Urteil vom Landgericht Köln - 1 S 173/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.08.2015 – 209 C 10/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.08.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Wegen der Darstellung des Tatbestands wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542, 543, 544 ZPO. Ergänzend ist folgendes anzumerken:
4Geschäftsführer der Komplementär GmbH der klagenden KG ist der Vater des Beklagten. Mit Schreiben vom 02.12.2014 hat die Klägerin, die sich als Vermieterin der von dem Beklagten bewohnten Mietwohnung ansieht, eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe seinen Vater am 01.12.2014 geschlagen, sein Hemd zerrissen und als Verbrecher bezeichnet. Der Beklagte hat diese Abläufe bestritten. Das Amtsgericht hat den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten bewohnten Mietwohnung bereits mit der Begründung verneint, die Klägerin sei insofern nicht aktivlegitimiert. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
5Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, S und B sowie durch informatorische Anhörung des Beklagten und seines Vaters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 28.04.2015 (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner hat die Kammer die Akten 952 Js 102/15 der Staatsanwaltschaft Köln beigezogen.
6Am 25.05.2016 hat die Klägerin einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.05.2016 zu den Akten gereicht, der als Anlage eine Videosequenz der Überwachungskamera aus dem Büro der Klägerin beigefügt war, die die Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beklagten und diesem zeigt.
7II.
8Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
9Zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, die streitbefangene Mietwohnung im Haus I-Straße, 51105 Köln, zu räumen und geräumt an sie herauszugeben, verneint.
101.
11Anders als das Amtsgericht hält die Kammer die Aktivlegitimation der Klägerin für gegeben.
12Zwar ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 02.09.2009, dass dort als Vermieter nicht die Klägerin, sondern die „L GmbH & Co KG Privatgrundbesitzverwaltung“ aufgeführt ist. Insofern ist allerdings bereits zu beachten, dass unstreitig eine solche Gesellschaft, wie sie in der Vertragsurkunde bezeichnet ist, nicht existiert und dass ferner in der Vertragsurkunde auf Seite 8 bei dem Punkt „Unterschrift des Vermieters“ ein Stempel der „L GmbH & Co. KG“ enthalten ist. Entscheidend tritt hinzu, dass der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten im Jahr 2009 nach einem vorübergehenden Auszug des Beklagten stillschweigend ein vorher bestehendes Mietverhältnis fortgesetzt, nicht entgegengetreten ist, sondern diesen vielmehr bestätigt hat. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass er in dem Objekt bereits seit 30 Jahren wohne und er die ehemaligen Büroräume umfangreich umgebaut habe. Ferner gebe es eine mündliche Abrede bezüglich seines Verbleibens in dem Haus, nachdem seine Schwester vor ca. 15 Jahren ein Haus der Familie in J überschrieben erhalten habe. Nach dieser mündlichen Abrede müsse er für das Mietobjekt keine Miete, wohl aber Nebenkosten zahlen. Nach dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist mithin davon auszugehen, dass das ursprünglich mit Mietvertrag vom 09.02.1989 begründete Mietverhältnis einvernehmlich fortgesetzt wurde.
13Soweit der Beklagte bestritten hat, dass es sich bei der in der Vertragsurkunde vom 02.09.2009 bei dem Punkt „Unterschrift des Mieters“ enthaltenen Unterschrift um seine Unterschrift handele, ist dieses Bestreiten vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten nicht erheblich.
142.
15Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Sachvortrag der Parteien steht indes nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin nach einer Auseinandersetzung am 01.12.2014 zwischen dem Beklagten und seinem Vater zu der mit Schreiben vom 02.12.2014 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB berechtigt war.
16a)
17Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme kann sich der Beklagte allerdings zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, das Kündigungsschreiben vom 02.12.2014 sei ihm nicht zugegangen.
18Die Zeugin G, eine kaufmännische Angestellte der Klägerin, hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, das Kündigungsschreiben vom 02.12.2014 an diesem Tage um 8.15 Uhr in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen zu haben. Diese Angabe wird insbesondere durch den auf der zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Schreibens vom 02.12.2014 befindlichen handschriftlichen Vermerk „8.15 Uhr B. F.“ bestätigt. Insofern hat die Zeugin G angegeben, auf einer Durchschrift vermerkt zu haben, dass sie das Schreiben um 8.15 Uhr am 02.12.2014 in den Briefkasten eingeworfen habe. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin G sind nicht veranlasst. Über ihr Anstellungsverhältnis bei der Klägerin und ihre persönliche Verbindung zu dem Vater des Beklagten, mit dem sie nach ihren Angaben seit 47 Jahren eine Partnerschaft unterhält, hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die Anlass gäben, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen; aus den genannten Anhaltspunkten ergibt sich das ebenfalls nicht.
