Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 264/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Moderator und Produzent der Sendung „Q“, die unter der Website www.Q.de sowie auf Youtube ausgestrahlt wird. Zuvor war er Moderator der Radiosendung Q, die vom X (X) über den Radiosender Radio G ausgestrahlt wurde. Die Beklagte ist verantwortlich für das Online Nachrichten-Magazin „Y.de“, das auf www.Y.de abrufbar ist.
3Dem Kläger wurden im Jahre 2011 Vorwürfe gemacht, er verbreite antisemitisches Gedankengut. In einer E-Mail des Klägers an einen Hörer äußerte jener sich u.a. über den Holocaust, über Juden im Allgemeinen und über die Rolle Israels. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen. Der Publizist C veröffentlichte Teile dieser E-Mail am 6.11.2011 im Internet und wandte sich an den X.
4Der X setzte daraufhin zunächst die Sendung des Klägers aus und sendete vier Stunden unmoderiert Musik. Hierzu erklärte sich der Sender in einer Pressemitteilung vom 7.11.2011, dass der Grund die neuen Vorwürfe gegenüber dem Kläger seien und der X sowie der Kläger vor einem Schaden bewahrt und eine Eskalation vermieden werden sollten. Am 9.11.2011 teilte der X in einer weiteren Pressemitteilung mit, dass er die Vorwürfe für unbegründet halte und dass der Kläger weiterhin Moderator bei G bleibe. Dr. M vom X äußerte sich in der Berliner Morgenpost zu der E-Mail des Klägers und der Reaktion des X wie folgt: „Die politischen Aussagen […] sind oftmals ziemlich wirr, auf jeden Fall absolut missverständlich. So, dass ich der Auffassung bin: So etwas hat im X keinen Platz, […]. […] Es wird wieder deutlich stärker eine Unterhaltungssendung sein […]. […] Und der Politik-Anteil wird deutlich reduziert sein. Die politischen Themen, die er setzt, sind künftig abgesprochen. Und wenn es um Meinungsäußerungen geht, werden wir auch über Formulierungen reden müssen.“ Für Einzelheiten wird auf Bl. 37 GA verwiesen.
5Mitte November wurde die Zusammenarbeit des Klägers mit dem X beendet, da sich der Kläger die Inhalte seiner Sendungen nicht vom X vorgeben und sich auch nicht auf rein unterhaltende Inhalte beschränken lassen wollte. Am 23.11.2011 teilte der X in einer Pressemitteilung mit, dass sich der X von dem Kläger als Moderator trenne und zitierte zu den Gründen Dr. M wie folgt: „Der Sender hat Herrn B gegen den Vorwurf verteidigt, er sei Antisemit und Holocaust-Leugner. Allerdings mussten wir feststellen, dass zahlreiche seiner Beiträge nicht den journalistischen Standards des X entsprachen. Daraufhin haben wir mit ihm verbindliche Vereinbarungen über die Gestaltung der Sendung ‚Q‘ getroffen. Diese hat er wiederholt nicht eingehalten. Wir bedauern das und müssen auf seine Mitarbeit künftig verzichten.“ Am 22.12.2011 ging der Kläger gerichtlich gegen die Beendigung des Vertrages mit dem X vor; letztendlich einigten sich der Kläger und der X außergerichtlich.
6Am 13.3.2015 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Website den streitgegenständlichen Beitrag mit dem Titel „AAA“. In diesem Artikel wird über die Kampagne „Friedenswinter“ berichtet, bei der es um die Themen Antisemitismus, neue Rechte, Reichsbürger, Rassismus, Nationalsozialismus und Faschismus geht. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
7In diesem Zusammenhang wird über den Kläger wie folgt berichtet: „Auch B, nach antisemitischen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als frei von rechtem Gedankengut.“
8Dabei waren die Worte „nach antisemitischen Äußerungen beim X rausgeflogen“ durch einen sog. Hyperlink versehen, der auf eine dapd-Meldung vom 23.11.2011 führte. In dieser Meldung wurden die Hintergründe für die Trennung des X und des Klägers näher ausgeführt. Für Einzelheiten wird auf Bl. 33 f. GA verwiesen.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.3.2015 und vom 20.3.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 25.3.2015 forderte er die Beklagte sodann auf, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, dem die Beklagte am 27.03.2015 nachkam.
10Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB zustehe, da er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Denn der Artikel enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen. Hierzu behauptet er, dass ihm nicht wegen antisemitischen Äußerungen gekündigt worden sei. Wie sich an den Pressemitteilungen des X zeige, habe der X die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe für unbegründet gehalten. Auch sei ihm nicht zeitlich nach antisemitischen Äußerungen vom X gekündigt worden, da er sich nie antisemitisch geäußert habe. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen seien – so behauptet er – aus dem Kontext gegriffen worden und daher missverständlich. Er habe lediglich versucht darzustellen, wie es den Nazis gelungen sei, die gesamte Bevölkerung zu manipulieren und die Judenverfolgung möglich zu machen. Weiter behauptet der Kläger, dass die Vorgaben des X über die Inhalte seiner Sendung unabhängig von und vor der Nachricht des Herrn C erfolgt seien. Zudem habe – so behauptet er – die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem X in keinem Zusammenhang mit seiner kritisierten Äußerung gestanden, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Vorgaben des X zu seinen Sendeinhalten.
11Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass ihm die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten bzgl. des Abmahnschreibens sowie bzgl. der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs zu ersetzen seien, für deren Berechnung auf die Seiten 21 und 23 der Klageschrift (Bl. 21, 23 d.A.) verwiesen wird. Dabei ist er der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Gegendarstellung aus § 56 RStV zustehe.
12Der Kläger beantragt,
131. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu verbieten,
14in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen,
15„…Auch B, nach antisemitischen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als frei von rechtem Gedankengut…“
16so wie auf www.Y.de, abrufbar unter: http://Y.de/AAA/ und der Schlagzeile „AAA“ geschehen;
172. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.342,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Nach ihrer Ansicht liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die Verantwortlichen des X – anders als in der Pressemitteilung ersichtlich werde – zu der Überzeugung gekommen seien, dass der Kläger sich antisemitisch geäußert habe. Da der Kläger aber bei der Hörerschaft sehr beliebt gewesen sei, habe man sich darauf verständigt, dass er journalistische Beiträge künftig genehmigen lassen müsse. Da er sich hieran nicht gehalten habe, habe man die Zusammenarbeit mit ihm beendet.
21In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Gegendarstellungsanspruch nicht bestehe, da es einen solchen bei Meinungsäußerungen nicht gebe.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
251.
26Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Berichterstattung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
27Denn es handelt sich vorliegend um eine Meinungsäußerung und wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
28Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sog. offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823, Rn. 95 m.w.N.).
29Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 1952, 660). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047). Dabei ist der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 598). Bei Mischtatbeständen – eine Äußerung enthält sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Elemente der Meinungsäußerung – ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung, BVerfG, NJW 1983, 1415) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung, BGH, NJW 1994, 2614 – „pleite gemacht“).
30An den Inhalt der Äußerungen werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f.; 93, 266, 293 f.).
31a. Danach stellt die Beurteilung der kritisierten Äußerung des Klägers als „antisemitisch“ eine Meinungsäußerung dar. Sie enthält Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens. Ein verständiger Durchschnittsrezipient versteht sie nicht lediglich als Mitteilung einer Tatsache, sondern erkennt eine subjektive Kritik von Seiten des sich Äußernden. Diese kritische Würdigung ist einem Beweis nicht zugänglich.
32Dem Beweis zugänglich ist allein die Tatsachengrundlage, auf der die Meinungsäußerung basiert. Diese Tatsachengrundlage ist unstreitig wahr. Der Kläger hatte mit der E-Mail an den Hörer Äußerungen getätigt, die jedenfalls missverstanden und in Richtung einer ablehnenden Haltung gegenüber Juden interpretiert werden können.
33Die Meinungsäußerung ist zu dulden, da sie nicht die Grenze der Schmähkritik überschreitet.
34Eine Kritik wird als Schmähkritik bezeichnet, wenn sie nicht mehr nur scharf, schonungslos oder auch ausführlich, aber sachbezogen ist, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausläuft. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seiner die Meinungsfreiheit verdrängenden Wirkung eng auszulegen. Sie liegt nicht schon in einer überzogenen, ungerechten oder gar ausfällige Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, § 5, Rn. 97).
35Demnach ist vorliegend keine Schmähkritik gegeben. Die Beurteilung der Äußerung als antisemitisch dient nicht lediglich der Diffamierung, sondern enthält eine Auseinandersetzung in der Sache. Denn sie erfolgte nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern bewertet die unstreitig erfolgten Äußerungen des Klägers über den Holocaust, die Juden im Allgemeinen und die Rolle von Israel.
36b. Weiter stellt die Bezeichnung der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem X mit dem Wort "rausgeflogen" eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Äußerung enthält zwar auch wertende Elemente. Es überwiegt aber der Bericht über den tatsächlichen Vorgang, nach dem die Zusammenarbeit von Seiten des X beendet worden sei. Diese Tatsachenbehauptung ist wahr. Der Kläger ist gegen die Beendigung des Vertrages mit dem X sogar gerichtlich vorgegangen.
