (Bl.27 ff.GA). Darin befindet sich jeweils eine Spalte mit der Bezeichnung „% nach HOAI“, die dort angegebenen Prozentzahlen entsprechen denen des § 55 HOAI. Die daneben befindliche Spalte „vereinb.“ weist ebenfalls Prozentzahlen aus, allerdings durchweg niedrigere als § 55 HOAI. Schon hier bleibt unklar, was genau Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht des Klägers gewesen sein soll, weil er weniger als die volle Leistung abrechnet; abgesehen davon erscheint ein Rückschluss aus der Rechnung auf den Umfang der genauen Auftragserteilung nicht möglich.
16Einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen.
17Sicher kann eine Auftragserteilung nicht in der Anlage K10 gesehen werden. Schon die Formulierung gibt das nicht her. Dort haben die Architekten ausgeführt, der Beklagte sei „mit dem Verhandlungsvorschlag für Ihre Beauftragung einverstanden“. Im Vorfeld zu dieser Email der Architekten vom 8.8.2013 hatten die Parteien über die Höhe der Vergütung des Klägers gestritten und gerade keine Einigung erzielt. Deshalb hatten die Architekten mit der Email vom 30.7.2013 (Anlage K9, Bl.88 GA) ausgeführt: „Wir müssen endlich dazu kommen, daß Sie vom Bauherrn beauftragt werden, hierzu ist eine finale Verhandlung notwendig. In unserer beigefügten Aufstellung Ihrer Angebote haben wir einen Vorschlag unterbreitet, wie man in die Verhandlung einsteigen könnte“. Vor diesem Hintergrund stellt das in der Anlage K10 geschilderte Einverständnis des Beklagten nicht mehr dar als einen einvernehmlichen Einstieg in Vertragsverhandlungen, nicht bereits deren Ergebnis.
18Außerdem hat der Kläger noch unter dem 30.10.2013 dem Beklagten einen Vertragsentwurf übersandt (K12 Bl.97 ff GA), den er noch diskutieren wollte. Warum das, wenn er schon beauftragt war? Das erschließt sich nicht.
19Entscheidend gegen einen Vergütungsanspruch des Klägers spricht daneben, dass das Gericht nach dem Vorbringen des Klägers nicht festzustellen vermag, ob er die in Rechnung gestellten Werkleistungen erbracht hat. Der Beklagte bestreitet das dezidiert, erklärt, das, was der Kläger vortrage, habe er schon bezahlt bekommen und verweist mehrfach darauf, die Darlegung des Klägers sei völlig unsubstantiiert.
20Das ist nicht von der Hand zu weisen. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, dass er – beispielsweise – behauptet, er habe „Erbracht und abgerechnet (wurde hier) die Anlage Sanitärtechnik bis zur Genehmigungsplanung und die Anlage Wasseraufbereitung bis hin zur Entwurfsplanung“ (Bl.15 GA). Das reicht zur nachvollziehbaren Darlegung bezüglich der Leistung des Klägers nicht aus. Was der Kläger an Ingenieurleistungen erbracht hat, erschließt sich daraus nicht. So zieht sich das durch die gesamte Klage. Wenn überhaupt, kann man aus den zahlreichen Emails, hauptsächlich zwischen den Architekten und den Mitarbeitern des Klägers, versuchen, Rückschlüsse zu ziehen. Das ist indes nicht die Aufgabe der Kammer. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Kläger dargetan hat, dass er mit Email vom 3.2.2014 (Anlage K28) die Planung einer Zisterne übersandt hat, und dass er bezüglich eines gewünschten beheizbaren Whirlpools Berechnungen angestellt und Kosten ermittelt hat (K31, 32). Es lässt sich indes anhand der Darlegung des Klägers nicht feststellen, inwieweit der Beklagte diese Leistungen entgegengenommen und verwertet hat. Bezüglich der Anlagen K31 und K32 legt der Kläger dazu nichts dar. Die Planung der Zisterne hat der Kläger zwar mit der Email vom 3.2.2014 (Anlage K28, Bl.158 GA) an die für den Beklagten tätigen Architekten übermitteln lassen. Daraus ergibt sich aber nicht, was im Weiteren mit diesem Teilaspekt geschehen ist. Soweit der Kläger wiederholt und pauschal vorbringt, der Beklagte habe sämtliche Leistungen der Technischen Gebäudeplanung in die Objektplanung seiner Architekten übernommen, so hat bereits der Beklagte ausdrücklich und zu Recht darauf hingewiesen, dass das für eine nachvollziehbare Darstellung nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund kam eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, da dadurch hätte ausgeforscht werden müssen, welche Leistungen der Kläger genau erbracht hat.
21Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
22Das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 3.12.2015 vermag daran nichts zu ändern. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Anlage K10 nicht als Auftragserteilung anzusehen ist. Ob die Architekten bevollmächtigt waren, namens des Beklagten Aufträge zu erteilen, kann dahinstehen, weil der Umfang des Auftrags nicht hinreichend dargelegt ist. Soweit der Kläger erstmals mit diesem Schriftsatz als Anlage K43 und K44 von ihm gefertigte Pläne vorlegt und dazu Ausführungen macht, bleibt das Vorbringen nach § 296 a ZPO unberücksichtigt und ist ein Vorgehen nach § 156 ZPO nicht veranlasst.
23Das Vorbringen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2015 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO
25Der Streitwert wird auf 47.970,46 € festgesetzt.
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Referenzen
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