19b)
20Nach der weiter durchgeführten Beweisaufnahme ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis, dass ihr infolge des Vorfalls vom 01.12.2014 gemäß § 543 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar wäre, nicht gelungen.
21Insofern ist die Kammer zwar nach den Angaben der Zeugen S und B und den im Rahmen ihrer Anhörungen gemachten Erklärungen des Beklagten und seines Vaters davon überzeugt, dass es am 01.12.2014 zu einer emotional geführten, teilweise auch handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Kammer ist aber nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass diese Auseinandersetzung das eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigende Maß erreicht hat, indem der Beklagte seinen Vater geschlagen, sein Hemd zerrissen und ihn beleidigt hat.
22aa)
23Zur Überzeugung der Kammer ist davon auszugehen, dass der Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und seinem Vater ein Streitgespräch von diesem mit der Zeugin S, der Lebensgefährtin des Beklagten, vorausging. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der Zeugen S und B.
24Die Zeugin S, die Lebensgefährtin des Beklagten, hat bei ihrer Vernehmung am 28.04.2016 vor der Kammer glaubhaft bekundet, sich in den Hausflur des Hauses begeben zu haben, um in die Wohnung des Beklagten zu gehen. Der Vater des Beklagten habe sie dabei beobachtet, sei ihr gefolgt und habe sich auf der Treppe vor sie gestellt. Dabei habe er sie lautstark aufgefordert, das Haus zu verlassen und sogar gedroht, sie die Treppe herunterzuwerfen. Der Zeuge B, der sich ebenfalls im Treppenhaus befunden habe, sei dann hinzugetreten und habe sie getrennt. Daraufhin sei sie weinend aus dem Haus gelaufen.
25Diese Angaben sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie mit den Bekundungen des Zeugen B und auch den Angaben des Vaters des Beklagten selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung übereinstimmen.
26Der Zeuge B, ein weiterer Mieter in dem Haus, hat bei seiner Vernehmung angegeben, an diesem Tag in dem im Untergeschoss des Hauses befindlichen Büro des Vaters des Beklagten gewesen zu sein, als die Freundin des Beklagten in das Treppenhaus gekommen sei. Daraufhin habe der Vater des Beklagten sofort angefangen zu schreien und sei hinter der Zeugin hergelaufen. Als er sie eingeholt gehabt habe, habe er sie aufgefordert, das Haus zu verlassen, da sie Hausverbot habe. Dabei sei er in einer aggressiven Weise auf sie zugetreten. Er, der Zeuge sei dann dazugetreten, und habe den Vater des Beklagten und die Zeugin „getrennt“.
27Auch der Vater des Beklagten selbst hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eine verbale Auseinandersetzung mit der Zeugin S im Hausflur bestätigt, wobei er sich auf ein bestehendes Hausverbot gegenüber der Zeugin berief.
28bb)
29Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Beklagte die Auseinandersetzung seines Vaters mit seiner Lebensgefährtin wahrgenommen und sich anschließend in das Büro seines Vaters begeben hat, in dem es sodann zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Vater gekommen ist. Die Kammer konnte sich indes eine sichere Überzeugung dahingehend, dass der Beklagte dabei seinen Vater geschlagen und sein Hemd zerrissen bzw. ihn beleidigt hätte, nicht bilden.
30Der Beklagte selbst hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er die Auseinandersetzung seines Vaters mit seiner Lebensgefährtin wahrgenommen habe, als er vor dem Haus auf seine Lebensgefährtin gewartet habe. Er hat ferner bestätigt, sich unmittelbar im Anschluss an den Vorfall mit seiner Lebensgefährtin zu seinem Vater in dessen Büro begeben zu haben, um ihn zur Rede zu stellen. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
31Der uneingeschränkt glaubwürdige Zeuge B hat bekundet, aus dem Büro des Vaters des Beklagten unmittelbar nach Verlassen des Hauses lautes Geschrei gehört zu haben. Als er daraufhin wieder in das Büro gegangen sei, hätten sich der Beklagte und sein Vater "wie Kinder" gegenüber gestanden und sich gegenseitig – ebenfalls wie Kinder – mit den Händen „angetatscht“ und „aufeinander eingefuchtelt“, wobei der Vater des Beklagten eher Abwehrbewegungen gemacht habe. Er, der Zeuge, habe daraufhin den Beklagten am Kragen zurückgezogen. Dass das Hemd des Vaters des Beklagten zerrissen gewesen sei, konnte der Zeuge hingegen ebenso wenig bestätigen wie eine Rötung im Gesicht des Vaters des Beklagten. Dass einer der beiden den anderen geschlagen habe, konnte der Zeuge hingegen positiv ausschließen.
