Urteil vom Landgericht Köln - 27 O 447/14
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 7.4.2015 wird aufrecht erhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss mit der W Leasing GmbH einen Leasingvertrag betreffend einen Audi A 7 Sportback. Die GmbH erwarb das Fahrzeug von der
3Beklagten. Nach den Leasing-Bedingungen tritt der Leasinggeber sämtliche Rechts aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab. Der Kläger erhielt das Fahrzeug im April 2014. Im Juni 2014 trat ein Defekt des rechten Scheinwerfers auf; das Fahrzeug wurde von der Beklagten repariert. Die Beklagte holte den PKW des weiteren am 17.6., 9.7. und 1.9.2014 bei dem Kläger ab, weil er Fehlfunktionen der Beleuchtung reklamiert hatte, außerdem ein Quietschen bei Betätigung der elektrischen Fensterheber vorn. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30.9.2014 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Mit Schriftsatz vom 4.11.2015 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, es handele sich um ein 3-Liter-Fahrzeug, bei dem die Abgaswerte manipuliert seien.
4Der Kläger hat zunächst behauptet, Anfang Juni habe der rechte Scheinwerfer dreimal so hell geleuchtet wie der linke. Das sei nach der Fehlerbeseitigung durch die Beklagte im Juli 2014 erneut aufgetreten. Im August 2014 sei es dazu gekommen, dass der linke Scheinwerfer aufblende. Das sei im September immer noch der Fall gewesen, außerdem habe der linke Scheinwerfer geflackert.
5Nach erteiltem Hinweis in der Verfügung vom 29.1.2015 behauptet der Kläger, er habe das Fahrzeug dreimal wegen eines Fehlers des rechten Scheinwerfers zu der Beklagten gebracht, der auch heute noch permanent auftrete. Die weiteren Fehler am linken Scheinwerfer seien zusätzlich aufgetreten.
6Nachdem im Verhandlungstermin vom 7.4.2015 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, beantragt der Kläger sinngemäß,
7unter Aufhebung des Versäumnisurteils
81) die Beklagte zu verurteilen, an die W Leasing GmbH, H-Straße, ##### C einen Kaufpreis in Höhe von 60.702,85 EUR brutto Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW A 7 Sportback 3.0 TDI QIJ, Fahrgestellnr.: ########## zu zahlen,
92) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1642,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Zustellung zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
12Sie behauptet, nach dem Austausch des rechten Scheinwerfers habe sie die Lichtanlage nach den Reklamationen des Klägers jeweils überprüft und es sei kein Mangel vorhanden gewesen.
13Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Tonk vom 24.8.2015, Bl.89 ff. GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet, so dass das Versäumnisurteil vom 7.4.2015 aufrecht zu erhalten ist. Soweit der Kläger seinen Einspruch nicht näher begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass er an seinem Vorbringen aus der Klage weiterhin festhält.
16Der Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 BGB nichtig. Die im Schriftsatz vom 4.11.2015 vorsorglich erklärte Anfechtung geht ins Leere, weil dem Kläger ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB nicht zur Seite steht. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung dazu, wer wen über welche Umstände arglistig getäuscht haben soll und ob welche maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten davon wann Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Allein der vermutlich durch den kürzlich bekannt gewordenen „VW-Skandal“ begründete Vortrag, es habe sich nunmehr herausgestellt, dass bei dem Fahrzeug die Abgaswerte manipuliert seien, reicht in keiner Weise aus.
17Der Kläger ist auch nicht wirksam vom Kaufvertrag zurück getreten, weil ihm ein Rücktrittsgrund nach § 323 BGB nicht zusteht. Der Kläger hat den Beweis nicht geführt, dass der Audi A 7 den behaupteten Mangel aufweist, dass der rechte Scheinwerfer dreimal heller leuchtet als der linke und dass der linke Scheinwerfer aufblendet und dabei flackert. Der Sachverständige Tonk hat derartige Feststellungen anlässlich seiner Untersuchung des Fahrzeugs nicht getroffen.Zwar bringt der Kläger mit Schriftsatz vom 24.9.2015 vor, der Sachverständige habe „auch bestätigt, dass der rechte Scheinwerfer dreifach stärker geleuchtet habe“, indes findet das in dem Gutachten keine Stütze. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass beide Scheinwerfer des untersuchten Fahrzeugs zu hoch eingestellt waren, so dass sich bei der Lichtmessung irreale Werte ergeben haben. Der Sachverständige hat sodann empfohlen, zunächst die Scheinwerfermechanik korrigieren zu lassen, um dann eine Lichtstärkemessung vorzunehmen. Das hat der Kläger abgelehnt.
18Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten des Klägers.
19Es hilft dem Kläger nicht, dass der Sachverständige das Fahrzeug im Hinblick auf die zu hoch eingestellten Scheinwerfer als verkehrsunsicher beurteilt hat. Einen solchen Mangel hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht gerügt und Nachbesserung verlangt, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen.
20Ob beim Betätigen der elektrischen Fensterheber vorn immer noch ein Quietschen auftritt oder ob die Beklagte das endgültig abgestellt hat, mag dahinstehen. Wäre das noch vorhanden, dann wäre es als Bagatelle einzustufen und nicht als Sachmangel, der gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
21Mangels eines Hauptanspruchs kann der Kläger von der Beklagten auch nicht Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Es trifft nicht zu, dass der Termin vom 7.4.2015 nicht anberaumt gewesen sei bzw. aufgehoben wurde. Es dürfte sich um eine Verwechslung mit dem Rechtsstreit 26 O 459/14 handeln, den die Parteien ebenfalls miteinander führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 3 ZPO.
23Der Streitwert wird auf 60.702,85 € festgesetzt.
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