37c. Zuletzt ist die Äußerung, dass sie Beendigung des Vertrages „nach“ antisemitischen Äußerungen des Klägers erfolgt sei, mehrdeutig und stellt nach beiden Deutungsvarianten eine wahre Tatsachenbehauptung dar.
38Auch die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die vom Bundesverfassungsgericht in der „Stolpe-Entscheidung“ (BVerfG, NJW 2006, 207) niedergelegten Grundsätze zu mehrdeutigen Äußerungen. Hiernach besteht ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG a.a.O.).
39Danach ist die streitgegenständliche Äußerung, die Zusammenarbeit mit dem X sei „nach antisemitischen Äußerungen“ beendet worden, mehrdeutig. Ein verständiger Durchschnittsrezipient kann das Wort „nach“ sowohl temporär als auch kausal verstehen; die Zusammenarbeit kann entweder zeitlich nach oder auf Grund von antisemitischen Äußerungen beendet worden sein.
40Dem steht der Link auf die dapd-Meldung nicht entgegen. Denn unabhängig von der Frage, inwiefern die Verlinkung in die Auslegung der Äußerung mit einzubeziehen ist, nimmt sie der streitgegenständlichen Äußerung die Mehrdeutigkeit nicht. Auch nach der Lektüre der verlinkten Meldung kann die Äußerung sowohl temporär als auch kausal verstanden werden.
41In beiden Varianten enthält die Äußerung eine Tatsachenbehauptung, da es dem Beweis zugänglich ist, wann und aus welchem Grund die Zusammenarbeit des Klägers mit dem Sender X beendet wurde.
42Beide Deutungsvarianten sind wahr.
43aa. Unstreitig ist der Vertrag mit dem X zeitlich nach den kritisierten Äußerungen des Klägers beendet worden.
44bb. Ebenfalls waren die Äußerungen ursächlich für die Beendigung des Vertrages.
45Zwar waren die kritisierten Äußerungen des Klägers nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Beendigung der Zusammenarbeit, sondern der Umstand, dass sich der Kläger nicht an die Sendevorgaben hielt. Dennoch kann eine solche mittelbare Verknüpfung als ursächlich für die Vertragsbeendigung bezeichnet und mit dem Wort „nach“ beschrieben werden. Vergleichbar ist bei einem Straftäter, der zunächst auf Bewährung zu einer Haftstrafe verurteilt wird und bei dem die Bewährung sodann aufgehoben wird, dennoch die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat ursächlich dafür, dass er eine Freiheitsstrafe verbüßen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wort „nach“ weniger intensiv auf eine unmittelbare Kausalität hindeutet als etwa das Wort „wegen“.
46Dem widerspricht nicht die Behauptung des Klägers, die Vorgaben des X über die Inhalte seiner Sendung seien unabhängig von und vor der Nachricht des Herrn C erfolgt. Denn auch vor der Veröffentlichung der E-Mail durch Herrn C kann es bereits zu entsprechend kritisierten Äußerungen des Klägers gekommen sein, so dass diese den X veranlasst haben können, dem Kläger Vorgaben für seine Sendung zu machen. Hierfür spricht die Pressemitteilung des X vom 23.11.2011, nach der es „zahlreiche“ Beiträge des Klägers gegeben hat, die nicht den journalistischen Standards des X entsprochen hätten. „Daraufhin“ seien verbindliche Vereinbarungen über die Gestaltung der Sendung getroffen worden.
47Überdies ist die von Herrn C publizierte E-Mail des Klägers vom X durchaus als problematisch erachtet worden. Unstreitig setzte der X hierauf die Sendung des Klägers zunächst aus und sendete vier Stunden unmoderiert Musik. Hierzu erklärte sich der X in einer Pressemitteilung vom 7.11.2011, dass der Grund die neuen Vorwürfe gegenüber dem Kläger seien.
48Zuletzt ist es unerheblich, ob der X selbst die Äußerungen des Klägers für antisemitisch gehalten hat. Denn unabhängig hiervon waren die Äußerungen mitursächlich für die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ob diese Äußerungen antisemitisch waren, stellt sodann eine subjektive Wertung von Seiten des Verfassers der streitgegenständlichen Berichterstattung dar.
492.
50Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen sowie zum Abdruck der Gegendarstellung.
51Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428).
52Vorliegend ist nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden, so dass in Bezug auf die Abmahnung ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht besteht.
53Ebenfalls besteht im Hinblick auf den Abdruck der Gegendarstellung kein Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, da die Voraussetzungen des § 56 RStV nicht gegeben sind. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Kläger nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 RStV kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung.
543.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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