Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 333/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 8. Juni 2004 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über die Bereitstellung eines Nettodarlehens in Höhe von EUR 42.000,00 mit der Darlehenskontonummer #####/####. Mit dem Darlehensvertrag fassten die Parteien vier laufende, einzelne Darlehensverträge der Kläger mit der Beklagten zusammen. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Einzelheiten auf die Belehrung (Blatt 29 der Akte und Blatt 4 des Anlagenheftes) Bezug genommen wird. Den Darlehensvertrag unterzeichneten die Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten. In diesem Rahmen händigte die Beklagte den Klägern auch die Widerrufsbelehrung aus.
3Am 29. Oktober 2014 und noch einmal mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2015 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 zurück.
4Die Kläger sind der Auffassung, den Darlehensvertrag auch zum jetzigen Zeitpunkt noch widerrufen zu können, da die ihnen ausgehändigte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Insbesondere entspreche die Belehrung nicht dem sogenannten Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Schutz der Musterbelehrung berufen, da sie das zu verwendende Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe.
5Die Kläger beantragen,
6festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien unter der Darlehensnummer #####/#### geschlossene Darlehensvertrag vom 2. Juni 2004 aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.436,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger könnten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr widerrufen. Die Widerrufsfrist sei lange abgelaufen, da die Kläger gemäß den gesetzlichen Anforderungen über ihr Recht zum Widerruf belehrt worden sein. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt.
11Die Klage ist der Beklagten am 16. September 2015 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14I.
15Das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Gegner das Recht des Klägers bestreitet (vgl. Becker-Eberhardt, in: Münchner Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 37, 38). Die Beklagte bestreitet ernsthaft, dass die von den Klägern geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche bestehen.
16II.
17Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist nicht gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln. Die Kläger konnten ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen im Oktober 2014 nicht mehr widerrufen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist lange abgelaufen war.
18Gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 iVm § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, wenn dem Verbraucher eine Belehrung erteilt wird, die den Anforderungen des § 355 BGB in der genannten Fassung genügt. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht eines Verbrauchers eindeutig zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08). Die von der Beklagten verwandte Belehrung genügt – entgegen der Auffassung des Klägers – diesen Anforderungen, sodass es auf die Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, ebenso wenig ankommt, wie darauf, ob das Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt ist.
19Gemäß § 355 BGB a.F. hat der Darlehensgeber Angaben zur Frist und anderen für die Erklärung des Widerrufs relevanten Umständen zu machen. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung. Die Belehrung enthält einen Hinweis auf die Dauer der Frist wie darauf, dass die Belehrung in Textform zu erfolgen hat und gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. einer Begründung nicht bedarf. Auch darauf, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher eine Ausfertigung der Vertragsurkunde ausgehändigt wird, wird in der streitgegenständlichen Belehrung hingewiesen.
20Die Belehrung ist auch in Bezug auf die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden, sie ist insbesondere nicht unvollständig. Gemäß § 492 Abs. 1 BGB a.F. besteht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wie dem Vorliegenden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. § 355 BGB a.F. fordert aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs - anders als § 312 Abs. 2 BGB a.F. – gerade nicht. Da § 495 BGB a. F. eine dem § 312 Abs. 2 BGB a. F. entsprechende Regelung nicht enthält, ist eine Belehrung ausreichend, wenn sie über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben, informiert. Dazu gehört, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Über die wesentlichen Rechte und Pflichten hat die Beklagte die Kläger zutreffend aufgeklärt. Hingegen betrifft die Regelung über den automatischen Verzugsbeginn nach 30 Tagen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB a. F. nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten, zumal denkbar ist, dass Verzug durch Mahnung auch früher eintritt (vgl. LG Köln, Urteil vom 8. März 2016 – 21 O 197/15).
21Die Belehrung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie ist umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher auch eindeutig. Der Verbraucher erlangt von seinem Widerrufsrecht Kenntnis und wird in die Lage versetzt dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 – XI ZR 148/10). Dem steht auch der in S. 2 der Beleherung enthaltene Hinweis: „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“ nicht entgegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten abgeschlossen worden ist und die Kläger in diesem Rahmen auch über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Angesichts dessen konnte eine Fehlvorstellung der Kläger über den Beginn der Widerrufsfrist nicht entstehen. Aus Sicht der Kläger konnte es nur auf die in Satz 1 der Belehrung genannte 2 Wochenfrist ankommen, während der als S. 2 in die Belehrung aufgenommene Teil offensichtlich auf andere Fälle zielte. Der Ansicht der Kläger, dass es auf die Umstände des konkreten Falls nicht ankomme, sondern der Text der Widerrufsbelehrung als sozusagen abstrakt gefährdend niemals den Fristbeginn auszulösen vermöge, ist nach der Auffassung der erkennenden Kammer nicht zu folgen. Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gegeben, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 – I-17 U 125/14).
22Der Deutlichkeit der Belehrung steht auch nicht entgegen, dass sie einen Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ enthält, ohne dass ein finanziertes Geschäft vorliegt. Zwar darf die Belehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00, Tz. 16, Urteil 8. Juli 1993 – I ZR 202/92, Tz. 18). Vorliegend ist aber weder dargelegt, noch ersichtlich, dass der Abschnitt über finanzierte Geschäfte in irgendeiner Weise geeignet ist, von der Belehrung abzulenken oder den Verbraucher zu verwirren, geschweige denn den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Die Belehrung gilt unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“. Wann dies der Fall ist wird anhand der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) erläutert. Die Belehrung ist auch insoweit inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über Umfang und Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. März 2016 – 13 U 27/16).
23III.
24Mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache besteht weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.
25IV.
26Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 und § 709 S. 1und S. 2 ZPO.
27Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf EUR 20.315,38 festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
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