Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 219/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 27 C 52/15 – teilweise abgeändert und auch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.03.2015 zu ZOP 5 Ziffer 1und 2 für ungültig erklärt.

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten nach Kopfteilen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 1) und 2) nach Kopfteilen zu 7/8 und die Beklagte zu 2 zu 1/8.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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