32Die Kammer konnte sich auch keine sichere Überzeugung dahingehend bilden, dass es vor dem Hinzutreten des Zeugen B zu einem Schlag durch den Beklagten gegen seinen Vater gekommen ist. Zwar hat der Zeuge B nach seinen Bekundungen nicht den gesamten Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und seinem Vater mitbekommen, sondern ist erst später hinzugetreten. Allerdings hat der Zeuge B – wie dargestellt - angegeben, durch lautes Geschrei auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden zu sein, so dass davon auszugehen ist, dass die Auseinandersetzung zu ihrem Beginn – wie dies bei derartigen Auseinandersetzungen auch üblicherweise der Fall ist – zunächst allein verbal geführt wurde und es erst später zu den von dem Zeugen B geschilderten Handgreiflichkeiten gekommen ist, die sich allerdings auf das von ihm geschilderte kindliche Verhalten beschränkt haben. Insbesondere hat aber auch der Vater des Beklagten selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zu dem Ablauf der Auseinandersetzung keine konkreten Angaben machen können. Vielmehr hat er – insofern befragt – angegeben, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob der Beklagte ihn geschlagen habe. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zwar eingeräumt, bei der Auseinandersetzung in engem, teilweise unmittelbaren Körperkontakt zu seinem Vater gewesen zu sein. Geschlagen habe er diesen indes zu keiner Zeit.
33Damit ist ein Schlagen des Beklagten ebenso wenig nachgewiesen wie ein Zerreissen des Hemdes und beleidigende Äußerungen. Soweit der Vater des Beklagten im Anschluss an die Auseinandersetzung tatsächlich eine zerrissene Brusttasche am seinem Hemd gehabt haben sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies auf dem engen Kontakt des Beklagten zu seinem Vater, bei dem sich beide mit ihren Händen berührten, und dem anschließenden Wegziehen des Beklagten von seinem Vater durch den Zeugen B beruht.
34Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Videosequenz, die die Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn zeigt. Unbeschadet des Umstands, dass dieses Video nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und damit nach § 296 a ZPO kaum Verwertung finden könnte, hat sich die Kammer die Sequenz angesehen. Sie stützt indes die Bewertung der Kammer. Es ist erkennbar, dass der Beklagte offensichtlich erregt das Büro betritt, unmittelbar gefolgt von dem Zeugen B, auf den Vater zutritt und im unmittelbaren Körperkontakt "tatschende" Bewegungen mit beiden Händen in Richtung seines Vaters ausführt, die dieser in gleicher Weise erwidert. Nach etwa drei Sekunden werden die beiden von dem Zeugen B endgültig voneinander getrennt; der Beklagte begibt sich sodann auf die Vorderseite der Bürotheke, während sein Vater dahinter stehen bleibt. In den nachfolgenden Minuten ist lediglich noch zu sehen, dass der Beklagte und Herr L sen. erregt verbal sich austauschen, bevor der Beklagte das Büro endgültig verlässt. Auch auf dieser Sequenz ist weder ein eindeutiger Schlag des Beklagten gegen seinen Vater noch das Zerreißen des Hemdes des Vaters durch den Beklagten zu erkennen. Die Bewertung des Zeugen B, die beiden Kontrahenten hätten sich benommen wie streitende Kinder, erweist sich insoweit durchaus als zutreffend.
35cc)
36Konnte die Klägerin damit nicht ihren eigenen Vortrag, dass der Beklagte seinen Vater bei dem streitbefangenen Vorfall vom 01.12.2014 geschlagen, dessen Hemd zerrissen und ihn beleidigt hat, beweisen, so kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf diesen Vorfall berufen, um die mit Schreiben vom 02.12.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Die feststellbare körperliche und wohl auch verbale Auseinandersetzung, bei deren Bewertung auch das vorangegangene nicht akzeptable Verhalten des Vaters gegenüber der Partnerin des Beklagten mit zu berücksichtigen ist, ist bei wertender Gesamtbetrachtung kein derart schwerwiegender Verstoß aus dem Mietverhältnis, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Das gilt auch für mögliche, im übrigen in der Beweisaufnahme nicht näher feststellbare wechselseitige Verbalbeleidigungen.
373.
38Dahinstehen kann, ob dem Beklagten, wie von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits angeführt wurde, weitere erhebliche Vertragsverstöße vorzuwerfen sind. Denn weitere, mit diesen Vertragsverstößen begründete Kündigungen sind seitens der Klägerin nicht ausgesprochen worden.
394.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
41Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.484,00 € (882,00 € x 12).
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